Urteil
2 A 298/15
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Satzungsregelung, die widersprüchliche Voraussetzungen für das Entstehen einer Steuerfestsetzung schafft, ist nichtig.
• Eine Steuererklärung begründet nur dann kraft Gesetzes eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat (§§ 150,168 AO i.V.m. NKAG).
• Ist eine Satzungsregelung zur Steueranmeldung nichtig, begründet die bloße Steuererklärung keinen belastenden Verwaltungsakt und ermöglicht daher keine Klage gegen eine bereits erfolgte "Festsetzung".
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit widersprüchlicher Satzungsregelung zur Steueranmeldung • Eine Satzungsregelung, die widersprüchliche Voraussetzungen für das Entstehen einer Steuerfestsetzung schafft, ist nichtig. • Eine Steuererklärung begründet nur dann kraft Gesetzes eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat (§§ 150,168 AO i.V.m. NKAG). • Ist eine Satzungsregelung zur Steueranmeldung nichtig, begründet die bloße Steuererklärung keinen belastenden Verwaltungsakt und ermöglicht daher keine Klage gegen eine bereits erfolgte "Festsetzung". Die Klägerin betrieb bis Juni 2015 eine Spielhalle und erhielt von der Beklagten ein Schreiben, wonach für Dezember 2014 bis Juni 2015 monatliche Steuererklärungen auf einem amtlichen Vordruck einzureichen seien und deren unbeanstandete Entgegennahme als Steuerfestsetzung gelten solle. Die Klägerin reichte Detailanzeigen und Zählwerkausdrucke ein, ohne den amtlichen Vordruck zu verwenden; die Einreichung erfolgte durch ihren Prozessbevollmächtigten. Sie erhob Klage mit dem Vorbringen, die Erhebung der Vergnügungssteuer verletze Vertrauensschutz und wirke erdrosselnd. Die Beklagte rügte Formmängel der Erklärung und berief sich auf ihre Satzung, wonach die Erklärung als Steueranmeldung und die unbeanstandete Annahme als Festsetzung gilt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die eingereichte Erklärung eine anfechtbare Steuerfestsetzung ist und ob die Satzungsregelung hierzu wirksam ist. • Die Klage ist unzulässig, weil keine aufhebbare Steuerfestsetzung vorliegt; es fehlt an einer wirksamen Steueranmeldung. Nach § 150 Abs.1 Satz 3 AO setzt das kraft Gesetzes eintretende Rechtsgeschäft voraus, dass gesetzlich vorgeschrieben ist, der Steuerpflichtige habe die Steuer selbst zu berechnen; eine solche wirksame Satzungsregelung fehlt hier. Die streitige Vorschrift (§ 10 Abs.2 VStS) enthält einen unauflöslichen Widerspruch zwischen Satz 1 (Steuererklärung gilt unmittelbar als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung) und Satz 2 (erst die unbeanstandete Entgegennahme führt zur Festsetzung). Durch die Bedingung der unbeanstandeten Entgegennahme führt die Satzung ein nicht vom Gesetz vorgesehenes Willenselement ein und widerspricht damit §§ 150, 168 AO sowie § 11 Abs.1 Nr.4b NKAG. Der Widerspruch macht die Satzungsregelung nichtig, sodass die eingereichte Erklärung keine Festsetzung begründet. Folge: Die Beklagte muss auf Grund der eingereichten Unterlagen einen formellen Steuerbescheid erlassen; die Klägerin ist durch die Erklärung nicht in ihren Rechten verletzt worden. • Rechtsgrundlagen: §§ 150, 164–168 Abgabenordnung; § 11 Abs.1 Nr.4b NKAG; § 10 Abs.2 der Vergnügungssteuersatzung (angegriffen). Die Klage ist unzulässig und deswegen abzuweisen, weil keine aufhebbare Steuerfestsetzung vorliegt. Die Satzungsregelung, die die Steuererklärung als Steueranmeldung und die unbeanstandete Entgegennahme als Steuerfestsetzung bestimmen will, ist wegen innerer Widersprüchlichkeit und Rechtswidrigkeit nichtig. Damit begründet die von der Klägerin eingereichte Erklärung keine belastende Steuerfestsetzung; ein formeller Steuerbescheid seitens der Beklagten ist erforderlich. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten, da sie durch die irreführende Aufforderung die Klägerin in die unzulässige Klage getrieben hat.