Beschluss
1 B 149/16
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem am Erlasszeitpunkt der Entziehungsentscheidung bestehenden Punktestand von acht Punkten nach StVG ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.3 StVG bindend und nicht aufschiebewirkungserheblich.
• Die nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Bußgeldverfahren wirkt nicht rückwirkend auf eine bereits zuvor rechtmäßig ergangene behördliche Fahrerlaubnisentziehung, wenn bei Erlass der Entziehungsentscheidung keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Bußgeldentscheidung vorlagen.
• Die Anordnung der Abgabe des Führerscheins und die Androhung eines Zwangsgeldes sind bei einer bindenden Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich gerechtfertigt und durch das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit gedeckt.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht Punkten im Fahreignungsregister rechtmäßig • Bei einem am Erlasszeitpunkt der Entziehungsentscheidung bestehenden Punktestand von acht Punkten nach StVG ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.3 StVG bindend und nicht aufschiebewirkungserheblich. • Die nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Bußgeldverfahren wirkt nicht rückwirkend auf eine bereits zuvor rechtmäßig ergangene behördliche Fahrerlaubnisentziehung, wenn bei Erlass der Entziehungsentscheidung keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Bußgeldentscheidung vorlagen. • Die Anordnung der Abgabe des Führerscheins und die Androhung eines Zwangsgeldes sind bei einer bindenden Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich gerechtfertigt und durch das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit gedeckt. Der Antragsteller, Inhaber der Klassen B, AM, L, erhielt mit Bescheid vom 25.05.2016 die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen eines Punktestands von acht Punkten im Fahreignungsregister; er wurde aufgefordert, den Führerschein bis zum 02.06.2016 abzugeben. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Vorbringen, er sei wegen eines Bußgeldbescheids vom 29.02.2016 unverschuldet nicht rechtzeitig vorgegangen, habe Wiedereinsetzung erhalten und werde den Bußgeldbescheid erfolgreich angreifen. Die Behörde berücksichtigte bei der Entziehung frühere Eintragungen, die vor dem 01.05.2014 zu einer Umrechnung führten, sowie nachfolgende ein-Punkt-Eintragungen, sodass zum Erlasszeitpunkt acht Punkte vorlagen. Der Antragsteller hatte zuvor Ermahnung und Verwarnung erhalten und ein Fahreignungsseminar nicht genutzt. Die Wiedereinsetzung wurde erst nach Erlass des Entziehungsbescheids gewährt. Im Anhörungsverfahren machte der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen gegen die Messung geltend. • Zuständigkeit und formelle Statthaftigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 4 Abs.5 StVG statthaft, da Entziehung wegen mindestens acht Punkten betroffen ist. • Tatbestandliche Feststellung des Punktestands: Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass vor dem 01.05.2014 zwei Eintragungen (je 3 Punkte) auf drei Punkte umgerechnet wurden (§ 65 Abs.3 Nr.4 StVG) und danach fünf weitere Eintragungen (je 1 Punkt) erfolgten, zuletzt ein Bußgeldbescheid vom 29.02.2016 mit Rechtskraft am 17.03.2016; damit ergab sich ein berücksichtigungsfähiger Stand von acht Punkten. • Erfordernis der Entfernung der Fahrerlaubnis: Nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.3 StVG ist bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen; die Behörde hat kein Ermessen, sondern zu vollziehen. • Auswirkungen der Wiedereinsetzung: Die nachträgliche Wiedereinsetzung in das Bußgeldverfahren wurde erst nach Erlass der Entziehung gewährt; maßgeblich ist der Erlasszeitpunkt der Entziehungsverfügung, zu dem der Bußgeldbescheid rechtskräftig war. Eine Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens macht zwischenzeitliche behördliche Maßnahmen nicht rückwirkend rechtswidrig, sofern bei Erlass keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Bußgeldentscheidung vorlagen. • Vorbringen des Antragstellers im Eilverfahren: Der Antragsteller hat im Anhörungsverfahren keine substantiierten Einwendungen gegen die Messung erhoben; sein späterer, unspezifischer Vortrag genügt nicht, um die Rechtmäßigkeit der Rechtskraftentscheidung zu erschüttern. • Sofortige Vollziehung, Führerscheinabgabe und Zwangsgeld: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aufforderung zur Führerscheinabgabe sind durch das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gedeckt (§ 3 Abs.2 Satz3 StVG i.V.m. § 47 Abs.1 FeV). Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach den einschlägigen Normen (u.a. § 64 Abs.1 Nds. SOG) rechtmäßig. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ist nicht zu erkennen, dass die Entziehung voraussichtlich rechtswidrig sein wird; daher ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig, weil für den Antragsteller ein berücksichtigungsfähiger Punktestand von acht Punkten im Fahreignungsregister vorlag und nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.3 StVG deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Die nachträgliche Wiedereinsetzung in das Bußgeldverfahren ändert an dieser Beurteilung nichts, weil sie erst nach Erlass der Entziehungsentscheidung erfolgte und keine konkreten Anhaltspunkte bestanden, die die Rechtskraft des Bußgeldbescheids bereits bei Erlass der Entziehung in Frage gestellt hätten. Auch die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung sind angesichts des öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit rechtmäßig geblieben. Der Antragsteller hat damit in der Eilsache keinen Erfolg, die sofortige Vollziehung bleibt bestehen.