Urteil
2 A 304/15
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Flüchtlingseigenschaft ist glaubwürdiger, widerspruchsfreier Vortrag zu den Verfolgungsgründen erforderlich; erhebliche, ungeklärte Widersprüche führen zum Fehlen des Anspruchs.
• Bei Vorliegen einer internen Schutzmöglichkeit in anderen Landesteilen des Herkunftslandes kann die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e AsylVfG versagt werden.
• Ist eine inländische Fluchtalternative erreichbar, aufgenommen und ein zumutbares Existenzminimum erreichbar, ist Schutz in Deutschland nachrangig.
Entscheidungsgründe
Fehlende Glaubhaftmachung und interne Schutzmöglichkeit verhindern Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft • Zur Flüchtlingseigenschaft ist glaubwürdiger, widerspruchsfreier Vortrag zu den Verfolgungsgründen erforderlich; erhebliche, ungeklärte Widersprüche führen zum Fehlen des Anspruchs. • Bei Vorliegen einer internen Schutzmöglichkeit in anderen Landesteilen des Herkunftslandes kann die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e AsylVfG versagt werden. • Ist eine inländische Fluchtalternative erreichbar, aufgenommen und ein zumutbares Existenzminimum erreichbar, ist Schutz in Deutschland nachrangig. Der pakistanische Kläger, geboren 1993, beantragte Asyl in Deutschland mit der Darstellung, in Pakistan wiederholt von vier bewaffneten Männern bedroht und mehrfach geschlagen worden zu sein, nachdem er einer überfallenen Frau helfen wollte. Er gab an, die Täter hätten sein Gesicht gesehen, ihn bedroht und damit seine Rückkehr unzumutbar gemacht; er habe die Polizei nicht eingeschaltet. Das Bundesamt lehnte die Anerkennung als Flüchtling sowie subsidiären Schutz ab und setzte Abschiebungsfolgen fest. Der Kläger erhob Klage und erläuterte seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht prüfte die Glaubhaftigkeit des Vorbringens und die Frage, ob eine interne Schutzalternative in Pakistan besteht. • Anforderung an den Nachweis: Nach § 3 Abs. 1 AsylG reicht im Regelfall ein schlüssiger, nachvollziehbarer Vortrag; erhebliche Widersprüche können jedoch Glauben verzerren. • Uneinheitlicher Sachvortrag: Der Kläger widersprach sich mehrfach zu Tatsachen (Ort des Vorfalls, Zeitpunkt des Schlagens, Gründe des Nichtaufsuchens der Polizei) und konnte diese Widersprüche nicht überzeugend aufklären, weshalb das Gericht dem Vortrag nicht die erforderliche Überzeugung beimessen konnte. • Substanzielle Zweifel am Bedrohungsbild: Es ist unverständlich, weshalb die Täter den Kläger mehrfach bedrohten und schlugen, ihn jedoch nicht töten konnten, wenn sie bewaffnet und skrupellos gewesen sein sollen; dies schwächt die Glaubhaftigkeit des behaupteten lebensbedrohlichen Risikos. • Interne Schutzalternative (§ 3e AsylVfG): Selbst bei Zugrundelegung des Vortrags steht dem Kläger insoweit keine Flüchtlingseigenschaft zu, weil er sich in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in Großstädten, sicherer niederlassen und dort ein zumutbares Existenzminimum erreichen könne. Die Kammer stützte dies auf die Vorgaben des § 3e AsylVfG und einschlägige Lageerwägungen. • Folgen für subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote: Das Gericht folgte der Begründung der Behörde auch in den Punkten subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote und stellte deren Rechtmäßigkeit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG fest. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2015 ist rechtmäßig. Dem Kläger wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt, weil sein Vortrag erhebliche, nicht aufgeklärte Widersprüche enthält und daher nicht glaubhaft ist. Selbst bei Annahme seines Vorbringens steht ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, weil ihm eine sichere interne Fluchtalternative in anderen Landesteilen Pakistans zur Verfügung steht, in denen er vernünftigerweise Aufnahme und Lebensgrundlage finden kann. Ebenso bestehen keine Gründe für subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbote; deshalb bleibt die Ausreiseaufforderung und die Festsetzung der aufschiebenden Abschiebungsfolgen bestehen.