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Urteil

2 A 141/16

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ernsthafter Wahrscheinlichkeit systemischer Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen eines zuständigen Dublin-Staates ist der aufnehmende Mitgliedstaat nach Art.17 Abs.1 Dublin-III-VO zum Selbsteintritt verpflichtet. • Systemische Mängel liegen vor, wenn Regelungen oder tatsächliche Umstände dazu führen, dass Asylbewerber vorhersehbar und regelmäßig keinen wirksamen Zugang zum Asylverfahren oder zu grundlegender Versorgung erhalten. • Die bloße Vermutung funktionierender Asylverfahren in Mitgliedstaaten kann durch belastbare, länderspezifische Erkenntnisse widerlegt werden, etwa durch Berichte von UNHCR, Behördeninformationen und Länderinformationen. • Wird ein Dublin-Rückkehrer in Gestalt eines Folgeantrags de facto vom normalen Asylverfahren ausgeschlossen und dadurch inunterbringung, fehlende Versorgung und Inhaftierung getrieben, kann dies eine Behandlung im Sinne von Art.3 EMRK begründen.
Entscheidungsgründe
Selbsteintrittspflicht bei systemischen Mängeln des bulgarischen Asylsystems • Bei ernsthafter Wahrscheinlichkeit systemischer Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen eines zuständigen Dublin-Staates ist der aufnehmende Mitgliedstaat nach Art.17 Abs.1 Dublin-III-VO zum Selbsteintritt verpflichtet. • Systemische Mängel liegen vor, wenn Regelungen oder tatsächliche Umstände dazu führen, dass Asylbewerber vorhersehbar und regelmäßig keinen wirksamen Zugang zum Asylverfahren oder zu grundlegender Versorgung erhalten. • Die bloße Vermutung funktionierender Asylverfahren in Mitgliedstaaten kann durch belastbare, länderspezifische Erkenntnisse widerlegt werden, etwa durch Berichte von UNHCR, Behördeninformationen und Länderinformationen. • Wird ein Dublin-Rückkehrer in Gestalt eines Folgeantrags de facto vom normalen Asylverfahren ausgeschlossen und dadurch inunterbringung, fehlende Versorgung und Inhaftierung getrieben, kann dies eine Behandlung im Sinne von Art.3 EMRK begründen. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger, reiste 2015 nach Bulgarien ein, stellte dort am 28.10.2015 einen Asylantrag und wurde erkennungsdienstlich erfasst. Am 29.02.2016 stellte er in Deutschland einen weiteren Asylantrag; das BAMF ermittelte einen EURODAC-Treffer auf Bulgarien. Bulgarien erklärte sich zur Übernahme bereit, woraufhin die Behörde den deutschen Asylantrag als unzulässig erklärte, Abschiebung nach Bulgarien anordnete und ein Einreiseverbot festsetzte. Der Kläger focht dies mit der Klage an und rügte systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen. Das Gericht hörte Parteien und bezog zahlreiche Stellungnahmen und Länderinformationen, insbesondere von UNHCR, dem BFA und dem Auswärtigen Amt, in seine Entscheidung ein. • Zuständigkeit nach Dublin-III: Bulgarien wäre gemäß Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.13 Abs.1 Dublin-III-VO grundsätzlich zuständig, da der Kläger dort zuerst registriert wurde. • Selbsteintrittspflicht: Nach Art.17 Abs.1 Dublin-III-VO ist Deutschland zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn bei einer Überstellung ernsthafte und durch Tatsachen gestützte Gründe für die Befürchtung bestehen, der Asylbewerber drohe in dem zuständigen Staat unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein. • Begriff und Nachweis systemischer Mängel: Systemische Mängel liegen vor, wenn das Asyl- und Aufnahmesystem regelhaft oder faktisch seine Funktion nicht erfüllt; die Hürde ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. • Tatsächliche Feststellungen zu Bulgarien: Zahlreiche Berichte und Stellungnahmen (UNHCR, BFA, Auswärtiges Amt, Landesangaben) zeigen, dass Dublin-Rückkehrer häufig nicht in ihr ursprüngliches Verfahren zurückgelangen, stattdessen als Folgeantragsteller gelten, keinen Anspruch auf Unterbringung, Versorgung oder medizinische Betreuung haben und teils in Abschiebezentren inhaftiert werden. • Verletzung europäischer Mindeststandards: Diese Praxis verstößt gegen Vorgaben der Aufnahmerichtlinie (z. B. Art.5, 7, 17, 19, 21, 22, 26) und der Asylverfahrensrichtlinie (Art.8, 12, 28), insbesondere Art.28 Abs.2 Asylverfahrensrichtlinie wird missachtet. • Konsequenz für Art.3 EMRK: Die skizzierten Entzüge des Zugangs zum Verfahren und die unzureichenden Aufnahmebedingungen können nach Art.3 EMRK eine erniedrigende bzw. unmenschliche Behandlung begründen; daher darf Deutschland nicht an die Zuständigkeit Bulgariens festhalten. • Rechtsfolgen: Mangels hinreichender Aussicht, dass der Kläger in Bulgarien ein wirksames, rechtskonformes Verfahren und angemessene Versorgung erhält, war der Bescheid der Beklagten rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist begründet; der Bescheid der Beklagten vom 13.04.2016 ist aufzuheben, weil Deutschland nach Art.17 Abs.1 Dublin-III-VO zum Selbsteintritt verpflichtet ist. Das Gericht hat festgestellt, dass in Bulgarien systemische Mängel im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen bestehen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass Dublin-Rückkehrer wie der Kläger keinen wirksamen Zugang zum Asylverfahren erhalten und unzureichend versorgt werden. Diese Defizite verstoßen gegen Vorgaben der Aufnahmerichtlinie und der Asylverfahrensrichtlinie und können eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art.3 EMRK begründen. Wegen der Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids sind auch die Ziffern 2 bis 4 aufzuheben; die Kostenentscheidung und die Regelungen zur Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen.