Urteil
1 A 143/16
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Behördliche Anordnungen nach § 16a TierSchG sind zulässig, wenn konkrete Verstöße gegen die TierSchHuV festgestellt wurden.
• Bei Dauerverwaltungsakten ist für die materielle Bewertung auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen.
• Anordnungen zur Versorgung (Wasser, artgerechtes Futter) und zu einem witterungsgeschützten Liegeplatz sind rechtmäßig, wenn die tatsächlichen Haltungsumstände dies erfordern; bauliche Maßnahmen sind hinreichend zu beweisen.
Entscheidungsgründe
Tierschutzrechtliche Anordnungen zu Wasserversorgung, Fütterung und Liegeplatz zum Schutz von Hunden • Behördliche Anordnungen nach § 16a TierSchG sind zulässig, wenn konkrete Verstöße gegen die TierSchHuV festgestellt wurden. • Bei Dauerverwaltungsakten ist für die materielle Bewertung auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. • Anordnungen zur Versorgung (Wasser, artgerechtes Futter) und zu einem witterungsgeschützten Liegeplatz sind rechtmäßig, wenn die tatsächlichen Haltungsumstände dies erfordern; bauliche Maßnahmen sind hinreichend zu beweisen. Die Klägerin betreibt auf einem Betriebsgelände verschiedene Firmen und hielt dort zur Bewachung zwei Schäferhunde. Nach Anwohnerbeschwerden überprüften Ordnungsamt und Amtstierärztin die Haltung der Hunde am 18.05.2016. Die Behörde erließ am 23.05.2016 einen Bescheid mit mehreren Anordnungen (ständige Wasserversorgung ad libitum, artgerechte Fütterung, Vergrößerung des Zwingers, Isolierung der Schutzhütte, Anbringung eines witterungsgeschützten Liegeplatzes) sowie Zwangsgeldandrohung und Kosten. Die Klägerin rügte u.a. unzutreffende Feststellungen zu Wasserversorgung, Fütterung, Zwingerhaltung und Schutzhütte und focht den Bescheid an. Das Gericht hörte Zeugen und prüfte materielle Rechtmäßigkeit der Anordnungen nach § 16a TierSchG und einschlägigen Vorschriften der TierSchHuV. • Rechtsgrundlage ist § 16a Abs.1 TierSchG i.V.m. den konkreten Anforderungen der Tierschutz-Hundeverordnung (§§ 2,4,6,8 TierSchHuV). Maßgeblicher Zeitpunkt für die materielle Prüfung ist der Erlasszeitpunkt des Bescheids. • Ziffern 1 (Wasser) und 2 (Fütterung) sowie Ziffer 5 (witterungsgeschützter, gedämmter Liegeplatz) waren erforderlich und verhältnismäßig: Die Beweisaufnahme ergab, dass die Hunde bei der Kontrolle stundenlang ohne erreichbare, ausreichende Wasserversorgung waren; im Napf fanden sich keine ausreichenden Wasservorräte und die Tiere tranken mit großem Durst. In den Futternäpfen lagen kohlenhydratreiche Essensreste (Brot, Nudeln, Kartoffeln), die keine artgerechte Ernährung für Carnivoren darstellen; Hinweise auf regelmäßige Fütterung mit geeignetem Hundefutter und Einsicht der Halterin waren nicht ausreichend. • Ziffer 3 (Vergrößerung des Zwingers von 8 auf 12 qm) ist rechtsfehlerhaft, weil nicht nachgewiesen wurde, dass eine Zwingerhaltung im Sinne der TierSchHuV vorlag (an mindestens zwei Tagen/Woche die Hälfte des Tages im Zwinger), und die tatsächliche Grundfläche des umzäunten Bereichs nicht sicher unter den Anforderungen lag. • Ziffer 4 (Isolierung der Schutzhütte) ist rechtswidrig, weil die Beweisaufnahme ergab, dass die Hütten bereits wärmegedämmte Bauteile (Styropor/Styrodur, Sandwichplatten) aufwiesen; damit fehlte die erforderliche tatsächliche Grundlage für die angeordnete Maßnahme. • Die Zwangsgeldandrohung ist insoweit aufzuheben, als sie sich auf die rechtswidrigen Anordnungen zu Ziffern 3 und 4 bezieht; für die rechtmäßigen Anordnungen (1,2,5) ist die Zwangsmittelandrohung zulässig und eine angemessene Frist gesetzt worden. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung sind rechtmäßig; Berufungszulassung wurde versagt. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Bescheid vom 23.05.2016 ist insoweit aufzuheben, als die Behörde die Vergrößerung des Zwingers auf 12 qm (Ziffer 3) und die Isolierung der Schutzhütte (Ziffer 4) sowie die Zwangsgeldandrohung für Verstöße gegen diese beiden Anordnungen verfügt hat. Die übrigen Anordnungen (ständige Wasserversorgung nach § 8 Abs.1 TierSchHuV, artgerechte Fütterung nach § 8 Abs.1 Satz 2 TierSchHuV und Anbringung eines witterungsgeschützten, wärmegedämmten Liegeplatzes nach § 4 Abs.1 Nr.2 TierSchHuV) bleiben bestehen, weil sie nach der Beweisaufnahme erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.