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Beschluss

3 E 561/17

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein anwaltliches Mahnschreiben zur Vorbereitung der Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss kann erstattungsfähig sein. • Bei einem Gegenstandswert von 492,54 Euro fällt die Mindestgebühr nach § 13 Abs. 2 RVG an; diese Mindestgebühr ist erstattungsfähig. • Die Mahnung war nicht verfrüht, wenn seit Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eine angemessene Frist (regelmäßig ein Monat, ausnahmsweise bis sechs Wochen) verstrichen ist. • Die Kostenfestsetzung richtet sich nach § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. §§ 788, 91 ZPO sowie §§ 103 ff. ZPO; die Entscheidung des Urkundsbeamten ist nach § 164 VwGO möglich und die Erinnerung gem. § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO zulässig.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Mahngebühren bei Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss • Ein anwaltliches Mahnschreiben zur Vorbereitung der Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss kann erstattungsfähig sein. • Bei einem Gegenstandswert von 492,54 Euro fällt die Mindestgebühr nach § 13 Abs. 2 RVG an; diese Mindestgebühr ist erstattungsfähig. • Die Mahnung war nicht verfrüht, wenn seit Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eine angemessene Frist (regelmäßig ein Monat, ausnahmsweise bis sechs Wochen) verstrichen ist. • Die Kostenfestsetzung richtet sich nach § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. §§ 788, 91 ZPO sowie §§ 103 ff. ZPO; die Entscheidung des Urkundsbeamten ist nach § 164 VwGO möglich und die Erinnerung gem. § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO zulässig. In einem asylgerichtlichen Verfahren war das Verfahren eingestellt und der Beklagten wurden die außergerichtlichen Kosten auferlegt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die zu erstattenden Kosten auf 492,54 Euro fest. Der Kläger verlangte zusätzlich die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten für ein Mahn- und Vollstreckungsandrohungsschreiben vom 30.05.2017 in Höhe von 21,42 Euro nebst Zinsen. Die Urkundsbeamtin setzte diese Kosten fest. Die Beklagte erhob Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und beantragte dessen Aufhebung. Die Beklagte hatte die titulierte Forderung zwischenzeitlich gezahlt, machte jedoch geltend, die Mahngebühr sei nicht erstattungsfähig bzw. verfrüht gewesen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung sowie die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Gebühren. • Zulässigkeit: Die Erinnerung war nach § 165 S.2 i.V.m. § 151 VwGO zulässig, die Entscheidung des Gerichts war folgerichtig vorzunehmen. • Erstattungsfähigkeit der Gebühr: Nach § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. § 788 Abs.1 ZPO und § 91 ZPO sind notwendige Kosten der Vollstreckung erstattungsfähig; das Mahnschreiben diente der Vorbereitung der Vollstreckung und löste zumindest die 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG bzw. alternativ eine 0,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG aus, wobei bei dem Gegenstandswert die Mindestgebühr von 15,00 Euro gemäß § 13 Abs.2 RVG maßgeblich ist. • Notwendigkeit: Die Mahnung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. §§ 788, 91 ZPO; sie war nicht verfrüht, weil seit Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mehr als zwei Monate verstrichen waren und damit die in der Rechtsprechung angenommene Monats- bzw. sechswochentliche Vorfrist deutlich überschritten war. • Rechtsprechungszusammenhang: Gegen Auffassungen, die eine Erstattungsfähigkeit solcher Mahnschreiben verneinen, führt das Gericht aus, dass das Bundesverfassungsgericht und die herrschende Rechtsprechung eine Vorfrist und die Relevanz eines vorherigen Mahnschreibens nicht ausschließen; eine anwaltliche Mahnung kann zu einer Kosteneinsparung führen und ist daher erstattungsfähig. • Verfahrensfolge: Die Urkundsbeamtin durfte die Kostenfestsetzung vornehmen (§ 164 VwGO) und das Gericht hat die Erinnerung zurückgewiesen; das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, die außergerichtlichen Kosten sind nach § 154 Abs.2 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.07.2017 wird zurückgewiesen. Die Festsetzung der weiteren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 21,42 Euro nebst Zinsen war zutreffend, weil das Mahnschreiben als vorbereitende Vollstreckungshandlung notwendig und damit erstattungsfähig ist. Die Mindestgebühr von 15,00 Euro entfällt wegen des Gegenstandswerts und ist erstattungsfähig. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens; eine vorläufige Aussetzung des Beschlusses erübrigt sich.