Beschluss
2 B 712/17
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kind erwirbt ein eigenständiges freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU, wenn es im Aufnahmestaat eine Ausbildung beginnt und sein Elternteil dort währenddessen Arbeitnehmer war.
• Für den Leistungsanspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz genügt Freizügigkeitsberechtigung; das UVG knüpft nicht an die weitergehenden Beschränkungen an, die für Leistungen der Grundsicherung nach SGB II gelten.
• Das Vorliegen eines eigenen Freizügigkeitsrechts des Kindes ist maßgeblich; die Frage, ob der erwerbstätige Elternteil seine Beschäftigung freiwillig oder unfreiwillig verloren hat, ist unerheblich für das Fortbestehen dieses Rechts.
Entscheidungsgründe
Eigenständiges Freizügigkeitsrecht des Kindes begründet Anspruch auf Unterhaltsvorschuss • Ein Kind erwirbt ein eigenständiges freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU, wenn es im Aufnahmestaat eine Ausbildung beginnt und sein Elternteil dort währenddessen Arbeitnehmer war. • Für den Leistungsanspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz genügt Freizügigkeitsberechtigung; das UVG knüpft nicht an die weitergehenden Beschränkungen an, die für Leistungen der Grundsicherung nach SGB II gelten. • Das Vorliegen eines eigenen Freizügigkeitsrechts des Kindes ist maßgeblich; die Frage, ob der erwerbstätige Elternteil seine Beschäftigung freiwillig oder unfreiwillig verloren hat, ist unerheblich für das Fortbestehen dieses Rechts. Der 2008 geborene Antragsteller, rumänischer Staatsangehöriger, lebt mit seiner sorgeberechtigten Mutter in E. Er kam 2016 nach Deutschland, besuchte zunächst eine Sprachlernklasse und seit 2017 die Grundschule K. L.; der Schulbesuch ist regelmäßig. Der Vater des Antragstellers war mindestens vom 17.12.2015 bis Dezember 2016 bei der Firma M. in N. geringfügig beschäftigt und zog später ins Ausland. Vater leistet keinen Unterhalt. Die Antragsgegnerin leistete zunächst SGB-II-Leistungen und später Übergangsleistungen nach § 23 SGB XII; ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss vom 29.12.2016 wurde mit Bescheid vom 23.08.2017 abgelehnt, weil der Antragsteller nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis gezählt werden solle. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz und berief sich auf Freizügigkeitsrechte, die er von seinem Vater oder anderen Familienangehörigen ableiten könne. • Rechtliche Grundlagen: Anspruchsberechtigung nach UVG (§ 1 UVG) setzt u.a. Wohnsitz und fehlenden regelmäßigen Unterhalt voraus; Leistungsberechtigte können freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sein. Freizügigkeitsrecht nach FreizügG/EU (§§ 2–4) und Art. 10 VO Nr. 492/2011 gewähren Familienangehörigen nachzugs- oder begleitungsbedingt Aufenthalt; § 3 Abs. 4 FreizügG/EU sichert Kindern und sorgeberechtigtem Elternteil ein eigenes Aufenthaltsrecht nach Wegzug des Unionsbürgers während Ausbildung. • Tatbestandliche Feststellungen: Der Vater war Arbeitnehmer im Sinne unionsrechtlicher Auslegung auch bei geringfügiger Beschäftigung; der Antragsteller ist dessen Kind und als Familienangehöriger nachgezogen. Der Antragsteller hat ab November 2016 eine Ausbildungseinrichtung (Schule) besucht, damit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 FreizügG/EU erfüllt und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben. • Rechtsfolgen: Da der Antragsteller freizügigkeitsberechtigt ist, gehört er zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 UVG. Das Unterhaltsvorschussgesetz enthält keine Einschränkung gegenüber Kindern, die ihr Aufenthaltsrecht aus Artikel 10 der VO 492/2011 ableiten; anderslautende Beschränkungen des SGB II sind hier nicht anwendbar. • Irrelevanz der weiteren Prüfung: Ob der Vater seine Beschäftigung freiwillig oder unfreiwillig aufgegeben hat, ändert nichts daran, dass das Kind ein eigenständiges freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat, das den UVG-Anspruch begründet. • Einstweiliger Rechtsschutz und Kosten: Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung sind glaubhaft gemacht (Anordnungsgrund wegen geringerer SGB XII-Leistungen und drohendem Wegfall; Anordnungsanspruch wegen rechtswidrigem Ablehnungsbescheid). Die Antragsgegnerin hat die Kosten zu tragen und dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Antrag wurde stattgegeben. Das Gericht verpflichtet die Antragsgegnerin vorläufig, dem Antragsteller ab Rechtshängigkeit Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren, da er ein eigenständiges freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU erworben hat und somit zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 UVG gehört. Die Ablehnung des Antrags durch Bescheid vom 23.08.2017 ist rechtswidrig. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und seine Bevollmächtigte beigeordnet.