Beschluss
1 B 462/18
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aufruf einer Kreisverwaltung zur Unterstützung von Protestaktionen gegen eine Versammlung einer politischen Partei kann einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch begründen, wenn der Aufruf außerhalb der Verbandskompetenz liegt.
• Kommunale Stellen dürfen sich nur zu Angelegenheiten äußern, die einen spezifisch örtlichen Bezug aufweisen; reine räumliche Nähe des Veranstaltungsorts reicht hierfür nicht aus.
• Die Nutzung amtlicher Ressourcen für einen einseitigen Aufruf zu Gegenveranstaltungen verletzt das staatliche Neutralitätsgebot und beeinträchtigt die Chancengleichheit der Parteien.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger kommunaler Aufruf zu Gegendemonstrationen; Verletzung von Verbandskompetenz und Neutralitätsgebot • Ein Aufruf einer Kreisverwaltung zur Unterstützung von Protestaktionen gegen eine Versammlung einer politischen Partei kann einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch begründen, wenn der Aufruf außerhalb der Verbandskompetenz liegt. • Kommunale Stellen dürfen sich nur zu Angelegenheiten äußern, die einen spezifisch örtlichen Bezug aufweisen; reine räumliche Nähe des Veranstaltungsorts reicht hierfür nicht aus. • Die Nutzung amtlicher Ressourcen für einen einseitigen Aufruf zu Gegenveranstaltungen verletzt das staatliche Neutralitätsgebot und beeinträchtigt die Chancengleichheit der Parteien. Die Antragstellerin ist der Kreisverband Eichsfeld der NPD und wollte am 1. September 2018 eine öffentliche Versammlung (Eichsfeldtag) in Leinefelde durchführen. Der Antragsgegner (Landkreis Göttingen) fasste in nichtöffentlicher Sitzung des Kreisausschusses einen interfraktionellen Beschluss, in dem die Bewohner des Landkreises zur Beteiligung an Protestaktionen gegen den Eichsfeldtag aufgerufen wurden. Der Landkreis veröffentlichte am 20. August 2018 eine Pressemitteilung mit diesem Aufruf auf seinem amtlichen Internetauftritt. Die Antragstellerin verlangte außergerichtlich die Entfernung bestimmter Passagen; erfolglos suchte sie am 27. August 2018 einstweiligen Rechtsschutz. Sie rügte unter anderem Überschreitung der Verbandskompetenz des Landkreises und Verletzung der parteipolitischen Neutralitätspflicht. • Zulässigkeit: Das Eilverfahren ist statthaft; besonderes Gewicht hat die zeitliche Nähe der Versammlung, so dass Hauptsachenschutz nicht rechtzeitig erreicht werden kann (§ 123 VwGO). • Anordnungsgrund: Wegen des bevorstehenden Termins wäre ein Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerin unzumutbar; eine einstweilige Regelung ist geboten, weil amtliche Äußerungen kurzfristig Wirkung entfalten. • Anordnungsanspruch: Es besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Landkreis, da durch die Veröffentlichung ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, den die Behörde zu verantworten hat. • Verbandskompetenz: Kommunale Organe dürfen nur zu Angelegenheiten mit spezifisch örtlichem Bezug Stellung nehmen; der bloße Hinweis auf räumliche Nähe oder das Motto der Veranstaltung begründet keine Zuständigkeit über die Kreisgrenze hinweg. • Neutralitätsgebot: Die Nutzung amtlicher Mittel und des amtlichen Internetauftritts für einen Aufruf zur Unterstützung von Protestaktionen greift unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität in den politischen Wettbewerb ein und verletzt das Neutralitätsgebot zugunsten der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG). • Folgerung: Die beanstandeten Passagen der Pressemitteilung sind rechtswidrig und daher zu entfernen; die Mitglieder des Kreisausschusses dürfen hingegen privat oder parteiintern zu Gegenveranstaltungen aufrufen, solange sie nicht amtliche Mittel einsetzen. Der Antrag war zulässig und begründet. Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner, die streitgegenständlichen Passagen der Pressemitteilung zu entfernen, weil der Landkreis hierfür keine Verbandskompetenz hatte und das Neutralitätsgebot verletzt wurde. Die Kammer stellte fest, dass der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch besteht und das Abwarten auf ein Hauptsacheverfahren der Antragstellerin unzumutbare Nachteile gebracht hätte. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden zugunsten der Antragstellerin getroffen. Die Entscheidung lässt den einzelnen Mitgliedern des Kreisausschusses jedoch offen, außerhalb ihrer Amtsausübung oder über ihre Parteien zu den Protesten aufzurufen, solange sie nicht amtliche Ressourcen nutzen.