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Urteil

1 A 458/18

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Behörde darf aus der Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens nur dann negative Schlüsse ziehen, wenn die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hinreichend bestimmt und damit rechtmäßig war. • Die Anordnung zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Zeugnisses muss Anlass, Art der vermuteten Eignungsmängel und die fachliche Ausrichtung des Gutachtens erkennen lassen. • Wurde die Beibringungsanordnung lediglich mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 WaffG wiederholt und nicht konkretisiert, ist die Anordnung unbestimmt und die Vermutung des Wegfalls der persönlichen Eignung unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Gutachtenanordnung rechtfertigt nicht Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis • Die Behörde darf aus der Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens nur dann negative Schlüsse ziehen, wenn die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hinreichend bestimmt und damit rechtmäßig war. • Die Anordnung zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Zeugnisses muss Anlass, Art der vermuteten Eignungsmängel und die fachliche Ausrichtung des Gutachtens erkennen lassen. • Wurde die Beibringungsanordnung lediglich mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 WaffG wiederholt und nicht konkretisiert, ist die Anordnung unbestimmt und die Vermutung des Wegfalls der persönlichen Eignung unzulässig. Der Kläger besitzt eine Waffenbesitzkarte und einen kleinen Waffenschein. Gegen ihn liefen mehrere Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Bedrohung, die jeweils mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. aus Opportunitätsgründen eingestellt wurden. Im Januar 2016 erging wegen eines Nachbarschaftsstreits eine Gefährderansprache, bei der Polizeibeamte Waffen und Papiere sicherstellten; der Kläger wurde später vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Die Behörde forderte den Kläger mehrfach zur Vorlage eines amts‑/fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf und drohte bei Nichtvorlage die Vermutung der Nichteignung nach § 45 Abs.4 WaffG an. Der Kläger legte kein Gutachten vor und erhielt mit Bescheid vom 19.07.2018 den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Er klagte gegen den Widerruf mit dem Vorwurf, die Beibringungsanordnung sei unbestimmt und die Vorkommnisse rechtlich und tatsachlich nicht ausreichend gewürdigt worden. • Rechtsgrundlage ist § 45 Abs.2, Abs.4 i.V.m. § 4 Abs.1 Nr.2 und § 6 Abs.1, Abs.2 WaffG; die Behörde kann bei Tatsachen, die Eignungszweifel begründen, die Vorlage eines Gutachtens anordnen und bei Verweigerung nach § 45 Abs.4 WaffG negative Schlüsse ziehen. • Die Beklagte hat zu pauschal ausgeführt, welche Form der persönlichen Unzuverlässigkeit sie dem Kläger vorwirft; es bleibt unklar, ob es um Abhängigkeit/psychische Erkrankung (§ 6 Abs.1 Nr.2 WaffG) oder um Gefährdung/Sorgfalt im Umgang mit Waffen (§ 6 Abs.1 Nr.3 WaffG) gehen soll. • Eine Beibringungsanordnung muss nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Gebot der Bestimmtheit aus sich heraus erkennbar Anlass, konkrete Zweifel sowie die erforderliche fachliche Ausrichtung der Begutachtung nennen, damit der Betroffene das Risiko und die Rechtmäßigkeit der Maßnahme beurteilen kann. • Die hier ergangene Anordnung wiederholte lediglich den Wortlaut des § 6 Abs.2 WaffG und ließ die erforderliche Konkretisierung vermissen; zudem wurde dem Kläger die Wahl des Gutachtentyps überlassen, ohne die Fachrichtung zu bestimmen. • Weil die Anordnung unbestimmt und damit rechtswidrig war, durfte die Behörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens keine Vermutung der Nichteignung ziehen; somit fehlen die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnisse. • Mangels Rechtsgrunds entfällt auch die Grundlage für die Sicherstellung des Revolvers und für die weiteren in dem Bescheid getroffenen Anordnungen sowie die Kostengrundentscheidung. Die Klage ist begründet; der Widerruf der Waffenbesitzkarte und des kleinen Waffenscheins vom 19.07.2018 ist rechtswidrig und aufzuheben. Die Behörde durfte nicht aus der Nichtvorlage eines Gutachtens zu Lasten des Klägers schließen, weil die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unbestimmt war und keine hinreichende Konkretisierung der vermuteten Eignungsmängel enthielt. Folglich fehlte der Rechtsgrund für den Widerruf und für die Sicherstellung der Waffe, sodass diese Maßnahmen zurückzunehmen sind. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.