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Urteil

3 A 304/18

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes, weil keine asylerhebliche Verfolgungshandlung bewiesen wurde. • Eine Verwechslungsgefahr mit einem Bandenanführer begründet keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund, da sie nicht an ein unveräußerliches Merkmal anknüpft. • Interner Schutz in anderen Teilen Kolumbiens, insbesondere in großen Städten außerhalb der umkämpften ländlichen Regionen, steht den Klägern zur Verfügung. • Die Zugehörigkeit oder der Ausstieg aus einer kriminellen Bande begründet nicht ohne Weiteres die Zugehörigkeit zu einer 'bestimmten sozialen Gruppe' i.S.v. § 3 b AsylG. • Ein Beweisantrag zur Ermittlung landesweiter Verbindungen der Bande war unbegründet, weil die vorhandenen Erkenntnismittel keine entsprechenden Anhaltspunkte lieferten.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei Ausstieg aus Bande; interner Schutz in kolumbianischen Großstädten • Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes, weil keine asylerhebliche Verfolgungshandlung bewiesen wurde. • Eine Verwechslungsgefahr mit einem Bandenanführer begründet keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund, da sie nicht an ein unveräußerliches Merkmal anknüpft. • Interner Schutz in anderen Teilen Kolumbiens, insbesondere in großen Städten außerhalb der umkämpften ländlichen Regionen, steht den Klägern zur Verfügung. • Die Zugehörigkeit oder der Ausstieg aus einer kriminellen Bande begründet nicht ohne Weiteres die Zugehörigkeit zu einer 'bestimmten sozialen Gruppe' i.S.v. § 3 b AsylG. • Ein Beweisantrag zur Ermittlung landesweiter Verbindungen der Bande war unbegründet, weil die vorhandenen Erkenntnismittel keine entsprechenden Anhaltspunkte lieferten. Die Kläger, kolumbianische Staatsangehörige aus Pereira, reisten im März 2018 nach Deutschland ein und stellten Asylanträge. Der Kläger (Lebensgefährte der Klägerin) war nach eigenen Angaben Mitglied der Bande I., wurde inhaftiert und nach Verbüßung einer Haftzeit entlassen; er will nach eigener Darstellung ausgestiegen sein und seitdem bedroht worden sein. Die Klägerin schildert Drohversuche gegenüber ihr und der Familie, u.a. eine Aufforderung, Drogen ins Gefängnis zu schmuggeln, die sie ablehnte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte im Juli 2018 die Anerkennung als Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ab und stellte fest, Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Kläger klagten gegen diese Bescheide und trugen vor, wegen Bandenmitgliedschaft bzw. Ausstiegs Verfolgung zu fürchten; sie rügten fehlenden innerstaatlichen Schutz. Das Verwaltungsgericht hielt sich an die Begründung der Behörde, führte ergänzende Untersuchungen durch und verwarf die Klagen. • Anwendbare Normen: § 3, § 3a–3e, § 3b AsylG; § 60 Abs.5,7 AufenthG; Art.4 Abs.4 Qualifikationsrichtlinie. • Beweiswürdigung: Teile des Vortrags wiesen Widersprüche und ungenaue Zeitangaben auf; Urkunden belegen indes die Inhaftierung. Das Gericht ging zugunsten der Kläger davon aus, dass bestimmte Ereignisse stattgefunden haben, kam aber zu negativen rechtlichen Schlüssen. • Keine asylerhebliche Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG): Die geschilderten Übergriffe bewegten sich nach Überzeugung des Gerichts nicht in der Intensität, die eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt; Drohungen blieben überwiegend verbaler Natur und es kam nicht zu fortlaufenden physischen Übergriffen. • Fehlen eines anerkannten Verfolgungsgrundes (§ 3 Abs.1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG): Die behauptete Verwechslung mit einem Bandenanführer trifft nicht ein unveräußerliches Merkmal des Klägers. Der bloße Ausstieg aus einer kriminellen Bande begründet keine 'bestimmte soziale Gruppe', weil weder eine deutlich abgrenzbare Identität gegenüber der Gesellschaft vorliegt noch ein unveränderliches Merkmal. Auch die Entscheidung, sich an Recht und Gesetz zu halten, ist keine politische Überzeugung. • Schutzfähigkeit des Herkunftsstaats (§ 3c, § 3d AsylG): Der kolumbianische Staat ist grundsätzlich willens und in der Heimatregion der Kläger effektiv handlungsfähig; Pereira zählt nicht zu den besonders umkämpften Regionen, Polizei und Strafverfolgung funktionierten örtlich, und die Kläger suchten bereits staatlichen Schutz. • Innerer Schutz (§ 3e AsylG): Es steht den Klägern zumutbar zur Verfügung, sich in anderen Teilen Kolumbiens, insbesondere in Großstädten außerhalb der umkämpften Gebiete (z. B. Bogota), aufzuhalten und dort Schutz und Lebensunterhalt zu finden. • Beweisantrag: Zur Einholung weiterer Auskünfte zu landesweiten Verflechtungen der Bande wurde der Antrag abgelehnt; es fehlten konkrete Tatsachen, die eine solche Beweisaufnahme rechtfertigen würden. • Subsidiärer Schutz (§ 4 Abs.3 AsylG): Scheitert ebenfalls, weil die Voraussetzungen der §§ 3d und 3e AsylG nicht erfüllt sind. • Abschiebungsverbot (§ 60 AufenthG): Ein generelles Abschiebungsverbot wurde verneint, weil die Bedrohung nicht landesweit besteht und interner Schutz möglich ist. Die Klagen sind unbegründet; den Klägern ist weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Das Gericht folgte den Bescheiden des Bundesamts und stellte fest, dass die von den Klägern geschilderten Vorfälle nicht das erforderliche Maß an asylerheblicher Verfolgung erreichen und nicht an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Zudem steht nach Überzeugung des Gerichts effektiver staatlicher Schutz in anderen Teilen Kolumbiens zur Verfügung, so dass interner Schutz zumutbar ist. Ein Abschiebungsverbotsgrund nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG liegt nicht vor. Die angefochtenen Bescheide vom 03.07.2018 bleiben damit rechtmäßig und die Klagen werden abgewiesen.