Urteil
3 A 84/18
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kläger sind wegen gezielter Drohungen und vorausgehender Verfolgung als Flüchtlinge i.S.v. § 3 Abs.1 AsylG anzuerkennen.
• Politisch motivierte Berichterstattung gegen Korruption kann politisches Verfolgungsmerkmal begründen (§§ 3 Abs.1, 3b AsylG).
• Interner Schutz nach § 3e AsylG scheidet aus, wenn der Verfolger staatsnah und landesweit vernetzt ist und der Betroffene landesweit bekannt ist.
Entscheidungsgründe
Anerkennung als Flüchtlinge wegen politisch motivierter Bedrohungen durch staatsnahen Verfolger • Kläger sind wegen gezielter Drohungen und vorausgehender Verfolgung als Flüchtlinge i.S.v. § 3 Abs.1 AsylG anzuerkennen. • Politisch motivierte Berichterstattung gegen Korruption kann politisches Verfolgungsmerkmal begründen (§§ 3 Abs.1, 3b AsylG). • Interner Schutz nach § 3e AsylG scheidet aus, wenn der Verfolger staatsnah und landesweit vernetzt ist und der Betroffene landesweit bekannt ist. Die verheirateten Kläger, kolumbianische Staatsangehörige, reisten Ende 2017 nach Deutschland und stellten Asylanträge. Der Ehemann betrieb in Kolumbien einen investigativen YouTube-Kanal und eine Stiftung, die über lokale Politik und ein geplantes Minenprojekt berichteten. Nach Veröffentlichung wurden er und seine Mitstreiter telefonisch und schriftlich mit dem Tode bedroht; es gab Drohanrufe und einen Drohbrief. Die Kläger wandten sich erfolglos an Polizei und Staatsanwaltschaft; der Kläger schilderte die Lage zudem einer NGO. Als Verdächtiger für Repressalien nannten sie einen ehemaligen Senator, dem enge Kontakte zu Paramilitärs, Drogenclans und staatlichen Stellen zugeschrieben werden. Das BAMF lehnte die Asylanträge ab mit der Begründung, die Verfolgung habe keinen asylrelevanten Grund und interner Schutz sei möglich; dagegen klagten die Kläger erfolgreich. • Rechtsgrundlagen: § 3 Abs.1, § 3a–d, § 3e AsylG; Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling nach § 3 Abs.1 AsylG. • Vorverfolgung und Begründetheit: Der Kläger war detailliert, widerspruchsfrei und glaubhaft vorverfolgt; Drohungen und Einschüchterungen stellten eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für Leib und Leben dar. Nach Art.4 Abs.4 Qualifikationsrichtlinie begründet vorangegangene Verfolgung eine Vermutung für erneute Gefährdung. • Politischer Anknüpfungspunkt: Die Berichterstattung richtete sich gegen politische Entscheidungsprozesse und Korruption; damit liegt politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs.1, 3b Abs.1 Nr.5 AsylG vor. Es ist unerheblich, ob die Kläger nur Bericht erstatteten oder aktiv waren. • Nichtstaatliche Akteure und staatliches Versagen: Die Drohungen gingen von nichtstaatlichen, aber staatsnahen Akteuren (ex-Senator mit Verbindungen zu Paramilitärs und Polizei) aus; in der Heimatregion fehlt effektiver staatlicher Schutz, so dass § 3c, § 3d AsylG einge greifen. • Kein interner Schutz (§ 3e AsylG): Wegen der landesweiten Vernetzung und der Bekanntheit des Klägers wäre eine Verweisung in kolumbianische Großstädte nicht zumutbar; der Verfolger könnte dort weiter Einfluss ausüben und die Kläger identifizieren. • Beweiswürdigung: Gericht stützt sich auf glaubhafte, detaillierte Vorträge der Kläger, übereinstimmende Darstellungen, externe Lageberichte und Behördenauskünfte; Widersprüche bestanden nicht, deshalb war keine weitere Sachaufklärung erforderlich. Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er ist als asylberechtigt anzuerkennen; der Anspruch der Ehefrau auf Familienasyl steht unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft des Urteils. Die Ablehnung durch das BAMF war rechtswidrig, da die Kläger wegen politisch motivierter Drohungen und vorangegangener Verfolgung schutzbedürftig sind und interner Schutz nicht zur Verfügung steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. ZPO.