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Urteil

2 A 231/20

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Apostasie und öffentliche Äußerung atheistischen Gedankenguts können in Pakistan Verfolgungsgrund wegen Religion im Sinne des § 3 AsylG sein. • Bei glaubhafter, identitätsprägender Abkehr vom Islam besteht Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft, wenn bei Rückkehr staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung droht. • Familienangehörige (Kinder) erhalten Schutz kraft Familienzusammenhangs, wenn der Stammberechtigte Flüchtling ist. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht anzunehmen, wenn auch in Großstädten bei Offenbarung der Abkehr von der Religion Verfolgung durch Staat oder Dritte droht.
Entscheidungsgründe
Apostasie als Asylgrund: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei öffentlicher Abkehr vom Islam • Apostasie und öffentliche Äußerung atheistischen Gedankenguts können in Pakistan Verfolgungsgrund wegen Religion im Sinne des § 3 AsylG sein. • Bei glaubhafter, identitätsprägender Abkehr vom Islam besteht Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft, wenn bei Rückkehr staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung droht. • Familienangehörige (Kinder) erhalten Schutz kraft Familienzusammenhangs, wenn der Stammberechtigte Flüchtling ist. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht anzunehmen, wenn auch in Großstädten bei Offenbarung der Abkehr von der Religion Verfolgung durch Staat oder Dritte droht. Ein pakistanisches Ehepaar (1986/1991) und deren 2014 geborene Tochter reisten 2019 mit Schengen-Visum nach Deutschland ein und stellten Asylanträge. Die Eheleute erklärten, sich vom Islam abgewandt zu haben; der Ehemann äußerte seine Ablehnung erstmals öffentlich bei der Trauerfeier seiner Mutter, danach kam es zu Auseinandersetzungen mit einem Cousin, der Polizist ist. Nach wiederholter Konfrontation und dem Versenden islamkritischer Videos durch den Ehemann soll der Cousin bewaffnet gedroht und versucht haben, ihn festzunehmen, woraufhin die Familie sich versteckte und schließlich ausreiste. Das Bundesamt lehnte die Anträge ab mit der Begründung mangelnder Glaubhaftigkeit; das Gericht fragte die Eheleute ergänzend an. Das Gericht stellte auf Grundlage der Anhörungen und Akten fest, dass die Eheleute aus innerer Überzeugung Atheisten sind und die gesellschaftliche sowie strafrechtliche Lage in Pakistan bei öffentlicher Apostasie gefährlich ist. • Rechtsgrundlagen: § 3, § 3a, § 3b, § 3c, § 3e AsylG sowie Art. 9, 10 QRL und Art. 4 Abs.4 QRL; Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für Verfolgungsprognose. • Apostasie umfasst auch nichttheistische und atheistische Überzeugungen; die Abkehr vom Glauben kann Identität prägen und Schutzgrund sein (§ 3b Abs.1 Nr.2 AsylG, Art.10 QRL). • Das Gericht hielt die Kläger zu 1. und 2. für glaubwürdig: bildungsbezogener, nachvollziehbarer innerer Ablösungsprozess, detailreiche, widerspruchsfreie Darstellung und überzeugender persönlicher Eindruck. Dadurch ist die Abkehr als identitätsbestimmend anerkannt. • Pakistan verfügt über strenge Blasphemiegesetze (§§ 295a-c PPC) und eine Praxis, die Blasphemievorwürfe mit teils tödlichen Konsequenzen, Mob-Gewalt und staatlicher Strafverfolgung verbinden kann; das begründet die objektive Verfolgungsgefahr bei öffentlicher Äußerung der Apostasie. • Da die Apostasie der Kläger bereits vor Ausreise teilweise öffentlich geworden war und nach dem Vortrag unmittelbarere Gefährdung eintrat, liegt nach Prüfung eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch staatliche oder staatlich geduldete Akteure vor. • Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, weil auch ein Umzug in größere Städte keinen verlässlichen Schutz gewährleistete, sobald die Apostasie bekannt würde. • Die minderjährige Tochter erhält Schutz als Familienangehörige nach § 26 Abs.5 i.V.m. § 26 Abs.1 AsylG; ihre Anerkennung ist an die Rechtskraft der Entscheidung für die Eltern gebunden. Die Klage ist überwiegend begründet. Den Klägern zu 1. und 2. ist gemäß § 3 Abs.4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil ihnen bei Rückkehr nach Pakistan aufgrund ihrer glaubhaften, identitätsprägenden Abkehr vom Islam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung droht. Der Bescheid des Bundesamts vom 23.11.2020 ist insoweit aufzuheben. Die Klägerin zu 3. erhält Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung als Familienangehörige gemäß § 26 Abs.5 i.V.m. § 26 Abs.1 AsylG; die praktische Wirksamkeit ihrer Anerkennung ist an die Rechtskraft des Teils des Urteils über die Eltern gebunden. Weitere Hilfsanträge waren nicht zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.