Urteil
2 A 74/21
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein widersprüchlicher, nicht schlüssig aufgelöster Sachvortrag eines Asylbewerbers kann zur Verneinung der Glaubwürdigkeit und damit zur Ablehnung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz führen.
• Die Bundesrepublik ist nicht an die in einem anderen EU‑Mitgliedstaat ergangene Zuerkennung subsidiären Schutzes gebunden; ein in einem anderen Staat erkannter Flüchtlingsstatus kann dagegen Abschiebungen in das betreffende Land ausschließen.
• Ein bereits wirksam begünstigender Verwaltungsakt (hier: ausdrücklicher Ausschluss einer Abschiebung nach Pakistan) kann nicht durch einen Widerruf aufgehoben werden, ohne die Voraussetzungen und eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nach § 49 VwVfG darzulegen.
• Zur Bejahung eines abschiebungsrelevanten Gesundheitsverbots sind aktuelle, qualifizierte ärztliche Befunde vorzulegen, die die strengen Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllen.
Entscheidungsgründe
Unglaubwürdiger Asylvortrag; Widerruf begünstigender Abschiebungsausschluss rechtswidrig • Ein widersprüchlicher, nicht schlüssig aufgelöster Sachvortrag eines Asylbewerbers kann zur Verneinung der Glaubwürdigkeit und damit zur Ablehnung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz führen. • Die Bundesrepublik ist nicht an die in einem anderen EU‑Mitgliedstaat ergangene Zuerkennung subsidiären Schutzes gebunden; ein in einem anderen Staat erkannter Flüchtlingsstatus kann dagegen Abschiebungen in das betreffende Land ausschließen. • Ein bereits wirksam begünstigender Verwaltungsakt (hier: ausdrücklicher Ausschluss einer Abschiebung nach Pakistan) kann nicht durch einen Widerruf aufgehoben werden, ohne die Voraussetzungen und eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nach § 49 VwVfG darzulegen. • Zur Bejahung eines abschiebungsrelevanten Gesundheitsverbots sind aktuelle, qualifizierte ärztliche Befunde vorzulegen, die die strengen Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllen. Der 1989 geborene pakistanische Kläger stellte 2014 in Deutschland einen Asylantrag. Im Verfahren gab er widersprüchliche Angaben zu Ausreisedatum, Aufenthalten in London, Italien und Pakistan sowie zum Verbleib seines Personalausweises ab. In Italien war ihm 2016 subsidiärer Schutz gewährt worden; das Bundesamt lehnte später seinen Antrag in Deutschland ab und drohte Abschiebung nach Pakistan an, hob jedoch zuvor in einem Bescheid ausdrücklich eine Abschiebung nach Pakistan aus. Der Kläger rügte Verfolgung wegen JKLF‑Mitgliedschaft und legte ärztliche Bescheinigungen vor. Das Bundesamt hielt den Vortrag für unglaubwürdig und versagte Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote; der Kläger klagte. Das Gericht prüfte Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternativen, Bindungswirkung ausländischer Entscheidungen und die Wirksamkeit des früheren Ausschlusses der Abschiebung nach Pakistan. • Rechtliche Maßstäbe: Flüchtlingseigenschaft (§§3–3e AsylG), subsidiärer Schutz (§4 AsylG), Abschiebungsverbot (§60 AufenthG) sowie Anforderungen an Gesundheitsnachweise (§60a Abs.2c AufenthG). • Glaubwürdigkeitsprüfung: Der Kläger machte im Verfahren zahlreiche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche zu Reisezeitpunkten, Aufenthaltsorten und Vorgängen in Pakistan; wesentliche Angaben standen im Widerspruch zu unterschriebenen Protokollen und ärztlichen Angaben. Daraus folgte mangelnde Überzeugung von der Wahrheit seines individuellen Verfolgungsschicksals. • Inlandsschutzalternative: Selbst bei glaubhaftem politischem Engagement besteht in größeren pakistanischen Städten regelmäßig eine sichere interne Fluchtalternative (§3e AsylG), die hier gegeben erscheint; der Kläger ist jung, arbeitsfähig und hat örtliche Familienkontakte. • Gesundheitliche Gründe: Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen entsprachen nicht den Anforderungen an Aktualität und Inhalt nach §60a Abs.2c AufenthG, daher kein Feststellungsgrund nach §60 Abs.7 AufenthG. • Bindungswirkung anderer Staaten: Die Gewährung subsidiären Schutzes in Italien begründet keine unmittelbare Bindung Deutschlands; eine in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Flüchtlingsanerkennung kann jedoch abschiebungsrechtliche Wirkung entfalten. • Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts: Der ausdrückliche, in einem früheren Bescheid enthaltene Ausschluss einer Abschiebung nach Pakistan ist als begünstigende, bestandskräftige Regelung anzusehen; die Beklagte hat beim Widerruf die tatbestandlichen Voraussetzungen des §49 VwVfG nicht geprüft und ihr Ermessen nicht ausgeübt, sodass der Widerruf rechtswidrig ist. • Rechtsfolge: Mangels Glaubwürdigkeit sind Flüchtlings- und subsidiäre Schutzgründe sowie Abschiebungsverbote abgelehnt; die Abschiebungsandrohung und das Einreise‑/Aufenthaltsverbot sind jedoch wegen des rechtswirksamen früheren Ausschlusses der Abschiebung nach Pakistan aufzuheben. Die Klage ist in geringem Umfang begründet. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot zuzubilligen, ist nicht begründet, weil der Kläger in seinem Sachvortrag erhebliche, nicht aufgelöste Widersprüche aufweist und die erforderlichen, aktuellen medizinischen Nachweise fehlen. Wegen des zuvor formell wirksamen und begünstigenden Bescheids, der die Abschiebung nach Pakistan ausdrücklich ausschloss, ist die gegenwärtige Abschiebungsandrohung jedoch rechtswidrig aufgehoben; zugleich ist das verhängte Einreise‑ und Aufenthaltsverbot aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. Ergebnis: Ablehnung der Schutzgründe, aber Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise‑/Aufenthaltsverbots, weil die Behörde den früheren begünstigenden Verwaltungsakt nicht wirksam widerrufen hat.