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Urteil

4 A 151/21

VG Göttingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGOETT:2023:0720.4A151.21.00
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Leitsätze
Ein Verdienstausfall liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer trotz seiner Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit gegen seinen Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch zusteht. Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als acht Jahren ist eine 15 Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung zweifellos noch als nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB anzusehen.
Entscheidungsgründe
Ein Verdienstausfall liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer trotz seiner Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit gegen seinen Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch zusteht. Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als acht Jahren ist eine 15 Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung zweifellos noch als nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB anzusehen.