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Beschluss

3 B 173/24

VG Göttingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGOETT:2024:0703.3B173.24.00
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Leitsätze
1. Eine Klage gegen die Abgabenerhebung nach dem NQG hat keine aufschiebende Wirkung. (Anschluss an OVG Bremen, Beschluss vom 18.04.2011, 1 B 177/10) 2. Anhörungsschreiben nach § 7 Abs. 2 NQG müssen die Rechtsbetroffenheit der Anlieger in der Form erkennen lassen, dass eine Abgabenerhebung beabsichtigt ist. 3. Werden Grundstückseigentümer innerhalb eines Quartiers zu einer Sonderabgabe herangezogen, muss die Homogenität der Gruppe dadurch gewährleistet werden, dass die Grundstücke im Hinblick auf die mit dem Quartier verfolgten Ziele vergleichbar nutzbar sind; eine solche vergleichbare Nutzbarkeit ist grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn für die im Quartier gelegenen Grundstücke einerseits Kerngebiet und andererseits Mischgebiet festgesetzt ist. (Anschluss an OVG Bremen, Beschluss vom 18.04.2011, 1 B 177/10) 4. Die Festsetzung eines grundstückwertbezogenen Höchstbetrages ist notwendiger Inhalt einer Quartierssatzung. 5. Aufgabe im Sinne des § 3 Satz 1 NQG sind auch freiwillige Aufgaben, sofern diese tatsächlich durch die Gemeinde übernommen wurden. 6. Der Quartiersgemeinschaft stehen keine Abgaben für ihre allgemeinen Verwaltungskosten zu. 7. Das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept gem. § 5 NQG muss derart konkret gefasst sein, dass eine Überprüfung der Kostenschätzung möglich ist und die Entscheidung über die Mittelverwendung bei der Gemeinde und deren demokratisch legitimierten Gremien verbleibt. 8. Wer dem Antrag nach § 6 Abs. 2 NQG ausdrücklich zustimmt, ist mit Einwendungen ausgeschlossen, die sich gegen antragsgemäß übernommene Festsetzungen richten.
Entscheidungsgründe
1. Eine Klage gegen die Abgabenerhebung nach dem NQG hat keine aufschiebende Wirkung. (Anschluss an OVG Bremen, Beschluss vom 18.04.2011, 1 B 177/10) 2. Anhörungsschreiben nach § 7 Abs. 2 NQG müssen die Rechtsbetroffenheit der Anlieger in der Form erkennen lassen, dass eine Abgabenerhebung beabsichtigt ist. 3. Werden Grundstückseigentümer innerhalb eines Quartiers zu einer Sonderabgabe herangezogen, muss die Homogenität der Gruppe dadurch gewährleistet werden, dass die Grundstücke im Hinblick auf die mit dem Quartier verfolgten Ziele vergleichbar nutzbar sind; eine solche vergleichbare Nutzbarkeit ist grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn für die im Quartier gelegenen Grundstücke einerseits Kerngebiet und andererseits Mischgebiet festgesetzt ist. (Anschluss an OVG Bremen, Beschluss vom 18.04.2011, 1 B 177/10) 4. Die Festsetzung eines grundstückwertbezogenen Höchstbetrages ist notwendiger Inhalt einer Quartierssatzung. 5. Aufgabe im Sinne des § 3 Satz 1 NQG sind auch freiwillige Aufgaben, sofern diese tatsächlich durch die Gemeinde übernommen wurden. 6. Der Quartiersgemeinschaft stehen keine Abgaben für ihre allgemeinen Verwaltungskosten zu. 7. Das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept gem. § 5 NQG muss derart konkret gefasst sein, dass eine Überprüfung der Kostenschätzung möglich ist und die Entscheidung über die Mittelverwendung bei der Gemeinde und deren demokratisch legitimierten Gremien verbleibt. 8. Wer dem Antrag nach § 6 Abs. 2 NQG ausdrücklich zustimmt, ist mit Einwendungen ausgeschlossen, die sich gegen antragsgemäß übernommene Festsetzungen richten.