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Beschluss

3 B 768/25

VG Göttingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGOETT:2025:1014.3B768.25.00
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Leitsätze
Statthafte Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz ist bei Ablehnung eines Folgeantrags im Asylverfahren ein Antrag nach § 123 VwGO .
Entscheidungsgründe
Statthafte Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz ist bei Ablehnung eines Folgeantrags im Asylverfahren ein Antrag nach § 123 VwGO .