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Urteil

1 A 1230/25 HGW

VG Greifswald 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2025:0626.1A1230.25HGW.00
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Leitsätze
1. Den Erkenntnismitteln ist in Bezug auf Afghanistan weder ein staatliches Verfolgungsprogramm noch eine hinreichende Verfolgungsdichte hinsichtlich Familienmitglieder ehemaliger Angehöriger des afghanischen Militärs ist zu entnehmen.(Rn.42)  2. Auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer für nicht bekannt gewordene Fälle und der Annahme eines Faktors für die methodisch nicht erfassten verletzten Zivilisten lässt sich aus den Erkenntnismitteln angesichts der Bevölkerungszahl für Kabul ein nur ausgesprochen geringes Risiko für Zivilpersonen ermitteln, in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt getötet oder verletzt zu werden.(Rn.67) 3. Im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufentG 2004) i. V. m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) ist es nicht die Aufgabe des Tatsachengerichts, dem Asylkläger nachzuweisen, dass er in der Lage sein wird, seinen existentiellen Lebensunterhalt sichern zu können. Der Schutzsuchende trägt im Gegenteil die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe Verelendung. Die Nichterweislichkeit dieser Behauptung geht dabei zu seinen Lasten.(Rn.77) 4. Umfassende Darstellung der humanitären Bedingungen in Afghanistan.(Rn.82)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Erkenntnismitteln ist in Bezug auf Afghanistan weder ein staatliches Verfolgungsprogramm noch eine hinreichende Verfolgungsdichte hinsichtlich Familienmitglieder ehemaliger Angehöriger des afghanischen Militärs ist zu entnehmen.(Rn.42) 2. Auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer für nicht bekannt gewordene Fälle und der Annahme eines Faktors für die methodisch nicht erfassten verletzten Zivilisten lässt sich aus den Erkenntnismitteln angesichts der Bevölkerungszahl für Kabul ein nur ausgesprochen geringes Risiko für Zivilpersonen ermitteln, in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt getötet oder verletzt zu werden.(Rn.67) 3. Im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufentG 2004) i. V. m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) ist es nicht die Aufgabe des Tatsachengerichts, dem Asylkläger nachzuweisen, dass er in der Lage sein wird, seinen existentiellen Lebensunterhalt sichern zu können. Der Schutzsuchende trägt im Gegenteil die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe Verelendung. Die Nichterweislichkeit dieser Behauptung geht dabei zu seinen Lasten.(Rn.77) 4. Umfassende Darstellung der humanitären Bedingungen in Afghanistan.(Rn.82) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AsylG abzustellen ist, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes, die Anerkennung als Asylberechtigten oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Er wird durch die Ablehnung seines Asylantrages nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG). Dabei gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet, wobei Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, nicht darunterfallen. Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen (Nr. 2), die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3) ausgehen, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein auf die Verletzung des geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten. Die Zielgerichtetheit bezieht sich dabei nicht nur auf die Verfolgungsgründe, sondern auch auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52/07 –, juris Rn. 22). Dem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 19). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33/18 –, juris Rn. 16). Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben machen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68/81 –, juris Rn. 5). Hierzu gehört, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 – 9 B 56/91 –, juris Rn. 5). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem der Ausländer seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten kann dafür schon der eigene Tatsachenvortrag des Ausländers genügen, sofern sich das Tatsachengericht von seiner Wahrheit überzeugen kann. Wenn es wegen des Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich ist, muss die richterliche Überzeugungsbildung in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Ausländer glaubt. Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche in dessen Vorbringen gehindert sehen, wenn diese nicht überzeugend aufgelöst werden. Der Überzeugungsbildung kann auch entgegenstehen, dass der Ausländer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne in einsehbarer Weise zu erklären, warum er für sein Begehren maßgebliche Umstände nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1996 – 9 B 273/96 –, juris Rn. 2). Dies zugrunde gelegt, ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung nicht begründet. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Primär sei er nach seinen Einlassungen ausgereist, weil er um die Hand einer Frau angehalten habe, woraufhin ihre Verwandten den Kläger zusammengeschlagen hätten. Hieraus wird eine Verfolgung eines tauglichen Akteurs wegen tauglicher Verfolgungsgründe nicht deutlich. Soweit der Kläger zudem auf die Tätigkeit eines seiner Brüder für das afghanische Militär abstellt und auch dies als Grund seiner Ausreise benennt, ergibt sich weder daraus allein noch aus den Schilderungen des Klägers eine Vorverfolgung. Weder schilderte der Kläger, dass er tatsächlichen und kausalen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, noch ergibt sich eine Vorverfolgung von Verwandten ehemaliger Angehöriger der vormaligen afghanischen Sicherheitskräfte aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln (siehe dazu sogleich). Gleichfalls sind die Schilderungen des Klägers hierzu in der Anhörung bei der Beklagten maximal unsubstantiiert und damit unglaubhaft, sodass der erkennende Einzelrichter keine Überzeugungsgewissheit (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) davon gewinnen konnte, dass einer seiner Brüder vor der Machtergreifung der Taliban beim afghanischen Militär beschäftigt war. Auch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung führen zu keiner anderen Betrachtung. Dem Kläger droht auch im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht erstmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Den Einlassungen des Klägers in Bezug auf eine drohende Gefahr, die für ihn von den Verwandten seiner Arbeitskollegin ausgehen sollen, enthalten jedenfalls bereits keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aufgrund tauglicher Verfolgungsgründe (s. o.). Auch der Vortrag des Klägers, ihm drohe im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wegen der Tätigkeit eines seiner Brüder für das vormalige afghanische Militär eine Gefahr durch die Taliban, lässt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger Opfer von die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigenden Verfolgungshandlungen wird, nicht erkennen. Abgesehen davon, dass seine Einlassungen insoweit unsubstantiiert waren und daher nicht zu einer Überzeugungsgewissheit des erkennenden Einzelrichters führen konnten (s. o.) ergibt sich eine entsprechende beachtliche Wahrscheinlichkeit auch in Anbetracht der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht. In Bezug auf Angehörige der vor der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 bestehenden Regierung und der ehemaligen Sicherheitskräfte sowie deren Familienangehörigen ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln folgendes Bild: Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Herr A., haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen. Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten bzw., dass Rache- und Willkürakte im familiären Kontext, also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind, erfolgen (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, „Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan“, 10. April 2024, Seite 130 mit weiteren Nachweisen). Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen bislang nicht nachgewiesen werden konnten, berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten, um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten „Immunitätskarten“, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von S. D., dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst. Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den „falschen Versprechungen“ der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social-Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine „Immunitätskarte“ zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueid auf die Taliban leisten. (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, „Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan“, 10. April 2024, Seite 131 mit weiteren Nachweisen). Einem anderen Bericht zufolge kommt es zu Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021, wobei auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden sollen. Einem weiteren Bericht zufolge wurden von Taliban-Behörden Maßnahmen ergriffen, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen sollen die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen worden sein. Die Taliban-Behörden sollen öffentlich ihre Absicht angekündigt haben, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Stand: 10. April 2024, Seite 130 ff., Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand: 12. Juli 2024, Seite 11). Das Vorgehen der Taliban gegenüber ehemaligen Beamten wird als „inkonsequent“, „ad hoc“ und eine „Mischung aus widersprüchlichen Maßnahmen“ beschrieben (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note, Stand: Mai 2024, Seite 28 f.). Die Vereinten Nationen, Nichtregierungsorganisationen sowie Medien berichten von Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021. Für den Zeitraum vom 16. August 2021 bis 30. Mai 2023 verzeichnet Armd Conflict Location & Event Data Project (ACLED) – eine Nichtregierungsorganisation, die Daten über die Konflikte sammelt, analysiert und aufbereitet – über 400 Gewalttaten gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, von denen 290 von den Taliban verübt wurden. Bei vielen Angriffen, die von nicht identifizierten Angreifern verübt wurden, haben lokale Quellen oder Familien der Opfer die Taliban beschuldigt, dafür verantwortlich zu sein. Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert für denselben Zeitraum (15. August 2021 - 30. Juni 2023) sogar mindestens 800 Menschrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, darunter außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwinden, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen sowie Drohungen (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, „Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan“, 10. April 2024, S. 131 f. mit weiteren Nachweisen). Unter Regierungs- und Sicherheitsbeamte werden dabei ehemalige Beamte der afghanischen Nationalpolizei (ANP) und der afghanischen Lokalpolizei (ALP), der Sicherheitskräfte und der ANDSF (sowie deren Familienangehörige) und insbesondere ehemalige Beamte der Nationalen Sicherheitsdirektion (NDS) gezählt. Auch Personen, die für internationale Streitkräfte und Organisationen gearbeitet haben, einschließlich Dolmetscher, fallen in diese Kategorie. Die Zahl der Menschen, die in diese Kategorie fallen, ist schwer zu ermitteln, da die Zahlen umstritten sind. Die Berichte reichen von 40.000 bis 50.000 und bis zu 300.000. Die tatsächliche Zahl der ehemaligen Sicherheitskräfte, die seit August 2021 im Land geblieben sind, ist jedoch unbekannt (vgl. U.K. Home Office, „Country Policy and Information Note. Afghanistan: humanitarian situation“, 12. August 2024). Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei [ANP] als auch der afghanischen Lokalpolizei [ALP]) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen. Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, „Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan“, 10. April 2024, Seite 133 mit weiteren Nachweisen). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt in den Länderkurzinformationen für Afghanistan aus Oktober 2024 hinsichtlich der Verfolgung von ehemaligen Streitkräften und Sicherheitskräften aus, dass die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht sei. Es seien nicht nur hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte betroffen. Zwar tragen hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mehr Verantwortung für die Kämpfe gegen die Taliban und sind deshalb eher Ziel von Rachetötungen. Jedoch kann das soziale und berufliche Netzwerk einer Person den Grad an Schutz gegenüber den Taliban bestimmen. Die Exekution von hochrangigen ehemaligen Sicherheitskräften mit stabilen sozialen Netzwerken birgt für die Taliban eher langfristiges Konfliktpotenzial. Im Gegensatz dazu haben niederrangige Sicherheitskräfte oftmals keine einflussreichen Verbindungen, die sie vor der Rache durch die Taliban schützen. Gerade in ruralen Gegenden können die Taliban auch niederrangige ehemalige Sicherheitskräfte leicht identifizieren. In anderen Fällen können Exekutionen auch als Drohmittel genutzt werden. So berichtet die New York Times, dass im September 2021 vier ehemalige Soldaten von den Taliban erschossen wurden. Bilder von ihren Leichen wurden als Drohung an ihrem Kommandeur geschickt. Human Rights Watch berichtet sowohl von einem Fall einer Verhaftung eines nicht-militärischen Mitarbeitenden der Sicherheitskräfte als auch von betroffenen Personen, die nur kurz für die Sicherheit gearbeitet hatten. Sogar informelle Beziehungen zu Regierungsvertretern/Sicherheitskräften können zum Grund von Racheakten durch die Taliban werden. Auch Mitglieder von Milizen werden Opfer von gezielter Verfolgung durch die Taliban. Die direkte Zusammenarbeit mit internationalen Streitkräften stellt ein besonders hohes Risiko für ehemalige Sicherheitskräfte dar. Auch afghanische Sicherheitskräfte, die nicht direkt von internationalen Einheiten angestellt waren, haben oft mit ihnen zusammengearbeitet. Die New York Times berichtet von einem Fall, in dem das Mobiltelefon eines ehemaligen Soldaten an einem Checkpoint durch die Taliban durchsucht wurde. Er wurde auf der Stelle erschossen, als die Taliban darauf Fotos von ihm in Uniform und in Gesellschaft von Angehörigen der internationalen Streitkräfte sahen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Afghanistan: Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, Stand: 10/2024, mit weiteren Nachweisen). EUAA (Afghanistan – Country Focus, Country of Origin Information Report, November 2024, Dt. Arbeitsübersetzung, S. 90 f.) berichtet, dass es im Gegensatz zu früheren Machtwechseln in der afghanischen Geschichte keine „groß angelegten Säuberungen früherer Gegner“ oder Massaker gab. Die befragten Quellen deuten darauf hin, dass die gezielten Tötungen nicht Teil einer „landesweiten Politik“ oder einer orchestrierten Kampagne waren, da dies wesentlich mehr Tote zur Folge gehabt hätte. Aufgrund der dargestellten Situation ist der erkennende Einzelrichter davon überzeugt, dass eine Gefährdungslage dergestalt, dass jedem zivilen Beschäftigten der ehemaligen Regierung, des Verteidigungsministeriums bzw. Angehörigen des Militärs oder deren Familienmitgliedern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Verfolgung droht, in Afghanistan nicht besteht. Das Verhalten der Talibanregierung gegenüber den Angehörigen der ehemaligen Regierung und der ehemaligen Sicherheitskräfte sowie gegenüber deren Familienmitgliedern erscheint in den Erkenntnisquellen nicht nur uneinheitlich, sondern sogar widersprüchlich. Einerseits scheint der Talibanregierung der Inhalt und die Reichweite der verkündeten Generalamnestie unbekannt zu sein, andererseits riefen sie wiederholt zu deren Einhaltung auf. Außerhalb der offiziellen Kommunikation verbreiten sie hingegen das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder beziehungsweise Regierungsangestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind und begünstigen dadurch Feindseligkeiten und Übergriffe. Die von den Taliban eingerichtete Kommission hat einerseits erreichen können, dass eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land bewegt werden konnten, andererseits ist es erforderlich, dass den Rückkehrern wegen drohender Übergriffe „Immunitätskarten“ ausgestellt werden müssen. Teilweise werden Rückkehrer auch entgegen den Zusagen feindlich behandelt. Der erkennende Einzelrichter würdigt die sich aus den Erkenntnisquellen ergebende Erkenntnislage in Übereinstimmung mit den Ausführungen in dem Bericht der Asylagentur der Europäischen Union (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note, Stand: Mai 2024, Seite 28 f.) letztlich dahingehend, dass das Vorgehen der Taliban bereits gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und der ehemaligen Sicherheitskräfte inkonsequent, ad hoc und eine Mischung aus widersprüchlichen Maßnahmen ist und Übergriffe wohl situationsbedingt beziehungsweise abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles erfolgen (siehe auch mit gleicher Interpretation: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. Oktober 2024 – 8 K 1083/24.A –, juris Rn. 37 - 39, Urteil vom 14. März 2025 – 8 K 994/24.A –, juris Rn. 32 ff.). Dies kann dann auch für die sich weniger im Fokus befindenden Familienmitglieder dieser Personengruppe angenommen werden. Ein staatliches Verfolgungsprogramm ist den Erkenntnismitteln mithin nicht zu entnehmen. Der Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ziviler Beschäftigter der ehemaligen Regierung, des Verteidigungsministeriums bzw. Angehörigen des Militärs oder deren Familienmitgliedern steht darüber hinaus der Umstand entgegen, dass die in den Erkenntnisquellen angegebene Anzahl der Übergriffe nicht nur uneindeutig und wenig aussagekräftig ist, sondern auch verhältnismäßig gering erscheint. Die Anzahl der Übergriffe variiert mit Blick auf die Erkenntnisquellen nicht unerheblich. Sie reicht von 400 in dem Zeitraum vom 16. August 2021 bis 30. Mai 2023, über 265 in dem Zeitraum von 2022 bis Mitte 2023, bis hin zu 800 in dem Zeitraum vom 15. August 2021 bis 30. Juni 2023. Dabei können ausweislich der Ausführungen in den Erkenntnisquellen die Übergriffe teilweise nicht mit hinreichender Sicherheit den Taliban oder einem bestimmten Motiv zugeordnet werden. Teilweise wird davon berichtet, dass die Taliban die Übergriffe zumindest dulden, teilweise sollen sie aber Täter festnehmen und Untersuchungen einleiten. Hinzu kommt, dass eine unzweifelhaft gegebene, jedoch auf der Grundlage der Erkenntnisquellen in keiner Weise abschätzbare Dunkelziffer an Übergriffen anzunehmen ist. Dem erkennenden Einzelrichter erscheint die Anzahl der Übergriffe selbst beim Zugrundelegen der höchsten genannten Zahl von 800 auch unter Erwartung einer nicht unerheblichen Dunkelziffer mit Blick auf die Länge des beobachteten Zeitraums von fast zwei Jahren und im Verhältnis zu der Gesamtzahl ehemaliger Regierungs- und Sicherheitskräfte als verhältnismäßig gering. So umfasste allein die afghanische Armee vor der Machtübernahme der Taliban 350.000 Angehörige (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Stand: 10. April 2024, Seite 80). Eine hinreichende Verfolgungsdichte (vgl. zum Erfordernis BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 4 LB 233/18 OVG –, juris Rn. 35) in Bezug auf Familienmitglieder ehemaliger Angehöriger des afghanischen Militärs ist mithin nicht zu erkennen. In Bezug auf die individuelle Situation des Klägers hat der erkennende Einzelrichter – unabhängig von der Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens – keine gefahrerhöhenden Umstände ausmachen können. Selbst der Kläger hat solche anscheinend nicht erkannt, da er ausweislich seiner Einlassungen bei der Anhörung den Fokus auf die Gefährdung gelegt hat, die von der Familie seiner Arbeitskollegin ausgehe. Diese Einschätzung wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Kläger nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 bis zu seiner Ausreise im November 2021 seitens der Taliban unbehelligt in Afghanistan gelebt hat. Soweit er in der Anhörung durch die Beklagte ausführte, dass es anlässlich der Tätigkeit seines Bruders für das vormalige afghanische Militär zu Durchsuchungen bei seiner Familie gekommen sei und ein anderer Bruder, der nicht beim Militär gewesen sei, geschlagen worden sei, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und daher unglaubhaft. Außer an einer einschlägigen Exponiertheit des Klägers fehlt es im Rahmen einer zusammenschauenden Betrachtung der individuellen Situation an früheren Vorkommnissen, die eine nachwirkende Gefahr für den Kläger bedeuten könnte. Sonstige Gründe, die die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet erscheinen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es liegen zudem keine Hinweise darauf vor, dass der Kläger als ethnischer Tadschike mit einer an diese Ethnie anknüpfenden Verfolgung rechnen muss. Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 Prozent der afghanischen Bevölkerung aus und haben einen bedeutenden politischen Einfluss. Sie stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik – „Tadschike“ – fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, Stand: 12. Juli 2024, Seite 14; neuerdings Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt vom 31. Januar 2024, Seite 103 – Zusammenfassung früherer Erkenntnisunterlagen –). Erkenntnisse zu einer (lediglich) an die tadschikische Volkszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung in Afghanistan liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht genannt worden. Ebenfalls lässt sich den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nichts für eine generelle Gefährdung von aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehrenden Personen entnehmen. Die Talibanregierung wirbt aktiv um die Rückkehr von Personen, die das Land verlassen haben. Zudem verfügt die Talibanregierung nur über minimale Hintergrundinformationen über zurückkehrende Personen. Ihre Haltung gegenüber Rückkehrern wird als nachsichtig beschrieben (vgl. EUAA, Country Guidance Afghanistan, Mai 2024, S. 58 f.). Zwar wird davon berichtet, dass es manchmal dazu kommt, dass Rückkehrer gezielt in Visier genommen werden. Allerdings lässt sich das nicht darauf zurückführen, dass die Person schlicht das Land verlassen hat. Vielmehr schien die Auswahl mit dem Grund für ihre anfängliche Ausreise aus Afghanistan verbunden zu sein. Zudem dränge sich der Eindruck auf, dass diejenigen Afghanen, die aus dem Westen zurückkehren, von den Taliban ins Visier genommen würden, bei denen persönliche Streitigkeiten oder Rache eine Rolle spielten (vgl. EUAA, a.a.O.). Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung erleiden wird. Es sind keine Umstände ersichtlich, die nahelegen, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr einer besonderen Gefahr ausgesetzt ist, in das Visier der Talibanregierung zu geraten. Die geltend gemachten Fluchtgründe kommen dafür nicht in Betracht, weil sie nach der Überzeugung des Gerichts nicht im Kontext mit Taliban erfolgten bzw. nicht wahr sind. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß Abs. 2 der Norm gilt dies jedoch dann nicht, wenn der Kläger aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Diese Staaten werden durch Gesetz bestimmt (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG). Gemäß § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage I zum Asylgesetz sind alle Staaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz sichere Drittstaaten i. S. v. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Dementsprechend sind alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten i. S. d. Norm. Daher kann die Asylberechtigung nur demjenigen zuerkannt werden, der über Wasser oder in der Luft, mithin per Schiff oder Flugzeug nach Deutschland eingereist ist. Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend-)einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann. Dabei muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49-114, juris Rn. 177 sowie Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 8). Da nach der derzeit geltenden Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist. Vorliegend findet der Ausschlusstatbestand des Art. 16a Abs. 2 GG Anwendung, da der Kläger über Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland, mithin auf dem Landweg einreiste. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für die Frage, ob stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betreffende im Fall der Rückkehr tatsächlich einer solchen Gefahr („real risk“) ausgesetzt sein wird (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 –, Rn. 128). Wer bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Die Beweiserleichterung kommt einem Antragsteller, der im Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden erlitten hat unabhängig davon zugute, ob er zum Zeitpunkt der Ausreise auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes hätte Zuflucht finden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 29 zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 17 sowie Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Der Kläger hat bisher keinen ernsthaften Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten und war auch nicht unmittelbar davon bedroht. Seine Fluchtgründe kommen dafür als Anknüpfungspunkt nicht in Betracht. Zum einen hat der Kläger ungefähr zwei Jahre von der Familie seiner Arbeitskollegin unbehelligt in Afghanistan gelebt, sodass deswegen und in Anbetracht des gesamten Vortrages des Klägers eine hinreichende Verfolgungsmotivation bzw. -gefahr im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters angenommen werden kann. Zum anderen spricht die Einlassung des Klägers dafür, dass es sich bei dem Vorfall mit den Verwandten seiner Arbeitskollegin – angenommen er hat tatsächlich stattgefunden – um ein einmaliges Ereignis gehandelt hat. Der Kläger wäre dem Ansinnen der Verwandten ja nachgekommen und wurde in der Folge auch nicht mehr behelligt. Schließlich stellt sich der gesamte Vortrag des Klägers zu seinen Fluchtgründen als sehr oberflächlich, damit unsubstantiiert und daher unglaubhaft dar. Der erkennende Einzelrichter hat nicht die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) gewinnen können, der Kläger berichtete von etwas Selbsterlebten. Seine Einlassungen hat er auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkretisiert. Aus diesen Gründen ist auch im Falle der Rückkehr des Klägers nach Afghanistan der erstmalige Eintritt eines ernsthaften Schadens i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG nicht beachtlich wahrscheinlich. Dabei begründen auch eine etwaige schlechte humanitäre Lage und schwierige allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan keine unmenschliche Behandlung i. S. d. Vorschrift (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG –, juris Rn. 48 f.). Denn eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nach Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU, § 4 Abs. 3 AsylG muss stets von einem Akteur i. S. d. § 3c AsylG ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris Rn. 11 ff. m. w. N.). Die schlechte humanitäre Situation in Afghanistan ist nicht auf das zielgerichtete Handeln eines Akteurs, namentlich der Taliban als De-facto-Regierung, zurückzuführen. Sie kann schon deshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens begründen. Das Handeln der afghanischen De-facto-Behörden ist nicht darauf gerichtet, die Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung zu verschlechtern. Die humanitäre Lage in Afghanistan ist vor allem auf die Wirtschaftskrise nach der Machtübernahme der Taliban, den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, mehrere Naturkatastrophen (Dürren, Überschwemmungen und Erdbeben) und die weltweite Inflation der Rohstoff- und Lebensmittelpreise zurückzuführen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 10. April 2024, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Seite 163 ff.). Die De-facto-Behörden in Afghanistan versuchen die Situation durch die Förderung der inländischen Produktion, insbesondere in den Bereichen Handel, Landwirtschaft und Bergbau, sowie mit Industrie- und Infrastrukturprojekten und regionalen Kooperationen zu verbessern. Die afghanische De-facto-Regierung lässt zudem eine umfangreiche internationale humanitäre Hilfe zu, die allerdings zunehmend durch Beschränkungen für weibliche Angestellte nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen erschwert wird (vgl. Generalsekretär der Vereinten Nationen, 27. Februar 2023, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Seite 1 f., 11). Dem Kläger droht zudem keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Afghanistan (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG beinhaltet einen einheitlichen Tatbestand. Das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führt zur Gewährung subsidiären Schutzes, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden kann, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wird umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, bei der Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz die Intensität dieser Auseinandersetzungen speziell zu beurteilen, um unabhängig von der Bewertung des daraus resultierenden Grads an Gewalt zu bestimmen, ob die Voraussetzungen des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts erfüllt sind. Deshalb darf die Feststellung des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts nicht von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden, wenn diese dafür genügen, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen die Streitkräfte beteiligt sind, der beschriebene Grad an Gewalt entsteht, und der Antragsteller, der tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, somit tatsächlich internationalen Schutz benötigt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris Rn. 30-32, 34). Für die Frage, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung der Schutzsuchenden vorliegt, kann die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region als relevant angesehen werden. Dieser Umstand kann jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Zur Feststellung, ob eine Bedrohung im Sinne der Vorschrift vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Dabei können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 31, 33, 43, 45). Nach diesen Maßstäben ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger der Eintritt eines ernsthaften Schadens droht. Als Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist hier auf Kabul abzustellen, wo der Kläger vor seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15. August 2021 hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verbessert. Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. UNAMA hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen dokumentiert. Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab, wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können. Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Ca. 50 Prozent der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat, Takhar und Kabul am stärksten betroffen waren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Berichte vom 31. Januar 2025 und vom 10. April 2024, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Seite 13 ff.). Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 laut der Daten von ACLED und der Vereinten Nationen angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstücksstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des „Islamische Staat – Khorasan-Provinz“ (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Laufe der Jahre 2022 und in 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzte. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP unter anderem in Nangarhar durch. Ende 2022 und während des Jahres 2023 nahmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2024 fort. Nach dem Dafürhalten der Vereinten Nationen stellt die bewaffnete Opposition im Jahr 2024 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar. Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer „Hit-and-Run“ Taktik gegen die Taliban Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen. In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt, der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage an, dass die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in Afghanistan zurückgegangen ist. Es gibt, seiner Einschätzung nach, keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjshir, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzähltem dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend der Kapazitäten des National Resistance Front of Afghanistan (NRF) hatte er nur wenige Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Bericht vom 31. Januar 2025, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Seite 13 ff.). Kabul ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4.589.000 und 4.801.200 Personen. Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadtbezirk befindet. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 10. April 2024, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Seite 23). Nach den Erkenntnissen von ACLED, ist die Gewalt gegen Zivilisten seit der Machtübernahme der Taliban deutlich zurückgegangen (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 –, juris). So wurden im Jahr 2022 in Kabul noch 378 Vorfälle und darunter 120 Vorfälle mit Todesopfern gemeldet. Die Vorfälle umfassen die Kategorien Kämpfe, Gewalt gegen Zivilpersonen, Fernangriffe, Ausschreitungen und Proteste und gewaltlose strategische Entwicklungen. Im 1. Quartal 2023 belaufen sich die Zahlen auf 71 Vorfälle und 22 Vorfälle mit Todesopfern. Geringer sind die Vorfälle sodann im 2. Quartal 2023. In diesem Zeitraum wurden 58 Vorfälle und darunter 14 Vorfälle mit Todesopfern gemeldet. Im Jahr 2024 wurden sodann 340 Vorfälle und darunter 189 Vorfälle mit Todesopfern gemeldet (vgl. Kurzübersicht über Vorfälle von ACLED für 2022 bis 2024). Auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer für nicht bekannt gewordene Fälle und der Annahme eines Faktors für die methodisch nicht erfassten verletzten Zivilisten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris Rn. 97) lässt sich aus diesen Angaben angesichts der Bevölkerungszahl Kabuls ein nur ausgesprochen geringes Risiko für Zivilpersonen ermitteln, in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt getötet oder verletzt zu werden. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen Konflikts lässt sich für den Kläger auch nicht im Ergebnis einer umfassenden Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls feststellen. Dabei ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan seit August 2021 verstetigt hat und die Herrschaft der Taliban und der von ihnen kontrollierten afghanischen De-facto-Sicherheitsbehörden derzeit als wirksam und nicht gefährdet erscheint. Zudem ist der Kläger als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken nicht in besonderer Weise exponiert und damit nicht in besonderer Weise gefährdet. Ethnische Konflikte sind in der Herkunftsregion des Klägers nicht zu erwarten. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Das Gericht geht bei der Anwendung dieser Vorschriften in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – (vgl. juris Rn. 13-17, 21, 25 f. m. w. N.) davon aus, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung voraussetzt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht nur hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann. Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben grundsätzlich weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S.H.H./UK –, Rn. 74 ff., 88 ff.). Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, Rn. 183). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen. Diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 der Charta darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris Rn. 90). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 der Charta und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (zum Beispiel den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Bei wertender Betrachtungsweise aller Umstände des Einzelfalls bedarf es eines engen zeitlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Rückführung des Ausländers in den Zielstaat und der ihm dort drohenden Verelendung. Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zur Konkretisierung dieses engen Zurechnungszusammenhangs eine „schwerwiegende, schnelle und irreversible“ Verschlechterung des Zustands des Ausländers im Zielland der Rückführung erforderlich. Es ist nicht die Aufgabe des Tatsachengerichts, dem Asylkläger nachzuweisen, dass er in der Lage sein wird, seinen existentiellen Lebensunterhalt sichern zu können. Der Schutzsuchende trägt im Gegenteil die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe die Verelendung. Dazu muss er insbesondere alle in seine Sphäre fallenden erheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts vortragen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 210). Das materielle Recht enthält nur für besondere Situationen, etwa bei Vorverfolgung (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU) und in Widerrufsfällen (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU), hinsichtlich der Rückkehrprognose einen abweichenden beweisrechtlichen Ansatz. Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass es ansonsten grundsätzlich dabei verbleibt, dass die Nichterweislichkeit zu Lasten des Schutzsuchenden geht. Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33/18 –, juris Rn. 27 sowie OVG Greifswald, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG –, juris Rn. 164). Dies zugrunde gelegt ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung erfahren wird. Die vom Kläger geltend gemachten Fluchtgründe bieten dafür aus den oben genannten Gründen keinen Anlass. Die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan begründet im Hinblick auf die individuellen Umstände des Klägers ebenfalls kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Zu den humanitären Verhältnissen in Afghanistan trifft der erkennende Einzelrichter nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel die folgenden Feststellungen: 1. Humanitäre Lage und Lebensbedingungen in Afghanistan: Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) schätzt, dass im Jahr 2025 rund 22,9 Millionen Menschen – etwa die Hälfte der Bevölkerung – in Afghanistan auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 3). Zum Vergleich: 2024 benötigten laut OCHA noch 23,7 Millionen Menschen und im Jahr 2023 noch 28,3 Millionen Menschen humanitäre Hilfsleistungen (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 23.12.2023, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan, Seite 3; vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 09.03.2023, Afghanistan Humanitarian Response Plan. Humanitarian Programme Cycle 2023, Seite 13-14). Nach ursprünglichen Planungen des OHCA sollten im Jahr 2025 von 22,9 Millionen bedürftigen Menschen etwa 16,8 Millionen gezielte humanitäre Dienstleistungen in Form von Nahrungsmittelhilfen, Notunterkünften, Gesundheitsdiensten, Bargeldhilfen sowie weitere Unterstützung erhalten (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 5). OCHA weist darauf hin, dass vulnerable Personengruppen wie Frauen, Mädchen, von Frauen geführte Haushalte, afghanische Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan, Menschen mit Behinderung, sowie Personen, die in ländlichen Gebieten leben, in besonderem Maße auf die Bereitstellung entsprechender Hilfsleistungen angewiesen sind (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 16-18). Das „Whole of Afghanistan Assessment (WoAA) 2024” ergab, dass 78 Prozent der afghanischen Haushalte den Bedarf an Hilfsleistungen im Bereich „Nahrungsmittel“ als prioritär betrachten, gefolgt von „Lebensgrundlagen“ (50 Prozent) und „medizinischer Versorgung“ (35 Prozent). Des Weiteren äußerten 26 Prozent der Haushalte Unterstützungsbedarf bei der „Versorgung mit Trinkwasser, Sanitäranlagen und Hygieneartikeln“ (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 18). Insbesondere wirtschaftliche Herausforderungen haben afghanische Haushalte in eine prekäre Lage gebracht. Kürzlich zurückgekehrte Personen und längerfristig Vertriebene sind in größerem Umfang von „nicht nachhaltigen Einkommensquellen“ abhängig, nämlich zu 50 Prozent bzw. 43 Prozent, verglichen mit dem nationalen Durchschnitt, der bei 33 Prozent liegt. Obwohl die durchschnittliche Verschuldung der privaten Haushalte um 21 Prozent zurückgegangen ist (von rund 716 Dollar [48.527 AFN] im Jahr 2023 auf 564 Dollar [38.233 AFN] im Jahr 2024), sind die Haushaltseinkommen in städtischen Gebieten um 3 Prozent und in ländlichen Gebieten um 23 Prozent gesunken. Von Frauen geführte Haushalte sind von den Auswirkungen besonders stark betroffen. Ihr Einkommen pro Haushaltsmitglied ist im Vergleich zu Haushalten mit einem männlichen Haushaltsvorstand um 40 Prozent gesunken, während es in Haushalten mit einem männlichen Haushaltsvorstand nur um 16 Prozent gesunken ist. Die Datenanalyse ergibt außerdem, dass 29Prozent der von Frauen geführten Haushalte und 30 Prozent der Haushalte, in denen der Haushaltsvorstand eine Behinderung hat, auf Notfallstrategien wie Betteln oder die Inanspruchnahme von Wohltätigkeitsdiensten angewiesen sind. Der nationale Durchschnitt liegt bei 17 Prozent (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 9 - 10). Nach Berechnungen des OCHA werden zur humanitären Versorgung der hilfsbedürftigen Personen und damit zur Umsetzung des Humanitarian Response Plan Afghanistan im Jahr 2025 ca. 2,42 Milliarden US-Dollar benötigt (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 21). Angesichts der aktuellen Finanzierungskrise im humanitären Bereich (siehe Kapitel 1.1.) musste OCHA allerdings eine erneute Priorisierung der im Humanitarian Needs and Response Plan (HNRP) 2025 vorgesehenen Bedarfsgruppen vornehmen. Dieser Prozess baut auf den bereits während der Ausarbeitung des Plans geleisteten Vorarbeiten auf, in deren Rahmen durch Cluster (Ernährung, Gesundheit, Landwirtschaft etc.) 145 der 401 Distrikte Afghanistans als Schwerpunktgebiete identifiziert und ausgewiesen wurden. Insgesamt haben die Cluster die Ziele und damit auch die Kosten für 78 von 96 Aktivitäten reduziert. Dies entspricht 81 Prozent aller im HNRP 2025 vorgesehenen Aktivitäten. Auch wenn gemäß OCHA noch unklar ist, wie viele Mittel bereitgestellt werden und welche Aktivitäten daher letztlich beibehalten oder zurückgestellt werden, wird davon ausgegangen, dass die Rückstufung insgesamt zu einem revidierten Gesamtfinanzbedarf von 1,62 Milliarden US-Dollar führen wird, was einer Reduzierung um 31 Prozent gegenüber dem ursprünglichen HNRP-Antrag von 2,351 bis 2,4 Milliarden US-Dollar entspricht. 145 von 401 afghanischen Distrikten sind nunmehr für die Versorgung mit humanitären Hilfsleistungen vorgesehen (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 23.04.2025, Addendum Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Afghanistan: At a glance | Urgently Prioritized HNRP; vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 21; siehe auch: OCHA, 19.05.2025, Afghanistan. Impact of US Funding Suspension on the Humanitarian Response). Bereits in der Vergangenheit bestand regelmäßig Unklarheit darüber, ob die Hilfspläne für Afghanistan vollständig finanziert werden können. Die Pläne waren bereits in den Jahren 2022, 2020 und 2019 deutlich unterfinanziert. Auch im Jahr 2023 standen nur 1,67 Milliarden US-Dollar und im Jahr 2024 nur 1,62 Milliarden US-Dollar zur Verfügung, was einer Finanzierungslücke von 48 Prozent bzw. 47 Prozent entspricht und dazu führte, dass nicht alle geplanten Hilfsmaßnahmen implementiert werden konnten (vgl. OCHA, Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 09.03.2023, Afghanistan Humanitarian Response Plan. Humanitarian Programme Cycle 2023, Seite 13-14; vgl. OCHA / Financial Tracking Service, 26.05.2025, Afghanistan Humanitarian Needs and Response Plan 2025, https://fts.unocha.org/plans/1263/summary, abgerufen am 26.05.2025). Rückblickend lässt sich für die Umsetzung des Humanitarian Response Plan 2024 folgendes feststellen: Von Januar bis Dezember 2024 erreichten humanitäre Partner in Afghanistan 20,4 Millionen Menschen mit mindestens einer Form humanitärer Hilfe, darunter 3 Millionen Menschen, die mindestens drei verschiedene Arten sektoraler Unterstützung erhielten. Insgesamt erhielten 13,9 Millionen Menschen Nahrungsmittel und Unterstützung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts; 8,4 Millionen Menschen Gesundheitsversorgung; 4,6 Millionen Kinder sowie schwangere und stillende Frauen Ernährungshilfe; 6,3 Millionen Menschen Schutzhilfe; 5,4 Millionen Menschen Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene; 941.000 Menschen Notunterkünfte und Non-Food-Artikel und 554.000 Kinder Bildungsdienste. Bis zum 29. Dezember 2024 waren für den Plan für humanitäre Hilfe und Maßnahmen in Afghanistan 1,45 Milliarden US-Dollar und damit nur 47 Prozent der erforderlichen 3,06 Milliarden US-Dollar eingegangen (vgl. UN, Security Council, 21.02.2025, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Seite 11). Die Ernährungssicherheit hat sich durch die Hilfsmaßnahmen leicht verbessert: Insgesamt waren 14,8 Millionen Menschen von einer kritischen oder akuten Ernährungsunsicherheit betroffen (IPC-Phase 3 und höher), verglichen mit 15,3 Millionen Menschen im gleichen Zeitraum des Jahres 2023. Geringere Einkommensmöglichkeiten und die anhaltenden Auswirkungen der Dürre führten weiterhin zu Ernährungsunsicherheit. Die Unterernährungsraten sind nach wie vor hoch und werden bis 2025 voraussichtlich um 1 Prozent bei schwer akut unterernährten Kindern und um 28 Prozent bei mäßig akut unterernährten Kindern steigen. Das Welternährungsprogramm (WFP) versorgte zwischen Januar und Dezember 2024 ca. 11,8 Millionen Menschen mit Nahrungsmitteln, Nährstoffen und Hilfe zum Lebensunterhalt und versorgte speziell im November und Dezember – in Vorbereitung auf die Wintermonate – 6,4 Millionen bedürftige Menschen mit Nahrungsmitteln und Bargeldhilfe (vgl. UN, Security Council, 21.02.2025, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Seite 11). Von Oktober bis Dezember 2024 unterstützte die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 5,79 Millionen Menschen durch landwirtschaftliche Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts, darunter Nothilfe in einer Vielzahl von Bereichen wie Weizenanbau, Hausgärten und Milchausrüstung sowie durch bedingungslose Geldtransfers für 5,64 Millionen Menschen im ganzen Land. Die FAO sanierte außerdem drei Bewässerungssysteme mit einer Länge von 22 km und einer Bewässerungsfläche von 1.004 ha, organisierte 133 gemeindebasierte Interessengemeinschaften, impfte mehr als 4 Millionen Rinder gegen verschiedene Tierkrankheiten, säte 251 ha neu ein und sanierte 75 ha degradierte Weideflächen, produzierte 286 Tonnen Sojabohnensamen durch Versuche und Schulungen für Landwirte in 10 Provinzen und reagierte auf die verheerenden Auswirkungen von Sturzfluten in zwei Provinzen durch die Reinigung von 71,5 km Kanälen und die Renovierung von 234 m Steinmauern zum Schutz der Kanalböschungen. Im Bereich der medizinischen Versorgung leistete die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization – WHO) technische und finanzielle Unterstützung bei der Vorbereitung, Erkennung, Untersuchung und Bekämpfung von Ausbrüchen von Infektionskrankheiten (vgl. UN, Security Council, 21.02.2025, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Seite 11). Die Analyse aktueller politischer Entwicklungen im Iran und in Pakistan lässt das Risiko einer Rückkehrkrise im Jahr 2025 erneut steigen. Im vierten Quartal 2023 erreichte diese mit der Ankunft von fast 500.000 Afghanen aus Pakistan ihren Höhepunkt. Zwar hat sich die monatliche Zahl der Rückkehrer nach Afghanistan seitdem stabilisiert, doch besteht weiterhin die Möglichkeit erneuter Abschiebungswellen von Afghanen aus Pakistan. Die jüngsten Ankündigungen der iranischen Behörden, bis März 2025 zwei Millionen nicht dokumentierter Afghanen abzuschieben, haben einen vorübergehenden Anstieg der Zahl der monatlich einreisenden, überwiegend nicht-dokumentierten Rückkehrer zur Folge. Von Januar und bis Anfang Dezember 2024 sind schätzungsweise 1,2 Millionen Personen ohne gültige Dokumente nach Afghanistan zurückgekehrt, davon mehr als 1,1 Millionen aus Iran und 80.000 aus Pakistan. Die signifikant hohe Zahl der Rückkehrer belastet die in den Aufnahmegemeinschaften zur Verfügung stehenden Ressourcen daher zusätzlich (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 5). Den Erkenntnissen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge variieren die monatlichen Lebenshaltungskosten in Afghanistan je nach Region und Haushaltsgröße. Beispielsweise beliefen sich die monatlichen Kosten zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Unterkunft, Hygieneartikel) für einen alleinstehenden Mann in städtischen Gebieten Zentralafghanistans im Dezember 2024 auf 6.000 AFN (ca. 82,22 Euro) und für eine 4- bis 5-köpfige Familie auf 15.000 AFN (ca. 205,54 Euro). In urbanen Gebieten von Ostafghanistan musste ein alleinstehender Mann mit monatlichen Ausgaben von 4.500 AFN (ca. 61,66 Euro) und eine Familie, bestehend aus 4 bis 5 Mitgliedern, mit Ausgaben in Höhe von 16.000 AFN (ca. 219,24 Euro) rechnen (vgl. IOM, 02.12.2024, Information on living costs and winterized clothing in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum provided by the IOM, Seite 1-2). Alleinstehende Männer, die in ländlichen Gebieten im Norden und Osten des Landes wohnen, haben die niedrigsten Lebenshaltungskosten zu tragen: Ihre monatlichen Ausgaben belaufen sich im Durchschnitt auf 2.000 AFN (ca. 27,41 Euro) (vgl. IOM, 02.12.2024, Information on living costs and winterized clothing in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum provided by the IOM, Seite 1-2). Im Hinblick auf die berechneten Lebenshaltungskosten in Afghanistan bestehen nicht nur Unterschiede zwischen den städtischen und ländlichen Gebieten. Auch die entsprechenden Auskünfte weichen teilweise voneinander ab. So gab ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) kontaktierter Experte aus Afghanistan an, dass die Miete für eine durchschnittliche 3-Zimmer-Wohnung in Kabul ca. 14.000 AFN (ca. 175,84 Euro) pro Monat beträgt. Für die Lebenshaltungskosten einer fünf- bis sechsköpfigen Familie würde noch einmal derselbe Betrag benötigt. Nach diesen Berechnungen belaufen sich die monatlichen Lebenshaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie auf ca. 28.000 AFN (ca. 351,67 Euro). Laut BFA können die Differenzen in den dargestellten Lebenshaltungskosten neben regionalen Unterschieden teilweise auch mit den unterschiedlichen Lebensstilen bzw. der finanziellen Situation der befragten Personen erklärt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 31.01.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Afghanistan, Seite 168 f.). 1.1. Auswirkungen der Kürzung von US-Auslandshilfen auf humanitäre Hilfsleistungen: Im April 2025 gab der US Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) final bekannt, dass die von den USA vorgesehenen humanitären Hilfsgelder für Afghanistan – mindestens 1,8 Milliarden US-Dollar – nahezu vollständig gestrichen werden. Unter anderem sollen die US-Gelder für die Aktivitäten des Welternährungsprogramms (WFP) entfallen. Als zentralen Grund für die Einstellung der Finanzhilfen führen die USA vermeintliche Korruption durch Afghanistan im humanitären Sektor an. Das Islamische Emirat Afghanistan bestreitet diesen Vorwurf (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 1-2). Das Einfrieren der US-Finanzierung und die anschließenden Kürzungen haben der afghanischen Wirtschaft einen Schock versetzt. Im Jahr 2024 finanzierten die USA 43 Prozent der gesamten humanitären Hilfe für Afghanistan und 47 Prozent des Humanitarian Needs and Response Plan. Für 2025 wurde erwartet, dass die USA mindestens 234 Millionen US-Dollar an humanitärer Hilfe bereitstellen würden (rund 10 Prozent des HNRP 2025) (vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 4). Auch die Mittel der Organisation USAID (Behörde der Vereinigten Staaten für internationale Entwicklung) sollen weitestgehend eingestellt werden. Die Höhe der aktuellen Aufträge des UDSAID-Büros belief sich auf 765 Millionen US-Dollar. Nach Erkenntnissen des Afghanistan Analysts Network (AAN) betreibt USAID in Afghanistan mittlerweile nur noch zwei kleine Programme, die Frauen oder die Online-Hochschulbildung unterstützen (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 3). Die USAID-Zuschüsse leisten humanitäre Hilfe für Millionen von bedürftigen Afghanen, darunter: Ernährungsprogramme zur Bekämpfung der Unterernährung von Kindern und schwangeren oder stillenden Müttern, Gesundheitsdienste zur Deckung des dringenden medizinischen Bedarfs, Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene (WASH)-Programme zur Sicherstellung des Zugangs zu sauberem Wasser und angemessenen sanitären Einrichtungen, Notunterkünfte für die von (Natur-)Katastrophen betroffene und vertriebene Bevölkerung und Schutzdienste für vulnerable Personen. Das USAID-Büro unterstützte auch die humanitäre Koordinierung, einschließlich Logistik und Informationsmanagement, um die Bereitstellung der Hilfe zu gewährleisten (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 3). Die Trump-Administration hat zudem die USAID-Mittel für das „humanitäre Plus“ sowie für „Grundbedürfnisse“ gekürzt. Die Mittelkürzungen betreffen beispielsweise das Gesundheitswesen, die Landwirtschaft, die Infrastruktur und Programme für Menschenrechte (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 3). Aufgrund der finanziellen Kürzungen haben die Vereinten Nationen (OCHA) eine Neugewichtung ihrer humanitären Maßnahmen vorgenommen. Dadurch können statt der bisher priorisierten 16,8 Millionen Menschen nur noch 12,5 Millionen Menschen versorgt werden. Nach Angaben des Untergeneralsekretärs der UN-Hilfsorganisation, Tom Fletcher, würden die Kürzungen zu einem Schrumpfen des humanitären Sektors um ein Drittel und damit zu unmittelbaren Todesfällen führen. Schon jetzt haben humanitäre Organisationen in Afghanistan Schwierigkeiten, umfassende Operationen aufrechtzuerhalten, weshalb einige ihre operative Präsenz reduzieren mussten (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 1 & 4-5; vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 3). Laut einer von OCHA im ersten Quartal 2025 durchgeführten Befragung, mussten aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel 68 Prozent der humanitären Partner in Afghanistan ihre Ziele reduzieren, 45 Prozent ihren geografischen Tätigkeitsbereich einschränken und 42 Prozent Personal abbauen, wobei nationale Nichtregierungsorganisationen am stärksten betroffen sind. Insgesamt wurden viele humanitäre Projekte eingestellt und Hunderte von humanitären Helfern entlassen (vgl. OCHA, 19.05.2025, Afghanistan. Impact of US Funding Suspension on the Humanitarian Response, Seite 1). In Afghanistan tätige Organisationen bzw. humanitäre Bereiche haben sich laut AAN in unterschiedlichem Ausmaß zu den Konsequenzen der US-Kürzungen geäußert. Der Gesundheits-Cluster, der (bisher) als einziger detailliert über die Auswirkungen der US-Finanzierungskürzungen berichtet, teilte mit, dass bis zum 29. April 2025 mindestens 409 Gesundheitseinrichtungen geschlossen wurden oder ihre Tätigkeit eingestellt haben, wobei die südöstliche Region (Paktia, Paktika, Khost und Ghazni) am stärksten betroffen war (72 geschlossen oder eingestellt). Dabei wurden keine Angaben zu den noch geöffneten Einrichtungen gemacht, sodass sich das Ausmaß der Schließungen nicht abschätzen lässt. Allerdings wurden ca. drei Millionen Menschen durch die geschlossenen Einrichtungen medizinisch versorgt (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 5). Auch die Impfmaßnahmen wurden zunächst unterbrochen, einschließlich der Masern- und Polioimpfprogramme für Kinder, die „von Tür zu Tür“ durchgeführt werden. Obwohl die Weltbank inzwischen zusätzliche 240 Millionen US-Dollar zur Unterstützung des afghanischen Gesundheitssektors bis November 2026 zugesagt hat und andere Geber zur Unterstützung einiger Gesundheitseinrichtungen eingesprungen sind, dürften die unmittelbaren und längerfristigen Auswirkungen laut ACAPS enorm sein. Ein von ACAPS befragter Mitarbeiter einer Hilfsorganisation gab an: „Wir hatten eine integrierte medizinische Grundversorgung und Krankenwagen, um kritisch kranke Patienten in andere Gebiete zu verlegen. All das wird nun wegfallen. Wir haben versucht, mit so vielen Organisationen wie möglich zu kommunizieren, aber alle sind in der gleichen Situation, sodass sie nicht unterstützen können, und die Regierung hat auch nicht die Kapazität, so viele Einrichtungen zu übernehmen und so viele Ärzte einzustellen“ (vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 12). Das OCHA erklärte, die Kürzungen würde die Bereitstellung von Notunterkünften und anderen Hilfsgütern für Rückkehrer und von Katastrophen wie Überschwemmungen Betroffene einschränken. Rund 20 Prozent der Mittel für das Programm "Bildung in Notlagen", das 166.000 Kindern eine Schulbildung ermöglicht, wurden ausgesetzt. Die Aussetzung der Finanzierung habe sich auch auf mehrere Projekte ausgewirkt, die kurz vor dem Abschluss standen: 44 Wasserinfrastrukturprojekte, 30 Latrinenanlagen, 29 Wasserversorgungsnetze und 22 Brunnenbauten. Am 26. Februar 2025 hatte der UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA), die UN-Agentur für sexuelle und reproduktive Gesundheit, berichtet, dass er darüber informiert worden war, dass die meisten seiner US-Zuschüsse gestrichen worden waren. Für Afghanistan bedeute dies, dass „mehr als 9 Millionen Frauen keine Gesundheitsversorgung für Mütter und weitere Dienstleistungen erhalten werden“ (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 5). Der Cluster für den Bereich „Ernährung (Nutrition)“ berichtete anhand der Datenlage von März 2025, dass bislang mindestens 396 Ernährungszentren geschlossen wurden, wovon 80.000 (schwangere) Frauen und unterernährte Kinder unter fünf Jahren betroffen waren. Ende Mai 2025 teilte OCHA mit, dass ein Teil der Zentren durch Umstrukturierungsmaßnahmen wiedereröffnet werden konnte, sodass am 19. Mai 2025 nur noch 298 von 3.455 Ernährungszentren geschlossen waren. Im Jahr 2024 finanzierten die USA 51 Prozent der Ernährungsprogramme im Rahmen des Humanitarian Response Plan, aber bis zum 16. März 2025 wurden keine US-Mittel für Ernährung bereitgestellt. Auch einige der großen internationalen NGOs haben über die drastischen Kürzungen ihrer Unterstützung berichtet. Das International Rescue Committee (IRC), das seit den 1980er Jahren mit Afghanen zusammenarbeitet, erklärte am 25. April 2025, dass es gezwungen war, sein gemeindebasiertes Bildungsprogramm für 300.000 Kinder, die in Gebieten ohne Schulen leben, einzustellen. Die Organisation war auch gezwungen, „wichtige Programme zur Gesundheitsversorgung, Impfungen, Behandlung von Unterernährung, sauberem Wasser und Schutzmaßnahmen“ auszusetzen. Infolgedessen werden mehr als 700.000 Menschen, darunter Flüchtlinge und vertriebene Familien, allein durch die Programme des IRC keinen Zugang mehr zu wichtigen humanitären Leistungen haben. Der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) hat erklärt, dass er seine Unterstützung für die „am meisten gefährdeten Afghanen, die durch Konflikte, Dürre und Armut aus ihrer Heimat vertrieben wurden“, kürzen muss (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 5; ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 12; OCHA, 19.05.2025, Afghanistan. Impact of US Funding Suspension on the Humanitarian Response, Seite 1). Das Afghanistan Analysts Network führte zudem Gespräche mit einzelnen Mitarbeitern von NGOs und UN-Agenturen, die direkt in Afghanistan tätig sind. Ein leitender Angestellter einer internationalen medizinischen NGO berichtete beispielweise, dass sie den größten Teil ihrer Finanzierung – 35 Millionen US-Dollar – von USAID erhalten habe. Der Verlust dieser Unterstützung habe „direkte und drastische Auswirkungen auf unsere Organisation“ gehabt, da sie 60 Prozent ihres Personals, d. h. 600 Mitarbeiter in 15 Provinzen, entlassen musste. Sie hat einen Teil ihrer Kliniken geschlossen und erwägt, sich aus einigen Provinzen vollständig zurückzuziehen (vgl. Afghanistan Analyst Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 7). Der Mitarbeiter eines landwirtschaftlichen Hilfsprojekts teilte mit, dass von 160 Personen nur noch zwei arbeiteten. AAN sprach auch mit einem spezialisierten technischen Mitarbeiter einer UN-Agentur, die WASH- und Gesundheitsdienste sowie Nothilfe bereitstellt. Er sagte, dass ihre Aktivitäten in den meisten Teilen Afghanistans eingestellt würden, da die Hälfte ihres Gesamtbudgets aus US-Mitteln stamme. In ihrer Agentur hätten etwa 30 bis 40 Prozent der Kollegen ihren Arbeitsplatz verloren und die Gehälter der verbliebenen Mitarbeiter seien halbiert worden (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 8). Im Kundus-Büro einer großen internationalen NGO, die Gesundheitsfürsorge, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Hygiene, Bildung und landwirtschaftliche Unterstützung bereitstellt, wurden 80 Prozent der Mitarbeiter entlassen, sagte einer der Manager, der noch arbeitete, weil sein Gehalt nicht von USAID abhängig war (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 8). Gemäß AAN sind viele Organisationen auf der Suche nach neuen Geldgebern, um einen Teil der Finanzierungslücken zu füllen. Allerdings haben viele andere institutionelle Geber geplante Mittelkürzungen angekündigt, was die Wahrscheinlichkeit einer substanziellen Deckung der Finanzierungslücke durch andere Geldgeber verringert. Zudem bestehen nach wie vor Schwierigkeiten, aussagekräftige Informationen über die Kürzungen zu erhalten. Dies ist unter anderem auf die erschwerte Datenerfassung / bestehende Informationslücken zurückzuführen, die wiederum mit fehlenden Gelder und damit verbundenen Entlassungen in den humanitären Hilfsorganisationen zu begründen sind (vgl. Afghanistan Analysts Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 5; vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 4-5). Das Einfrieren der Mittel und die anschließenden Kürzungen sowie die operativen Herausforderungen, mit denen viele humanitäre Helfer konfrontiert sind, werden sich wahrscheinlich auf ihre Fähigkeit auswirken, die notwendigen datenbezogenen Aktivitäten durchzuführen, wobei die JAS-Teilnehmer erwähnten, dass das Einfrieren der Mittel Ende Februar bereits mindestens zwei Forschungs- und Evaluierungsprojekte ausgesetzt hatte“ (vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 7). In einer Zusammenschau wird prognostiziert, dass das Einfrieren der Mittel und die anschließenden Kürzungen zu einem enormen Anstieg des humanitären Bedarfs führen werden, insbesondere in den Bereichen Existenzsicherung, Ernährungssicherheit, Gesundheit und Nahrung. Ferner wird die Fähigkeit humanitärer Organisationen, auf neue Krisen zu reagieren, laut Einschätzung von ACAPS, massiv eingeschränkt (vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 3). Nicht zuletzt sind negative Auswirkungen auf die afghanische Wirtschaft zu erwarten. Diese werden sich in Form von Marktvolatilität, Währungsabwertung und erhöhter Inflation äußern. Das Taliban-Regime ist auf den Zufluss von Devisen angewiesen, um den Wechselkurs zu steuern, während die humanitäre Hilfe und die Programme zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen lebenswichtige Unterstützung für die Ernährungssicherheit, die Sicherung des Lebensunterhalts, die Gesundheit und Schutzmaßnahmen bieten. Seit dem Einfrieren wurde der Afghani um etwa 12 Prozent aufgewertet, da das DAB 100 Millionen US-Dollar zur Aufrechterhaltung der Währungsstabilität bereitgestellt hat. Die Aufrechterhaltung einer starken Währung hat Priorität für die Taliban und solche Maßnahmen werden wahrscheinlich eine erhebliche Belastung für die ohnehin schon schwache Wirtschaft darstellen (vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 9). 1.2. Ernährungssicherheit: Die Ernährungssicherheit hat sich seit 2021 geringfügig verbessert. Nach den Ergebnissen der IPC-Analyse vom Oktober 2024 werden im Prognosezeitraum November 2024 bis März 2025, der mit dem Höhepunkt der Hungerperiode zusammenfällt, rund 14,8 Millionen Menschen (32 Prozent der Gesamtbevölkerung) von Ernährungsunsicherheit betroffen sein und sich in der IPC-Phase 3 (Krise) oder höher befinden. Darunter sind 3,1 Millionen Menschen (7 Prozent der Gesamtbevölkerung), die in die IPC-Phase 4 (Notlage) eingestuft werden (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 51; World Food Programme, 12.05.2025, WFP Afghanistan. Situation Report. April 2025, Seite 1). Laut Prognosen des OCHA werden im Jahr 2025 daher 14,8 Millionen Menschen in Afghanistan humanitäre Unterstützung in den Bereichen Ernährungssicherheit und Landwirtschaft benötigen. Zum Vergleich: 2023 lag die Anzahl der Bedürftigen bei 17 Millionen, 2024 bei 15,8 Millionen (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 51; OCHA, Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 23.01.2023, Afghanistan Humanitarian Needs Overview 2023, Seite 6; OCHA, Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 23.12.2023, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan, Seite 42). Vor dem Hintergrund des Finanzierungsdefizits ist das Welternährungsprogramm (WFP) aktuell nicht in der Lage, die für Mai bis Oktober 2025 vorgesehene Winterhilfe für 6 Millionen Begünstigte wie ursprünglich geplant auszuweiten. Nach eigenen Angaben wird sich das WFP auf seinen Ansatz zur Verhinderung von Hungersnöten verlassen müssen und nur bis zu 1 Million Begünstigte pro Monat über die Hotspot-Methode unterstützen (können). Diese Anpassung erfolgt, obwohl sich derzeit mehr als 12 Millionen Menschen in einer Krise (IPC-Phase 3) und darüber hinaus (IPC-Phase 4) befinden (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, WFP Afghanistan. Situation Report. April 2025, S. 1; vgl. OCHA, 19.05.2025, Afghanistan. Impact of US Funding Suspension on the Humanitarian Response, Seite 1). Vor diesem Hintergrund kann nur eine minimale Anzahl von Menschen, für die Nahrungsmittelhilfe „oft die einzige und letzte Rettungsleine ist“, Unterstützung erfahren (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, WFP Afghanistan. Situation Report. April 2025, Seite 1). Für die kommenden Monate wird in den nördlichen und nordöstlichen Regionen Afghanistans eine Dürre prognostiziert, weshalb das WFP und seine Partner Bargeld sowie andere Hilfsgüter mobilisieren. Trotz der „historisch hohen Unterernährungsraten“ sieht sich das WFP nach eigenen Angaben gezwungen, das Programm zur Behandlung von Unterernährung im Jahr 2025 um 60 Prozent zu reduzieren, wodurch 1,2 Millionen Kinder und eine halbe Million Frauen keine Behandlung erhalten werden. Weiterhin müssen alle Programme zur Prävention von Unterernährung „in Zeiten erhöhter Gefährdung“ ausgesetzt werden (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, WFP Afghanistan. Situation Report. April 2025, Seite 1). Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln und Produkten des alltäglichen Bedarfs lässt sich für den Zeitraum Februar bis April 2025 feststellen, dass auf allen untersuchten afghanischen Märkten, Lebensmittel und Non-Food-Artikel – trotz der „mageren Winterzeit“ – zu stabilen Preisen erhältlich waren. Die überwiegende Mehrheit der befragten Informanten berichtete gegenüber REACH, dass lebenswichtige Güter wie Mehl, Reis, Pflanzenöl und verschiedene Non-Food-Artikel auf ihren Märkten in großem Umfang verfügbar waren. Eine wichtige Ausnahme bildete sauberes Trinkwasser, das 21 Prozent der befragten Verkäufer als nicht verfügbar bezeichneten. Dies könnte auf die weit verbreitete Nutzung von Brunnen, Leitungsnetzen und anderen Quellen zurückzuführen sein, weshalb nur wenige afghanische Haushalte auf abgefülltes Wasser oder Wassertransporte angewiesen sind (vgl. REACH, 05.05.2025, Quartlerly Markets Overview – Spotlight on Supply. April 2025. Afghanistan, Seite 1-2). Der UNHCR führt regelmäßig ein „Post-Return-Monitoring (PRM)“ durch, um die Lebenssituation und Wiedereingliederung afghanischer Flüchtlinge zu bewerten, die aus Pakistan zurückkehren. Im Dezember 2024 befragte der UNHCR 2.868 afghanische Rückkehrerhaushalte, darunter 79 Prozent männliche und 21 Prozent weibliche Rückkehrer, die zwischen Januar und Juni 2024 aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt waren (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 13): Mehr als die Hälfte der Rückkehrer (57 Prozent) gaben an, dass sie nicht über ausreichende Nahrungsmittel für ihre Haushalte verfügten. Dies ist eine deutliche Verbesserung gegenüber 80 Prozent im Vorjahr. Darüber hinaus verfügten 47 Prozent über Nahrungsmittelvorräte, während 29 Prozent über Vorräte für weniger als eine Woche verfügten, was die anhaltende Ernährungsunsicherheit und die prekären Bedingungen unterstreicht, mit denen viele Rückkehrer weiterhin konfrontiert sind. Die Aufschlüsselung der Daten nach Geschlecht deutet darauf hin, dass Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand mit größeren wirtschaftliche Schwierigkeiten und Hindernissen bei der Sicherung stabiler Nahrungsquellen konfrontiert sind (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 10). Ferner gaben drei Viertel der Rückkehrer an, dass sie oder ein Haushaltsmitglied kürzlich eine Mahlzeit ausgelassen oder weniger gegessen hatten, weil nicht genügend Lebensmittel verfügbar waren (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 37). Zur Deckung des Nahrungsbedarfs mussten Rückkehrer aus Pakistan unterschiedliche Bewältigungsstrategien anwenden: Am häufigsten wurde der Kauf billigerer und qualitativ minderwertigerer Lebensmittel genannt (85 Prozent). Weitere häufig genannte Strategien waren die Reduzierung der Portionsgrößen (80 Prozent), die streckende Verwendung des verfügbaren Geldes für Lebensmittel (79 Prozent) und das Aufnehmen von Krediten (77 Prozent) (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 38). Nach Erkenntnissen von ACAPS, wirken sich die Finanzkürzungen der US-Regierung bereits jetzt auf die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte aus: Mitte Februar, weniger als einen Monat nach dem Einfrieren, reduzierten Familien bereits die Essensportionen, ließen Mahlzeiten ausfallen oder schickten ihre Kinder zur Arbeit. Tagelöhner und Landwirte, die auf "Cash-for-Work"-Projekte angewiesen sind, berichteten ebenfalls über größere Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche (vgl. ACAPS, 01.04.2025, Afghanistan. Implications of the US foreign aid cuts on the humanitarian response, Seite 11). Die Skalen der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) haben sich als zentrales (internationales) Messinstrument zur Klassifizierung und Analyse von länderspezifischen Situationen in Hinblick auf (Unter-)Ernährung und Ernährungssicherheit entwickelt. Basierend auf dieser Klassifizierung leitet IPC außerdem konkrete Handlungsempfehlungen ab, beispielsweise für humanitäre Hilfsorganisationen. Um den Schweregrad und das Ausmaß akuter und chronischer Ernährungsunsicherheit sowie akuter Unterernährungssituationen nach Maßgabe international anerkannter Standards zu bestimmen, werden verfügbare Daten gesammelt und ausgewertet. Die vom ICP ausgegebene Skala der akuten Ernährungsunsicherheit (Acute Food Insecurity, AFI) klassifiziert das Level der Ernährungsunsicherheit zu einem bestimmten Zeitpunkt und liefert eine Prognose für einen vorgegebenen Zeitrahmen. Es werden fünf AFI-Phasen unterschieden: · Phase 1 – Keine/Minimal: Haushalte sind in der Lage, ihren Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Grundbedürfnissen zu decken, ohne sich auf atypische und nicht nachhaltige Strategien einzulassen, um Zugang zu Nahrungsmitteln und Einkommen zu erhalten. „Die Ernährungslage gilt als gesichert und weniger als 3 Prozent der Bevölkerung leiden an Unter- oder Mangelernährung.“ · Phase 2 – Angespannt: Haushalte haben einen minimal angemessenen Lebensmittelverbrauch, sind jedoch nicht in der Lage, einige wesentliche Ausgaben für Non-Food Produkte zu finanzieren, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden. „Die Versorgung mit Lebensmitteln ist grundsätzlich gesichert. Einige Haushalte können sich essenzielle Lebensmittel nicht leisten und weniger als 10 Prozent der Bevölkerung leiden an Unterernährung.“ · Phase 3 – Krise: Haushalte weisen entweder Lücken bei der Nahrungsaufnahme auf, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlich akuten Unterernährung widerspiegeln ODER Haushalte sind nur begrenzt und nur durch Erschöpfung wesentlicher Lebensgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien in der Lage, den Mindestbedarf an Nahrungsmitteln zu decken. „Trotz humanitärer Hilfeleistungen erlebt mindestens ein Fünftel der Haushalte Lücken in der Versorgung mit Nahrungsmitteln. 10 bis 15 Prozent der Bevölkerung sind mangel- oder unterernährt.“ · Phase 4 – Notsituation: Haushalte weisen große Lücken im Nahrungsmittelkonsum auf. Diese Lücken spiegeln sich in hoher und akuter Unterernährung wider ODER Haushalte können große Lücken beim Nahrungsmittelkonsum nur durch den Einsatz von Notfallstrategien zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie durch die Auflösung von Vermögenswerten mindern/abfedern. „Die Situation gilt als humanitärer Notfall und der Zugang zu Nahrung ist stark eingeschränkt. Darüber hinaus hat ein großer Teil (über 15 Prozent) der Bevölkerung keinen oder nur einen stark begrenzten Zugang zu Nahrungsmitteln.“ · Phase 5 – Hungersnot: Haushalte haben einen extremen Mangel an Nahrungsmitteln und/oder können andere Grundbedürfnisse, selbst nach vollständiger Anwendung von Bewältigungsstrategien, nicht befriedigen. Hunger, Tod, Elend und ein äußerst kritisches Maß an Unterernährung liegen vor. Für die Klassifizierung „Hungersnot“ muss ein Gebiet extrem kritische Werte akuter Unterernährung und eine hohe Sterblichkeit aufweisen. „Mindestens 30 Prozent der Bevölkerung eines Landes sind trotz humanitärer Hilfe akut unterernährt. Den Menschen steht weniger als 4 Liter Wasser am Tag zur Verfügung. Große Bevölkerungsteile sind nicht mehr in der Lage, eigenes Einkommen zu erwirtschaften, um Lebensgrundlagen zu sichern. 2 von 10.000 Menschen sterben täglich an Mangelernährung.“ Sobald ein Land oder eine Region die Phase 3 (Krise) erreicht, müssen laut IPC umgehende Hilfsmaßnahmen ergriffen werden, um die Lebensgrundlagen der Bevölkerung zu schützen. Die Einordnung in die Phasen gestaltet sich dabei wie folgt: Ein Land oder ein Landesteil wird in die höchste bzw. schwerste (in der jeweiligen Region vorherrschende) IPC-Phase eingeordnet, wenn mindestens 20 Prozent der Bevölkerung von dieser betroffen sind. Die Klassifizierung der IPC-Phasen basiert auf einem Zusammenspiel aus unterschiedlichen Skalen, Analysen und Indizes, welche zu einem Großteil vom World Food Programme erhoben und generiert werden. Im Beobachtungszeitraum September bis Oktober 2024 litten schätzungsweise 11,6 Millionen Menschen (25 Prozent der Gesamtbevölkerung) in Afghanistan unter akuter Ernährungsunsicherheit und wurden in die IPC-Phase 3 oder höher eingestuft: Davon befanden sich etwa 1,8 Millionen Menschen (4 Prozent der Gesamtbevölkerung) in der IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 9,8 Millionen Menschen (21 Prozent der Gesamtbevölkerung) in der IPC-Phase 3 (Krise). Von den 34 analysierten Provinzen wurden 31 in Phase 3 eingestuft, während nur drei – Paktya, Khost und Ghazni – in IPC-Phase 2 (angespannt) eingestuft wurden. Die leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit ist gemäß IPC unter anderem auf die verbesserte landwirtschaftliche Produktion, den Umfang der humanitären Soforthilfe im Zeitraum 2023/2024 und die gestiegene Kaufkraft der Haushalte zurückzuführen (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Food Insecurity Analysis. September 2024 - March 2025, Seite 1). In der Provinz Balkh befanden sich zwischen September und Oktober 2024 etwa 20 Prozent der Bevölkerung in IPC-Phase 1 (keine/minimale Ernährungsunsicherheit), 50 Prozent in IPC-Phase 2 (angespannt), 25 Prozent in IPC-Phase 3 (Krise) und 5 Prozent waren hinsichtlich der Ernährungssicherheit mit einer Notlage (IPC-Phase 4) konfrontiert. In der Provinz Kabul stellte sich eine etwas bessere Ernährungssituation dar, da sich 30 Prozent der dort lebenden Bevölkerung im September/Oktober 2024 in IPC-Phase 1 befanden und damit keiner bzw. nur einer minimalen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt waren. Weitere 50 Prozent der in Kabul lebenden Menschen wurden in die IPC-Phase 2 (angespannt) und 20 Prozent in die IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Food Insecurity Analysis. September 2024 - March 2025, Seite 3). Während des Zeitraums November 2024 bis März 2025, der mit dem Höhepunkt der Hungerperiode/mageren Jahreszeit zusammenfällt, werden sich laut IPC-Prognosen 14,8 Millionen Menschen (32 Prozent der Gesamtbevölkerung) in der IPC-Phase 3 oder höher befinden und auf humanitäre Nahrungsmittelhilfe und landwirtschaftliche Soforthilfe angewiesen sein. Davon rutschen 3,1 Millionen Menschen (7 Prozent der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und 11,6 Millionen (25 Prozent der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise). Insgesamt wird die Zahl der Menschen, die von Ernährungsunsicherheit betroffen sein werden, voraussichtlich um 1,1 Millionen niedriger ausfallen als im Vorjahreszeitraum (November 2023 bis März 2024), darunter eine halbe Million weniger Menschen in Phase 4 (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Food Insecurity Analysis. September 2024 - March 2025, Seite 1). Die IPC-Prognose geht davon aus, dass die Ernährungslage in der Provinz Balkh bis März 2025 weitestgehend unverändert bleibt: Voraussichtlich werden aber 5 Prozent der dort lebenden Menschen von Phase 2 (angespannt) in Phase 3 (Krise) rutschen. Für die Provinz Kabul wird vorhergesagt, dass sich zwischen November 2024 und März 2025 ca. 25 Prozent der Bevölkerung in IPC-Phase 1 und 45 Prozent der Bevölkerung in IPC-Phase 2 befinden. Weitere 25 Prozent sollen sich hinsichtlich der Ernährungssituation in einer Krisensituation (Phase 3) und 5 Prozent in einer Notlage (Phase 4) befinden (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Food Insecurity Analysis. September 2024 - March 2025, Seite 6). Neben den Berichten zur Beurteilung der (akuten) Ernährungsunsicherheit erstellt die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) Analysen zur akuten Unterernährung von Kindern zwischen 6 und 59 Monaten. Hierbei werden ebenfalls fünf Phasen unterschieden: · Phase 1 – Akzeptabel: Weniger als 5 Prozent aller Kinder sind akut unterernährt. · Phase 2 – Alarm: 5 – 9,9 Prozent aller Kinder sind akut unterernährt. · Phase 3 – Ernst: 10 – 14,9 Prozent aller Kinder sind akut unterernährt. · Phase 4 – Kritisch: 15 – 29,9 Prozent aller Kinder sind akut unterernährt. Die Sterblichkeits- und Erkrankungsraten sind erhöht oder nehmen zu. Die individuelle Nahrungsaufnahme ist wahrscheinlich beeinträchtigt. · Phase 5 – Extrem kritisch: 30 Prozent oder mehr Kinder sind akut unterernährt. Eine weit verbreitete Morbidität und/oder sehr große individuelle Ernährungslücken treten wahrscheinlich auf. Gemäß Einschätzungen der Integrated Food Security Phase Classification sind in Afghanistan 3,5 Millionen Kinder im Alter von 6 bis 59 Monaten zwischen Juni 2024 und Mai 2025 von akuter Unterernährung betroffen oder werden voraussichtlich daran erkranken. Davon sind 867.300 Fälle von schwerer akuter Unterernährung und fast 2,6 Millionen Fälle von moderater akuter Unterernährung. Darüber hinaus wird erwartet, dass im gleichen Zeitraum 1,2 Millionen schwangere und stillende Frauen an akuter Unterernährung leiden werden (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, Seite 1). Die Provinzen mit der höchsten Zahl unterernährter Kinder sind Kabul, Helmand, Nangarhar, Hirat und Kandahar, auf die zusammen fast 42 Prozent aller Fälle von Unterernährung im Land entfallen (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, Seite 1). Zu den Hauptursachen für die akute Unterernährung zählen „eine unzureichende Quantität und schlechte Qualität der Ernährung von Kindern, eine hohe Prävalenz von Krankheiten (Durchfall, Malaria, akute Atemwegsinfektionen und Masernausbrüche) sowie ein unzureichender Zugang zu sauberem Trinkwasser, sanitären Einrichtungen und mangelnde Hygiene“. Darüber hinaus verschärfen ein eingeschränkter Zugang zu Gesundheits- und Ernährungsdiensten, suboptimale Stillpraktiken und eine hohe Ernährungsunsicherheit die akute Unterernährung. Schließlich wirken sich Risikofaktoren wie Dürren, Überschwemmungen und Vertreibungen nach wie vor negativ auf die Ernährungssituation aus (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, Seite 1). Die Provinzen Hilmand, Kandahar, Nuristan und Paktika wurden zwischen Juni und Oktober 2024 hinsichtlich der Unterernährung in Phase 4 (kritisch) eingestuft – folglich waren während des Beobachtungszeitraums zwischen 15 und 29,9 Prozent aller Kinder in Hilmand, Kandahar, Nuristan und Paktika akut unterernährt (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, Seite 2). Die überwiegende Mehrheit der afghanischen Provinzen – darunter auch Pandschir und Kabul – befanden sich zwischen Juni und Oktober 2024 in Phase 3 (ernst), weshalb davon auszugehen ist, dass dort 10 bis 14,9 Prozent aller Kinder an akuter Unterernährung litten (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, S. 2). Die ebenfalls im Fokus der Ausarbeitung stehende Provinz Balkh (1 A 41/24 HGW) wurde während des Beobachtungszeitraums in die Phase 2 (Alarm) eingestuft. IPC zufolge waren zwischen 5 und 9,9 Prozent aller in der Provinz Balkh lebenden Kinder von akuter Unterernährung betroffen (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, Seite 2). Für den Zeitraum November 2024 bis Mai 2025 prognostiziert IPC eine geringe Verschlechterung bei der Ernährungssituation von Kindern. Demnach soll die nördliche Provinz Balkh von Phase 2 (Alarm) in die Phase 3 (ernst) rutschen. Sofern die Vorhersagen eintreten, werden in Balkh etwa 10 bis 14,9 Prozent aller Kinder akut unterernährt sein (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, Seite 6).Für die östliche Provinz Khost wird eine Verbesserung der Unterernährungssituation von Phase 3 (ernst) in Phase 2 (Alarm) prognostiziert. Die Ernährungslage in allen anderen afghanischen Provinzen bleibt unverändert (vgl. Integrated Food Security Phase Classification IPC, 07.01.2025, Afghanistan. IPC Acute Malnutrition Analysis. June 2024 – May 2025, Seite 6). Eine seitens der österreichischen Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) bei ATR Consulting in Auftrag gegebene Sozialstudie kommt zu dem Ergebnis, dass – Stand November 2024 – die Mehrheit der in Kabul-Stadt lebende Bevölkerung Probleme hat, ihre Familien mit grundlegenden Nahrungsmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern zu versorgen. Demnach schaffen es nur 16 Prozent der Befragten (n= 294), ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 32 Prozent der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie angemessen zu versorgen. 42 Prozent der Befragten gaben an, dass sie es kaum bewerkstelligen können, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 10 Prozent ihre Familie nicht angemessen mit Lebensmitteln versorgen können (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 31.12.2024, Kabul. Socio-Economic Survey 2024, Seite 6). 1.2.1. Preise für Lebensmittel und Non-Food Produkte: Nach Angaben der IOM haben sich die Lebensmittelpreise seit der Taliban-Machtübernahme im August 2021 erhöht. Da die afghanische Wirtschaft auf den physischen Versand von US-Dollar angewiesen ist, führt jede Veränderung des Wechselkurses von US-Dollar zu Afghani (AFN) zu massiven Schwankungen bei den Lebensmittelpreisen. Darüber hinaus wirkten sich Ereignisse wie der Krieg in der Ukraine, Naturkatastrophen, die hohe Besteuerung von Importwaren durch die Taliban sowie die steigenden Treibstoffpreise negativ auf die Lebensmittelpreise in Afghanistan aus (vgl. IOM, 12.01.2023, Information on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Seite 7). Auf Anfrage des BFA führten Mitarbeiter der IOM am 28. Januar 2024 Recherchen zur Ermittlung der Durchschnittspreise für Grundnahrungsmittel und Treibstoff in den Städten Kabul, Masar-e-Scharif und Herat durch (siehe Tabelle 3). In der aktualisierten Anfragebeantwortung vom 17. September 2024 teilte IOM gegenüber dem BFA mit, dass die im Januar übermittelten unverändert gültig sind (vgl. IOM, 17.09.2024, Information Update on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Federal Office for Immigration and Asylum, Seite 6). Die im Rahmen des Monthly Market Report seitens WFP ermittelten Lebensmittelpreise für Afghanistan machen deutlich, dass die Preise im April 2025 – Speiseöl, Salz und Kartoffeln ausgenommen – weiter gesunken sind. Beispielsweise lag der Preis für ein Kilogramm Weizenkorn im April 2025 bei 24 AFN (ca. 0,13 Euro) und war damit um 10 Prozent günstiger als im April 2024 und um 30 Prozent günstiger als im April 2021. Ein Kilogramm Brot konnte im April 2025 für 58 AFN (ca. 0,73 Euro) und ein Kilogramm Tomaten für 38 AFN (ca. 0,48 Euro) erworben werden. Dies entspricht einem Preisrückgang von 8 Prozent bzw. 18 Prozent im Vorjahresvergleich. Mit deutlichen Preissteigerungen war hingegen der Kauf von Speiseöl (112 AFN pro Liter, ca. 1,41 Euro) und Salz (20 AFN pro Kilogramm, ca. 0,25 Euro) verbunden. Verglichen mit April 2024 stiegen die Preise um 19 Prozent bzw. 22 Prozent. Ein Großteil der analysierten Produkte lag jedoch weiterhin über dem Preisniveau von Juni 2021 (vor Taliban-Machtübernahme) (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, Afghanistan. Monthly Market Report. Issue 59: April 2025, Seite 6). Im April 2025 lag der Durchschnittspreis für Weizenmehl bei 29 AFN pro Kilogramm. Der höchste Preis wurde in Nuristan (36 AFN/kg) gemeldet, gefolgt von Daykundi (33 AFN/kg) und Paktika (32 AFN/kg). Die niedrigsten Preise konnten in Takhar (26 AFN/kg), Baghlan (26 AFN/kg) und Khost (27 AFN/kg) festgestellt werden (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, Afghanistan. Monthly Market Report. Issue 59: April 2025, Seite 7). Der Durchschnittspreis für hochwertigen Reis (Palawi) lag im April 2025 bei 97 AFN pro kg. Der höchste Preis wurde in Nuristan (130 AFN/kg) erzielt, gefolgt von Daykundi (120 AFN/kg) und Kunar (116 AFN/kg). Die niedrigsten Preise wurden in Uruzgan (81 AFN/kg), Khost und Paktika (84 AFN/kg) sowie Zabul (85 AFN/kg) beobachtet. Für minderwertigen Reis (Sholae) lag der Durchschnittspreis bei 58 AFN pro kg, wobei der höchste Preis in Nuristan (110 AFN/kg) und der niedrigste in Khost (37 AFN/kg) gezahlt werden musste (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, Afghanistan. Monthly Market Report. Issue 59: April 2025, Seite 8). Der Durchschnittspreis des WFP-Nahrungsmittelkorbs lag im April 2025 bei 5.234 AFN (ca. 66 Euro), was einem Rückgang von 1,3 Prozent gegenüber dem Vormonat und von 2 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspricht. Seit Januar 2024 hat sich der Preis des Warenkorbs im Allgemeinen stabil entwickelt, mit nur geringen Schwankungen auf Provinzebene. Obwohl der aktuelle Preis um 9 Prozent höher ist als in der Zeit vor der COVID-19-Pandemie, liegt er immer noch 9 Prozent bzw. 18 Prozent unter dem Vierjahresdurchschnitt. In 13 Provinzhauptstädten war der Preis des Warenkorbs für Sachleistungen höher als der nationale Durchschnittspreis, wobei 5 Märkte um mehr als 5 Prozent darüber lagen (Nuristan 22 Prozent, Daykundi 14 Prozent, Kandahar 7 Prozent, Hilmand und Uruzgan jeweils 6 Prozent). In 21 Provinzen lag der Preis für den Nahrungsmittelkorb unter dem Durchschnittspreis: Takhar (-14 Prozent), Baghlan (-12 Prozent), Kunduz (-9 Prozent), Bamyan (-7 Prozent) und Laghman (-5 Prozent) (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, Afghanistan. Monthly Market Report. Issue 59: April 2025, Seite 11). Der Lebensmittelkorb des Food Security and Agriculture Cluster (FSAC), der für Bargeldtransfers (CBTs) verwendet wird und den monatlichen Bedarf eines durchschnittlichen afghanischen Haushalts deckt, besteht aus 89 Kilogramm Weizenmehl, 21 Kilogramm Reis, 7 Kilogramm Pflanzenöl, 9 Kilogramm Hülsenfrüchten und einem Kilogramm Salz. Im April 2025 sank der nationale durchschnittliche AFN-Preis des FSAC-Warenkorbs gegenüber dem Vormonat um 0,9 Prozent und gegenüber April 2024 um 3 Prozent. Der nationale Durchschnittspreis in USD stieg im Vergleich zum Vormonat um 0,2 Prozent und lag um 0,3 Prozent niedriger als im Vormonat (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, Afghanistan. Monthly Market Report. Issue 59: April 2025, Seite 11). 1.2.2. Ländliche Regionen, Landwirtschaft und Ernte: Nach Angaben des OCHA verschärfen saisonale und klimabedingte Schocks sowie Naturkatastrophen die humanitäre Notlage in ganz Afghanistan weiter. Der mögliche Übergang zu einem La Niña-Ereignis (Wetterphänomen) bis Anfang 2025 könnte dazu führen, dass es nur geringe Schneefälle und Niederschläge sowie wärmere Temperaturen gibt, was zu dürreähnlichen Bedingungen in wichtigen regenabhängigen landwirtschaftlichen Gebieten – insbesondere im Nordosten, Norden und Nordwesten – führen könnte. La Niña gefährdet auch die geringfügige Verbesserung der Wasserversorgung, die 2024 aufgrund starker Frühlingsregenfälle zu verzeichnen war. Insgesamt ist Afghanistan nach wie vor mit einer Wasserkrise konfrontiert, die auf jahrelange Übernutzung, mangelhafte Wasserressourcenbewirtschaftung und unzureichende Grundwasserneubildung zurückzuführen ist (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 3). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet, dass einem neuen Bericht des Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) zufolge die landesweiten Niederschlagsmengen von Oktober 2024 bis April 2025 rd. 40 Prozent unter dem 40-Jahres-Durchschnitt gelegen hätten, wobei große Defizite von bis zu über 50 Prozent im Norden und Westen sowohl die Subsistenzlandwirtschaft als auch die breiteren Nahrungsmittelversorgungsketten bedrohen würden. Die Schneedecke im ganzen Land sei kritisch niedrig. Das Schneewasseräquivalent (SWE) – ein wichtiger Indikator für zukünftige Bewässerung und Wasserkraft – liege in den großen Becken 40 bis 60 Prozent unter dem Normalwert. Auch hätten die Temperaturen im April 2025 zwei bis vier Grad Celsius über dem Durchschnitt gelegen, was die Bodenfeuchtigkeit weiter verringert habe“ (vgl. BAMF, 12.05.2025, Briefing Notes. Afghanistan. Humanitäre Lage, Seite 2). Saisonale Herausforderungen wie Überschwemmungen, die im Jahr 2025 aufgrund des La-Niña-Wetterereignisses stärker ausfallen könnten, werden voraussichtlich zur Zerstörung von Häusern und landwirtschaftlichen Flächen, zur Unterbrechung wichtiger Dienstleistungen und zu kurzfristigen Vertreibungen führen. Im Jahr 2024 waren mehr als 173.300 Menschen von Überschwemmungen betroffen, die 96 Prozent aller Naturkatastrophen ausmachten. Ebenso bringen harte Winter lebensbedrohliche Bedingungen mit sich, vor allem in Gebirgs- und Hochgebirgsregionen, wo der Zugang zu abgelegenen Gebieten zu einer großen Herausforderung werden kann (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 3). Auch die Taliban-Machtübernahme hat zum Teil negative Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in den ländlichen Regionen: Hier ist ein Anstieg der Kinderarbeit erkennbar, was laut Staatssekretariat für Migration auch mit den vermehrten Schulschließungen begründet werden kann. Die konsequentere Eintreibung von Steuern durch die Taliban wirkt sich ebenfalls auf die Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung aus. Gemäß den aktuellen regulatorischen Vorgaben werden landwirtschaftliche Erträge nun mit einer Steuer namens Ushr («Zehnte») belegt. Darüber hinaus wird auf Viehhaltung der Zakat – eine religiöse Pflichtabgabe für Muslime – erhoben. In der Regel werden diese Steuern von den Händlern entrichtet, wenngleich eine Weitergabe auch an die Produzenten erfolgt. Die Landbevölkerung ist in der Regel stärker von Naturkatastrophen wie Überflutungen und Erdbeben betroffen. Da viele Haushalte ihre Ersparnisse im Rahmen des Machtwechsels aufgebraucht haben, finden sie sich bei Naturkatastrophen in einer besonders vulnerablen Situation (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 30-31). Schließlich führen die sinkenden Lebensmittelpreise in der Landwirtschaft für die Bauern zu verminderten Gewinnen. Zudem ist es für die Landwirte aufgrund der gesunkenen Kaufkraft der Bevölkerung oft schwierig, alle Produkte zu verkaufen, sodass sie zu einer Entsorgung dieser gezwungen sind. Der Export von Früchten und Trockenfrüchten gestaltet sich zunehmend schwierig, da in einigen Ländern Produkte aus Afghanistan aufgrund der Verbindung mit den Taliban, keine Abnehmer finden (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 31). 1.3. (Trink-)Wasserversorgung, Sanitär und Hygiene: Die Trinkwasserversorgung in Afghanistan steht vor großen Herausforderungen, die durch den Klimawandel und den steigenden Bedarf noch verschärft werden. Etwa ein Drittel der Bevölkerung hat keinen Zugang zu einer grundlegenden Trinkwasserversorgung. Insbesondere die Stadt Kabul hat mit einer akuten Grundwasserverknappung und eingeschränktem Zugang zu Wasser zu kämpfen, wovon Frauen und Kinder besonders stark betroffen sind (vgl. UN, Security Council, 21.02.2025, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Seite 10). OCHA prognostiziert, dass in Afghanistan im Jahr 2025 etwa 21 Millionen Menschen humanitäre Unterstützung in den Bereichen Wasser, Sanitär und Hygiene benötigen (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 72). Der humanitäre Bedarf wird hier durch Klimavulnerabilitäten, Dürren und wirtschaftliche Schocks, die das ganze Jahr über bestehen, aber auch von saisonalen Ereignissen, wie Überschwemmungen und Ausbrüchen von akuten Durchfallerkrankungen, beeinflusst. Im Jahr 2024 litten 41 Prozent der ländlichen Haushalte unter einer schweren Dürre. Von dieser waren 20 Provinzen betroffen, was die WASH-Dienste in ländlichen und städtischen Gebieten gleichermaßen belastete. Der unzureichende Zugang zu Wasser ist besonders in den von Dürre betroffenen ländlichen Gebieten akut, wo Seife und Hygieneartikel nach wie vor Mangelware sind, was den Bedarf an sanitären Einrichtungen erhöht (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 72). Weiterhin waren im Beobachtungsjahr 2024 etwa 23 Prozent der Haushalte auf unzureichende Wasserquellen angewiesen, wobei 39 Prozent der Haushalte auf Bezirksebene aufgrund ausgetrockneter Quellen, der Entfernung zu Wasserstellen und wirtschaftlicher Hindernisse einen unzureichenden Zugang meldeten. 28 Prozent der afghanischen Haushalte sind auf ungenügende Latrinen angewiesen, während 9 Prozent der Haushalte gar keinen Zugang zu Toiletten haben. Die begrenzten Kapazitäten der Wasser- und Sanitärbehörden führten dazu, dass 59 Prozent der Wasserversorgungssysteme nicht funktionierten, was mehr als 10 Millionen Menschen in städtischen und stadtnahen Gebieten beeinträchtigte (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 72). In der Rückkehrer-Befragung des UNHCR (siehe Kapitel 1.2.) gab die Mehrheit der Befragten (81 Prozent) an, dass sie Zugang zu Wasser für den gesamten Bedarf ihres Haushalts habe, wobei geschützte Brunnen für viele die Hauptquelle waren. Andere Quellen waren öffentliche Wasserhähne oder Standrohre (11 Prozent), Lieferungen durch Wasserwagen (9 Prozent) und Leitungswasser (9 Prozent). Etwa 11 Prozent der Rückkehrer waren auf ungeschützte Wasserquellen angewiesen, was das Risiko für durch Wasser übertragene Krankheiten und damit verbundene Gesundheitsprobleme erhöht. In diesem Zusammenhang wurden geschlechtsspezifische Unterschiede festgestellt: 26 Prozent der weiblichen Rückkehrer gaben an, keinen ausreichenden Zugang zu Wasser für ihren Haushalt zu haben, verglichen mit 17 Prozent der männlichen Rückkehrer (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 9). 85 Prozent der Rückkehrer teilten mit, Zugang zu sanitären Einrichtungen zu haben, was, verglichen mit dem Erhebungszeitraum Juli bis September 2024, einem leichten Anstieg entspricht (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 9). Die von der österreichischen Staatendokumentation bei ATR Consulting in Auftrag gegebene repräsentative Studie kommt zu dem Ergebnis, dass der Zugang zu sauberem Trinkwasser in Kabul von diversen Faktoren wie dem Standort, Erschwinglichkeit, Netzwerken und der Häufigkeit der Versorgung abhängt. Insgesamt gaben – Stand November 2024 – 70 Prozent der Befragungsteilnehmer (n = 294) an, dass sie immer Zugang zu sauberem Trinkwasser haben, während 16 Prozent nur manchmal Zugang haben. 7 Prozent der Befragten haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 7 Prozent nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 31.12.2024, Kabul. Socio-Economic Survey 2024, Seite 6 & 27-28). In den Interviews wurden auch Informationen zu Hygiene- und Körperpflegeprodukten (Seife, Shampoo, Zahnpasta, Menstruationsartikel etc.) erfasst. 37 Prozent der Umfrageteilnehmer hatten stets Zugang zu notwendigen Hygieneartikeln, während 26 Prozent der Befragten angaben, „gerade noch so“ Zugang zu diesen zu haben. 28 Prozent aller Befragten gaben an, dass es für sie schwierig sei, an notwendige Hygieneartikel zu gelangen. 9 Prozent hatten grundsätzlich nie Zugang zu entsprechenden Artikeln (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 31.12.2024, Kabul. Socio-Economic Survey 2024, Seite 6). 1.4. Arbeitsmarkt und Einkommen: Nach Angaben des schweizerischen Staatssekretariats für Migration sind fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan informell. Der Anteil an informellen Beschäftigungsmöglichkeiten hat seit der Taliban-Machtübernahme nochmal zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gegangen sind. Im Juli 2024 wurde geschätzt, dass rund 74 Prozent des afghanischen Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht wird. In ländlichen Regionen dominiert die Landwirtschaft, in der 45 Prozent aller Afghanen beschäftigt sind. Die städtische Bevölkerung arbeitet vorwiegend in Handwerksberufen und im Dienstleistungssektor, darunter auch im öffentlichen Dienst sowie bei internationalen und nichtstaatlichen Organisationen. Darüber hinaus führen viele Afghanen Kleinstunternehmen im Einzelhandel, in der Reparaturbranche, bei Coiffeuren oder Schuhmachern (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 13). Der afghanische Arbeitsmarkt ist infolge des Machtwechsels geschrumpft, was zu einem Verlust von mehr als einer halben Million Arbeitsplätzen führte. Dies ist auf ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren zurückzuführen. Beispielsweise war der afghanische Staat vor der Taliban-Machtübernahme der wichtigste Arbeitgeber. Der Staatshaushalt finanzierte sich in erster Linie durch internationale Hilfsgelder, die mit der Taliban-Machtübernahme abrupt endeten. Ähnliches gilt für internationale Organisationen und NGOs – auch diese mussten durch finanzielle Veränderungen ihre Programme reduzieren oder einstellen. Weiterhin beschäftigten Auslandsvertretungen zahlreiche lokale Arbeitnehmer. Durch den Abzug der Truppen und der meisten Diplomaten verloren diese ihre Stelle. Die gesunkene Nachfrage und die Liquiditätsengpässe führten dazu, dass zahlreiche privatwirtschaftliche Unternehmen gezwungen waren, Angestellte zu entlassen. Die inzwischen eingetretene Deflation hatte einen nachteiligen Einfluss auf die Nachfrage und führte zu einer erhöhten Risikoeinschätzung in Bezug auf die Einstellung neuer Mitarbeiter. Schließlich entfiel durch die vorübergehende Einstellung der Bautätigkeiten ein wichtiger Beschäftigungszweig für unqualifizierte Arbeitskräfte (Tagelöhner). Gleichzeitig stieg die Nachfrage nach Arbeitsplätzen erheblich. Hinzu kam das natürliche Bevölkerungswachstum sowie die Rückführung Hunderttausender afghanischer Staatsangehöriger aus Pakistan und Iran, die der afghanische Arbeitsmarkt nicht absorbieren konnte. Nach Angaben der Weltbank treten jährlich 400.000 bis 500.000 Afghanen neu auf den Arbeitsmarkt, was nach Einschätzungen der UN deutlich mehr ist, als die Wirtschaft tatsächlich aufnehmen kann (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 13-14; vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 15). Der Afghanistan-Experte und Mitbegründer des Afghanistan Analysts Network (AAN), Thomas Ruttig, gab im Februar 2025 gegenüber ACCORD an, dass sich die wirtschaftliche und soziale Lage der afghanischen Bevölkerung seit der Taliban-Machtübernahme „drastisch verschlechtert“ habe. Eine Ausnahme bilden Familien, deren Angehörige Mitglieder der Taliban sind, die Taliban unterstützen oder sich möglicherweise mit ihnen arrangieren. Ruttig zufolge dürfte es für diesen Personenkreis "bessere Chancen auf eine dauerhafte bezahlte Beschäftigung, etwa im Staatssektor, geben". Dennoch würden selbst sie beklagen, dass es keine bezahlte Arbeit für sie gebe. Ruttig führt weiter aus, dass sich die Löhne und Arbeitsbedingungen aufgrund der hohen Nachfrage nach Arbeitsplätzen verschlechtern würden (vgl. ACCORD, 21.02.2025, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, Seite 3). Nach Einschätzungen von Ruttig bestehen zwar regionale Unterschiede hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Lage, es existiert jedoch keine umfassende Studie mit Aufschlüsselung nach Provinzen (vgl. ACCORD, 21.02.2025, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, Seite 2). Insbesondere Jugendliche und Frauen sind von einer hohen Arbeitslosenrate betroffen. Unter jungen arbeitssuchenden Männern zwischen 14 und 24 Jahren ist fast jeder Dritte arbeitslos, während die Arbeitslosigkeit bei jungen Frauen derselben Altersgruppe fast doppelt so hoch ist. Derzeit verfügt das De-facto-Regime nur über begrenzte Kapazitäten, um die Grundversorgung und Beschäftigung für die schnell wachsende Bevölkerung sicherzustellen. Dies wirkt sich wiederum auf den humanitären Sektor aus, wo Lücken in der nachhaltigen Entwicklung, begrenzte Lebensgrundlagen und schwache Gesundheits- und Bildungssysteme weiterhin Bedingungen für wiederkehrende humanitäre Krisen schaffen (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 15; vgl. The World Bank, 01.04.2025, Poverty & Equity Brief. Afghanistan, Seite 1). In der seitens der österreichischen Staatendokumentation bei ATR Consulting in Auftrag gegebene Sozialstudie gaben im November 2024 in Kabul 67 Prozent der Befragten (n= 294) an, dass sie kontinuierlich arbeiten würden, während 8 Prozent gelegentlich arbeiten. 28 Prozent waren Hausfrauen, 7 Prozent befanden sich in Ausbildung und 23 Prozent waren arbeitslos bzw. befinden sich derzeit nicht in Beschäftigung. Zudem gab 1 Prozent der Befragten an, dass ihre Kinder arbeiteten oder einen wesentlichen Beitrag zum Haushaltseinkommen leisteten, während 7 Prozent angaben, dass ihre Kinder ein wenig arbeiteten, um die Familie und das Haushaltseinkommen zu unterstützen. Die überwiegende Mehrheit (88 Prozent) teilte mit, dass ihre Kinder nicht arbeiteten, um die Familie und das Haushaltseinkommen zu unterstützen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 31.12.2024, Kabul. Socio-Economic Survey 2024, Seite 40). Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu einer festen Anstellung, erfolgt in der Regel über Kontakte und Netzwerke. Diese Aspekte spielen in Afghanistan weiterhin eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Personen, denen es nicht gelingt, eine Anstellung auf diesem Weg zu finden, versuchen meist ihren Lebensunterhalt als Taglöhner oder Selbständige – sofern sie über entsprechendes Startkapitel verfügen – zu bestreiten. Laut Staatssekretariat für Migration ist davon auszugehen, dass insbesondere Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenvertriebene an der Gründung von Kleinunternehmen interessiert sind (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 16). Die Weltbank geht gleichermaßen davon aus, dass der Privatsektor in Afghanistan Chancen für die Schaffung von langfristigen Arbeitsplätze bietet – etwa durch die Gründung und den Ausbau von Kleinstunternehmen, die Sicherung von Arbeitsplätzen in privaten Unternehmen oder durch das vermehrte Angebot von Ausbildungsplätzen (vgl. The World Bank, 01.04.2025, Afghanistan Development Update, Unlocking Youth Potential for Resilience and Economic Recovery, Seite ix). In den Gesprächen der Länderanalyse des Schweizerischen Staatssekretariats für Migration (SEM) mit Rückkehrern nach Afghanistan, internationalen Organisationen und diplomatischen Quellen sowie in den für diesen Bericht konsultierten öffentlich zugänglichen Quellen zeigt sich, dass die größte Sorge der Rückkehrer eindeutig das Bestreiten des Lebensunterhalts ist. Dies betrifft nicht nur die Rückkehrer, sondern auch die lokale Bevölkerung in Afghanistan. Aufgrund der rückgängigen Wirtschaftsleistung Afghanistans und des Zustroms zahlreicher Rückkehrer sind Arbeitsplätze verschwunden und hat die Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt zugenommen. Rückkehrer sind dabei tendenziell benachteiligt, da sie aufgrund der langen Landesabwesenheit die lokalen Bedingungen schlechter kennen und nicht über dieselben Netzwerke verfügen wie Personen, die das Land nicht verlassen haben. Die sozioökonomische Lage der Rückkehrer ist meist schlechter als vor ihrer Ausreise (vgl. Schweizer Staatssekretariat für Migration, 14.02.2025, Focus Afghanistan. Rückkehr aus dem Ausland, Seite 31). Im Juni 2024 berichtet Relief Web, dass die Verbrauchernachfrage zurückgegangen ist, was kleine und mittlere Unternehmen hart getroffen hat. Die Beschäftigung liegt weiterhin deutlich unter dem Niveau von vor August 2021, mit einer Beschäftigungslücke von 58 Prozent. Wirtschaftliche Not und zunehmende Armut, verschärft durch politische Veränderungen, haben zu einem Anstieg der Zahl der Arbeitssuchenden und der informellen Beschäftigung geführt, was die Arbeitslosigkeit weiter verschärft (vgl. IOM, 17.09.2024, Information Update on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Federal Office for Immigration and Asylum, Seite 7). Hinzukommend wirken sich die Maßnahmen der Taliban-Regierung zur Bekämpfung des Drogenanbaus negativ auf die nationale Wirtschaft und den Arbeitsmarkt aus. Laut einem Bericht der International Crisis Group von September 2024 hat das Drogenverbot dazu geführt, dass der Opiumanbau um 95 Prozent zurückgegangen ist. Allerdings beeinträchtigen die Maßnahmen auch die Lebensgrundlagen in den ohnehin schon von einer Wirtschaftskrise betroffenen ländlichen Gebieten schwer. Der Anbau von Mohn ist sehr profitabel und für das Überleben vieler Bauern, insbesondere von Frauen, die außerhalb der Landwirtschaft nur begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten haben, von entscheidender Bedeutung. Durch das Verbot haben die Bauern schätzungsweise 1,3 Milliarden US-Dollar pro Jahr verloren, was 8 Prozent des BIP im Jahr 2023 entspricht (vgl. IOM, 17.09.2024, Information Update on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Federal Office for Immigration and Asylum, Seite 7). Das World Food Programme führt im Zusammenhang mit der vam Food Security Analysis regelmäßige Erhebungen und Schätzungen zu den Arbeitsmöglichkeiten von Gelegenheitsarbeitern (Tagelöhnern) in Afghanistan durch. Laut aktuellen Berechnungen konnte ein ungelernter Arbeiter im April 2025 durchschnittlich an 2,3 Arbeitstagen pro Woche eine Beschäftigung finden und dabei im Schnitt 312 AFN (ca. 3,95 Euro) pro Tag verdienen. Auf dieser Grundlage ermöglicht das geschätzte Monatseinkommen einem Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter, den Preis des WFP-Warenkorbs von ca. 5.234 AFN (ca. 65,74 Euro, siehe auch Kapitel 1.2.1) im April 2025 zu 59 Prozent eigenständig zu finanzieren. Die Erschwinglichkeit variiert jedoch je nach Standort erheblich. In Takhar (Nordafghanistan), wo derzeit die Preise für den Lebensmittelkorb am niedrigsten sind, kann ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter 65 Prozent des Korbs (ca. 4.515 AFN) bezahlen. Im Gegensatz dazu ist die Kaufkraft in Nuristan (Ostafghanistan), wo die Lebensmittelpreise am höchsten sind, am geringsten: Ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter kann sich dort nur 35 Prozent des Lebensmittelkorbs (ca. 6.392 AFN) leisten. Diese Zahlen verdeutlichen die anhaltende Kluft zwischen Arbeitseinkommen und Grundnahrungsmittelbedarf, selbst in den günstigeren Märkten (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, Afghanistan. Monthly Market Report. Issue 59: April 2025, Seite 13). Zum Vergleich: Im April 2024 lag die Anzahl der verfügbaren Arbeitstage für ungelernte Kräfte bei 2,2 Tagen pro Woche mit einem Tagelohn von ca. 313 AFN (ca. 3,93 Euro). Ein WFP-Lebensmittelkorb konnte im April 2024 für 5.319 AFN (ca. 66,80 Euro) erworben werden, sodass ein Gelegenheitsarbeiter diesen mit seinem Monatsgehalt zu 54 Prozent finanzieren konnte (vgl. World Food Programme, 15.05.2024, Afghanistan. Monthly Market Report. Issue 47: April 2024, Seite 11). Der durchschnittliche Tageslohn für einen afghanischen Facharbeiter lag im April 2025 bei 662 AFN (ca. 8,38 Euro) (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, Afghanistan. Monthly Market Report. Issue 59: April 2025, Seite 12). Dagegen lag das Gehalt für Fachkräfte im April 2024 noch bei 648 AFN (ca. 8,16 Euro) (vgl. World Food Programme, 15.05.2024, Afghanistan. Monthly Market Report. Issue 47: April 2024, Seite 10). Im September 2024 durchgeführte Recherchen der IOM kommen zu ähnlichen Ergebnissen: Demnach kann der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN (3,83 bis 6,38 Euro) liegen, was gemäß IOM die vielfältige Wirtschaftslandschaft der Hauptstadt widerspiegelt. In Herat können Tagelöhner zwischen 250 und 350 AFN (3,19 bis 4,46 Euro) verdienen. In Masar-e-Scharif ist der durchschnittliche Tageslohn mit 200 AFN (2,55 Euro) am geringsten (vgl. IOM, 17.09.2024, Information Update on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Federal Office for Immigration and Asylum, Seite 9). Im Landesdurchschnitt konnte ein ungelernter Arbeiter im Juni 2024 täglich 317 AFN (4,04 Euro) verdienen, während ein gelernter Arbeiter täglich 655 AFN (8,35 Euro) erlangen konnte. Das nationale Monatseinkommen für Vollzeitbeschäftigte ohne Qualifikation beträgt gemäß IOM durchschnittlich 3.362 AFN (42,89 Euro), was den Preis für den WFP-Lebensmittelkorb nur zu 64 Prozent abdeckt (5.232 AFN/66,74 Euro) (vgl. IOM, 17.09.2024, Information Update on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Federal Office for Immigration and Asylum, Seite 10). Die im Dezember 2024 durchgeführte Erhebung zur Lage von afghanischen Rückkehrern aus Pakistan ergab, dass 60 Prozent der Befragten in Afghanistan über eine Einkommensquelle verfügen. Allerdings besteht hierbei ein deutliches Geschlechtergefälle, da 72 Prozent der männlichen Rückkehrer, aber nur 16 Prozent der weiblichen Rückkehrer über ein entsprechendes Einkommen verfügten (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 10). Für 61 Prozent der Rückkehrer war die tägliche Lohnarbeit (Tagelöhner) nach wie vor die häufigste Einkommensquelle, gefolgt vom Besitz eines kleinen Unternehmens (13 Prozent). Weitere Einkommensquellen waren die Landwirtschaft (4 Prozent), die Beschäftigung in privaten Unternehmen (2 Prozent) und die Arbeit im öffentlichen Dienst (2 Prozent) (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 10). Insgesamt hatten 73 Prozent der befragten afghanischen Haushalte, die kürzlich aus Pakistan zurückgekehrt waren, ein Monatseinkommen zwischen 1.500 und 10.000 AFN (ca. 18,84 Euro – 125,60 Euro) und 14 Prozent verdienten über 10.000 AFN. Der größte Anteil der Rückkehrer (40 Prozent) gab ein Haushaltseinkommen von 5.001 bis 10.000 AFN. Laut UNHCR teilten nur 3 Prozent der Rückkehrer mit, dass sie über ein Monatseinkommen von weniger als 1.500 AFN verfügten, was einem deutlichen Rückgang gegenüber 15 Prozent im Vergleich zur letzten Erhebung (Sommer 2024) entspricht. Weibliche Rückkehrerinnen waren wirtschaftlich stärker benachteiligt: 53 Prozent verdienten 5.000 AFN (ca. 62,80 Euro) oder weniger, während 57 Prozent der männlichen Rückkehrer angaben, 5.001 AFN oder mehr zu verdienen. Etwa 10 Prozent der Rückkehrer gaben an, über keinerlei Einkommen zu verfügen (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 11 & 47). Hinsichtlich ihrer allgemeinen finanziellen Situation gaben 89 Prozent der im Dezember 2024 konsultierten Rückkehrer an, dass sie derzeit verschuldet sind, was einen deutlichen Anstieg gegenüber der zwischen Juli bis September 2024 durchgeführten Befragung darstellt. Im Durchschnitt bestanden die verschuldeten Haushalte aus sieben Personen, darunter vier Kinder. Besonders hoch war die Verschuldung in Laghman (97 Prozent), Helmand (94 Prozent) und Nangarhar (94 Prozent). Es gab keine signifikanten Unterschiede zwischen Haushalten mit weiblichem (90 Prozent) und männlichem (89 Prozent) Haushaltsvorstand, was darauf hindeutet, dass die wirtschaftliche Belastung durch Schulden alle Rückkehrerfamilien gleichermaßen betrifft (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 49). In 94 Prozent der Fälle war die Höhe der Haushaltsschulden seit der Rückkehr nach Afghanistan weiter angestiegen. Die drei Hauptgründe für die Kreditaufnahme waren die Finanzierung von Lebensmitteln (35 Prozent), Gesundheitsversorgung (32 Prozent) und Miete (8 Prozent). Diese Trends stehen im Einklang mit dem REACH HSM-Monitoring-Bericht, der ebenfalls die Lebensmittelversorgung als häufigsten Grund für die Aufnahme von Schulden identifizierte (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 49). Eine zusätzliche Belastung für Wirtschaft und Arbeitsmarkt stellt die massenhafte Rückkehr afghanischer Flüchtlinge dar, von denen im Jahr 2025 über 1,6 Millionen aus Pakistan und 1,1 Millionen aus dem Iran erwartet werden. Die Rückkehrbewegungen führen zu einer (temporären) Überforderung der Grenzgemeinden und erhöhen die Nachfrage nach Arbeitsplätzen, Unterkünften und grundlegenden Dienstleistungen. In der Zwischenzeit hat die Rückkehr von qualifizierten und ungelernten Arbeitskräften aus den Nachbarländern das Arbeitskräfteangebot vergrößert, aber die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt aufgrund der schwachen Aktivität des Privatsektors und der begrenzten Möglichkeiten unzureichend. Im Jahr 2024 schrumpfte der Dienstleistungssektor (-0,3 Prozent), während der Industriesektor ein bescheidenes Wachstum (2,1 Prozent) verzeichnete. Der private Verbrauch (+ 4,9 Prozent) hat das Wachstum etwas gestützt, aber die rückläufigen Exporte (- 3 Prozent) und dass sich ausweitende Handelsdefizit (24,6 Prozent des BIP) belasten das Wachstum weiterhin. Die Weltbank warnt, dass das Wachstum Afghanistans ohne größere politische Reformen oder verstärkte externe Unterstützung minimal bleiben wird. Dadurch würden sich Armut und Arbeitslosigkeit weiter verfestigen (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, Afghanistan. Monthly Market Report. Issue 59: April 2025, Seite 1; The World Bank, 01.04.2025, Poverty & Equity Brief. Afghanistan, Seite 1). 1.5. Unterkunft und Mietpreise: Nach Angaben der IOM ist Wohnen (neben Lebensmitteln) eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan (vgl. IOM, 12.01.2023, Information on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Seite 6). Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Masar-e Scharif wird von Faktoren wie der Lage, der Ausstattung und der Gesamtqualität der Unterkünfte beeinflusst. Am 28. Januar 2024 sammelten IOM-Mitarbeiter in Afghanistan Informationen über die aktuellen Mietpreise innerhalb und außerhalb der Städte Kabul, Herat und Masar-e Scharif, wobei die Daten hauptsächlich von Vermietern und Hausbesitzern stammten. Nach Angaben von IOM hatten sich die im Januar erfassten Durchschnittswerte auch im September 2024 nicht verändert: Beispielsweise lag der Mietpreis für eine 3-Zimmer-Wohnung im Stadtzentrum von Kabul weiterhin bei 13.000 AFN (165,83 Euro) und außerhalb des Stadtzentrums bei 9.000 AFN (114,81 Euro). Eine im Stadtzentrum von Herat gelegene 3-Zimmer-Wohnung konnte im September 2024 für monatlich 10.000 AFN (127,56 Euro) und außerhalb des Stadtzentrums für monatlich 7.000 AFN (89,29 Euro) angemietet werden. Die günstigste Option war die Anmietung einer 2-Zimmer-Wohnung außerhalb des Stadtzentrums von Masar-e Scharif für 4.500 AFN (57,40 Euro) pro Monat (vgl. IOM, 17.09.2024, Information Update on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Federal Office for Immigration and Asylum, Seite 5). Gemäß den Recherchen des SEM werden online inserierte Wohnungen in Kabul zu einer Monatsmiete zwischen 10.000 und 20.000 AFN (ca. 125,60 -251,19 Euro) angeboten. Stückweise befinden sich auch wesentlich teurere Angebote auf dem Wohnungsmarkt. Eine von SEM konsultierte Kontaktperson in Kabul bestätigte, dass der monatliche Mietpreis für eine Wohnung in Kabul zwischen 120 und 250 US-Dollar liegen kann und je nach Größe und Lage des Objekts variiert. Nach Angaben des SEM sollte hinsichtlich des afghanischen Wohnungsmarktes berücksichtigt werden, dass online inserierte Immobilien tendenziell leicht über dem Durchschnitt des Marktpreises liegen. In ländlichen Gebieten befinden sich Immobilien überwiegend in Familienbesitz, weshalb Mieten und Kaufpreise dort niedriger als in den Städten sind (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 33-34). Die Befragung von afghanischen Rückkehrern aus Pakistan (Dezember 2024) ergab, dass die Mehrheit (71 Prozent) in Substandard-Lehmhäusern untergebracht ist. Insgesamt leben 62 Prozent der interviewten Rückkehrer in gemieteten Unterkünften, 17 Prozent bei Familienangehörigen oder Freunden und 15 Prozent waren Eigentümer bzw. Erbe ihres Hauses. Die finanzielle Belastung durch die Mietzahlung ist für Rückkehrer enorm, denn 61 Prozent gaben an, sich die Miete nicht leisten zu können, weshalb sich 60 Prozent zur Deckung der Wohnkosten Geld leihen müssen. Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand (63 Prozent) sind etwas häufiger als Haushalte mit männlichem Haushaltsvorstand (58 Prozent) auf die Kreditaufnahme für Mieten angewiesen (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 10). Hinsichtlich der Wohnbedingungen wurde festgestellt, dass 53 Prozent der Rückkehrer in beengten Verhältnissen leben, in denen bis zu vier Personen in einem Zimmer untergebracht sind. Nur 15 Prozent der Befragten teilten mit, dass ihre derzeitigen Wohnverhältnisse angemessen seien (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 41). 1.6. Afghanische Wirtschaft und Finanzwesen: Nach dem SEM ist die Wirtschaft Afghanistans nach dem Machtwechsel 2021 vorerst geschrumpft. In den Jahren 2022 und 2023 ging die Wirtschaftsleistung insgesamt um mehr als ein Viertel zurück. Am stärksten betroffen war der vor allem in den Städten angesiedelte Dienstleistungssektor, wo der Rückgang 2021 30,1 Prozent und 2022 6,5 Prozent betrug. Die industrielle Produktion ging in den beiden Jahren insgesamt um 17,8 Prozent zurück. Wirtschaftlich am wenigsten von der Taliban-Machtübernahme betroffen waren die ländlichen Gebiete. Die landwirtschaftliche Produktion ging zwar 2021 um 9,8 Prozent und 2022 um 6,6 Prozent zurück. Dies lag jedoch primär an der Trockenheit. Gleichzeitig wuchs die Bevölkerung durch natürliches Wachstum sowie aufgrund von Rückführungen aus dem Iran und Pakistan erheblich an, was die Wirtschaftsleistung pro Kopf zusätzlich sinken ließ. Das Pro-Kopf-Einkommen ist mit 352 USD im Jahr 2022 beinahe auf die Hälfte des Höchstwerts von 2012 (663 USD) gesunken (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 7). Den Angaben der Weltbank zufolge hatte Afghanistan im Jahr 2024 ein Wirtschaftswachstum von schätzungsweise 2,5 Prozent zu verzeichnen – damit war die Wirtschaft das zweite Jahr in Folge leicht gewachsen. In erster Linie ist dies auf das Anwachsen der Landwirtschaft (6,0 Prozent) und der Industrie (2,1 Prozent) zurückzuführen. Das allgemeine Wachstumstempo ist jedoch nach wie vor zu niedrig, um sich in spürbaren Verbesserungen des Lebensstandards niederzuschlagen. Armut und Arbeitslosigkeit sind weit verbreitet und die Kaufkraft der Haushalte ist eingeschränkt. Nach Prognosen der Weltbank sind die wirtschaftlichen Aussichten für Afghanistan prekär und werden durch die anhaltende politische Unsicherheit, den begrenzten Zugang zu den internationalen Finanzsystemen und die strukturellen Schwächen sowohl beim Human- als auch beim Sachkapital beeinträchtigt. Unbeständige Handelsbedingungen und die rückläufige Auslandshilfe tragen zur weiteren Verschärfung der Situation bei, was sich in anhaltenden Belastungen für Investitionen, Verbrauch und Dienstleistungserbringung niederschlägt (vgl. The World Bank, 30.04.2025, Afghanistan Economic Monitor. April 2025, 2; World Food Programme, 12.05.2025, Afghanistan. Monthly Market Report. Issue 59: April 2025, Seite 1). Die Inflationsrate erreichte im Frühjahr 2025 das erste Mal seit fast zwei Jahren wieder einen positiven Wert und lag im März 2025 bei 0,3 Prozent, verglichen mit – 9 Prozent im März 2024 (Deflation). Dies ist vor allem auf einen Anstieg der Preise für Non-Food Artikel um 1,6 Prozent zurückzuführen, der Basiseffekte und eine allmähliche Erholung der Nachfrage widerspiegelt, die durch die Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge und eine bescheidene Wirtschaftstätigkeit unterstützt wird. Die Reduzierung der US-Hilfe könnte jedoch die künftige Nachfrage begrenzen. Die Inflation bei Nahrungsmitteln ging im Jahresvergleich um 1,0 Prozent zurück, was durch stabile Importe und einen starken Afghani eingedämmt wurde. Die Kerninflation (ohne Lebensmittel und Energie) stieg auf 1,8 Prozent, was auf einen nachlassenden deflationären Druck hindeutet (vgl. The World Bank, 30.04.2025, Afghanistan Economic Monitor. April 2025, 2). Im April 2025 lag der Wert des Afghanis (AFN) im Durchschnitt bei 71,8 AFN 7 pro US-Dollar und blieb damit im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stabil. Trotz der früheren Volatilität aufgrund der Aussetzung der Hilfe haben die Interventionen der „Da Afghanistan Bank (DAB, Zentralbank)“ die Währung stabilisiert. Der Afghani hat sich damit deutlich von seinem Höchststand von 104,6 AFN pro US-Dollar im Januar 2022 erholt (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, Afghanistan. Monthly Market Report. Issue 59: April 2025, S. 1). Laut Angaben der Weltbank wird sich das Wirtschaftswachstum im Jahr 2025 voraussichtlich auf 2,2 Prozent verlangsamen, was auf die anhaltenden strukturellen Herausforderungen und die reduzierte Auslandshilfe zurückzuführen ist. Dagegen schätzt das Afghanistan Analysts Network, dass das Wirtschaftswachstum 2025 unter 2,2 Prozent liegen wird, da das tatsächlich Ausmaß der US-Finanzkürzungen zum Zeitpunkt der Weltbankprognose noch nicht bekannt war. Zwischen 2026 und 2027 soll sich das Wirtschaftswachstum wieder bei 2,5 Prozent einpendeln. Während sich der Handel mit China und Zentralasien geringfügig verbessert hat, bleibt die Binnennachfrage schwach. Verbesserungen könnte das Angebot Chinas für einen zollfreien Zugang zu seinem Bau-, Energie- und Verbrauchersektor schaffen. Diese positive Entwicklung wird nach Einschätzungen des WFP durch die allgemeinen wirtschaftlichen Zwänge Afghanistans aufgehoben (vgl. World Food Programme, 12.05.2025, Afghanistan. Monthly Market Report. Issue 59: April 2025, Seite 1; The World Bank, 01.04.2025, Afghanistan Development Update, Unlocking Youth Potential for Resilience and Economic Recovery, Seite ix; Afghanistan Analyst Network, 09.05.2025, The End of US Aid to Afghanistan: What will it mean for families, services and the economy?, Seite 9). Das SEM berichtet ebenfalls von einer vorsichtigen Stabilisierung der Wirtschaft. Hierfür werden diverse Gründe aufgeführt: Zunächst ist es der Taliban-Regierung gelungen, den Staatshaushalt mit Steuern und anderen staatlichen Einnahmen, unabhängig von ausländischen Hilfszahlungen, zu finanzieren. Die Steuern werden primär im Handel (Gewinnsteuern, Zölle auf Import/Export) erhoben. Auch wenn die Taliban-Interimsbehörden die Steuern auf gewaltsame Art eintreiben und sich Unternehmer beklagen, wurden die Steuersätze im Gesamtblick gesenkt. Die Steuererhebung erfolgt nun aber konsequenter als durch die vorherige Regierung (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 9-10). Auch wenn der Bezug von Bargeld weiterhin limitiert ist, wurde das wöchentliche Abhebelimit signifikant auf 70.000 AFN bzw. 1.000 US-Dollar angehoben, was dazu geführt hat, dass der Wirtschaft mittlerweile wieder eine ausreichende Liquidität zur Verfügung steht. Die Lockerung der Sanktionen hat die Wiederaufnahme internationaler Geldtransfers ermöglicht. Aufgrund von Reputationsrisiken entscheiden sich jedoch viele ausländische Banken gegen die Durchführung solcher Transfers. Die erhöhte Liquidität hat eine deutliche Zunahme der Importe und Exporte zur Folge. Die Handelsbilanz Afghanistans ist jedoch nach wie vor negativ. Investitionen aus nicht-westlichen Staaten wie China, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder der Türkei haben zugenommen, wenngleich es sich um relativ geringe Investitionssummen handelt (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 31.01.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Afghanistan, Seite 185). 1.7. Gesundheitswesen und medizinische Versorgung: Nach Berechnungen der UN-Organisation für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten benötigen im Jahr 2025 ca. 14,3 Millionen Menschen Unterstützung bei der medizinischen Versorgung. Nach dem aktuellen HNRP sollten ursprünglich 9,3 Millionen Bedürftige entsprechende Hilfsmaßnahmen erhalten. Aufgrund der Finanzierungskrise können mit Stand April 2025 jedoch nur noch 4,8 Millionen Bedürftige unterstützt werden (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 54; OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 23.04.2025, Addendum Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Afghanistan: At a glance | Urgently Prioritized HNRP). Nach Angaben der WHO mussten bis zum 4. März 2025 167 WHO-finanzierte Gesundheitseinrichtungen wegen Finanzierungsengpässen schließen, wodurch 1,6 Millionen Menschen in 25 Provinzen keine lebensrettende medizinische Versorgung mehr erhalten. Wenn keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden, könnten bis Juni 2025 über 220 weitere Einrichtungen der WHO schließen. Dadurch würden zusätzlich 1,8 Millionen Afghanen keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung haben. Insgesamt wären dann 80 Prozent aller von der WHO betriebenen Einrichtungen geschlossen. In den am stärksten betroffenen Regionen im Norden, Westen und Nordosten Afghanistans sind bereits mehr als ein Drittel der Gesundheitszentren außer Betrieb (vgl. WHO, 17.03.2025, Eighty percent of WHO-supported facilities in Afghanistan risk shutdown by June). Ende Mai 2025 sind bereits 422 Gesundheitseinrichtungen, die von der WHO und anderen humanitären Partnern betrieben wurden, aufgrund der Finanzierungskrise geschlossen worden. Von den Schließungen sind über drei Millionen Afghanen betroffen. Laut WHO sind alle Gesundheitseinrichtungen (humanitäre) Notfallprojekte, wobei ein Teil der Einrichtungen aufgrund interner Umstrukturierungen oder einer Neugewichtung der Prioritäten ihren Betrieb wiederaufnehmen konnte (vgl. WHO, 27.05.2025, Afghanistan: Suspended/Closed Health Facilities due to the U.S. Government Work-Stop Ban (Update as of 27 May 2025). Nach IOM ist das Gesundheitssystem in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark beeinträchtigt. Laut Human Rights Watch kam es nach der Machtübernahme der Taliban zu einer drastischen Kürzung der Mittel für afghanische Krankenhäuser, da diese Mittel hauptsächlich aus dem Haushalt der ehemaligen Regierung stammten, was zu Personalabbau und Leistungseinschränkungen führte. Darüber hinaus flohen medizinische Fachkräfte teilweise aus dem Land oder stellten aus Angst ihre Arbeit ein. Aus diesen Gründen mussten Krankenhäuser verkleinert oder geschlossen werden, was zu einer erhöhten Belastung der verbleibenden Einrichtungen und einem Mangel an primärer Gesundheitsversorgung für viele Gemeinden führte. Aufgrund des Personal- und Finanzmittelrückgangs wenden sich Patienten, die normalerweise in Primärversorgungszentren behandelt würden, nun an sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen, um Hilfe zu erhalten. Die Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche beliefen sich 2021 auf schätzungsweise 77,2 Prozent pro Kopf, während die Gesundheitsausgaben der Regierung nur 3,3 Prozent betrugen“ (vgl. IOM, 17.09.2024, Information Update on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Federal Office for Immigration and Asylum, Seite 1). Das afghanische Gesundheitssystem ist nach wie vor fragil und von unzureichender Infrastruktur, Finanzierungslücken und einem Mangel an medizinischem Fachpersonal gekennzeichnet. Im Jahr 2024 beeinträchtigte die Schließung von 288 Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung – darunter mobile Gesundheits- und Ernährungsteam – den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für 3,3 Millionen Menschen. Die wichtigsten Gesundheitsindikatoren sind laut OCHA besorgniserregend: Nur 67,5 Prozent der Geburten werden von qualifizierten Geburtshelferinnen begleitet und nur 18,9 Prozent der Frauen im gebärfähigen Alter verwenden Verhütungsmittel. Schwangerschaftskomplikationen und unsichere Abtreibungen waren für 64 Prozent der Todesfälle bei Frauen im Alter von 15 bis 19 Jahren und für 70 Prozent der Todesfälle bei Frauen im Alter von 20 bis 24 Jahren verantwortlich (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 54). Die Impfquoten sind niedrig: 36,6 Prozent der Kinder im Alter von 12 bis 23 Monaten erhalten eine Grundimmunisierung und nur 16,2 Prozent der Kinder im Alter von 24 bis 35 Monaten sind vollständig geimpft. Die Müttersterblichkeitsrate liegt bei 620 pro 100.000 Lebendgeburten, die Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren bei 55 pro 1.000 Lebendgeburten und die Sterblichkeitsrate von Neugeborenen bei 24 pro 1.000 Lebendgeburten. Darüber hinaus sind nicht übertragbare Krankheiten für 52 Prozent aller Todesfälle verantwortlich. Der medizinische Bedarf ist in unterversorgten Gebieten und bei vulnerablen Gruppen, insbesondere Frauen, Kindern, jugendlichen Mädchen, Vertriebenen und Menschen mit Behinderungen, am größten und hat sich im Jahr 2024 weiter verschärft (vgl. OCHA – Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 19.12.2024, Afghanistan. Humanitarian Needs and Response Plan 2025. Humanitarian Programme Cycle 2025, Seite 54). Gemäß Einschätzungen der IOM hat die anhaltende Finanzknappheit bisher dazu geführt, dass in Afghanistan 3 Millionen Menschen keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung und weiterführender Gesundheitsversorgung haben. Ohne weitere Finanzmittel drohen zusätzliche Kürzungen und die Einstellung lebenswichtiger Programme, darunter mobile Gesundheits- und Ernährungsteams, die schwer erreichbare Gebiete versorgen, stationäre Behandlung für schwer unterernährte Kinder mit medizinischen Komplikationen, psychosoziale Betreuung und Schutz für Kinder, Minenräumung, Nahrungsmittel- und Existenzsicherung sowie die Bereitstellung von Hygieneartikeln für Frauen und Mädchen im gebärfähigen Alter in akuten Krisensituationen. Eine Menschenrechtsorganisation hebt darüber hinaus den Mangel an Medikamenten aufgrund von Importschwierigkeiten sowie einen Anstieg der Patientenzahlen hervor. Dabei wird betont, dass viele Erkrankungen mit einer unzureichenden Ernährung zusammenhängen (vgl. IOM, 17.09.2024, Information Update on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Federal Office for Immigration and Asylum, Seite 1-2). Das von der Weltbank finanzierte Projekt „Sehatmandi“ stellte unter der ehemaligen afghanischen Regierung finanzielle Mittel für grundlegende Gesundheitseinrichtungen bereit und finanzierte die Gehälter des Gesundheitspersonals. Im Jahr 2021 wurde die Projektaktivität eingestellt und seitdem nicht wieder aufgenommen (vgl. IOM, 17.09.2024, Information Update on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Federal Office for Immigration and Asylum, Seite 1-2). Grundsätzlich lehnt es das Taliban geführte Gesundheitsministerium ab, sich zur Zuweisung der begrenzten inländischen Mittel für den Gesundheitssektor zu äußern. Haushaltspläne der de-facto Regierung sind nicht öffentlich einsehbar (vgl. IOM, 17.09.2024, Information Update on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Federal Office for Immigration and Asylum, Seite 3). Bis August 2023 zahlte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Zusatzgehälter für mehr als 10.000 Ärzte, Pflegekräfte und andere Mitarbeiter in 33 Krankenhäusern, die 26 Millionen Menschen in ganz Afghanistan versorgten. Das IKRK übernahm auch die Kosten für Medikamente und andere medizinische Hilfsgüter sowie für den Betrieb der Krankenhäuser, darunter Strom, Rettungsdienste, Labortests und Verpflegung für die Patienten. Das IKRK-Programm endete im August 2023. Seit der Beendigung der Gesundheitsmaßnahmen des IKRK haben andere Akteure die Zahlungen an den Gesundheitssektor aus Spendengeldern übernommen. Zu den wichtigsten Gebern zählen die US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID), der Globale Fonds, die Bill-und-Melinda-Gates-Stiftung, die kanadische Regierung, die GAVI-Allianz und andere. Trotz der Präsenz internationaler Geber besteht Berichten zufolge für mindestens 36 Krankenhäuser, die zuvor vom IKRK finanziert wurden, dringender Bedarf an sofortiger Hilfe, um lebenswichtige Dienste aufrechtzuerhalten (vgl. IOM, 17.09.2024, Information Update on the socio-economic situation in Afghanistan requested by the Federal Office for Immigration and Asylum, Seite 2-3). Ausgaben im medizinischen Bereich werden von der Taliban-Interimsregierung nicht priorisiert. Im Jahr 2022 wurde das Budget auf 49 Millionen US-Dollar gekürzt, verglichen mit 344 Millionen US-Dollar im Vorjahr. Eine Vielzahl von Kliniken sah sich daher gezwungen zu schließen oder die Dienstleistungen einzuschränken, da die bisherige Finanzierung über die Regierung, internationale Organisationen oder NGOs ausblieb. Der tertiäre Sektor ist von den Auswirkungen am stärksten betroffen, insbesondere die Überweisungskliniken in den Provinzen und in Kabul. Das afghanische Gesundheitsministerium ist derzeit nicht in der Lage, die 216 Krankenhäuser zu übernehmen, die zuvor vom IKRK finanziert wurden. Vorerst konnten lediglich acht der 33 Krankenhäuser übernommen werden. Die Kliniken des tertiären Sektors sind weiterhin in Betrieb. Allerdings ist aufgrund der geringen Löhne viel Fachpersonal abgewandert, was zu einer Einschränkung der Dienstleistungen und einer höheren Eigenbelastung der Patienten geführt hat. Daher sind viele Behandlungen in der Regel eher in privaten Einrichtungen erhältlich (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 37). Im primären und sekundären Sektor ist die Finanzierung öffentlicher Kliniken besser. An dieser Stelle wird humanitäre Unterstützung durch die Weltbank und UNICEF geleistet. Zudem werden zahlreiche Einrichtungen von NGOs finanziert und geführt, sodass ein Teil der Dienstleistungen weiterhin kostenlos für Patienten zugänglich ist. Aber auch internationale Organisationen und NGOs sehen sich mit zunehmenden Finanzierungsengpässen konfrontiert. Laut UNDP mussten im August 2024 über 180 mobile und stationäre Gesundheitseinrichtungen, die 2,1 Millionen Menschen versorgt hatten, ihren Betrieb einstellen (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 37-38). Bei den Lohnzahlungen und der Verfügbarkeit von medizinischen Fachkräften bestehen im Gesundheitswesen nach wie vor Engpässe. Viele Ärzte und Krankenpfleger arbeiten über einen längeren Zeitraum ohne Bezahlung. Dies führt dazu, dass Spezialisten nicht mehr in öffentlichen Krankenhäusern arbeiten möchten. Zudem haben viele gut ausgebildete Fachkräfte das Land im Rahmen der Evakuierungen 2021 verlassen. Eine weitere Herausforderung stellen die zunehmenden Stromunterbrüche dar, die oft medizinische Eingriffe verunmöglichen und zusätzliche Kosten für den Betrieb von Stromgeneratoren oder Solarpanels mit sich bringen. Da die Taliban-Interimsregierung auf eine genaue Kontrolle aller Institutionen setzt, sind zudem neue bürokratische Hürden für die Gesundheitseinrichtungen entstanden (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 38). Auch der konkrete Zugang zur medizinischen Versorgung ist für viele Teile der afghanischen Bevölkerung eingeschränkt. Beispielsweise müssen Patienten die Kosten für Behandlungen nebst Medikamenten in vielen Fällen selbst tragen. Hinzukommend sind die Kapazitäten vieler Gesundheitseinrichtungen überlastet. Dennoch gab die Mehrheit der Befragten in einer 2024 veröffentlichten Studie an, dass sich ihre Zugangsmöglichkeiten im Bereich der medizinischen Versorgung nach August 2021 nicht verändert hatten (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 39 & 41). Der legale Import von Medikamenten nach Afghanistan ist in den letzten Jahren schwieriger geworden. Dies ist in erster Linie auf Hindernisse bei internationalen Banküberweisungen, aber auch auf längere Grenzschließungen auf den Importrouten zurückzuführen. Die Schmuggelaktivität von Medikamenten aus China, Indien, Pakistan oder Iran nach Afghanistan hat demnach zugenommen. Die de-facto-Regierung veröffentlichte im Jahr 2024 eine Liste von Medikamenten, deren Import verboten ist, da sie in Afghanistan produziert werden können. Allerdings ist die Qualität nicht immer abgesichert und die Produktionskapazitäten noch nicht ausreichend. Antibiotika, Schmerzmittel und andere allgemeine Medikamente sind nach Recherchen des Staatssekretariats für Migration grundsätzlich zugänglich. Spezifische Medikamente, wie beispielsweise Krebsmedikamente, sind hingegen nicht erhältlich. Medikamente zur Behandlung von psychischen Erkrankungen sind ebenfalls schwer erhältlich, da sie kaum noch importiert werden. Vor der Machtübernahme durch die Taliban waren die Medikamente in Krankenhäusern in einigen Fällen kostenlos. Einige öffentliche Krankenhäuser konnten die kostenlose Abgabe der Medikamente auch nach dem Machtwechsel aufrechterhalten, solange sie vom IKRK unterstützt wurden. Seit dem Ende der entsprechenden Unterstützungsleistungen obliegt es den Patienten, die Medikamente selbst zu finanzieren (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 42-43). In Anbetracht der Herausforderungen und Probleme im afghanischen Gesundheitswesen – insbesondere wenn es um den Zugang zu Fachärzten geht – entscheiden sich zahlreiche Afghanen für eine Behandlung in Pakistan. Auf der pakistanischen Seite der Grenze, einschließlich des Grenzübergangs Torkham, befinden sich zahlreiche medizinische Einrichtungen (vgl. Staatssekretariat für Migration, 11.12.2024, Focus Afghanistan. Sozioökonomische Lage, Seite 42). Im Februar 2025 erreichten 50 Partner des Gesundheitsclusters 670.513 Menschen mit humanitären Gesundheitsdiensten in über 829 Gesundheitseinrichtungen in 293 Distrikten aller Provinzen. Aufgrund der Aussetzung der Finanzierung durch die US-Regierung mussten über 200 medizinische Einrichtungen des Gesundheitsclusters bereits im Februar 2025 Leistungen aussetzen oder die Einrichtungen schließen. Der Gesundheitscluster sicherte sich 4 Millionen US-Dollar aus der ersten Reservezuweisung 2025 des Afghanistan Humanitarian Fund (AHF), um in 49 priorisierten Distrikten in 12 Provinzen medizinische Nothilfe zu leisten (vgl. WHO, 10.04.2025, Afghanistan. Health Cluster Bulletin, February 2025, Seite 1). Im Rahmen der von der österreichischen Staatendokumentation bei ATR Consulting in Auftrag gegebenen repräsentativen Studie, gaben im November 2024 hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Kabul 41 Prozent der Befragten (n = 294) an, dass sie immer Zugang zu Schutzimpfungen haben und sich diese leisten können, während 32 Prozent zwar Zugang haben, die Impfungen aber nicht finanzieren können. 26 Prozent der Umfrageteilnehmer hatten keinen Zugang zu Impfungen. Darüber hinaus haben 33 Prozent der Umfrageteilnehmer immer Zugang zu Medikamenten und können sich diese leisten. 60 Prozent haben Zugang, können sich die Medikamente aber nicht leisten. 7 Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten. Was die medizinische Grundversorgung (Hausarzt) betrifft, gaben 28 Prozent der Befragten an, immer Zugang zu haben und sich die Untersuchung leisten zu können. 51 Prozent hatten zwar einen entsprechenden Zugang, können sich einen Hausarzt aber nicht leisten. 20 Prozent der Befragten haben grundsätzlich keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Schließlich hatten 23 Prozent der Befragten immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 51 Prozent Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 26 Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 31.12.2024, Kabul. Socio-Economic Survey 2024, Seite 7). In der UNHCR-Studie zur Lage von Afghanen, die kürzlich aus Pakistan zurückgekehrt waren, gaben 88 Prozent der Befragten an, dass sie zwar Zugang zu medizinischen Einrichtungen wie öffentlichen und privaten Krankenhäuser oder Apotheken haben, diese aber aufgrund von fehlenden finanziellen Mittel, großer Entfernungen zu Gesundheitseinrichtungen, fehlenden Transportmöglichkeiten oder dem Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal zum Teil nicht nutzen können (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 9). 1.8. Rückkehrer, Rückkehrhilfen und (internationale) Hilfsleistungen vor Ort: Laut der Displacement Tracking Matrix (DTM) der Internationalen Organisation für Migration sind zwischen 2021 und Februar 2024 insgesamt 1.305.171 Afghanen aus dem Ausland zurückgekehrt. UNHCR gab im Dezember 2024 an, dass seit dem 15. September 2023 insgesamt 783.900 Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Dabei werden Zwangsrückführungen, freiwillige Rückkehrer und andere Arten der Rückkehr berücksichtigt. Ende Dezember 2024 berichtet der UNHCR in Bezug auf von ihm unterstützte Rückführungen nach Afghanistan, dass zwischen dem 15. September 2023 und dem 28. Dezember 2024 insgesamt 118.900 Personen aus Pakistan, dem Iran und anderen Ländern nach Afghanistan zurückgekehrt seien, darunter 61.124 Männer (vgl. ACCORD, 21.02.2025, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Rückkehr nach bzw. zeitweisem Aufenthalt in Afghanistan, Seite 2). Laut dem EUAA-Bericht von November 2024 hätten die De-facto-Behörden ein Budget für die Unterstützung der zwangsweise aus Pakistan zurückgeführten Afghaninnen und Afghanen bereitgestellt. Den Rückkehrerinnen und Rückkehrern wurden demnach Unterkunft, Nahrung, medizinische Versorgung sowie Bargeldhilfen, SIM-Karten und ein Transport zu den Zieldestinationen zur Verfügung. Gemäß einem von ACCOD herangezogenen Xinhua-Artikel hätten die De-facto-Behörden Rückkehrende aus Pakistan und dem Iran mit Bargeld und Winterpaketen ausgestattet. Ein Rückkehrer aus dem Iran berichtete, dass ihm beim Passieren der Grenze in Herat umgerechnet 400 US-Dollar gegeben worden seien. Nachdem er davon die Kosten für den Transport und Nahrung beglichen habe, seien noch 103 US-Dollar übrig geblieben (vgl. ACCORD, 21.02.2025, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Rückkehr nach bzw. zeitweisem Aufenthalt in Afghanistan, Seite 7). Die Recherchen des Staatssekretariats für Migration bestätigten, dass für Rückkehrer aus Pakistan und Iran an größeren Grenzübergängen eine Empfangsinfrastruktur zur Verfügung steht. Dort sind UNHCR und IOM sowie lokale und ausländische NGOs tätig. Das afghanische Ministerium für Rückkehr und Flüchtlinge (Ministry of Repatriation and Refugees, MoRR) sowie UNHCR und IOM registrieren neu Ankommende auch um die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen zu koordinieren. Neben Bargeldhilfen erhalten zurückgekehrte Personen bis zu drei kostenlose SIM-Karten pro Familie. Zudem existieren an großen Grenzübergängen Lager, in denen Rückkehrer temporär übernachten können und mit Lebensmitteln versorgt werden. Die Taliban-Behörden organisieren die Weiterreise an den Bestimmungsort, in der Regel mit Lastwagen oder Pick-ups (vgl. Staatssekretariat für Migration, 14.02.2025, Focus Afghanistan. Rückkehr aus dem Ausland, Seite 27-29). Das im vorliegenden Bericht bereits herangezogene Post-Return-Monitoring (PRM) des UNHCR bewertet die Lebensbedingungen afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan. Die erfassten Daten präsentieren eine Momentaufnahme über die Lage von 2.868 afghanischen Haushalten, die zwischen Januar und Juni 2024 nach Afghanistan zurückgekehrt sind und im Dezember 2024 befragt wurden (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 5). Zwischen September 2023 und Dezember 2024 kehrten fast 806.0004 Afghanen von Pakistan nach Afghanistan zurück, ausgelöst durch den Plan der pakistanischen Regierung zur Rückführung illegaler Ausländer (Illegal Foreigners Repatriation Plan, IFRP). Diese Zahl umfasst sowohl Flüchtlinge als auch Personen in flüchtlingsähnlichen Situationen und Rückkehrer ohne Papiere. Während dieser Rückkehrphase unterstützte das UNHCR fast 120.000 zurückgekehrte Personen (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 13). Alle befragten Rückkehrer aus Pakistan gaben an, bei ihrer Ankunft in einem der Auszahlungszentren des UNHCR Bargeldhilfe erhalten zu haben (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 13). Das UNHCR leistete Schutzhilfe für afghanische Flüchtlinge, die im Rahmen seines Programms zur freiwilligen Rückführung (VolRep) zurückkehrten, darunter eine Barzuwendung in Höhe von 375 US-Dollar pro Person bei ihrer Ankunft aus dem Iran, Pakistan, Tadschikistan und anderen Ländern. Diese Zuwendung wird über die Auszahlungsstellen in den Provinzen Nangarhar, Kandahar, Kabul und Herat verteilt und soll die Transportkosten decken sowie die Rückkehrer beim Neustart ihres Lebens in Afghanistan unterstützen. Zusätzlich zum VolRep-Programm weitete der UNHCR im November 2023 seine Hilfe auf afghanische Flüchtlinge und Personen in flüchtlingsähnlichen Situationen aus, die außerhalb der offiziellen, vom UNHCR unterstützten freiwilligen Rückführungsprogramme zurückkehren. Diese Hilfe, die mit dem im Rahmen des Grenzkonsortiums vereinbarten interinstitutionellen Hilfspaket abgestimmt ist, sieht für Rückkehrer 20 US-Dollar pro Person für Transportkosten und 140 US-Dollar pro Haushalt zur Deckung der unmittelbaren Bedürfnisse bei der Ankunft in Afghanistan vor (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 23). Inhaber des Formulars für freiwillige Rückkehrer (VRF) erhielten 375 US-Dollar pro Person, während Nicht-VRF-Inhaber 140 US-Dollar pro Person erhielten. Darüber hinaus erhielten 5 Prozent der Rückkehrer – sowohl VRF- als auch Nicht-VRF-Inhaber – CARE-Zuschüsse in Höhe von 350 US-Dollar pro Person. Die Mehrheit der Rückkehrer (62 Prozent) gab an, dass die Bargeldhilfe ausreichte, um ihre unmittelbaren Bedürfnisse zu decken, während 28 Prozent sie für teilweise ausreichend und 10 Prozent für unzureichend hielten (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 24). Das Bargeld wurde meist zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs an Lebensmitteln, Unterkünften, Transportmitteln, medizinischer Versorgung, Kommunikationsmitteln und zur Rückzahlung von Schulden verwendet. 38 Prozent gaben an, dass die Unterstützung für zwei bis drei Monate reichte, 34 Prozent verbrauchten sie innerhalb eines Monats, 22 Prozent dehnte die Nutzung der Mittel drei bis sechs Monate und nur 5 Prozent waren in der Lage, sich damit über sechs Monate hinaus zu versorgen (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 8). Mehr als ein Drittel der befragten Rückkehrer kehrte nicht in die (ursprüngliche) Herkunftsprovinz zurück. Als Hauptgründe wurden der Mangel an Unterkunft, Lebensunterhalt und Land genannt (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 6). Vor diesem Hintergrund plante die Mehrheit der befragten Rückkehrer (94 Prozent), an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort zu verbleiben. Nur 1 Prozent beabsichtigt Afghanistan zu verlassen, hauptsächlich nach Pakistan, während nur wenige Rückkehrer die Türkei, Deutschland, die USA und den Iran als Ziel nannten (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 22). Personen, die über den Luftweg nach Afghanistan zurückkehren, kommen in der Regel am Flughafen von Kabul an. Seit Oktober 2023 ist das vom afghanischen Ministerium für Rückkehr und IOM gemeinsam betriebene Empfangsbüro wieder in Betrieb. IOM bietet den Rückkehrenden über dieses Büro Unterstützungsleistungen in den Bereichen Gesundheit, Schutz, temporäre Unterkunft sowie Nahrung an (Cross Border Post-Arrival Humanitarian Assistance). Darüber hinaus leistet IOM Hilfe bei der Kontaktaufnahme mit Familienangehörigen und finanziert den Transport dorthin. Zur Überbrückung können Rückkehrer für einige Tage in einer IOM-Unterkunft in Kabul unterkommen. Die Unterstützungsprogramme für freiwillige Rückkehrer aus dem EU-Ausland (Assisted Voluntary Return) hat IOM 2021 beendet und seither nicht wiederaufgenommen. Gemäß einer Quelle, die seitens des SEM konsultiert wurde, sind viele junge Männer, sobald sie den Flughafen verlassen haben, auf sich allein gestellt (vgl. Staatssekretariat für Migration, 14.02.2025, Focus Afghanistan. Rückkehr aus dem Ausland, Seite 30-31). Die Recherchen des SEM haben ferner ergeben, dass für Rückkehrer aus dem Ausland hinsichtlich der (festen) Niederlassung in der Regel, je nach Lebensbedingungen, drei Optionen in Frage kommen: (1) Eine Rückkehr in den ursprünglichen Herkunftsort der Familie, (2) in eine Stadt in der Nähe, in der die gleiche ethnische Gruppe lebt oder (3) in eine größere Stadt, zu der sie keinen Bezug haben (vgl. Staatssekretariat für Migration, 14.02.2025, Focus Afghanistan. Rückkehr aus dem Ausland, Seite 31-32). Für Rückkehrer gestaltet sich der Zugang zu Wohnraum häufig schwierig, wenn sie sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen. Dies ist in der Regel auf finanzielle Gründe zurückzuführen. Personen, die in ihre Herkunftsorte zurückkehren, stellen zum Teil fest, dass diese besetzt sind. In der Folge sind sie gezwungen, zunächst in Zelten oder Siedlungen von Binnenvertriebenen zu leben (vgl. Staatssekretariat für Migration, 14.02.2025, Focus Afghanistan. Rückkehr aus dem Ausland, Seite 35). Der Mangel an zivilen Dokumenten ist für Rückkehrer aus Pakistan nach wie vor eine große Herausforderung: In 76 Prozent der Haushalte hat mindestens ein Familienmitglied keine Tazkira. Frauen waren unverhältnismäßig stark betroffen: 25 Prozent der weiblichen Haushaltsvorstände hatten keine Tazkira, verglichen mit nur 4 Prozent der männlichen Haushaltsvorstände. Das Fehlen ziviler Dokumente hatte unmittelbare Folgen für die Rückkehrer, denn die Hälfte der Befragten gab an, dass dadurch ihr Zugang zu wichtigen Dienstleistungen eingeschränkt war. Am stärksten waren die Bereiche Bildung (42 Prozent), Strafverfolgung (21 Prozent), Sozialversicherungsleistungen (10 Prozent) und Gesundheitsversorgung betroffen (8 Prozent) (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 11). Grundsätzlich gab eine überwiegende Mehrheit (70 Prozent) der von UNHCR befragten Rückkehrer an, dass sie selbst oder jemand in ihrem Haushalt unter starkem Stress litt, der sich auf das tägliche Leben auswirkte. Dies ist ein deutlicher Anstieg gegenüber der Umfrage von Juli bis September 2024, bei der 49 Prozent ähnliche Probleme angaben. Wirtschaftliche Not war der vorherrschende Stressfaktor: 93 Prozent nannten Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten als Hauptursachen. Unsicherheit über die Zukunft (45 Prozent) und Ernährungsunsicherheit (43 Prozent) wurden ebenfalls häufig als Ursachen genannt (vgl. UNHCR Afghanistan, 22.04.2025, Post Return Monitoring Survey Report, Seite 55). Auch nach Erkenntnissen des SEM stellt die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts für Rückkehrer die größte Herausforderung dar. Derzeit ist der Arbeitsmarkt in den Städten für qualifizierte und unqualifizierte Arbeitskräfte gleichermaßen angespannt, was die Integration von Neuankömmlingen in den Arbeitsmarkt erschwert. Bestimmte Berufe, wie beispielsweise in der Musik- oder Kunstbranche, können wegen des Verbotes durch die Taliban nicht ausgeübt werden. Für den Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten sind oft Netzwerke von entscheidender Bedeutung. Auch wenn familiäre Netzwerke bestehen, sind diese oftmals nicht in der Lage, weitere Personen zu unterstützen: So ist es etwa in ländlichen Gebieten kaum möglich, jahrzehntelang abwesenden Familien wieder eigenes Land zur Bewirtschaftung zuzuteilen. Schließlich verfügen einige Rückkehrer nicht über die finanziellen Mittel, um sich Werkzeuge zu leisten, die für Tätigkeit als Tagelöhner von Bedeutung sind (vgl. Staatssekretariat für Migration, 14.02.2025, Focus Afghanistan. Rückkehr aus dem Ausland, Seite 33-35). Der Afghanistan-Experte Ruttig gab gegenüber ACCORD gleichermaßen an, dass die Möglichkeiten der Existenzsicherung für männliche Rückkehrer in Afghanistan nach aktuellem Stand sehr niedrig sind. Abdul Ghafoor Rafiey, Gründer der Afghanistan Migrants Advice & Support Organization (AMASO), legte in einer telefonischen Auskunft gegenüber ACCORD am 6. Februar 2025 dar, dass unter der De-Facto-Regierung für Rückkehrende die Möglichkeit einer Rückkehr und anschließenden Beschäftigung, Reintegration und Neuansiedlung nicht gegeben sei. Insbesondere für Personen, die in Afghanistan keinerlei Unterstützung durch soziale Netzwerke erhalten, sei das Überleben im Land schwer. Laut Rafiey gibt es zwischen Rückkehrenden aus europäischen Ländern und Rückkehrenden aus Nachbarländern keine Unterschiede, da die Situation im Land für alle gleich sei (vgl. ACCORD, 21.02.2025, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, Seite 6). Antragsberechtigte Personen, die freiwillig von Deutschland nach Afghanistan zurückkehren möchten, können finanzielle Leistungen über das von Bund und Ländern geförderte REAG/GARP-Programm erhalten. Zu den Programmleistungen gehört eine Erstattung der Reisekosten sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe (vgl. IOM / BAMF, ohne Datum, Informationsportal zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration. Afghanistan, https://www.returningfromgermany.de/de/countries/afghanistan, abgerufen am 30.05.2025). Neben der Finanzierung des Flug- oder Bustickets und den Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof wird für Erwachsene eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro pro Person und für Minderjährige in Höhe von 100 Euro pro Person gewährt. Sofern benötigt, kann ein medizinischer Unterstützungsdienst für die Reise sowie für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ankunft im Zielland beantragt werden (max. 2.000 Euro). Schließlich erhalten Begünstigte des REAG/GARP-Programms eine einmalige Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro pro volljähriger Person und in Höhe von 500 Euro pro minderjähriger Person. Je Familie wird eine Starthilfe von maximal 4.000 Euro gewährt (vgl. IOM / BAMF, ohne Datum, Informationsportal zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration, REAG/GARP, https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/, abgerufen am 30.05.2025). Nach Angaben des niedersächsischen Innenministeriums führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Kooperation mit dem Reintegrationspartner „International Returns and Reintegration Assistance“ (IRARA) seit April 2025 ein nationales Pilotprogramm zur Reintegrationsunterstützung in Afghanistan durch. Dieses Programm ist vorerst bis zum 14. Dezember 2025 befristet und soll Rückkehrern Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Afghanistan bieten (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung, ohne Datum, Programme und Projekt der Rückkehrförderung, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/ruckkehr/freiwillige_ruckkehr/forderprogramme/programme-und-projekte-der-ruckkehrforderung-165030.html, abgerufen am 02.07.2025). IRARA arbeitet dabei mit den Rückkehrern zusammen, um einen maßgeschneiderten Reintegrationsplan zu entwickeln, der die Situation und Bedürfnisse der Rückkehrer im Rahmen des verfügbaren Finanzrahmens berücksichtigen soll. Diese Leistungen können soziale, juristische und medizinische Unterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung, technische und berufliche Ausbildung, Existenzgründungshilfe sowie maßgeschneiderte Hilfe (für schutzbedürftige Gruppen) umfassen. IRARA kann zudem nach der Ankunft in Afghanistan mit einer Basisunterstützung zur Seite stehen, wie Abholung am Flughafen oder Empfang am Ankunftsort, Unterstützung zur Weiterreise innerhalb des Herkunftslandes, vorübergehende Unterbringung, Vermittlung zu dringender medizinischer Versorgung sowie andere Grundversorgung. IRARA unterhält für Rückkehrer Büros in Kabul, Herat, Mazar, Kandahar und Nangarhar (vgl. Flyer zum ERRIN – Reintegrationsprogramm für Zurückkehrende Migranten, abrufbar unter: https://www.irara.org/wp-content/uploads/errin-leaflet-afghanistan-deutsch.pdf; abgerufen am 02.07.2025. 2. Unterstützungsmöglichkeiten durch familiäre, soziale und/oder clan- bzw. stammesbasierte Netzwerke: Recherchen von ACCORD haben ergeben, dass die „sozialen Schutzmechanismen“ bzw. sozialstaatliche Strukturen in Afghanistan weiterhin unterentwickelt sind. Laut Afghanistan-Experte Ruttig fließt ein Großteil der Finanzen der De-Facto-Behörden in den Sicherheitsapparat, nicht in soziale Dienstleistungen. Den Ausführungen eines vom norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo konsultierten Afghanistan-Experten zufolge, ist das Überleben der Bevölkerung auf das Engagement der Großfamilie zurückzuführen. Der Analyst wies darauf hin, dass eine Großfamilie aus 80 Personen bestehen könne, von denen möglicherweise nur fünf oder sechs Personen erwerbstätig sind, um die gesamte Großfamilie zu versorgen (vgl. ACCORD, 21.02.2025, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, Seite 3-4). In einer telefonischen Auskunft an ACCORD erläutert Abdul Ghafoor Rafiey, Gründer der Afghanistan Migrants Advice & Support Organization (AMASO), im Februar 2025, dass soziale Netzwerke innerhalb und außerhalb Afghanistans für Rückkehrende eine bedeutende Rolle spielen würden. Innerhalb Afghanistans besteht für Rückkehrer die Möglichkeit, sofern ein soziales Netzwerk vorhanden ist, bei einem Geschwisterteil oder anderen Netzwerkmitgliedern unterzukommen und so zumindest die grundlegenden Lebensbedürfnisse zu decken. Fehlt Rückkehrern der Zugang zu einem entsprechenden Netzwerk, so sei es, Rafiey zufolge, „wirklich sehr schwierig, im Land zu überleben“ (vgl. ACCORD, 21.02.2025, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch Arbeit, Seite 4). Zu den individuellen Umständen des Klägers trifft der erkennende Einzelrichter folgende Feststellungen: Der Kläger ist gerade einmal 27 Jahre alt, spricht die Landessprache und hat bereits berufliche Erfahrungen in Afghanistan gesammelt. Er ist also mit den Lebens- und Arbeitsbedingungen in Afghanistan vertraut, nachdem er dort bis zu seiner Ausreise im November 2021 gelebt hat. Der Kläger hat zwar vorgetragen, medizinische Probleme mit seinem Fuß zu haben, wobei er eine Überweisung seines Hausarztes mit der Bitte um Mitbehandlung sowie Beurteilung der aktuellen Situation und der Ermittlung von Therapieoptionen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Daraus wird aber nicht deutlich ob und falls ja in welchem Umfang er an der Ausübung von Erwerbsarbeit in Afghanistan gehindert ist. Dies hat er auch nicht näher ausgeführt. Es kann in Anbetracht der individuellen Voraussetzungen des Klägers, der ihm zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen und den Reintegrationsprogrammen sowie den dargestellten humanitären Bedingungen in Afghanistan dahinstehen, ob er auf ein familiäres Netzwerk im Falle der Rückkehr zurückgreifen kann. Selbst wenn nicht, ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger seine Existenz in einem engen zeitlichen Zurechnungszusammenhang mit der Rückführung nicht in einem zureichenden Maße sichern kann, nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenso wenig vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Ausländer kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, nur ausnahmsweise dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 38). Eine solche Gefahrenlage besteht nach den obigen Feststellungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht. Aus dem Vortrag des Klägers und nach den tatsächlichen Annahmen des Gerichts ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine andere individuelle und existentielle Gefahr, die nicht schon vom Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst ist. Für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist nichts geltend gemacht und nichts ersichtlich. Jedenfalls ist eine solche Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) belegt. Gegen die in Nummer 5 des Bescheides verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die in Nummer 6 des Bescheides verfügte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen vorliegen. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG. Gegen die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Befristung ist nichts zu erinnern. Ermessensfehler i. S. v. § 114 Satz 1 VwGO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 20). Auf die Anwesenheit von Verwandten des Klägers im Inland ist die Beklagte eingegangen. Die Würdigung dieses Umstandes begegnet keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten, die Gewährung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 2. November 2024 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. November 2024 bei der Beklagten einen Asylantrag. Die Beklagte hörte den Kläger am 20. November 2024, 10. und 20. Dezember 2024 persönlich an. Der Kläger führte im Wesentlichen aus, dass er über Italien mit dem Auto nach Deutschland eingereist sei. Er habe zuletzt zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinen Brüdern in Kabul gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben und seine übrige Familie leben nunmehr im Iran. Ein Onkel, dem er seine geerbten Grundstücke verkauft habe, lebe noch in seiner Geburtsregion, Tachar. Er habe die Schule besucht und auch abgeschlossen. Danach habe er bei Afghan Besim, einer Telekommunikationsgesellschaft eine Stelle gefunden. Anschließend sei er bei einer Privatuniversität beschäftigt gewesen. Als Goldschmied habe er ebenfalls gearbeitet. Im Hinblick auf die weiteren Angaben des Klägers in der Anhörung wird auf das dazugehörige Protokoll und die Feststellungen hierzu im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (vgl. § 77 Abs. 3 Asylgesetz – AsylG). Mit Bescheid vom 1. April 2025 (Az. 10723670 – 423) lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab (Nr. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an (Nr. 5) und ordnete ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Vortrag des Klägers keine tauglichen Fluchtgründe zu entnehmen gewesen seien, die die Anerkennung als Asylberechtigten oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnte. Zusätzlich gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die de facto Regierung der Taliban ein Interesse an dem Kläger aufgrund der früheren Tätigkeit seines Bruders beim Militär habe. Er habe keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, dass er persönlich vor seiner Ausreise auf irgendeine Art und Weise von den Taliban belangt worden sei oder bei einer Rückkehr belangt werden könnte. Dem Kläger sei auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Ihm drohe nicht der Eintritt eines ernsthaften Schadens. Seinen Angaben zufolge sei er von den Brüdern seiner Arbeitskollegin, in die er verliebt gewesen sei und um deren Hand er angehalten habe, geschlagen worden, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb die Angreifer bei seiner Rückkehr immer noch ein besonderes Interesse an ihm haben sollten. Zwar habe er angegeben, dass seine Familie, als er sich in Pakistan medizinische habe behandeln lassen, bedroht worden sei. Jedoch habe er die Drohung, die seiner Mutter auf unbekannte Weise übermittelt worden sei, auch auf wiederholte Nachfrage nicht detaillierter beschreiben können. Außerdem sei der Antragsteller, nachdem er in Pakistan behandelt worden sei, nach Afghanistan zurückgekehrt und habe sich dort noch ungefähr zwei Jahre bis zu seiner Ausreise 2021 (1399) aufgehalten, ohne erneut angegriffen worden zu sein, weil er den Kontakt zu der Familie vermieden habe. Es habe sich bei dem angegebenen Übergriff also um eine einmalige, abgeschlossene Handlung gehandelt, da er der Aufforderung, der Schwester der Angreifer fernzubleiben, auch nachgekommen sei. In Afghanistan herrsche zudem kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bzw. es fehle an der erforderlichen Gefahrendichte. In Bezug auf den Kläger bestünden auch keine Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Der Kläger hat am 16. April 2025 Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger zunächst nichts weiter vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung ergänzte er auch in Anbetracht der ablehnenden Entscheidung durch die Beklagte seinen Vortrag nur insoweit, dass er gesundheitliche Probleme habe. Sein Fußgelenk schmerze, weil ihm dort in Pakistan Knochen entnommen worden sei. Sein Onkel väterlicherseits sei mittlerweile ebenfalls in den Iran geflohen. Der Kläger beantragt, die Beklagten unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. April 2025 (Az. 10723670 – 423) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; ihm hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren; hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beruft sich auf ihren Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Juni 2025 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2025 Bezug genommen.