Urteil
10 A 1419/22 HGW
VG Greifswald 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2024:0129.10A1419.22HGW.00
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Leitsätze
1. Die unterbliebene Mitteilung an den Beklagten über die beabsichtige Erhebung der Disziplinarklage und sein Antragsrecht zur Beteiligung des Personalrates nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG (juris: BPersVG 2021) stellt nur dann einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG dar, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann.(Rn.43)
2. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beklagte es in Kenntnis seines Antragsrecht im gerichtlichen Verfahren unterlässt, die Beteiligung des Personalrates die im gerichtlichen Verfahren noch nachgeholt werden kann zu beantragen. (Rn.43)
3. Mit in der Öffentlichkeit getätigten Äußerungen fremdenfeindlichen und rassistischen Inhalts verletzt ein Beamter seine Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (juris: BBG 2009).(Rn.134)
4. Nicht jede Äußerung mit gruppenbezogenen Diffamierungen oder fremdenfeindlichem Inhalt stellt zugleich ein Verstoß gegen die Dienstpflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (juris: BBG 2009) zum jederzeitigen Bekenntnis und Eintreten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes dar.(Rn.133)
5. Dies ist zwar dann anzunehmen, wenn mit der Äußerung die Grundrechte und insbesondere die Unantastbarkeit der Menschenwürde einer Personengruppe in Frage gestellt würde und das Verhalten bei einem objektiven Beobachter die Annahme begründen kann, der Beamte trete nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung ein.(Rn.133)
6. Ob schon eine einzelne Äußerung diese Annahme begründen kann, ist eine Frage des Einzelfalles.(Rn.133)
Tenor
Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro erkannt. Im Übrigen wird die Disziplinarklage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahren trägt die Klägerin zu 80/100 und der Beklagte zu 20/100.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unterbliebene Mitteilung an den Beklagten über die beabsichtige Erhebung der Disziplinarklage und sein Antragsrecht zur Beteiligung des Personalrates nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG (juris: BPersVG 2021) stellt nur dann einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG dar, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann.(Rn.43) 2. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beklagte es in Kenntnis seines Antragsrecht im gerichtlichen Verfahren unterlässt, die Beteiligung des Personalrates die im gerichtlichen Verfahren noch nachgeholt werden kann zu beantragen. (Rn.43) 3. Mit in der Öffentlichkeit getätigten Äußerungen fremdenfeindlichen und rassistischen Inhalts verletzt ein Beamter seine Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (juris: BBG 2009).(Rn.134) 4. Nicht jede Äußerung mit gruppenbezogenen Diffamierungen oder fremdenfeindlichem Inhalt stellt zugleich ein Verstoß gegen die Dienstpflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (juris: BBG 2009) zum jederzeitigen Bekenntnis und Eintreten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes dar.(Rn.133) 5. Dies ist zwar dann anzunehmen, wenn mit der Äußerung die Grundrechte und insbesondere die Unantastbarkeit der Menschenwürde einer Personengruppe in Frage gestellt würde und das Verhalten bei einem objektiven Beobachter die Annahme begründen kann, der Beamte trete nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung ein.(Rn.133) 6. Ob schon eine einzelne Äußerung diese Annahme begründen kann, ist eine Frage des Einzelfalles.(Rn.133) Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro erkannt. Im Übrigen wird die Disziplinarklage abgewiesen. Die Kosten des Verfahren trägt die Klägerin zu 80/100 und der Beklagte zu 20/100. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 52 Abs. 1 BDG zulässige Disziplinarklage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen. Als erforderliche Disziplinarmaßnahme wird auf eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro erkannt. I. Es bestehen keine durchgreifenden formellen Mängel des Disziplinarverfahrens. Der Einwand des Beklagten, er sei nicht auf sein Antragsrecht zur Beteiligung des Personalrates hingewiesen worden, ist nicht erheblich. Zwar sieht § 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG vor, dass der Personalrat bei der Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten mitwirke. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG wirkt der Personalrat in diesen Fällen jedoch nur auf Antrag des Beschäftigten mit, wobei dieser von der beabsichtigten Maßnahme vorher in Kenntnis zu setzen ist. Eine unterbliebene Mitteilung an den Beklagten über die beabsichtige Erhebung der Disziplinarklage und sein Antragsrecht zur Beteiligung des Personalrates stellt indes nur dann einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG dar, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 44/12 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 2 C 15/09 –, BVerwGE 137, 192-199, juris Rn. 19). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beteiligung des Personalrates auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 1989 – 1 DB 30.88 –, BVerwGE 86, 140 ; Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 44.12 –, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 4. August 2020 – 2 B 41/19 –, juris Rn. 10). Der Beklagte hat trotz Kenntnis seines Rechts zur Beantragung der Mitwirkung des Personalrates jedenfalls im Klageverfahren zu keinem Zeitpunkt eine Mitwirkung beantragt. So hat er im Rahmen der Klageerwiderung zwar ausgeführt, dass der unterbliebene Hinweis auf sein Antragsrecht eine Unzulässigkeit der Disziplinarklage zur Folge habe und auf das Antragsrecht nicht verzichtet werde. Auch im Klageverfahren hat er aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass er von diesem Antragsrecht Gebrauch machen wolle oder dass er im Falle einer rechtzeitigen Unterrichtung Gebrauch gemacht hätte. Auf die Frage, ob sich eine ordnungsgemäße Belehrung auf das Ergebnis des Disziplinarklageverfahrens auswirken kann, kommt es bereits deshalb nicht an. Auch bestand für das Gericht keine Veranlassung, ohne einen Antrag des Beklagten eine Beteiligung des Personalrates im gerichtlichen Verfahren nachzuholen. Die im Schreiben vom 5. September 2018 enthaltene fehlerhafte Angabe über den Zeitraum für die Durchführung einer mündlichen Anhörung des Beklagten für den Fall, dass er erklärt, sich zur Einleitungsverfügung mündlich äußern zu wollen, stellt keinen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens dar. Der Beklagte hat über seinen Rechtsanwalt unmittelbar mitgeteilt, sich schriftlich äußern zu wollen. Eine mündliche Anhörung wurde weder beantragt noch durchgeführt, so dass es auf die Frage, ob diese binnen zwei Wochen oder – wie von § 20 Abs. 2 Satz 2 BDG vorgesehen – binnen drei Wochen stattfinden müsse, nicht ankommt. II. Der Beklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichts wegen des ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Verhaltens in Hinblick auf die Äußerung „Scheiß Neger“ eines Dienstvergehens schuldig gemacht. In Bezug auf die Verwendung des Begriffs,,Bimbos‘‘ konnte die Kammer dagegen kein Dienstvergehen feststellen. 1. Es steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Beklagte am 30. August 2018 im Rahmen eines Gesprächs am Stammtisch des Lokals V… in … mindestens einmal die Äußerung „Scheiß Neger“ äußerte. Jedenfalls bei dieser Äußerung wiederholte er nicht lediglich Äußerungen seiner Gesprächspartner, um sie zu spiegeln und seine Missbilligung zum Ausdruck zu bringen. Daneben hat der Beklagte auch mindestens einmal den Begriff „Bimbos“ geäußert, wobei sich aus dem Gesprächskontext ergibt, dass er insofern lediglich die zuvor getätigten Äußerungen seiner Gesprächspartner aufgriff, ohne sie sich zu eigen zu machen. Insofern kann das Gericht keine vorwerfbare Verwendung dieses Begriffs feststellen. Die Aufzeichnung des Gesprächs hat ausweislich der Abschrift der Kriminalpolizeiinspektion R… von der vom dortigen Zeugen K… gefertigten Tonaufzeichnung vom 3. September 2018 folgenden Inhalt: „Mann 1: Du hast recht, aber die ... so an Scheiß harn wir. Frau: Weigl, jetzt aber. Anderer Mann: Wollt ihr noch was? Mann 2 [Beklagter]: Hey, keen Hitlergruß, hör auf mit der Scheiße. Mann 1: Ja was woin die scheiß Neger Frau: Uii, uii. Genau. Mann 2 [Beklagter]: Dicker. Frau: Bimbos Genau Mann 2 [Beklagter]: Merkst du wat? Mann 1: Scheiß Bimbo´s überall da. Frau: Ja, die sind zum … … – unverständlich – Mann 2 [Beklagter]: Terroristen Mann 1: Koan Respekt vor nix. Mann 2 [Beklagter]: Wer sagt denn das jetzt? Mann 1: I sag des Frau: Ja, und das ist zu Recht. Mann 1: Is ja koa Bimbo. Mann unbekannt: Ja, ja. Mann 2 [Beklagter]: ... aus wie ein Bimbo, ... gibt, die reden normal. Mann 1: Brauchst a Schuhcreme oder was? … (schlecht zu verstehen, sprechen durcheinander) Mann 2 [Beklagter]: ... … jetzt passiert oder was? Mann 1: I nimm alles zurück, ich bin heute a bisserl (betrunken?) Mann 2 [Beklagter]: Ich glaube, ja. – Lachen – Frau: Na, das haben wir uns mal verdient auch. – Lachen – Mann 2 [Beklagter]: ...du auch noch, oder was? Mann 3: Habe ich gar nicht gesagt. Mann 1: Merkst du was? Mann 1: Naa, is ja gut. Lachen Mann1: I werd mirs merken, ich werd mirs merken mit dir. So. – lachen – Mann 2 [Beklagter]: Scheiß Neger, einge... – Lachen – Mann 2 [Beklagter]: Leck mich am Arsch. Frau: Aber scheiß drauf. – (Sprechen durcheinander!) – Frau: … noch einmal und … – Ende –“ Die Aufzeichnung und deren Abschrift kann durch das Gericht zur Ermittlung des Sachverhaltes herangezogen werden, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit ihrer Anfertigung ankäme. Angesichts des hier bestehenden öffentlichen Interesses an der Feststellung eines erheblichen Dienstvergehens ist die von einer Privatperson heimlich hergestellte Tonaufnahme eines im öffentlichen Raum geführten Gesprächs selbst dann verwertbar, wenn der Zeuge seinerseits die heimliche Tonaufnahme rechtswidrig und unter Verstoß gegen § 201 StGB hergestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1989 – 3 StR 453/88 –, juris Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 – 2 BvR 454/71 –, BVerfGE 34, 238-251). Der Abschrift des Gesprächs lässt sich entnehmen, dass sich der Beklagte zunächst zwar von den Äußerungen der Gesprächspartner „Mann 1“ – dem Herrn PHM W… – und „Frau“ distanzierte, indem er auf deren Aussprüche „scheiß Neger“ und „Bimbos“ mit „Dicker“, was als umgangssprachliche Bezeichnung für „Kumpel“ bzw. „Freund“ auszulegen ist, und nachfolgend mit „merkst du was?“ reagierte. Im Gesprächszusammenhang müssen diese Äußerungen als – wenn auch zurückhaltende – Mahnung, sich mit den Äußerungen zu mäßigen, verstanden werden. Gleichwohl äußerte der Beklagte im späteren Gesprächsverlauf auch selbst „Scheiß Neger…“, ohne dass in diesem Zusammenhang ersichtlich würde, dass damit eine vorherige Äußerung der Gesprächspartner aufgegriffen worden wäre. Das Gericht ist auf Grundlage dieses Gesprächsprotokolls, den schriftlich vorliegenden Aussagen der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen und den Schilderungen des Beklagten über den Verlauf des 30. August 2018 zu der Überzeugung gelangt, dass die zuletzt dokumentierte Äußerung durch den Beklagten in herabsetzender und gruppenbezogen diffamierender Weise getätigt wurde. Bei der in der Abschrift der Aufzeichnung ebenfalls dem Beklagten zugeschriebenen Äußerung „Bimbos“ kann das Gericht nicht feststellen, dass diese Äußerung vom Beklagten als abwertende Bezeichnung bestimmter Menschen verwendet wurde. Der Aufzeichnung lässt sich insofern nämlich entnehmen, dass der Begriff zuvor von „Frau“ und „Mann 1“ verwendet wurde, worauf der Beklagte geantwortet hat, „... aus wie ein Bimbo, ... gibt, die reden normal“. Insofern hat der Beklagte ersichtlich die Wortwahl seines Gesprächspartners für eine relativierende Äußerung aufgegriffen. Der aus der Abschrift ersichtliche Gesprächsverlauf deckt sich auch im Wesentlichen mit den Angaben der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer Straftat nach § 86a StGB vernommenen Zeugen. Der im hiesigen Verfahren angesichts des in der Disziplinarklage angeklagten Verhaltens lediglich mittelbar relevante Vorwurf der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch den Beklagten kann vom Gericht nicht festgestellt werden. Zwar hat im Ermittlungsverfahren der dortige Zeuge K… gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten bzw. bei der späteren Zeugenvernehmung zunächst angegeben, auch der Beklagte habe den Ausdruck „Sieg Heil“ oder „Heil Hitler“ verwendet. Die vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere die Abschrift der Tonaufnahme und die Aussagen der übrigen Zeugen, lassen jedoch erhebliche Zweifel daran entstehen, dass der Beklagte eine solche Aussage in einem Sinne getätigt haben könnte, mit der er sich den Inhalt zu eigen gemacht hätte. So hat die dortige Zeugin S… K… („Frau“) in ihrer Aussage den Ausruf „Heil Hitler“ bei Herrn PHM … („Mann 1“) verortet und bekundet, bei dem Beklagten diese Äußerungen nicht wahrgenommen zu haben. Auch Herr M… Wi… hat angegeben, die Aussage „Heil Hitler“ habe nur der bayerisch sprechende Bundespolizist – Herr PHM W… – getätigt. Auch Herr P… W… hat im strafgerichtlichen Verfahren betont, dass bei dem Beklagten keine Äußerungen Richtung „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“ gefallen seien. Auf diese Umstände und die Inkonsistenzen der Aussagen des Zeugen K… hat auch das Amtsgericht R… seinen Freispruch gestützt. Insofern lässt sich zudem der Abschrift der Aufnahme ausdrücklich entnehmen, dass der Beklagte sich in Hinblick auf einen von einem der Gesprächspartner – Herrn PHM W…, wie vom Amtsgericht R… mit Urteil vom 10. Juli 2020 festgestellt – getätigten Hitlergruß verbal distanzierte und seinen Kollegen zum Aufhören ermahnte, indem er äußerte „Hey, keen Hitlergruß, hör auf mit der Scheiße“. Zum Ausdruck „Scheiß Neger“ hat der Zeuge P… W… angegeben, dies könne der „Beamte aus Köln“ geäußert haben, womit ersichtlich der Beklagte – der in Abgrenzung zu den übrigen Anwesenden „hochdeutsch“, jedenfalls nicht bayerisch gesprochen hat – gemeint war; er sei sich insofern aber nicht ganz sicher. Die Formulierung „Bimbo“ habe ausweislich seiner Angaben Herr PHM W… geäußert. Auch Herr M… W… hat in seiner Aussage angegeben, dass der Beklagte „Scheiß Neger“ geäußert habe. Zudem hat auch der Beklagte nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass seinerseits ein Fehlverhalten vorlag und er die ihm vorgehaltenen Äußerungen „Scheiß Neger“ und „Bimbos“ getätigt habe. Er sieht seine Äußerungen im Disziplinarverfahren aus dem Kontext gerissen, hat zugleich aber auch betont, dass ihm diese Äußerungen leidtäten. Das Gericht sah vor diesem Hintergrund keine Notwendigkeit, den Sachverhalt durch eine eigenständige Vernehmung der Zeugen zu einem mehr als fünf Jahre zurückliegenden Sachverhalt, bei dem die Beteiligten teils ganz erheblich alkoholisiert waren, weiter aufzuklären. 2. Mit seinem Verhalten am 30. August 2018 hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen und gegen seine Dienstpflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Ein Verstoß gegen die Dienstpflicht zum jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG liegt hingegen nicht vor. Gemäß § 77 Abs. 1 BBG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG sind in den §§ 60 ff. BBG geregelt. So müssen sich Beamtinnen und Beamte nach § 61 Abs. 1 BBG mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müssen sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar (vgl. hierzu auch Masuch, Die Verfassungstreue als beamtenrechtliche Kernpflicht, ZBR 2020, 289; Lorse, Die politische Treuepflicht des Beamten im Spiegel aktueller rechtlicher und rechtspolitischer Entwicklungen, ZBR 2021, 1). Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 – und vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 WB 43.04 –; VGH Kassel, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 1 B 1594/18 –, VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23. März 2021 – 3 K 2383/20 –, jeweils juris). Der Beklagte hat seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verletzt, indem er durch die von ihm getätigte Äußerung „Scheiß Neger“ Menschen wegen ihrer Hautfarbe und ethnischen Herkunft pauschal diffamierte. Ein Verstoß gegen seine Pflicht zum jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung durch die Äußerung kann die Kammer jedoch nicht feststellen. Zwar handelte es sich bei der Äußerung des Klägers um eine rassistische Äußerung im Sinne einer gruppenbezogenen Beleidigung. Indes kann nach Auffassung der Kammer nicht jegliche gruppenbezogene Diffamierung, auch wenn sie sich auf die Ethnie oder Herkunft einer Personengruppe bezieht, als derart erheblich eingestuft werden, dass damit die Grundrechte und insbesondere die Unantastbarkeit der Menschenwürde der betroffenen Personen grundsätzlich in Frage gestellt würde. Nicht jede Verwendung fremdenfeindlicher Formulierungen stellt die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes als solche in Frage. Zwar kommt es für die Verletzung der Pflicht zum jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) nicht darauf an, ob der Beamte die geäußerte Auffassung teilt oder er eine verfassungsfeindliche Gesinnung innehat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17/19 –, BVerwGE 168, 323-338, juris Rn. 39 f.). Erforderlich ist aber ein gewichtiges Verhalten, das geeignet ist, bei einem objektiven Beobachter die Annahme zu begründen, der Beamte trete nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung ein. Unter Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls sieht die Kammer in dem Verhalten des Beklagten am 30. August 2018 keine Verhaltensweise, die eine solche Annahme berechtigterweise begründen kann. Diese Bewertung beruht insbesondere auf dem Gesprächskontext, in dem der Beklagte insbesondere gegen den Nationalsozialismus verherrlichen Äußerungen eingetreten ist und auch im Übrigen versucht hat, mäßigend auf seine Gesprächspartner einzuwirken. Maßgeblich ist zudem der Umstand, dass die rassistische Bezeichnung nicht an konkrete Forderungen oder Behauptungen geknüpft war, die die Menschenwürde oder die Grundrechte dieser Personen grundsätzlich in Frage stellen würden, etwa indem ihnen bestimmte Rechte pauschal abgesprochen würden. Vielmehr ist dem Beklagten allein die isolierte Verwendung einer rassistischen und beleidigenden, aber in der Vergangenheit vielfach als gebräuchlich angesehenen Formulierung und eine abwertende Einordnung dieser Personengruppe vorzuwerfen. Dies stellt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG dar. Die außerdienstliche Pflichtverletzung stellt auch ein Dienstvergehen dar, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Es besteht ein hinreichender Bezug zum Amt eines Polizeibeamten. Der Beklagte hat die übrigen, ihm zuvor überwiegend unbekannten Personen im Gesprächsverlauf wissen lassen, dass er Bundespolizist ist. Gerade der Umstand, dass offenbar zwei Polizisten rassistische und – bezogen auf PHM W… – NS-verherrlichende Äußerungen tätigten, hat den Zeugen K… dazu veranlasst, die Polizei zu rufen und Strafanzeige zu erstatten. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären, und zu verfolgen und genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauensstellung. Diese Vertrauensstellung hat der Beklagte für Dritte ersichtlich verletzt, indem er als Bundespolizist in der Öffentlichkeit eine gruppenbezogene Diffamierung äußerte. Die Öffentlichkeitswirksamkeit seines Verhaltens wird auch durch die in den Verwaltungsvorgängen auszugsweise dokumentierte Berichterstattung der Presse über die Vorgänge und das Strafverfahren belegt, auch wenn es insofern um die – hier nicht unmittelbar gegenständliche – Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ging. 3. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt. Vorsatz liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die Pflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. Thomsen in: Brinktrine/Schollendorf, BBG, Stand: 1. Februar 2109, § 77 Rn. 4). Der Beklagte handelte hier vorsätzlich. Er war bei Begehung des Dienstvergehens auch schuldfähig. Zwar war er aufgrund des vorherigen Konsums einer Vielzahl alkoholischer Getränke zur Überzeugung des Gerichts nicht unerheblich alkoholisiert. Für das Gericht ist indes nicht ersichtlich, dass die Alkoholisierung ein derartiges Ausmaß erreicht hatte, aufgrund dessen der Beklagte nicht mehr oder nur noch eingeschränkt dazu in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§§ 20, 21 StGB). Vielmehr lässt sich der Abschrift der Tonaufzeichnung in Hinblick auf den von … W… getätigten „Hitlergruß“ entnehmen, dass der Beklagte dieses Verhalten offenbar missbilligte und den seinen Gesprächspartner insofern ermahnte. Auch hat er im übrigen Gesprächsverlauf mäßigend auf seine Gesprächspartner eingewirkt. Ein derartiges Verhalten belegt zur Überzeugung des Gerichts eine weiterhin bestehende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten. Zudem sind auch die Polizeibeamten, die in Folge des Vorfalls herbeigerufen wurden, nicht von einer so erheblichen Alkoholisierung ausgegangen, dass sie sich zur Feststellung des Blutalkoholwertes veranlasst gesehen haben. 4. Das festgestellte Dienstvergehen führt bei dem Beklagten zur Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro. Nach § 60 Abs. 3 BDG überprüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach § 13 Abs. 1 BDG. Danach sind bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Auswahl der Art der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch das Verhalten des Beamten zu berücksichtigen. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist angesichts des allein anzunehmenden Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht die Annahme eines mittelschweren Dienstvergehens und damit eine Disziplinarmaßnahme im mittleren Bereich der nach § 5 Abs. 1 BDG zulässigen Disziplinarmaßnahmen. Ausgehend hiervor ist im vorliegenden Einzelfall trotz des nicht unerheblichen Charakters des festgestellten Dienstvergehens aufgrund der für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe auf die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße zu erkennen. Hier scheint eine Geldbuße im unteren Bereich das nach § 7 Satz 1 BDG zulässigen Rahmens angemessen und geboten. Zu Gunsten des Beklagten ist festzustellen, dass seiner Äußerung nur eine begrenzte Vorwerfbarkeit zukommt, weil sie mangels Detailliertheit und Tiefe kein grundsätzlich fremdenfeindliches oder rassistisches Gedankengut zeigt. Dem Beklagten ist vielmehr eine einzelne Aussage im Rahmen eines hitzigen „Stammtischgesprächs“ unter erheblichem Alkoholeinfluss vorzuwerfen, in dessen Rahmen andere Gesprächsbeteiligte mehrfach rassistische Äußerungen tätigten und zudem eine Person den Hitlergruß zeigte und „Heil Hitler“ sagte, und bei dem der Beklagte im Übrigen mäßigend auf die Gesprächspartner eingewirkt hat. Von den Betätigungen mit nationalsozialistischem Bezug, insbesondere dem Hitlergruß, hat er sich distanziert und somit auch seine Missbilligung verfassungsfeindlichen Gedankenguts zum Ausdruck gebracht. Zudem ist auch die erhebliche Alkoholisierung des Beklagten zu berücksichtigen, die zu einem enthemmten und persönlichkeitsfremden Verhalten des Beklagten geführt hat. Unter Berücksichtigung seiner Schilderungen in der mündlichen Verhandlung und den schriftlichen Stellungnahmen seiner Kollegen und Dienstvorgesetzten ist davon auszugehen, dass die getätigte Äußerung vom Beklagten im nicht alkoholisierten Zustand nicht getätigt worden wäre, weil sie nicht auf einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Überzeugung beruhte. Den im Disziplinarverfahren eingeholten Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass der im Übrigen tadelfreie und bewährte Beklagte jedenfalls in dienstlichem Kontext zu keinem Zeitpunkt mit derartigen Äußerungen aufgefallen ist, es sich insofern also um einen einmaligen Vorfall handelte. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände kommt dem Beklagten der Milderungsgrund einer einmaligen und persönlichkeitsfremden Augenblickstat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 2 WD 16/16 –, juris Rn. 86) zu Gute. Mildernd sind weiterhin auch die erhebliche Dauer des Disziplinarverfahrens und die durch die vorläufige Dienstenthebung sowie das wiederholt ausgesprochen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bewirkten Folgen zu berücksichtigen, die jeweils für sich dazu beigetragen haben, dem Beklagten – der sich zudem reuig zeigte – das Unrecht seines Verhaltens vor Augen zu führen. Durch die zeitweilige Kürzung der Dienstbezüge hat der Beklagte finanzielle Einbußen nicht unerheblichen Ausmaßes erlitten. Auch dem kommt eine Pflichtenmahnungsfunktion zu. Die Disziplinarmaßnahme der Geldbuße und deren Höhe ergibt sich aus einer abschließenden Gesamtwürdigung der Schwere des festgestellten Dienstvergehens und der für den Beklagten zu berücksichtigenden Milderungsgründe. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeiobermeisters der Besoldungsgruppe A 8 BBesO. Der am …1963 in A-Stadt geborene Beklagte steht im Statusamt eines Polizeihauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9m BBesO) im Dienst der Klägerin. Am 5. Oktober 1994 wurde er in das Beamtenverhältnis – zunächst auf Probe, später auf Lebenszeit – berufen. Zum Zeitpunkt der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens war der Beklagte bei der Bundespolizeidirektion B…, Mobile Kontroll- und Überwachungseinheit, am Dienstort R… eingesetzt. Seit dem 1. Februar 2019 ist er als Kontroll- und Streifenbeamter bei der Bundespolizeiinspektion A-Stadt eingesetzt. Der Beklagte wurde während seiner Dienstzeit mehrfach im Ausland verwendet. Vom 18. November 2014 bis 7. November 2015 war er als Sicherheitsbeamter bei der deutschen Botschaft in M…sowie vom 8. November 2016 bis zum 10. Januar 2018 als Sicherheitsbeamter und zunächst stellvertretender Leiter, ab dem 1. Januar 2017 als Leiter der Gruppe der Sicherheitsbeamten an der Auslandsvertretung (SAV) an der deutschen Botschaft in K… eingesetzt. In der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 wurde der Beklagte nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der Bundespolizei mit der Gesamtnote B2 beurteilt. Bis zur Einleitung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens war der Disziplinarbeklagte weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Leiter der mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit der Bundespolizeidirektion B… leitete mit Verfügung vom 5. September 2018 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ein. Dem lag der Verdacht zugrunde, der Beklagte habe gemeinsam mit einer weiteren Person in der Innenstadt von R… am 30. August 2018 einen Hitlergruß gezeigt und „Heil Hitler“ gerufen sowie weitere fremdenfeindliche Äußerungen getätigt. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Disziplinarverfahren wurde zunächst aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft T… zum gleichen Sachverhalt (Az. …) ausgesetzt. Bereits mit Verfügung vom 3. September 2018 untersagte der Leiter der Bundespolizeidirektion B… dem Beklagten vorübergehend die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag wurde der Beklagte zur beabsichtigten Anordnung einer vorläufigen Dienstenthebung und einer teilweisen Einbehaltung seiner Dienstbezüge gemäß § 38 BDG angehört. Dem ist der Beklagte durch Äußerungen seines Verfahrensbevollmächtigten entgegengetreten. In der Folge sah die Klägerin zunächst von der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen ab. Durch Ablauf der dreimonatigen Frist des § 66 Satz 2 BBG endete das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Ablauf des 4. Dezember 2018. Ab dem 5. Dezember 2018 wurde der Beklagte im Innendienst eingesetzt. Unter dem 30. September 2019 erließ das Amtsgericht R… auf Antrag der Staatsanwaltschaft T… gegen den Beklagten einen Strafbefehl und verhängte wegen des Vorwurfs des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 60,00 Euro. Der Strafbefehl enthielt folgende Ausführungen: „Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last: Am 30. August 2018 im Zeitraum zwischen 22:50 Uhr und 23:20 Uhr waren Sie und der anderweitig verfolgte W… Gäste des Restaurants V… in R…. Sie saßen dort im Freien am „Stammtisch“, an dem ca. zehn Personen Platz hatten. Der Tisch war nicht voll besetzt, es saßen aber dort jedenfalls noch S… K…, P… und M… W... sowie A… K… . Zwei weitere Tische im Außenbereich des Lokals waren jeweils mit zwei bis drei Personen besetzt. Teilweise befanden sich zudem der Kellner M… A… und der Wirt V… M… am Stammtisch. Der Stammtisch hat nur einen Abstand von wenigen Metern zur Fußgängerzone, die im genannten Zeitraum aufgrund des zu dieser Zeit stattfindenden Volksfestes, des R… Herbstfestes, gut besucht war. Auch im Innenbereich des Restaurants hielten sich mehrere Personen auf. Im Rahmen der am Stammtisch stattfindenden politischen Diskussion zum Thema Flüchtlingspolitik äußerten Sie sich ebenso wie der anderweitig verfolgte W… beleidigend und beschimpfend über die Gruppe der in das Bundesgebiet geflüchteten Schwarzafrikaner durch Ausdrücke wie „scheiß Neger“, „scheiß Kanaken“, „scheiß Bimbos“ – auch mit dem Zusatz „brauchen wir nicht“ – oder sinngemäße Beschimpfungen. Im Laufe der Diskussion riefen Sie zumindest einmal so laut „Heil Hitler“, dass es auch in der Fußgängerzone zu hören war. Ihr Verhalten war, wie Sie wussten, für eine nicht überschaubare Anzahl an Personen wahrnehmbar. Bei der Parole „Heil Hitler“ handelt es sich um ein Kennzeichen der verbotenen NSDAP, was Ihnen ebenfalls bewusst war. Sie werden daher beschuldigt, im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen öffentlich verwendet zu haben.“ Den Antrag auf Erlass des Strafbefehls hatte die Staatsanwaltschaft T… auf Sachstandsanfrage bereits mit Schreiben vom 26. Juni 2019 mitgeteilt. Am 15. Juli 2019 wurde dem Beklagten erneut vorläufig die Dienstausübung gemäß § 66 BBG untersagt. Unter dem 10. Juli 2019 wurde er zudem erneut zu einer beabsichtigten Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung und einer Einbehaltung von Dienstbezügen angehört. Dem trat der Beklagte unter Verweis auf die Unschuldsvermutung und die fehlende Rechtskraft des Strafbefehls entgegen. Gegen den Strafbefehl legte der Beklagte Einspruch ein. Mit Urteil vom 10. Juli 2020 wurde er vom Amtsgericht R… freigesprochen. Auf die hiergegen durch die Staatsanwaltschaft T… eingelegte Berufung stellte das Landgericht T… das Verfahren mit Beschluss vom 31. Mai 2021 gemäß § 153a Abs. 2 StPO nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500,00 Euro endgültig ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 setzte die Bundespolizeidirektion B… das ausgesetzte Disziplinarverfahren fort. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 wurde dem Beklagten erneut die beabsichtigte vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge mitgeteilt und ihm nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Verfügung vom 1. September 2021 ordnete der Präsident der Bundespolizeidirektion B…… die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 15 vom Hundert der Dienstbezüge des Beklagten an. Unter dem 4. Februar 2022 stellte der Ermittlungsführer der Bundespolizeiinspektion A-Stadt seinen Ermittlungsbericht fertig. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Verfügung vom 30. März 2022 hob die Bundespolizeidirektion B… die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge auf. Nach Auswertung des Ermittlungsberichts werde es nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass der Beklagte im Disziplinarklageverfahren aus dem Dienst entfernt werde. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 teilte der Beklagte unter anderem mit, dass er den Vorfall außerordentlich bedaure und sich nur mit einem Augenblicksversagen aufgrund des nicht unerheblichen Alkoholkonsums erklären könne. Die ihm zur Last gelegten Äußerungen seien ironisch gemeint gewesen und entsprächen in keiner Weise seiner Meinung oder seinen Ansichten. Er sei in über 20 Jahren Dienstzeit weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Am 25. April 2022 nahm der Beklagte seinen Dienst wieder auf. Am 13. September 2022 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Sie klagt den Beklagten an, ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben, indem er am 30. August 2018 gegen 23:10 Uhr in der Innenstadt von R… in der Gaststätte V… im Rahmen einer Unterhaltung mit mehreren weiteren Personen in Bezug auf Personen mit dunkler Hautfarbe mindestens einmal den Ausdruck „scheiß Neger“ sowie einmal den Begriff „Bimbo“ verwendet habe. Aufgrund der disziplinarrechtlichen Ermittlungen und der Auswertung der Verfahrensakten im sachgleichen Strafverfahren stehe folgender Sachverhalt fest: „Der Disziplinarbeklagte befand sich am 30. August 2018 gegen 23:00 Uhr gemeinsam mit einem anderen Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, dem disziplinarrechtlich gesondert verfolgten … …, in der Innenstadt von R… beim „R… Herbstfest“. Der Disziplinarbeklagte sowie PHM W…l befanden sich in ihrer Freizeit und trugen Zivilkleidung. Gegen 23:10 Uhr befand sich der Disziplinarbeklagte in der Gaststätte „V…“ in R…gemeinsam mit mehreren anderen Personen an einem Tisch. Dort fand zunächst eine friedliche Gesprächsrunde statt, welche bei dem Thema Flüchtlingspolitik in eine heftigere Diskussion umschlug, die aber nicht aggressiv geführt wurde. Im Verlaufe der Diskussion stellte der disziplinarrechtlich gesondert verfolgte … … Getränke an den Tisch, rief hierbei „Heil Hitler“ und zeigte den Hitlergruß. Dies erfolgte dergestalt, dass der Beamte die rechte Hand hob, den Arm aber dabei nicht ausstreckte. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung fielen Ausdrücke wie „scheiß Neger“, „scheiß Bimbos“ und es wurde auf Flüchtlinge geschimpft. Dabei äußerte der Disziplinarbeklagte mindestens einmal „scheiß Neger“ und verwendete den Begriff „Bimbos“. Dies erfolgte in normaler Lautstärke, so dass es für die Anwesenden am Tisch, aber nicht in der Umgebung zu hören war. Dabei war der Disziplinarbeklagte aufgrund seiner hochdeutschen Sprache eindeutig von den anderen Beteiligten des Gespräches zu unterscheiden. Im Anschluss rief … … noch ein weiteres Mal „Heil Hitler“ und „Sieg Heil“ und zeigte den Hitlergruß. Der Disziplinarbeklagte redet auf den Beamten … ein, er solle mit dem Hitlergruß aufhören.“ Der Beklagte habe damit gegen seine Pflichten zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und zum Bekenntnis und zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen und damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne der §§ 77 Abs. 1 Satz 2, 60 Abs. 1 Satz 3, 61 Abs. 1 Satz 3 BBG begangen. Der Beamte habe sich auch außerhalb des Dienstes jeglicher Äußerungen zu enthalten, die ihn in den Verdacht bringen könnten, sich nicht jederzeit und mit vollem persönlichen Einsatz für die Wahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einzubringen, zu deren tragenden Grundsätzen die Menschenwürde gehöre. Die getätigten abwertenden Äußerungen seien damit unvereinbar. Zudem habe er damit den Eindruck erweckt, nicht jederzeit aktiv für den Bestand der Grundwerte der Bundesrepublik Deutschland einzutreten, sondern sich von diesen jedenfalls teilweise zu distanzieren. Angesichts der Schwere der Verfehlung könne zwar grundsätzlich die disziplinarische Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 BDG geboten sein. Mildernd sei indes zu berücksichtigen, dass keine weiteren Anhaltspunkte für eine rassistische oder nationalsozialistische Denkweise des Beklagten vorlägen und insofern von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat auszugehen sei. Zudem sei auch davon auszugehen, dass die Äußerungen angesichts des vorherigen Konsums einer nicht unerheblichen Alkoholmenge einer alkoholbedingten Enthemmung im Rahmen eines geselligen Beisammenseins geschuldet waren. Die Aussprüche seien als unbedachte Kurzschlusshandlung ohne vorherige Phase der Planung und Überlegung anzusehen. Es sei daher noch ein Rest an Vertrauen des Dienstherrn in den Disziplinarbeklagten gegeben, sodass angesichts der Milderungsgründe die Maßnahme der Zurückstufung als angemessen angesehen werde. Die Klägerin beantragt, den Disziplinarbeklagten gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 4 i.V.m. § 9 BDG in das Amt eines Polizeiobermeisters der Besoldungsgruppe A8 BBesO zu versetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es liege ein Verfahrensmangel vor, weil er vor Klageerhebung nicht auf sein Antragsrecht nach § 84 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) zur Beteiligung des Personalrats hingewiesen worden sei. Auf das entsprechende Antragsrecht solle nicht verzichtet werden. Der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens sei auch wesentlich, weil nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass es bei einer Beteiligung des Personalrates nicht zu einer anderen Disziplinarmaßnahme wie etwa einer Kürzung der Dienstbezüge gekommen wäre. Fehlerhaft sei auch die in der Einleitungsverfügung mitgeteilte Frist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BDG, weil statt einer dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen angegeben worden sei. Zudem werde die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens gerügt. Diese müsse jedenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Von der Einleitungsverfügung bis zum abschließenden Ermittlungsbericht seien dreieinhalb Jahre vergangen. Während dieser Zeit sei es zweimal zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie zwischenzeitlich zu einer vorläufigen Dienstenthebung und einer teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen gekommen. Er sei deshalb 23 Monate, teilweise mit der Kürzung seiner Dienstbezüge, vom Dienst suspendiert gewesen. Nach der abschließenden Stellungnahme im Ermittlungsverfahren seien zudem über drei Monate vergangen, bis seitens der Klägerin eine Mitteilung über die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme erfolgt sei. Erst auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten sei die Mitteilung ergangen, dass Disziplinarklage erhoben worden sei. Auch sei fraglich, ob ein schuldhaftes Dienstvergehen überhaupt vorliege. Das vorgeworfene Verhalten und die vorgeworfenen Äußerungen seien im Zusammenhang zu betrachten und die Vorwürfe könnten nicht allein auf die Abschrift einer Tonaufnahme gestützt werden, weil damit die gesamte Unterhaltung aus dem Kontext gerissen und in ihrer subjektiven Deutung falsch dargestellt werde. Zudem sei die Aussage des angeführten Belastungszeugen K… nicht geeignet, die Vorhalte zu stützen. Zum einen habe dieser selbst angegeben, der Unterhaltung nicht konzentriert gefolgt zu sein, weil er mit seinem Handy und der Aufnahme beschäftigt gewesen sei. Zudem habe sich der Zeuge in verschiedenen Aussagen mehrfach widersprochen. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht R… habe das Gericht zudem den Eindruck eines gewissen Belastungseifers erlangt. Auch sei bei dem Zeugen zum Tatzeitpunkt eine Alkoholisierung von 1,62 Promille festgestellt worden. Die Aussagen der Zeugen S… K…, M… A… und A… M… entlasteten ihn. Alle drei hätten ausgesagt, dass sie nicht mitbekommen hätten, er habe etwas Schlechtes gegen Flüchtlinge gesagt. Die Aussage des weiteren Zeugen P… W… sei unergiebig. Gleiches gelte für die Aussage des Zeugen M… W…, da dieser nur pauschal angegeben habe, er habe „scheiß Neger“ gesagt, aber keine Angaben über den Kontext gegeben habe. Der Vorwurf stütze sich damit allein auf die Abschrift der Tonbandaufnahme. Aus dieser ergebe sich aber wiederum, dass er die Ansichten der weiteren Gesprächspartner am Tisch nicht geteilt habe und aktiv gegen diese tätig geworden sei. So habe er gesagt: „Hey, keen Hitlergruß, hör auf mit dem Scheiß.“ Zudem habe er auch an zwei Stellen in der Aufnahme den Ausspruch „Dicker“ verwendet, um dem weiteren Gesprächspartner umgangssprachlich zu suggerieren, er solle es gut sein lassen und die Unterhaltung werde ihm zu viel. Er habe auch direkt danach geäußert „merkst du wat?“, was sinngemäß für „Geht’s noch?“ stehe. Auch im weiteren Verlauf habe er trotz des alkoholisierten Zustandes versucht, das Gespräch von dem vorherrschenden Thema abzubringen. Dies zeige sich etwa in der Äußerung des Mann 1: „nimm alles zurück, ich bin heute bissel betrunken“. Soweit er mit „Bimbo“ und „scheiß Neger“ zitiert werde, bezögen sich die Äußerungen jeweils auf die vorherigen Äußerungen der Gesprächspartner, die er gespiegelt habe und zum Ausdruck habe bringen wollen, dass ihm diese feindlichen Einstellungen gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund zu viel wurden und er diese nicht mittrage. Die Klägerin stelle allein auf den Wortlaut und nicht den Kontext der Unterhaltung ab, der zu berücksichtigen sei. Der Abschrift der Tonaufnahme lasse sich insbesondere der genaue Zusammenhang der Begriffsverwendung nicht entnehmen. Zudem habe auch die Klägerin in der Klageschrift selbst ausgeführt, dass er mit der Grenzüberschreitung in Gestalt des Zeigens des Hitlergrußes durch den anderen Beamten offensichtlich nicht einverstanden gewesen sei. Die streitgegenständlichen Worte seien durch ihn auch jeweils nur einmal genannt worden, zudem habe er nicht vorsätzlich gehandelt, sondern versucht, deeskalierend zu wirken. Darüber hinaus seien die Gespräche in normaler Lautstärke erfolgt und von den Anwesenden am Tisch, aber nicht in der Umgebung, zu hören gewesen. Auch sei er außerhalb des Dienstes und in ziviler Kleidung unterwegs gewesen. Er bedauere sein Verhalten an jenem Tag und habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, mit seinen Äußerungen Personen mit dunkler Hautfarbe zu diffamieren. Dies entspreche auch nicht seiner Persönlichkeit. Er sei zudem zum Zeitpunkt des Vorfalls in einem erheblichen Alkoholisierungszustand gewesen. Er habe sich bereits am Vorabend mit Herrn … … auf dem Herbstfest in R… getroffen und bis 6:00 Uhr morgens in verschiedenen Lokalen mit erheblichem Alkoholkonsum gefeiert. Nach lediglich drei Stunden Schlaf hätten sie sich erneut auf Lokaltour begeben und von Anfang an Bier und Schnaps konsumiert. Ab 13:00 Uhr hätten sie im Lokal V… gesessen und auch dort weiter Bier und Schnaps, später auch Longdrinks und „Hirsche“ (Jägermeister mit Red Bull) konsumiert und sich deswegen stark betrunken gefühlt. Die erhebliche Alkoholisierung lasse sich auch dem Schlussvermerk des vor Ort tätigen KHK Z… entnehmen. Aufgrund dessen sei eine verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen. Auch habe es keine strafgerichtliche Verurteilung gegeben. Vom Amtsgericht R… sei er freigesprochen worden und die Einstellung nach § 153a StPO im Berufungsverfahren sei kein Schuldeingeständnis. Vielmehr sei er in dieser Sache nicht vorbestraft. Den Mitteilungen seiner bisherigen Dienstvorgesetzten und von Kolleg_innen und Vorgesetzten lasse sich zudem entnehmen, dass es keinerlei Anlass oder Anhaltspunkte für Zweifel gegeben hätte, dass er voll und ganz hinter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehe. Dies lasse sich auch aus den Beurteilungsbeiträgen der Botschaften in M… und K… entnehmen. Zudem habe er zum August 2018 als Lehrkraft an der Bundespolizeiakademie eingesetzt werden sollen und es sei eine weitere Auslandsverwendung in Kiew im Jahr 2018 vorgesehen gewesen. Auch in der Folge hätten an seiner Zuverlässigkeit und Integrität keine Zweifel bestanden. Mangels einer nationalsozialistischen Gesinnung sei Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung eine Herabstufung. Wegen der dargestellten Milderungsgründe erscheine eine Gehaltskürzung im unteren Bereich als ausreichend. Es handele sich um einen einmaligen Vorfall und eine Wiederholung sei auszuschließen. Zudem sei auch zu berücksichtigen das im Disziplinarverfahren gegen PHK W… durch das Verwaltungsgericht M… eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 5 vom Hundert über 18 Monate als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden sei. Die Disziplinarklägerin repliziert, dass ein Verfahrensmangel wegen unterbliebener Beteiligung des Personalrates nicht vorliege, weil der Beklagte die Mitwirkung des Personalrates gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren beantragt habe. Deswegen sei auch unerheblich, dass die Klägerin auf das Recht zur Beantragung der Mitwirkung des Personalrats nicht formgerecht hingewiesen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Personalrat auch im gerichtlichen Verfahren noch beteiligt werden. Zudem sei auch in der Sache zweifelhaft, ob sich etwaige Einwendungen der Personalvertretung ausgewirkt hätten. Auch die Fehlerhaftigkeit der mit der Einleitungsverfügung mitgeteilten Frist zur Stellungnahme im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 BDG sei unerheblich, weil sich der Disziplinarbeklagte während der disziplinarrechtlichen Ermittlungen und im weiteren Verfahren nicht mündlich habe äußern wollen und keine Erklärung abgegeben habe. Bei der gerügten Verfahrensdauer sei zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 BDG bis zum Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt war. Der Beklagte verkenne zudem, dass von Beamten – über die Erwartungen an andere Bürger hinausgehend – sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes ein Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung erwartet werde. Ausreichend sei daher, wenn der Beamte auch durch außerdienstliches Handeln den Anschein hervorrufe, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und ihren anerkannten Werten ablehnend gegenüber zu stehen, was etwa durch rassistisch orientierte Äußerungen in der Öffentlichkeit geschehen könne. Einen solchen Anschein habe der Beklagte für außenstehende Betrachter gesetzt, wie sich beispielhaft an den Bekundungen des Zeugen K… feststellen lasse. Dieser sei über die Äußerungen von Bundespolizisten dermaßen empört gewesen, dass er sich veranlasst gesehen habe, Strafanzeige zu erstatten und die Unterhaltung mit seinem Mobiltelefon aufzuzeichnen, um sie dokumentieren zu können. Dessen Glaubhaftigkeit scheitere auch nicht an seinem Alkoholisierungsgrad. So habe im amtsgerichtlichen Strafverfahren der Zeuge POM R… unter anderem bekundet, der Zeuge K… sei immer bei den gleichen Äußerungen gleichen Inhalts geblieben und auch nicht wirr gewesen. Dessen Bekundungen seien auch nicht von einseitigen Belastungstendenzen zum Nachteil des Beklagten geprägt. Zudem sei die Abschrift der von diesem Zeugen gefertigten Tonbandaufnahme eindeutig. Auch die vom Beklagten betonte Alkoholisierung zum Zeitpunkt seiner Äußerungen führe zu keiner anderen Bewertung, weil bei lebensnaher Betrachtung die alkoholbedingte Enthemmung dazu geführt haben dürfte, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen Äußerungen freimütig getätigt habe, ohne hierbei auf die negative Außenwirkung in der Öffentlichkeit zu achten. Damit könnten unterschwellige rassistische Einstellungen zutage getreten sein, die in nüchternem Zustand nicht gezeigt worden wären. Zwar verrichte der Beklagte seit April 2022 seinen Dienst in der Bundespolizeiinspektion A-Stadt zuverlässig und beanstandungsfrei. Weder dieser Umstand noch die angeführten Bekundungen seiner Kollegen und Dienstvorgesetzten könnten jedoch von dem hier maßgeblichen Vorwurf entlasten. Die zudem angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München betreffend das Disziplinarverfahren gegen den … … … entfalte im hiesigen Verfahren keine Bindungswirkung. Zudem halte die Klägerin die gerichtliche Entscheidung angesichts der Schwere der Vorwürfe gegen den dortigen Disziplinarbeklagten für nicht angemessen, weil es nach ihrer Auffassung mindestens einer Zurückstufung bedurft hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Disziplinar- und Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2024 ergänzend Bezug genommen.