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Urteil

11 A 305/20 HGW

VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2021:0702.11A305.20.00
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Leitsätze
Anknüpfungspunkt zur Ermittlung einer schuldhaften Minderleistung kann nur der Vergleich mit dem normalen Versagen eines durchschnittlichen Beamten sein, über das eindeutig hinausgehende Mängel vorliegen müssen. Bei Aufhebung einer behördlichen Einstellungsverfügung kann das erkennende Gericht auch bei Nichtvorliegen eines Dienstvergehens das Disziplinarverfahren (erneut) einstellen.
Tenor
Die Einstellungsverfügung der Leiterin der Polizeiinspektion A-Stadt vom 24. Februar 2020 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anknüpfungspunkt zur Ermittlung einer schuldhaften Minderleistung kann nur der Vergleich mit dem normalen Versagen eines durchschnittlichen Beamten sein, über das eindeutig hinausgehende Mängel vorliegen müssen. Bei Aufhebung einer behördlichen Einstellungsverfügung kann das erkennende Gericht auch bei Nichtvorliegen eines Dienstvergehens das Disziplinarverfahren (erneut) einstellen. Die Einstellungsverfügung der Leiterin der Polizeiinspektion A-Stadt vom 24. Februar 2020 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat Erfolg; sie ist begründet. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin ein Dienstvergehen des Klägers festgestellt worden ist (§ 3 LDG M-V i. V. m. § 113 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 3 LDG M-V i. V. m. § 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft, weil es sich bei der Einstellungsverfügung des Beklagten um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. Der Kläger ist sowohl durch die in der Einstellungsverfügung enthaltene Feststellung, dass ein Dienstvergehen erwiesen sei, als auch durch die Kostenentscheidung beschwert (sog. „belastende Einstellungsverfügung“, vgl. VGH München, Beschl. v. 28 Januar 2015 – 16b DZ 12.1868 –, juris, Rn. 5 f.; VG Münster, Urt. v. 17. Juni 2014 – 20 K 2835/13. BDG –, juris, Rn. 18). Rechtsschutzziel ist deshalb die Aufhebung der Einstellungsverfügung (vgl. Weiß, in: Fürst, GKÖD, Bd. II, § 32 Rn. 103, Stand: April 2016; Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl 2016, § 33 Rn. 17). Dem Kläger steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Anders als bei Disziplinarverfügungen nach § 35 LDG M-V ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung einer Einstellungsverfügung nach § 34 LDG M-V nicht (auch) deren Zweckmäßigkeit, vgl. § 60 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V. Somit ist auf der einen Seite die streitgegenständliche Verfügung nicht wegen Wegfalls der Zweckmäßigkeit aufzuheben, auf der anderen Seite hat ein Betroffener weiterhin ein Bedürfnis an Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat durch die ihm vorgeworfene Nichtbearbeitung von 63 Vorgängen sowie die Weigerung zur Fertigung des Abschlussberichtes zum Vorgang ... kein Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu diesen Pflichten gehört u. a. die Pflicht, sich gemäß § 34 S. 1 und S. 2 BeamtStG mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen und die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Dabei ist aber auch der fähigste und zuverlässigste Beamte Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die jede Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss (BVerwG, Urt. v. 23. Juli 1991 – 1 D 40.90; BVerwG, Beschl. v. 9. November 2000 – 1 D 8.96, juris Rn. 58). Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand (BVerwG, Beschl. v. 9. November 2000 – 1 D 8.96, juris Rn. 58). Dieser beamtenrechtlichen Kernpflicht genügt, wer als Beamter das ihm Mögliche und Zumutbare leistet. Die Dienstleistungspflicht hat neben einer zeitlich-örtlichen auch eine inhaltliche Komponente. Die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, verletzt danach sowohl der Beamte, der nicht zur vorgeschriebenen Zeit an seinem Dienstort erscheint, als auch derjenige, der seine Arbeit in quantitativer oder qualitativer Hinsicht schuldhaft, gar nicht oder grob mangelhaft erfüllt. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als pflichtwidrig im Sinne von § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG zu kennzeichnen, bedarf es dabei des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juli 1991 – 1 D 40.90; BVerwG, Urt. v. 12. Februar 1992 – 1 D 2.91; BVerwG, Beschl. v. 9. November 2000 – 1 D 8.96, juris Rn. 58). Nicht schuldhafte Mangelleistungen eines Beamten begründen keine Dienstpflichtverletzung (BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 2016 – 2 B 44.14). Die Feststellung, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung vorliegt, kann daher nur anhand der Gesamtumstände erfolgen. Aus diesen lässt sich ein Disziplinarvergehen des Klägers nicht feststellen. Die Beschränkung des Vorwurfes an den Kläger, 63 Verfahren, die offen in seinem Dienstzimmer lagen, seit fünf Monaten nicht bearbeitet zu haben, greift bereits zu kurz; ebenso der Vorwurf, der Kläger habe Vorgänge und Verfahren nicht in der geforderten Quantität und Qualität bearbeitet. Anknüpfungspunkt zur Ermittlung einer schuldhaften Minderleistung kann nach obigen Grundsätzen nur der Vergleich mit dem normalen Versagen eines durchschnittlichen Beamten sein, über das eindeutig hinausgehende Mängel vorliegen müssen. Der Beklagte hat hier bereits nicht dargelegt, welchen Anforderungen der Kläger in Bezug auf Quantität und Qualität seiner Leistungen hätte gerecht werden müssen bzw. wie hoch dessen Minderleistung im Vergleich zu dem Versagen eines Durchschnittsbeamten ausfällt. Der in Teilzeit zu 75 % der Arbeitszeit (30h/Woche) tätige Kläger hat im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens vorgetragen, im Jahr 2015 hätte er 180 Abschlüsse gehabt, im Jahr 2016 seien es 218 und im Jahr 2017 215 gewesen. In Anerkenntnis, dass sich aus der bloßen Zahl der bearbeiteten Vorgänge unter Außerachtlassung etwaig bestehender Unterschiede hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit verschiedener Vorgänge, keine absolute Einschätzung ergeben kann, kann sich daraus jedoch wenigstens ein Indiz für die quantitative Leitungsbereitschaft des Klägers ergeben – deren Fehlen dem Kläger hier allein vorgeworfen wird –, die mit der des Durchschnittsbeamten ins Verhältnis zu setzen ist. Hat der Beklagte seiner Begründung der Einstellungsverfügung dies bereits fehlerhaft nicht zugrunde gelegt, so lässt sich doch aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang eine Übersicht über die Erledigungen der weiteren Mitarbeiter des Sachbereichs im Jahr 2017 als dem hier gegenständlichen Zeitraum entnehmen. Diese handschriftliche Tabelle (ohne Überschrift, nicht paginiert) weist u. a. für die nach Vortrag des Klägers im selben Sachgebiet tätigen Mitarbeiter Abschlusszahlen aus, konkret für den Sachbearbeiter ... 252 Abschlüsse, für den Sachbearbeiter ... 418, für die Sachbearbeiterin ... 239 Abschlüsse und für die Sachbearbeiterin ... 235 Abschlüsse im Jahr 2017. Eine Angabe der Abschlüsse des Klägers ist in der Tabelle nicht enthalten. Durch die seitens des Beklagten nicht in Frage gestellte Angabe des Klägers, als Teilzeitkraft zu 30h/Woche im Jahr 2017 215 Abschlüsse erbracht zu haben, kann hier eine über durchschnittliche Minderleistungen eindeutig hinausgehende Minderleistung des Klägers jedenfalls nicht festgestellt werden, denn schon bei Außerachtlassung etwaiger Urlaubs- und Krankheitszeiträume ergibt sich aus dem Vergleich der Abschlüsse des Klägers mit denen der weiteren Mitarbeiter des Sachbereichs, dass die quantitative Leistung des Klägers in Anbetracht seiner Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht signifikant hinter derjenigen der anderen Mitarbeiter zurücksteht. Soweit dem Kläger eine Verletzung der Folgepflicht nach § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG in Form des Verstoßes gegen dienstliche Weisungen vorgeworfen wird, indem er die Fertigung des Abschlussberichtes zum Vorgang ... verweigert hat, liegt auch darin kein Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG. Die Folgepflicht verpflichtet den Beamten, die dienstlichen Anordnungen seines Vorgesetzten auszuführen und dessen allgemeine Richtlinien zu befolgen. Zwar ist auch die bereits einmalige Verweigerung eines Beamten zur Vornahme eines angeordneten Verhaltens geeignet, eine Dienstpflichtverletzung zu begründen. Auch der Kläger war vorliegend grundsätzlich verpflichtet, einer dienstlichen Anweisung zur Fertigung eines Abschlussberichtes Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung kann ihm hier jedoch nicht vorgehalten werden. Vorliegend reagierte der Kläger auf die Anordnung zur Fertigung des Schlussberichtes vom 13. September 2018 mit Schreiben vom 26. Oktober 2018, in welchem er darauf hinwies, dass er wegen Qualitätsmängeln bei der Bearbeitung von Betrugsverfahren aus dem vorgangsbearbeitenden Bereich des Kriminalkommissariats entfernt worden sei. Ohne Kenntnis der Mängel seiner Arbeit könne er diese nicht abstellen und würde erneut unzureichende Arbeit abliefern. Auch versicherte er auf die erneute Aufforderung zur Fertigung des Schlussberichtes mit Schreiben vom 4. November 2018, dass er grundsätzlich keine Arbeitsanweisung beabsichtige zu ignorieren und der Meinung sei, nicht in der Lage zu sein, diese Aufgabenstellung zu erfüllen. Die Anordnung im Rahmen des Gespräches am 22. Januar 2018, dass dem Kläger aufgrund vorläufig festgestellter Qualitätsmängel das Schlusszeichnungsrecht entzogen werde und er seinen Dienst in einer anderen Dienstgruppe zu versehen habe, hätte im weiteren Verlauf gegenüber dem Kläger konkretisiert werden müssen, um ihm so zumindest die Chance einer Verbesserung zu geben. Zwar hat der Kläger nach diesem Personalgespräch am 22. Januar 2018 selbst nicht das Gespräch mit seinem Vorgesetzten gesucht, was ihm in der konkreten Situation in jedem Fall zumutbar gewesen wäre, jedoch gebietet andererseits auch die Fürsorgepflicht des Dienstvorgesetzten, den Beamten nicht derart „ins Messer laufen zu lassen“, dass er in Unkenntnis geäußerter, jedoch nicht spezifizierter Qualitätsmängel, Arbeiten erbringen soll, deren Mangelhaftigkeit aufgrund der fehlenden Kenntnis der konkreten Anforderungen des Dienstherrn bereits zu erwarten ist (vgl. auch VG Trier, Urt. v. 22. Februar 2013 – 4 K 1048/12.TR, juris Rn. 41). Da die angefochtene Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2020 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, soweit darin ein Dienstvergehen des Klägers festgestellt worden ist (§ 3 LDG M-V i. V. m. § 113 Abs. 1 VwGO), war die Einstellungsverfügung aufzuheben, zugleich jedoch das Disziplinarverfahren (erneut) einzustellen. Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1LDG M-V kann das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung insbesondere die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben, die Disziplinarverfügung zu Gunsten des Beamten abändern oder das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Wenngleich die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach dem Wortlaut der Norm an die Feststellung eines Dienstvergehens geknüpft ist, ergibt sich die Befugnis des Gerichtes zur Einstellung auch bei Nichtvorliegen eines Dienstvergehens schon aus seiner Eigenschaft als selbstständigem Disziplinarorgan, welche ihm eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung – in Abweichung zu § 114 VwGO – eröffnet. § 60 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V beschreibt dazu die aufgezählten Entscheidungsmöglichkeiten als „insbesondere“ bestehende Möglichkeiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 LDG M V i. V. m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 124 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen eine disziplinarrechtliche Einstellungsverfügung. Der Kläger wurde am … 1961 in H., Kreis …, geboren. Seit dem 1. Mai 1982 ist der Kläger im Polizeidienst tätig. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 wurde der Kläger zum Kriminalmeister ernannt und mit Wirkung vom 1. April 1993 zum Kriminalobermeister befördert. Seit dem 1. März 1994 bekleidet der Kläger einen Dienstposten im Kriminalkommissariat A-Stadt. Nach Ernennungen zum Kriminalhauptmeister mit Wirkung vom 29. September 1995 und zum Kriminalkommissar mit Wirkung vom 20. Dezember 1996 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. August 2007 zum Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) befördert. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens war der Kläger als Sachbearbeiter Ermittlungen mit Schwerpunkt Betrug / Cybercrime im Kriminalkommissariat A-Stadt eingesetzt. Für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2017 wurde für den Kläger eine Regelbeurteilung mit der Gesamtnote 9,84 („befriedigend“) erstellt, welche ihm am 3. Januar 2018 eröffnet wurde. Unter dem Abschnitt „2.4 Zusätzliche Bemerkungen und ergänzende Persönlichkeitsbeschreibung sowie Vorschläge zur zukünftigen dienstlichen Verwendung“ findet sich folgende Passage: „KOK A. ist in der zentralen Bearbeitung von Cybercrime eingesetzt. Hinsichtlich der Selbstorganisation in der Sachbearbeitung muss er sich befleißigen. KOK A. hat das Sportabzeichen am 17.08.2017 abgelegt. Eine andere dienstliche Verwendung wird nicht empfohlen.“. Der Kläger gab bei Eröffnung der dienstlichen Beurteilung an, eine schriftliche Äußerung nachreichen zu wollen, was jedoch nicht mehr erfolgte. Der Kläger ist ledig. Er ist Vater von vier Kindern, geboren am … 1984, am … 1996, am … 2005 und am … 2008. Der Kläger ist bis zur Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mit innerdienstlichem Schreiben vom 22. November 2017 regte der Leiter des Kriminalkommissariats A-Stadt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger an. Dem Kläger werde mangelnde Sorgfalt und fehlender Aufklärungswille bei der Bearbeitung eines Verfahrens aus April 2017 vorgeworfen sowie Fehlverhalten gegenüber Kollegen und einer Führungskraft. Es habe mehrere Gespräche, unter anderem am 14. September 2017, mit dem Kläger gegeben, die in engem Kontext mit den durch ihn bearbeiteten Fallzahlen gestanden hätten. Auch unter Berücksichtigung seiner Teilzeitbeschäftigung müsse eine quantitative Erhöhung der Fallzahlen möglich sein. Am 15. September 2017 habe der Kläger Kriminalhauptkommissar ... als „Anscheißer“ betitelt. In Gesprächen am 20. Oktober 2017 und 14. November 2017 habe der Kläger nur geäußert, die Behauptung von Kriminalhauptkommissar ... sei falsch und sich im Übrigen einer Lösung des Konfliktes mit diesem verweigert. Am 3. Januar 2018 wurde dem Kläger die oben genannte Beurteilung bekannt gegeben und mit ihm erörtert. Am 4. Januar 2018 beantragte der Kläger auf dem Dienstweg die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn. Er habe zum Teil seit fünf Monaten ihm zugewiesene Strafanzeigen unbearbeitet gelassen und bitte darum, diesen Umstand disziplinarrechtlich zu bewerten. Im Ergebnis eines Personalgespräches des Leiters des Kriminalkommissariats mit dem Kläger am 22. Januar 2018 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass in seinem Dienstzimmer eine Vielzahl von Vorgängen vorgefunden worden sei, die nicht oder nur teilweise bearbeitet worden seien. Somit seien nach einem ersten Überblick gravierende Qualitätsmängel festgestellt worden. Ohne das Ergebnis einer abschließenden Prüfung der Vorgänge vorweg zu nehmen, traf der Leiter des Kriminalkommissariats folgende Entscheidungen gegenüber dem Kläger: (1.) Dem Kläger werde mit sofortiger Wirkung das Schlusszeichnungsrecht entzogen. Grund seien die vorläufig festgestellten Qualitätsmängel bei den benannten Vorgängen. (2.) Der Kläger habe sich bei Dienstantritt und Dienstende beim Sachgebietsleiter zu melden. Grund seien seine unregelmäßigen Zeiten für Dienstantritt und Dienstende. (3.) Ab dem 5. Februar 2018 werde der Kläger seinen Dienst in einer Dienstgruppe des Kriminaldauerdienstes versehen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 leitete die Polizeiinspektion A-Stadt ausweislich des Betreffs und des Textes „gemäß § 19 Abs. 1 LDG M-V“ ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Es bestünden zahlreiche tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen hätte. Zudem habe der Kläger selbst die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt. Der Kläger wurde über die Einleitung mit Schreiben vom 16. Februar 2018 informiert. Mit innerdienstlichem Schreiben vom 20. Februar 2018 beantrage der Leiter des Kriminalkommissariats A-Stadt die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger und zeigte an, den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft A-Stadt zur rechtlichen Würdigung vorzulegen, da der Anfangsverdacht einer Strafvereitelung im Amt vorliege. Zur Begründung führte der Leiter des Kriminalkommissariats A-Stadt aus, dass bei einem Betreten des Dienstzimmers des Klägers am 12. Januar 2018 – einem Zeitpunkt, an dem der Kläger nicht im Dienst gewesen sei – dort 63 Vorgänge aufgefunden worden seien. Das Ergebnis der Prüfung dieser Vorgänge zeuge von einer bewussten Nichtbearbeitung der Sachverhalte. Ausweislich einer Verfügung der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 22. Februar 2018 in der dortigen Akte (Aktenzeichen 711 AR 109/18) informierte die Staatsanwaltschaft den Leiter des Kriminalkommissariats A-Stadt, dass keine vollendete Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB durch den Kläger vorliege; es komme allenfalls eine versuchte Tatbegehung in Betracht. Dies erfordere in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz. Der Täter müsse eine Besserstellung des Beschuldigten erstreben oder als sichere Folge seines Handelns voraussehen. Für eine derartige Verhaltensweise des Klägers lägen keine Anhaltspunkte vor. Es sei daher beabsichtigt, von der Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens abzusehen, §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 2 StPO. Mit dieser Bewertung erklärte sich der Leiter der Polizeiinspektion A-Stadt mit Schreiben vom 28. Februar 2018 einverstanden. Mit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 15. März 2018 nahm der Kläger zu der Eröffnung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 16. Februar 2018 Stellung. Er bat um Konkretisierung des Vorwurfs der mangelhaften Bearbeitung des Vorgangs aus April 2017. Zu seinem Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens führte er aus, dass dieser notwendig gewesen sei, um auf die Missstände in seinem Dezernat aufmerksam zu machen. Bereits ein Jahr zuvor hätte er dem amtierenden Leiter des Kriminalkommissariats wie auch seinem Sachgebietsleiter mitgeteilt, dass die Bearbeitung der steigenden Anzahl der zugewiesenen Verfahren zeitlich nicht mehr zu schaffen sei. Im Jahr 2015 hätte er 180 Abschlüsse gehabt, im Jahr 2016 seien es 218 und im Jahr 2017 215 gewesen. Es sei erfreulich, dass nach seiner Selbstanzeige zwei weitere Kollegen dazugekommen seien und sich die Arbeit nun insgesamt auf sechs Kollegen verteile. Mit innerdienstlichem Schreiben vom 5. November 2018 beantragte der Leiter des Kriminalkommissariats A-Stadt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. die Erweiterung des anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Kläger. Unter den Verfahren, die durch den Kläger nicht bearbeitet worden seien, befände sich auch der Vorgang .... Mit Verfügung des Leiters des Kriminalkommissariats A-Stadt vom 13. September 2018 sei der Kläger mit der Fertigung des Schlussberichtes zu dem Vorgang beauftragt worden. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 und vom 4. November 2018 habe der Kläger mitgeteilt, dass er sich zur Fertigung des Abschlussberichtes nicht in der Lage sähe. Er habe damit die Ausführung einer dienstlichen Anweisung verweigert. Mit Schreiben vom 20. November 2018 wurde der Kläger über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens informiert. Bei der mangelnden Bearbeitung von Vorgängen handele es sich nicht nur um ein einzelnes Verfahren aus April 2017, sondern insgesamt um 63 Vorgänge, die durch den Kläger nicht bzw. nicht abschließend bearbeitet worden seien. Der Vorwurf aus dem Grundsachverhalt werde auf jeden einzelnen dieser Vorgänge ausgedehnt. Außerdem habe sich der Kläger der wiederholten Aufforderung, zu dem Vorgang ... einen Schlussbericht zu fertigen, widersetzt. Auch auf diesen Sachverhalt werde das laufende Disziplinarverfahren ausgedehnt. Mit Schreiben vom 15. August 2019, dem jetzigen Prozellbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 16. August 2019, wurde der Kläger über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen informiert und ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Im Ergebnis stünde fest, dass dem Kläger die Nichterledigung der übertragenen Aufgaben, die mangelnde Sorgfalt und Eigenverantwortung disziplinarisch vorzuwerfen sei. Aus welcher Motivation der Kläger die Vorgänge unbearbeitet ließ, könne nicht beurteilt werden. Überlastungsanzeigen habe es nie gegeben. Zugewiesene Strafanzeigen zum Teil seit fünf Monaten unbearbeitet zu lassen, mangelnde Sorgfalt und Aufklärungswille bei der Bearbeitung der Verfahren, würden eine Dienstpflichtverletzung darstellen. Durch die Weigerung zur Fertigung des Abschlussberichtes zum Vorgang ... würde die fehlende Loyalität gegenüber einem Vorgesetzten als auch das Nichtbefolgen einer dienstlichen Weisung festgestellt, sodass ein materielles Dienstvergehen in der Verweigerung des vollen dienstlichen Einsatzes nach § 35 S. 2 BeamtStG begründet sei. Durch die Betitelung von Kriminalhauptkommissar ... als „Anscheißer“ sei hingegen keine Herabwürdigung oder Beleidigung festzustellen und die Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz nicht überschritten. Rechtfertigungsgründe lägen insgesamt nicht vor. Im Rahmen der persönlichen Äußerung des Klägers zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen am 27. September 2019 trug der Kläger vor, dass es eine besondere Belastungssituation des Sachbereichs gegeben hätte. Er beantrage, mittels eines EVA-Auszuges Zahlen zur Belastungssituation zu ermitteln. Die Mehrbelastung sei bei allen vier Mitarbeitern des Sachbereichs eingetreten. Er habe seit 2017 gegenüber seinen Dienstvorgesetzten deutlich gemacht, dass die Mehrbelastung nicht zu schaffen sei. Dies könnten die anderen Mitarbeiter bestätigen, wozu er einen Beweisantrag stelle. Bei allen Mitarbeitern habe sich 2017 Rückstau aufgebaut. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 teilte die Leiterin der Polizeiinspektion A-Stadt dem Kläger mit, dass sie die Beweisanträge ablehne. Sie habe die Absicht, das Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzustellen. Die Vorwürfe halte sie für ausermittelt und sähe keine Gründe, das Disziplinarverfahren weiter zu verlängern. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen habe der Kläger zumindest grob fahrlässig ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Nachdem der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums A-Stadt dem Entwurf der Einstellungsverfügung zunächst nicht zugestimmt hatte, sondern einen Verweis als angemessen erachtete, stimmte er schließlich – nachdem die Leiterin der Polizeiinspektion A-Stadt mit innerdienstlichem Schreiben vom 23. Januar 2020 umfangreich ausgeführt hatte, warum das Verfahren ihres Erachtens einzustellen sei, insbesondere in Anbetracht der „deutlichen Mitschuld des damaligen KK-Leiters“ am Verhalten des Klägers sowie den seit einem Jahr stabilen Arbeitsleistungen des Klägers – der beabsichtigten Einstellungsverfügung zu. Mit Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2020, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25. Februar 2020, wurde das Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingestellt (Ziff. 1 des Bescheides). Die im Verfahren entstandenen Auslagen wurden dem Kläger auferlegt (Ziff. 2 des Bescheides). Zur Begründung wurde ausgeführt, zugewiesene Strafanzeigen zum Teil seit fünf Monaten unbearbeitet zu lassen, mangelnde Sorgfalt und Aufklärungswille bei der Bearbeitung der Verfahren würden eine Dienst-pflichtverletzung darstellen. Durch die Weigerung zur Fertigung des Abschlussberichtes zum Vorgang ... würde die fehlende Loyalität gegenüber einem Vorgesetzten als auch das Nichtbefolgen einer dienstlichen Weisung festgestellt, sodass ein materielles Dienstvergehen in der Verweigerung des vollen dienstlichen Einsatzes nach § 35 S. 2 BeamtStG begründet sei. Mildernd sei berücksichtigt worden, dass der Kläger disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und sich selbst offenbart habe. Auch sei durch die Dauer des Verfahrens ein Erziehungszweck bereits eingetreten. Mit Schreiben vom gleichen Tag, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls am 25. Februar 2020 zugestellt, sprach die Leiterin der Polizeiinspektion A-Stadt für das von ihm gezeigte Verhalten eine nicht als Disziplinarmaßnahme zu qualifizierende Missbilligung in Form einer Zurechtweisung aus. Auf mehrfache schriftliche Nachfragen des Klägers teilte die Leiterin der Polizeiinspektion A-Stadt diesem mit Schreiben vom 1. April 2020 mit, dass das Schlusszeichnungsrecht für die dienstliche Tätigkeit des Klägers auf dem aktuellen Dienstposten sachlich nicht erforderlich sei, da dort keine Vorgänge schlusszuzeichnen seien. Wenn der dienstliche Bedarf wieder begründet sein sollte und die notwendigen Voraussetzungen gemäß gültiger Erlasslage erfüllt seien, könne das Schlusszeichnungsrecht dem Kläger wieder erteilt werden. Am 24. März 2020 hat der Kläger Klage gegen die Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2020 erhoben. Er trägt zur Begründung vor, dass der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst die einzige Möglichkeit gewesen sei, um eine förmliche Untersuchung der Überlastung zu erreichen, da auf seine diversen Überlastungsanzeigen in Erörterungsrunden keine Reaktion seines Dienstvorgesetzten erfolgt sei. Während des Disziplinarverfahrens seien seine Entlastungsmöglichkeiten durch eine Verhinderung der Beweisaufnahme abgeschnitten worden. Die Ermittlungen seien nicht auch auf entlastende Umstände gerichtet worden. Die Aufforderung zur Fertigung des Abschlussberichtes in dem benannten Vorgang sei Teil einer systematisch festgesetzten schikanösen Behandlung des Klägers durch seinen damaligen Dienstvorgesetzten, die nach dem Ersuchen auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch ihn eingesetzt habe. Ihm sei aufgrund gravierender Mängel in der Qualität seiner Arbeit das Schlusszeichnungsrecht entzogen worden und er auf einen anderen Dienstposten im Kriminaldauerdienst „strafversetzt“ worden, gleichwohl habe er ohne Erläuterung der angeblichen Mängel in seiner Arbeit den Abschlussbericht in dem sehr aufwändigen Vorgang ... fertigen sollen, während er bereits auf seinem neuen Dienstposten eingesetzt war. Der Kläger beantragt, die Einstellungsverfügung des Beklagten vom 24. Februar 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass die Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2020 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Disziplinar- und Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2021 ergänzend Bezug genommen.