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Urteil

11 A 948/20 HGW

VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2021:0702.11A948.20.00
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Leitsätze
Indem der Beklagte im Rahmen einer Todesermittlungssache die EC-Karte und die PIN-Nummer des Verstorbenen an sich nahm und damit anschließend Computerbetrug im besonders schweren Fall in 4 Fällen ausführte, beging er ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.29) (Rn.32) Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage setzt voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Der Umstand, dass der Beklagte seiner Lebensgefährtin während der Schwangerschaft keine schlechten Nachrichten im Hinblick auf die finanzielle Situation der Lebensgemeinschaft habe übermitteln wollen, bedingt keine tatsächliche existenzbedrohende finanzielle Notlage.(Rn.42)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Indem der Beklagte im Rahmen einer Todesermittlungssache die EC-Karte und die PIN-Nummer des Verstorbenen an sich nahm und damit anschließend Computerbetrug im besonders schweren Fall in 4 Fällen ausführte, beging er ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.29) (Rn.32) Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage setzt voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Der Umstand, dass der Beklagte seiner Lebensgefährtin während der Schwangerschaft keine schlechten Nachrichten im Hinblick auf die finanzielle Situation der Lebensgemeinschaft habe übermitteln wollen, bedingt keine tatsächliche existenzbedrohende finanzielle Notlage.(Rn.42) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 52 Abs. 1 LDG M-V zulässige Disziplinarklage ist begründet. A. Die Disziplinarklage vom 8. Juli 2020 weist keine formellen Fehler auf. Sie entspricht den Formanforderungen des § 52 Abs. 1 LDG M-V. Die erforderliche Mitwirkung der Personalvertretung gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V ist erfolgt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 informierte der Kläger den zuständigen Bezirkspersonalrat von der beabsichtigten Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis im Wege der Disziplinarklage und bat den Bezirkspersonalrat um Stellungnahme. Dieser teilte mit Schreiben vom 2. Juli 2020 mit, dass er im Rahmen der Mitwirkung dem Antrag zustimme. B. Auf die Disziplinarklage war als erforderliche Disziplinarmaßnahme auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen (§ 15 Abs. 2 S. 1 LDG M-V). Der Beklagte hat durch ein schwerwiegendes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Der Beklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichts eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 5.10). Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelt. So haben Beamtinnen und Beamte nach § 34 BeamtStG sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Nach § 35 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt steht gemäß § 25 Abs. 1 LDG M-V fest. Danach sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, bindend. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, Urt. v. 11. Mai 2016 – 16a D 13.1540, Rn. 51). Da dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg, Zweigestelle B-Stadt, vom 10. Januar 2019 (Aktenzeichen 815 Js 9703/18, 306 Ds 349/18) derselbe Sachverhalt zugrunde lag, steht dieser auch für das hier gegenständliche Disziplinarverfahren fest. Aufgrund dessen steht fest, dass der Beklagte Computerbetrug im besonders schweren Fall in vier Fällen begangen hat. Während eines Einsatzes in einer Todesermittlungssache am 15. Januar 2018 nahm der Beklagte die EC-Karte des Verstorbenen und eine Visitenkarte mit einer PIN-Nummer an sich und hob am 15., 16., 17. und 19. Januar 2018 unter Verwendung der EC-Karte des Verstorbenen und dessen PIN-Nummer insgesamt 1.990,00 EUR von dessen Konto ab und behielt den Betrag für sich. Nach diesem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte seine Dienstpflichten zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie zur Ausführung dienstlicher Anordnungen von Vorgesetzten und Befolgung von deren allgemeinen Richtlinien (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verletzt. C. Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 15 Abs. 1 LDG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach § 15 Abs. 2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008 – 2 C 59.07, juris-Rn. 16). Festgestellte Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008, a.a.O. Rn. 20). Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt hier so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 2016 – 2 B 24.16) auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des Fehlverhaltens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Beklagte hat innerdienstlich Computerbetrug im besonders schweren Fall – aufgrund des Missbrauchs seiner Befugnisse als Amtsträger – in 4 Fällen begangen. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die das Gesetz in §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53, 73c StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Damit ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme – der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis – eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015, a.a.O; OVG NRW, Urt. v. 31. August 2016 – 3d A 910/14.O; OVG NRW, Urt. v. 26. April 2016 – 3d A 1785/14.O). Die abstrakten Strafandrohungen bilden jedoch lediglich einen Orientierungsrahmen und müssen dem Schweregehalt der konkreten Dienstpflichtverletzung entsprechen. Dabei ist insbesondere bei Vermögensdelikten – wie hier dem Computerbetrug – angesichts der möglichen Variationsbreite der einzelnen Tatbegehungen eine Regeldisziplinarmaßnahme nicht ohne Weiteres abstrakt zuzuordnen. Vielmehr muss eine Wertung aller im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung be- und entlastenden Umstände erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. März 2014 – 2 B 111.13). Auch die durch das Amtsgericht Neubrandenburg, Zweigstelle B-Stadt, ausgeurteilte Freiheitsstrafe von acht Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, vermag vorliegend als Indiz für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und für Herabstufungen innerhalb des vorgenannten Strafrahmens nicht entscheidend herangezogen zu werden. Maßgeblich ist bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; OVG M-V, Urt. v. 14. Oktober 2020 – 10 LB 238/19 OVG). Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung seiner Einzelumstände hier von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen auch „nach oben“ auszuschöpfen ist. Die Mitnahme der EC-Karte und der Visitenkarte mit der PIN-Nummer steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, denn nur in seiner Tätigkeit als Polizeibeamter war dem Beklagten der Zugriff auf die EC-Karte und die PIN-Nummer möglich. Dieses Fehlverhalten wiegt schwer, da der Beklagte dadurch gegen seine dienstlichen Kernpflichten verstoßen hat. Zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten gehört es gerade, Straftaten zu unterbinden und zu verfolgen und der Verletzung von Strafvorschriften entgegenzuwirken. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaats ein unparteiliches und gesetzestreues Verhalten der Polizei zu sichern, darf der Beamte auch durch sein innerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Sein Fehlverhalten ist deshalb nicht nur in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums (und der Integrität der Polizeibehörden im Besonderen) bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sondern führt auch zu einer erheblichen Schädigung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Dienstherrn. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Öffentlichkeit, d. h. im Hinblick auf eine Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums, denn die genannten Kernpflichten prägen die Berufsstellung des Polizeibeamten in seinem speziellen innerdienstlichen Bereich. Ein Polizeibeamter, der im Rahmen seines Dienstes Straftaten begeht, ist für den Dienst in der Polizei grundsätzlich nicht mehr tragbar (vgl. OVG M-V, Urt. v. 14. Oktober 2020 – 10 LB 238/19 OVG). Besonders schwer wiegt hier zudem der Umstand, dass der Beklagte durch die Mitnahme der EC-Karte und der PIN-Nummer als Vorbereitung des anschließend ausgeführten Computerbetruges in vier Fällen, gerade eine Situation ausgenutzt hat, in der ihm der Schutz fremder Vermögensgüter oblag. Der Beklagte hat das Auffinden eines Verstorbenen ausgenutzt, um sich an dessen Vermögen bzw. dem der Rechtsnachfolger zu bereichern. Dies belastet den Beklagten schwer. Form und Gewicht des Verschuldens des Beklagten bezüglich seines Dienstvergehens sind angesichts der durch das Amtsgericht Neubrandenburg, Zweigstelle B-Stadt, in seinem strafrechtlichen Urteil vom 10. Januar 2019 festgestellten vorsätzlichen Begehungsweise erheblich. Die Kammer sieht vorliegend keine Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Auch besondere, die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall die Schwere der Verfehlung mildern. Ebenso verhält es sich bei einem besonderen Nachtatverhalten und einer fehlenden Eigennützigkeit (zum nicht abgeschlossenen Kanon der Milderungsgründe vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; BVerwG, Urt. v. 29. März 2012 – 2 A 11.10). Der in der Rechtsprechung entwickelte, „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache, kommt dem Beklagten hier nicht zugute. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 EUR anzusetzen, deren Unterschreiten maßnahmenmildernd Berücksichtigung finden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2018 – 2 WD 2/18; BVerwG, Urt. v. 21. November 2019 – 2 WD 31/18; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11). Der Beklagte hat sich vorliegend einen Vermögensvorteil in Höhe von 1.990,00 EUR verschafft und damit die sog. „Bagatellgrenze“ von 50,00 EUR deutlich überschritten. Auch andere in der Rechtsprechung „anerkannte“ (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein. Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Aufnahme und Untersuchung eines Todesfalles gehört zur Routine eines Polizeibeamten. Die Achtung und der Schutz der Wertgegenstände des Verstorbenen in dessen Wohnung ist dabei Teil dieser Routine. Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99) scheidet ebenfalls aus. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, die Tat unmittelbar nach der Geburt seines Sohnes seinem Dienstvorgesetzten habe melden zu wollen und deshalb die EC-Karte in seinem Spind weiterhin aufbewahrt zu haben. Da die Durchsuchung seines dienstlichen Spindes und damit die Aufdeckung der Tat und die Geburt des Kindes auf den selben Tag fielen, den ... Juni 2018, kann die Umsetzung dieser Aussage nicht mehr festgestellt werden. Auch hat sich der Beklagte ab dem Zeitpunkt der Tataufdeckung geständig gezeigt und den entstandenen finanziellen Schaden unmittelbar beglichen, jedoch handelte er dabei bereits unter dem Eindruck der ohnehin bereits entdeckten Tat. Vom Zeitraum der Tatbegehung – erstmalig am 15. Januar 2018 – bis zur Tatentdeckung am 8. Juni 2018 – hat sich der Beklagten nicht offenbart und Maßnahmen zur Wiedergutmachung ergriffen. Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Computerbetrug im besonders schweren Fall in vier Fällen nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser „anerkannte“ Milderungsgrund setzt voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urt. v. 25. August 2009 - 1 D 1.08). Zwar hat der Beklagte vorgetragen, die Tat aufgrund der finanziellen Notlage der Lebensgemeinschaft begangen zu haben. Aus dem in der Disziplinarakte des Beklagten enthaltenen Vorgang zur Einbehaltung von Dienstbezügen aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten ab dem 11. Juni 2018 ergibt sich, dass der Beklagte und seine Lebensgefährtin im August 2016 einen Kredit in Höhe von 30.000,00 EUR aufgenommen hatten, der über 7 Jahre in monatlichen Raten zu 407,62 EUR zurückgezahlt werden sollte. Der Beklagte gab dazu an, mit der aufgenommenen Kreditsumme das neubezogene Miethaus eingerichtet und ausgestattet zu haben. Weitere Belastungen wurden nicht angegeben. Auch gab der Beklagte im Zuge des Disziplinarverfahrens an, dass er und seine Lebensgefährtin vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes über ihre Verhältnisse gelebt hätten. Unmittelbar nach der Tatentdeckung habe der Beklagte dafür gesorgt, dass die Familie auf gesunden finanziellen Füßen stehe. Aus alledem ergibt sich jedoch zum einen schon keine existenzbedrohende Notlage, zum anderen ist die finanzielle Situation des Beklagten hier jedenfalls auch nicht unverschuldet eingetreten. Der Beklagte räumte selbst ein, schlicht „über die Verhältnisse gelebt“ zu haben. Der Umstand, dass der Beklagte seiner Lebensgefährtin während der Schwangerschaft keine schlechten Nachrichten im Hinblick auf die finanzielle Situation der Lebensgemeinschaft habe übermitteln wollen, bedingt keine tatsächliche existenzbedrohende finanzielle Notlage. Schließlich kommt auch der „anerkannte“ Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase dem Beklagten nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urt. v. 18. April 1979 - 1 D 39.78 und Urt. v. 3. Mai 2007 - 2 C 9.06). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht „vorübergehend aus der Bahn geworfen“. Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Polizeivollzugsdienst uneingeschränkt erfüllen. Die geltend gemachte Notlage stützt der Beklagte allein auf die finanzielle Situation der Lebensgemeinschaft. Die zu treffende Prognoseentscheidung fällt unter Würdigung aller be- und entlastenden Umstände nicht zugunsten des Beklagten aus, sondern ergibt nach Auffassung des Gerichts, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände ist nicht hinreichend erkennbar, dass das grundsätzlich erforderliche Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit der Amtsführung durch den Beklagten wiederhergestellt werden kann. Insoweit kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auch zukünftig seine dienstlichen Pflichten beachten wird – dies insbesondere unter dem Aspekt, dass die finanzielle Notlage des Beklagten, die nach seinem Vortrag zu der Tatbegehung geführt hat, nicht auf äußeren Einflüssen beruhte, sondern durch den Beklagten und seine Lebensführung selbst herbeigeführt worden ist. In Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens vermögen allein die ansonsten tadellose Führung des Beamten, die fehlende disziplinar- und strafrechtliche Vorbelastung und die zuvor unbeanstandete Verrichtung seines Dienstes nicht zu der Prognose zu führen, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Amtsführung des Beklagten wiederhergestellt werden kann. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beklagte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen (§ 12 Abs. 1 LDG M-V). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird (§ 12 Abs. 2 LDG M-V). Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V erhält der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beklagte für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 41 Abs. 1 bleibt unberücksichtigt. Für eine abweichende Entscheidung des Gerichts nach §§ 12 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 1 LDG M-V oder Festsetzungen nach § 79 Abs. 3 LDG M-V bestand keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte wurde am … 1987 in B-Stadt geboren. Am 6. Juli 2007 schloss der Beklagte das G.-Gymnasium B-Stadt mit der allgemeinen Hochschulreife ab. Am 1. August 2007 trat der Beklagte als Polizeimeisteranwärter in die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern ein und wurde mit Wirkung vom 1. August 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) ernannt. Mit Wirkung dieses Tages wurde ihm die Funktion Einsatzbeamter der 2. Bereitschaftspolizeihundertschaft am Dienstort ... übertragen. Nach Abordnung an die Polizeidirektion Neubrandenburg vom 5. Oktober 2009 bis zum 10. Januar 2010 unter Verwendung am Dienstort B-Stadt wurde der Beklagte auf sein Gesuch vom 1. Februar 2011 hin zum 1. August 2011 zum Polizeipräsidium ..., Polizeiinspektion ... versetzt und ihm die Aufgaben eines Streifenbeamten im Polizeihauptrevier B-Stadt übertragen. Mit Wirkung vom 1. August 2012 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 wurde der Beklagte zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) befördert. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2017 wurde für den Beklagten eine Regelbeurteilung mit der Gesamtnote von 11,0 Punkten („gut“) erstellt. Der Beklagte ist ledig. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin, deren Sohn ..., geboren am … 2012, und dem gemeinsamen Sohn …, geboren am … 2018, zusammen. Der Beklagte ist bis zur Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Gegen den Beklagten wurde mit Verfügung des Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Neubrandenburg vom 8. Juni 2018 wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 LDG M-V eingeleitet und zugleich gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 LDG M-V ausgesetzt, weil die Staatsanwaltschaft nach § 160 StPO mit der Erforschung des Sachverhaltes, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, begonnen habe. Dem Beklagten wurde im Wesentlichen vorgeworfen, zumindest einen Computerbetrug gemäß § 263a StGB begangen zu haben, indem er nach seinem Einsatz in der Todesermittlungssache W. K. am 15., 16., 17. und 19. Januar 2018 mit dessen EC-Karte insgesamt 1.990,00 Euro in der Raiffeisenbank A-Stadt abgehoben habe. Der dem gegenständlichen Disziplinarverfahren zugrundeliegende Sachverhalt war zugleich Gegenstand eines Verfahrens vor dem Amtsgericht Neubrandenburg, Zweigstelle B-Stadt (Aktenzeichen 815 Js 9703/18, 306 Ds 349/18). Mit Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg, Zweigstelle B-Stadt, vom 10. Januar 2019 wurde der Beklagte wegen Computerbetruges im besonders schweren Fall in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten – bestehend aus Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten – verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten wurde mit Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29.05.2019 als unbegründet verworfen. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. Oktober 2019 als unbegründet verworfen, sodass mit diesem Zeitpunkt Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Neubrandenburg, Zweigstelle B-Stadt, vom 10. Januar 2019 eintrat. Mit Verfügung des Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Neubrandenburg vom 11. Juni 2018 wurde der Beklagte gemäß § 40 Abs. 1 LDG M-V mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Nach Fortführung des Disziplinarverfahrens ab dem 9. Januar 2020 wurden die Ermittlungen am 23. April 2020 mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen abgeschlossen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 wurde dem Beklagten gemäß § 32 S. 4 LDG M-V die Möglichkeit gegeben, sich abschließend im Disziplinarverfahren zu äußern. Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 8. Juni 2020 zu dem mitgeteilten wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen dahingehend, dass nach Abwägung des hier zu bewertenden Dienstverstoßes mit dem Persönlichkeitsbild des Beamten und insbesondere dessen Nachtatverhalten bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme eine maßvollere Entscheidung getroffen werden sollte als die Entfernung aus dem Dienst. Vor der Tat sei der Beklagte stets ein verantwortungsvoller Polizeibeamter gewesen. Bei der Tat habe es sich um eine „Kurzschlussreaktion“ zum Zeitpunkt einer persönlichen Notsituation gehandelt. Diese sei jetzt ausgeräumt und damit eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Durch die mediale Berichterstattung sei der Beklagte bereits gegeißelt worden und habe seine Lehren aus dem Vorfall gezogen. Der Beklagte habe den Schaden unmittelbar nach der Tataufklärung auch wiedergutgemacht. Auch hätte er – bei Nicht-Aufklärung der Tat – vorgehabt, sich nach der Geburt seines weiteren Sohnes seinem Dienstvorgesetzten zu offenbaren und „tätige Reue“ zu zeigen. Am 8. Juli 2020 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Er klagt den Beklagten an, gegen seine Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) sowie gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 S. 1 BeamtStG), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 S. 3 BeamtStG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) sowie zur Ausführung dienstlicher Anordnungen von Vorgesetzten und Befolgung von deren allgemeinen Richtlinien (§ 35 S. 2 BeamtStG) verstoßen zu haben. Der Beklagte habe mit dem gezeigten innerdienstlichen Verhalten ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 BeamtStG begangen, welches von derart erheblichem disziplinarischem Gewicht sei, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich sei. Zur Darstellung des für ihn erwiesenen Sachverhaltes verweist der Kläger auf das seit dem 17. Oktober 2019 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg, Zweigestelle B-Stadt, vom 10. Januar 2019 (Aktenzeichen 815 Js 9703/18, 306 Ds 349/18), welches er umfassend zitiert. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Neubrandenburg, Zweigstelle B-Stadt, habe denselben Sachverhalt zum Gegenstand wie das gegenständliche Disziplinarverfahren. Das Dienstvergehen wiege schwer. Besonderes Gewicht erlange das Fehlverhalten des Beklagten dadurch, dass er gerade einen Einsatz zur Aufklärung einer Straftat schamlos ausgenutzt habe. Es sei ethisch besonders verwerflich, dass der Beklagte die EC-Karte einem Verstorbenen entwendet habe. Der vorgetragene finanzielle Notstand des Beklagten lasse für sich gesehen keinen Milderungsgrund erkennen. Andere mildernde Umstände von beachtlichem Gewicht seien nicht festzustellen. Der Beklagte habe das Vertrauen des Dienstherrn missbraucht und unwiderruflich beschädigt. Infolge der Presseveröffentlichungen bzw. auch durch die öffentlich geführten Verhandlungen vor dem Amtsgericht Neubrandenburg, Zweigstelle B-Stadt, und dem Landgericht Neubrandenburg sei auch unbestritten ein Vertrauensverlust der Allgemeinheit eingetreten. Der Kläger beantragt, den Beklagten gemäß § 12 LDG M-V aus dem Beamtenverhältnis zu entfer-nen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Er trägt zur Begründung vor, dass der Beklagte unmittelbar nach der Tatentdeckung den durch ihn verursachten Schaden ausgeglichen habe. Er habe seit diesem Zeitpunkt kooperativ mitgewirkt und sich geständig gezeigt. Nach der zu erwartenden Geburt seines Sohnes habe der Beklagte sich an seinen Dienstvorgesetzten wenden wollen, um den Sachverhalt darzulegen und sich für sein Fehlverhalten zu entschuldigen. Disziplinarrechtlich dürfe dem Beklagten nur die Wegnahme der EC-Karte zur Last gelegt werden und nicht die unberechtigten Bargeldabhebungen am EC-Automaten. Ein endgültiger Vertrauensverlust sei nicht eingetreten, da der Beklagte dargelegt habe, dass es sich bei der Wegnahme der EC-Karte nicht um ein geplantes, kalkuliertes Handeln gehandelt habe, sondern um eine Kurzschlussreaktion. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass er entdeckt würde; die Tat sei auf Wiedererkennung ausgerichtet gewesen. Der Beklagte habe eine markante Jacke getragen. Ihm sei bewusst gewesen, dass Videos von den Abhebevorgängen gefertigt und er der Tat überführt werden würde. Der Beklagte und seine Lebensgefährtin hätten vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes über ihre Verhältnisse gelebt. Der Beklagte habe seiner Lebensgefährtin vor der Geburt jedoch keine schlechten Nachrichten im Hinblick auf die finanzielle Situation der Lebensgemeinschaft übermitteln wollen. Unmittelbar nach der Tatentdeckung habe der Beklagte dafür gesorgt, dass die Familie auf gesunden finanziellen Füßen stehe. Er hätte sein Fehlverhalten eingesehen und wisse, wie er sich zukünftig im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu verhalten habe. Der Beklagte weise zum Zeitpunkt des Erlasses der dienstrechtlichen Entscheidung keine Persönlichkeitsmängel auf. Infolge von Presseveröffentlichungen sei der Beklagte bereits öffentlich gebrandmarkt worden. Der Dienstherr dürfe durch Presseveröffentlichungen nicht instrumentalisiert werden, unverhältnismäßige dienstrechtliche Maßnahmen gegenüber einem schutzbedürftigen Beamten auszusprechen. Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig und führe zu einer unzumutbaren Härte für den Beklagten. Er wäre bei Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Arbeit und Ausbildung; dabei sei er für seine Familie Hauptverdiener/-versorger. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 setzte der Kläger fest, mit Wirkung vom 17. Januar 2019 10 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten einzubehalten. Mit Verfügung vom 6. April 2020 hob der Kläger die genannte Verfügung vom 14. Januar 2019 auf und ordnete den Einbehalt von 20 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten mit Wirkung vom 9. April 2020 an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Disziplinar- und Verwaltungsvorgänge des Klägers sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2021 ergänzend Bezug genommen.