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Urteil

11 A 274/20 HGW

VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2021:0902.11A274.20.00
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Leitsätze
1. § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG M-V (juris: DG MV 2015) setzt mit der Formulierung „trotz Vorliegens eines Dienstvergehens“ voraus, dass ein solches im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits „vorlag“, die Begehung mithin verbindlich festgestellt war.(Rn.22) 2. Die Feststellung eines durch den betroffenen Beamten begangenen Dienstvergehens kann – soweit dies bis dahin nicht verbindlich erfolgt ist – nach Beendigung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 34 Abs. 2 LDG M-V (juris: DG MV 2015) nicht mehr getroffen werden.(Rn.25)
Tenor
Der Beendigungsvermerk der Beklagten vom 5. März 2019 wird aufgehoben. Das Disziplinarverfahren ist beendet. Die Beklagte trägt die Kosten des Gerichts- sowie des behördlichen Disziplinarverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG M-V (juris: DG MV 2015) setzt mit der Formulierung „trotz Vorliegens eines Dienstvergehens“ voraus, dass ein solches im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits „vorlag“, die Begehung mithin verbindlich festgestellt war.(Rn.22) 2. Die Feststellung eines durch den betroffenen Beamten begangenen Dienstvergehens kann – soweit dies bis dahin nicht verbindlich erfolgt ist – nach Beendigung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 34 Abs. 2 LDG M-V (juris: DG MV 2015) nicht mehr getroffen werden.(Rn.25) Der Beendigungsvermerk der Beklagten vom 5. März 2019 wird aufgehoben. Das Disziplinarverfahren ist beendet. Die Beklagte trägt die Kosten des Gerichts- sowie des behördlichen Disziplinarverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021, die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. August 2021 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat Erfolg; sie ist begründet. Der angefochtene Beendigungsvermerk vom 5. März 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin ein Dienstvergehen der Klägerin festgestellt und der Klägerin die Auslagentragung auferlegt worden ist (§ 3 LDG M-V i. V. m. § 113 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 3 LDG M-V i. V. m. § 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft, weil es sich bei dem Beendigungsvermerk der Beklagten um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. Die Klägerin ist sowohl durch die in dem Beendigungsvermerk enthaltene Feststellung, dass ein Dienstvergehen erwiesen sei, als auch durch die Auslagenentscheidung beschwert (vgl. zur vergleichbaren sog. „belastenden Einstellungsverfügung“ VGH München, Beschl. v. 28. Januar 2015 – 16b DZ 12.1868, Rn. 5 f.; VG Münster, Urt. v. 17. Juni 2014 – 20 K 2835/13. BDG, Rn. 18). Rechtsschutzziel ist deshalb die Aufhebung des Beendigungsvermerks, soweit darin ein Dienstvergehen festgestellt und eine belastende Auslagenentscheidung getroffen wird (vgl. Weiß, in: Fürst, GKÖD, Bd. II, § 32 Rn. 103, Stand: April 2016; Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl 2016, § 33 Rn. 17). Der Klägerin steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Anders als bei Disziplinarverfügungen nach § 35 LDG M-V ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung einer Einstellungsverfügung bzw. eines Beendigungsvermerks nach § 34 LDG M-V nicht (auch) deren bzw. dessen Zweckmäßigkeit, vgl. § 60 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V. Somit ist auf der einen Seite der streitgegenständliche Bescheid nicht wegen Wegfalls der Zweckmäßigkeit aufzuheben, auf der anderen Seite hat ein Betroffener weiterhin ein Bedürfnis an Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit. Die Klage ist auch begründet. Das Vorliegen eines durch die Klägerin begangenen Dienstvergehens kann hier nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat daher auch nicht die entstandenen Auslagen zu tragen. Nach dem Grundsatz des § 39 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen des behördlichen Disziplinarverfahrens, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wird oder gemäß § 34 Abs. 2 LDG M-V beendet ist. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG M-V können die Auslagen dem Beamten jedoch auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden, wenn die Einstellung oder Beendigung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens erfolgt. Die Vorschrift setzt dabei mit der Formulierung „trotz Vorliegens eines Dienstvergehens“ voraus, dass ein solches im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits „vorlag“, die Begehung mithin verbindlich festgestellt war. Im vorliegenden Verfahren war der entscheidungserhebliche Zeitpunkt zur Feststellung, ob das Disziplinarverfahren „trotz Vorliegens eines Dienstvergehens“ endete, derjenige des Wechsels der Klägerin in den Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Brandenburg, da mit diesem Zeitpunkt das zuvor bestehende Beamtenverhältnis sowie mit diesem ebenfalls das gegenständliche Disziplinarverfahren endete. § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 LDG M-V legt fest, dass das Disziplinarverfahren beendet ist, wenn das Beamtenverhältnis durch Entlassung beendet ist und der Beamte nicht in den Ruhestand tritt. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 LBG M-V i. V. m. § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist die Beamtin oder der Beamte entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird; dabei entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde darüber, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endete vorliegend das Beamtenverhältnis der Klägerin durch Entlassung; das Disziplinarverfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2018 ebenso beendet. Da die Einstellungsgründe des § 34 Abs. 2 LDG M-V darauf abstellen, ob sich der Beamte noch im persönlichen Geltungsbereich des LBG M-V nach § 1 LBG M-V befindet, unterliegt der Beamte im Falle des Statusverlustes nicht mehr der Disziplinarbefugnis des Dienstherrn, sodass ein angestrengtes behördliches Disziplinarverfahren in dem Stand, in dem es sich befindet, beendet ist (absolutes Verfahrenshindernis); dies sofort, ohne erst noch – im Gegensatz zu den Einstellungsgründen des § 34 Abs. 1 LDG M-V – das Ergebnis der geführten Ermittlungen abzuwarten (vgl. zu den vergleichbaren bundesgesetzlichen Vorschriften Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 4/15 – VII.15, M § 32 Rn. 62). Im Zeitpunkt der Beendigung des Disziplinarverfahrens konnte ein Dienstvergehen der Klägerin hier nicht festgestellt werden. Teil 3, Kapitel 2, des LDG M-V (§§ 22 bis 33 LDG M-V) regelt die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens von der Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten bei Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden Anhörung. Gemäß § 32 Satz 1 LDG M-V ist dem Beamten nach der Beendigung der Ermittlungen das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen schriftlich bekannt zu geben. Er kann weitere Ermittlungen beantragen, § 32 Satz 2 LDG M-V. Auch ist dem Beamten gemäß § 32 Satz 4 LDG M-V Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Diese letztgenannten, den Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens einleitenden Verfahrensschritte wurden vorliegend nicht vorgenommen; vielmehr befand sich das behördliche Disziplinarverfahren im Zeitpunkt der Beendigung noch im Ermittlungsverfahren. Die abschließende Feststellung eines Dienstvergehens ohne dem betroffenen Beamten zuvor die Möglichkeit der Verteidigung mittels Beantragung weiterer Ermittlungen oder Abgabe einer Stellungnahme zu den endgültigen Vorwürfen gegeben zu haben, verbietet sich jedoch aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten. Tritt noch vor Durchführung der abschließenden Anhörung des Beamten zu dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen eine Beendigung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 34 Abs. 2 LDG M-V ein, ist eine Anhörung des Beamten nicht mehr erforderlich, § 32 Satz 2 LDG M-V. Dieser Ausnahme von dem grundsätzlichen Anhörungserfordernis vor Erlass einer belastenden Entscheidung lässt sich der Gedanke des Gesetzgebers entnehmen, dass mit der bloßen Beendigung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 LDG M-V vor dessen Abschluss im Wege einer verbindlichen Abschlussentscheidung gerade keine Belastung des Beamten einhergehen kann. Die Feststellung eines durch den betroffenen Beamten begangenen Dienstvergehens kann – soweit dies bis dahin nicht verbindlich erfolgt ist – im Zeitpunkt der Beendigung gemäß § 34 Abs. 2 LDG M-V nicht mehr getroffen werden. Eine verbindliche Feststellung eines durch die Klägerin begangenen Dienstvergehens lag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 hier nicht vor. Da das Verfahren in dem Stand beendet ist, in dem es sich zum Beendigungszeitpunkt befindet (s. o.), kann eine nachträgliche Feststellung eines Dienstvergehens nicht mehr erfolgen. Mangels Vorliegens eines Dienstvergehens der Klägerin und damit der tatbestandlichen Voraussetzung für die Auferlegung der Auslagenlast gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG M-V, konnte diese der Klägerin vorliegend nicht auferlegt werden. Da der angefochtene Beendigungsvermerk vom 5. März 2019 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, soweit darin ein Dienstvergehen der Klägerin festgestellt worden ist (§ 3 LDG M-V i. V. m. § 113 Abs. 1 VwGO), war der Beendigungsvermerk aufzuheben, zugleich jedoch (erneut) die Beendigung des Disziplinarverfahrens festzustellen. Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V kann das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung insbesondere die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben, die Disziplinarverfügung zu Gunsten des Beamten abändern oder das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Wenngleich die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach dem Wortlaut der Norm an die Feststellung eines Dienstvergehens geknüpft ist, ergibt sich die Befugnis des Gerichtes zur Einstellung auch bei Nichtvorliegen eines Dienstvergehens schon aus seiner Eigenschaft als selbstständigem Disziplinarorgan, welche ihm eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung – in Abweichung zu § 114 VwGO – eröffnet. Gleiches gilt für die Feststellung der Beendigung des Disziplinarverfahrens. § 60 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V beschreibt dazu die aufgezählten Entscheidungsmöglichkeiten als „insbesondere“ bestehende Möglichkeiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 LDG M V i. V. m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die in einem disziplinarrechtlichen Beendigungsvermerk getroffene Feststellung eines Dienstvergehens sowie die Auslagenentscheidung. Die am ... April 1962 geborene, zuletzt im Statusamt einer Obergerichtsvollzieherin (Besoldungsgruppe A 9) stehende Klägerin war zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens als Gerichtsvollzieherin im Amtsgericht ... (...) eingesetzt. Bis zur Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens ist die Klägerin disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 24. März 2017 leitete die Beklagte ausweislich des Betreffs und des Textes gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein, da der Verdacht eines innerdienstlichen Dienstvergehens bestünde. Es bestünde der Verdacht, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 ihre Dienstpflichten verletzt habe, indem sie im Rahmen einer Vielzahl von Vollstreckungsaufträgen entgegen der Vorgaben des § 68 GVGA zur Entgegennahme von Teilbeträgen Vollstreckungsaufschub ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt sowie fehlerhafte Kostenrechnungen erstellt habe. Die Klägerin wurde über die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom gleichen Tage informiert. Mit Verfügung vom 12. August 2018 dehnte die Beklagte das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin aus. Die Durchsicht einiger Sonderakten durch den Ermittlungsführer führe zu dem Verdacht, dass die Klägerin die Vermögensinteressen einzelner Gläubiger durch willkürliche Ablieferung der entgegengenommenen Raten verletzt haben könnte, weil sie § 68 Abs. 4 und 5 GVGA unbeachtet gelassen habe. Das Disziplinarverfahren werde auf den Verdacht der Verletzung von Vermögensinteressen des Gläubigers oder Schuldners durch Erstellung fehlerhafter überhöhter Kostenrechnungen als Folge der Nichtbeachtung des Ruhens des Vollstreckungsauftrages gemäß § 27 Abs. 1 GVGA sowie auf den Verdacht der Verletzung der Vermögensinteressen einzelner Gläubiger durch eine willkürlich vorgenommene Ablieferung von Ratenzahlungen infolge der Nichterstellung von Ratenzahlungsplänen gemäß § 68 Abs. 4 und 5 GVGA ausgedehnt. Die Klägerin wurde über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom gleichen Tage informiert. Ausweislich einer Verfügung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 18. Oktober 2018 in der dortigen Akte (Aktenzeichen 731 AR 536/18) informierte die Staatsanwaltschaft die Beklagte, dass auf deren mit Schreiben vom 16. August 2018 an die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg übersandte Übersichtsliste kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen die Klägerin eingeleitet würde. Eine Einleitung sei allein aufgrund der bisher mitgeteilten Umstände nicht vertretbar; es lägen weder tatsächliche, noch zureichende Anhaltspunkte eines strafbaren Verhaltens i. S. d. § 152 Abs. 2 StPO vor. Mit Bericht vom 16. November 2018 teilte die Beklagte dem Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, ihrer obersten Dienstbehörde, mit, dass sie Kenntnis erhalten habe, dass die Klägerin zum 1. Januar 2019 in den Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Brandenburg versetzt werden solle. Sie beabsichtige daher, das Disziplinarverfahren mit Wirksamkeit der Versetzung sofort ohne weitere Ermittlungen gemäß § 34 Abs. 2 Ziff. 2 LDG M-V einzustellen. Mit Schreiben vom 5. März 2019, den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 15. März 2019, informierte die Beklagte die Klägerin, dass das Disziplinarverfahren infolge der Versetzung der Klägerin in den Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Brandenburg zum 1. Januar 2019 beendet sei. Das behördliche Disziplinarverfahren sei gebührenfrei. Die im Verfahren entstandenen Auslagen würden der Klägerin gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG M-V auferlegt. Eine Auslagenerstattung fände nicht statt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin nach dem Stand der disziplinarrechtlichen Ermittlungen bei der Beendigung des Verfahrens am 1. Januar 2019 im Zeitraum von 2011 bis 2016 in 230 Fällen gegen die Vorschriften des § 806b ZPO i. V. m. § 114a GVGA a. F. bzw. des § 806 b ZPO i. V. m. § 68 GVGA n. F. verstoßen habe, indem sie von den Schuldnern Teilzahlungen entgegengenommen und ihnen Vollstreckungsaufschub gewährt habe, obwohl die Klägerin Ratenzahlungspläne nicht aufgestellt und die Zahlungsfähigkeit der Schuldner nicht festgestellt und protokolliert habe. In 107 Fällen habe die Klägerin gleichzeitig gegen § 27 GVO verstoßen, indem sie über die Tilgungsfrist hinaus Teilzahlungen entgegengenommen habe, obwohl sie den Schuldnern hätte aufgeben müssen, unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen und dem Gläubiger unter Rücksendung des Schuldtitels hätte anheimgeben müssen, die Vollstreckung fortzusetzen, sofern der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. In mindestens 50 Fällen habe die Klägerin gleichzeitig gegen § 68 Abs. 4 und 6 GVGA verstoßen, indem sie bei Vorliegen mehrerer Vollstreckungsaufträge gegen einen Schuldner hinsichtlich der Teilzahlungen eines Schuldners eine willkürliche Aufteilung und Ablieferung der Beträge vorgenommen und die vom Schuldner vereinnahmten Hebegebühren ebenso willkürlich auf die verschiedenen Vollstreckungsaufträge aufgeteilt habe. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben vom 5. März 2019 nicht. Am 2. April 2019, der Beklagten am selben Tag per Fax zugegangen, legte die Klägerin „Rechtsmittel“ gegen die Kostenentscheidung bei der Beklagten ein und beantragte, die durch das Disziplinarverfahren entstandenen Kosten der Landeskasse Mecklenburg-Vorpommern aufzuerlegen. Die in dem Beendigungsvermerk vom 5. März 2019 aufgeführten Dienstvergehen wies die Klägerin in vollem Umfang zurück. Sie könne an keiner Stelle erkennen, gegen bestehende Dienstvorschriften verstoßen zu haben. Ausweislich der Geschäftsprüfungsprotokolle sei belegt, dass die von ihr verursachten Kosten gegenüber dem beigetriebenen Geld in einem überdurchschnittlich guten Verhältnis stünden. Die Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Februar 2020, der Klägerin zugestellt am 17. Februar 2020, dass gegen die Kostengrundentscheidung ein Widerspruchsverfahren nicht stattfinde und diese nur mit der Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden könne. Da der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, sei die Klage nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben werde. Am 11. März 2020 hat die Klägerin Klage gegen die in dem disziplinarrechtlichen Beendigungsvermerk vom 5. März 2020 getroffene Auslagenentscheidung erhoben. Sie trägt zur Begründung vor, dass Voraussetzung für die Auferlegung der Auslagentragungspflicht die Feststellung eines Dienstvergehens sei. Diese Voraussetzung läge hier nicht vor. Die Beklagte habe in ihrer Verfügung vom 12. August 2018 festgestellt, dass der bislang vorgelegte Ermittlungsbericht des Ermittlungsführers unzureichend sei, da er Unstimmigkeiten aufweise. Die Beklagte habe darin auch festgestellt, dass erste Entwürfe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen den Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Sachverhaltes nicht genügen würden. Zudem habe die Beklagte in der genannten Verfügung festgestellt, dass die Ermittlungen hätten noch nicht abgeschlossen werden können. Zwischen dieser Verfügung und dem Zeitpunkt der Beendigung des Disziplinarverfahrens seien ausweislich des Verwaltungsvorgangs keine weiteren Ermittlungen geführt worden. Ein Dienstvergehen der Klägerin sei mithin gerade nicht festgestellt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2019 hinsichtlich der Feststellung von Dienstvergehen und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die getroffene Kostengrundentscheidung vorlägen. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 LDG M-V könnten auch bei Beendigung des Verfahrens die Auslagen dem Beamten auferlegt werden, wenn die Beendigung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens erfolge. Nach dem Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Beendigung des Disziplinarverfahrens kraft Gesetzes habe die Klägerin ihre Dienstpflichten aus § 34 BeamtStG verletzt. Zur Begründung der von der Klägerin begangenen Dienstvergehen führt die Beklagte sodann umfangreich aus. Schließlich trägt die Beklagte vor, dass es für die Entscheidung über die Auslagen nur darauf ankomme, ob nach dem Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens die Feststellung eines nicht völlig unerheblichen Dienstvergehens getroffen werden konnte. Die Feststellungen in der Verfügung vom 12. August 2018 stünden dieser Annahme nicht entgegen. Teile des bis dahin vorliegenden Ermittlungsberichtes hätten verwertet werden können, die für sich genommen bereits den Tatbestand eines wenn auch weniger gewichtigen Dienstvergehens begründen würden. So könne auf eine regelmäßige Gewährung von Ratenzahlungen ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen geschlossen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Disziplinarvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.