Urteil
11 A 1537/20 HGW
VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2021:1029.11A1537.20HGW.00
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Leitsätze
Durch die vorsätzliche Verletzung eines alkoholisierten Jugendlichen durch dreimaliges Schlagen dessen Kopfes gegen eine Wand hat sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichts eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, das so schwer wiegt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist.
Die Bewertung der Einzelumstände bei Ansehung des Dienstvergehens des Klägers führen jedoch dazu, dass von diesem Orientierungsrahmen hier "nach unten" abzuweichen ist; dies bereits deshalb, weil das Gericht gem. § 60 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V die Disziplinarverfügung allein zu Gunsten des Beamten abändern könnte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die vorsätzliche Verletzung eines alkoholisierten Jugendlichen durch dreimaliges Schlagen dessen Kopfes gegen eine Wand hat sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichts eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, das so schwer wiegt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Die Bewertung der Einzelumstände bei Ansehung des Dienstvergehens des Klägers führen jedoch dazu, dass von diesem Orientierungsrahmen hier "nach unten" abzuweichen ist; dies bereits deshalb, weil das Gericht gem. § 60 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V die Disziplinarverfügung allein zu Gunsten des Beamten abändern könnte. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 8. September 2020 ist recht- und zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 LDG M-V i. V. m. § 113 Abs. 1 VwGO). A. Die Disziplinarverfügung vom 8. September 2020 ist formal rechtmäßig, insbesondere ist die erforderliche Mitwirkung der Personalvertretung gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V erfolgt. Nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V wirkt der Personalrat mit bei dem Erlass einer Disziplinarverfügung, mit der eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung ausgesprochen werden soll, sowie bei Erhebung der Disziplinarklage. Mitwirkung heißt dabei, dass der Personalrat ein Beratungs-, vorübergehendes Aussetzungs- und Vorlagerecht an die nächsthöhere Stelle, die dann aber auch gegen den Willen der Personalvertretung entscheiden kann, hat (vgl. Rehak, in: Vogelsang/Bieler/Schroeder-Printzen/Stange (Hrsg.), Landespersonalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, Lfg. 1/19 – XI/19, G vor § 68 Rn. 29). B. Durch die Verletzung des Jugendlichen M... R... hat sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichts eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 5.10). Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelt. So haben Beamtinnen und Beamte nach § 34 BeamtStG sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Nach § 35 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. Der dem Kläger im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt steht gemäß § 25 Abs. 1 LDG M-V fest. Danach sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, bindend. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, Urt. v. 11. Mai 2016 – 16a D 13.1540, Rn. 51). Da dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 21. Juni 2018 (Aktenzeichen 181 Js 33444/17 (182), 38 Ds 178/18) derselbe Sachverhalt zugrunde lag, steht dieser auch für das hier gegenständliche Disziplinarverfahren fest. Aufgrund dessen steht fest, dass der Kläger eine Körperverletzung im Amt begangen hat. Dem Urteil des Amtsgericht B-Stadt von 21. Juni 2018 liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde: „Der Angeklagte war am Tattag, dem 2. Oktober 2017 in seiner Funktion als Dienstgruppenleiter des Kriminaldauerdienstes in B-Stadt tätig. In dieser Funktion wurde ihm bekannt, dass u. a. der Jugendliche M... R...nach vorangegangenem Ladendiebstahl sowie diversen Beleidigungen und Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte in den Zentralgewahrsam verbracht werden sollte. Der zur Tatzeit noch 16-jährige M... R...wurde durch die Polizeivollzugsbeamten K... und W... in den Zentralgewahrsam verbracht und wurde bereits im Gang durch den Angeklagten in Empfang genommen. Zu diesem Zeitpunkt waren Handfesseln auf dem Rücken angelegt. Der Rucksack des Jugendlichen war von den Schultern heruntergerutscht und befand sich ebenfalls in Höhe der Hände. Der Jugendliche war erheblich alkoholisiert. Eine Atemalkoholkontrolle um 23:45 Uhr ergab einen Atemalkoholwert von 1,48 o/oo. Sein Auftreten gegenüber den Beamten war weiterhin verbal sehr beleidigend. Die Polizeibeamten W... und K... versuchten, den Rucksack abzunehmen. Sie wollten zu diesem Zweck die Handschellen abnehmen. Der Polizeivollzugsbeamte W... wurde jedoch durch eine Beamtin aus der Zelle gebeten. Der übernahm der Angeklagte sowie der Zeuge POM S... die weitere Durchsuchung. Der Angeklagte schob den Zeugen R...mit dem Brustkorb gegen die geflieste Wand der Gewahrsamszelle. Dieser Stand war für den Zeugen R...unangenehm. Er versuchte, durch Bewegungen seines Körpers in eine andere Position zu gelangen. In dieser Situation ergriff der Angeklagte A. den Kopf des Jugendlichen und schlug diesen kräftig dreimal kurz hintereinander gegen die Wand. Anschließend zog der Angeklagte den Jugendlichen zu Boden, indem er die Handfesseln ergriff und daran kräftig zog. Der Zeuge R...zog sich durch die Misshandlung des Angeklagten eine blutende Platzwunde im Bereich der rechten Augenbraue zu. Er verspürte sowohl am Kopf als auch am Handgelenk starke Schmerzen und weinte am Boden liegend in der Gewahrsamszelle. Nach diesem Geschehen, welches in etwa gegen 22:30 Uhr stattfand, wurde durch den Angeklagten um 00:37 Uhr der Notarzt verständigt, da die Blutung an der rechten Augenbraue nicht gestillt werden konnte und das Auge erheblich anschwoll. Neben der Kopfplatzwunde wurde bei der ärztlichen Untersuchung des Geschädigten am 4. Oktober 2017 eine Schädelprellung diagnostiziert.“ Diese Feststellungen sind der Entscheidung zugrunde zu legen, da der Kläger seine Berufung auf den Rechtsfolgenanspruch beschränkt hatte (LG B-Stadt, Urt.v. 30.01.19, 41 NS 89/18). Nach diesem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger durch die begangene Körperverletzung im Amt gegen seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Dienstausübung (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 340 Abs. 1 StGB) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. C. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 15 Abs. 1 LDG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach § 15 Abs. 2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008 – 2 C 59.07, juris-Rn. 16). Festgestellte Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008, a.a.O. Rn. 20). Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen wiegt hier so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 2016 – 2 B 24.16) auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des Fehlverhaltens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Beklagte hat innerdienstlich eine Körperverletzung im Amt begangen. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die das Gesetz in § 340 Abs. 1 Satz 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Damit ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme – der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis – eröffnet (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26. Februar 2014 – 3d A 2472/11.O, Rn. 33; BayVGH, Urt. v. 18. Januar 2017 – 16a D 14.1992, Rn. 50 m. w. N.). Die abstrakten Strafandrohungen bilden jedoch lediglich einen Orientierungsrahmen und müssen dem Schweregehalt der konkreten Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es muss eine Wertung aller im konkreten Einzelfall be- und entlastenden Umstände erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. März 2014 – 2 B 111.13). Auch die schließlich durch das Landgericht B-Stadt ausgeurteilte Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 EUR vermag vorliegend als Indiz für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und für Herabstufungen innerhalb des vorgenannten Strafrahmens nicht entscheidend herangezogen zu werden. Maßgeblich ist bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; OVG M-V, Urt. v. 14. Oktober 2020 – 10 LB 238/19 OVG). Die Bewertung der Einzelumstände bei Ansehung des Dienstvergehens des Klägers führen vorliegend dazu, dass von diesem Orientierungsrahmen hier „nach unten“ abzuweichen ist; dies bereits deshalb, weil das Gericht gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V die Disziplinarverfügung allein zu Gunsten des Beamten abändern könnte. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände hält das Gericht mindestens die ausgesprochene Zurückstufung um zwei Stufen für erforderlich, um dem Kläger die Bedeutung seiner Pflichtverletzung für die Zukunft vor Augen zu führen. Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. BayVGH, Urt. v. 12. Juli 2017 – 16a D 15.368, Rn. 53). Nach Auffassung des Gerichts führen die vorliegend gegebenen objektiven Tatumstände zu der Einschätzung, dass das Vergehen des Klägers insbesondere aufgrund der unmittelbaren Gewalteinwirkung mindestens im mittleren Spektrum der von Polizeivollzugsbeamten begangenen Körperverletzungsdelikte im Amt liegt. Zu Lasten des Klägers wirkt, dass es sich vorliegend um eine absolute Routinesituation beim Umgang mit alkoholisierten Jugendlichen gehandelt hat, bei der die Reaktion des Klägers völlig außer Verhältnis stand und nach Auffassung des Gerichts der reinen Machtdemonstration diente. Zu seinen Lasten ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger über jahrzehntelange Diensterfahrung verfügte und als Dienstgruppenleiter des Polizeihauptreviers B-Stadt eine Vorbildfunktion innehatte. Für den Kläger spricht jedoch, dass er nach glaubhaftem Vortrag den Schutz der jungen Kollegen in Anbetracht der bereits durch den Jugendlichen M... R...im Vorfeld vorgenommenen Verletzung einer Polizeivollzugsbeamtin vor Augen hatte und weitere Verletzungen von Polizeibeamten verhindern wollte. Das Gericht hat zudem zugunsten des Klägers seine durchgehend positiven dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt, wenngleich diese nach Ansicht des Gerichts auch deutliche Anhaltspunkte für ein gelegentlich übermotiviertes Verhalten enthalten. Auch den Umstand, dass der Beamte bislang strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, bewertet die Kammer zugunsten des Beklagten, wenngleich es sich insoweit um ein Verhalten handelt, das von jedem Beamten erwartet werden kann und das deshalb nicht maßgeblich das Gewicht des Dienstvergehens mindern kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Oktober 1998 – 1 D 109/97; BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2007 – 2 C 25/06; BVerwG, Urt. v. 7. Februar 2008 – 1 D 4/07). Die Zurückstufung führt bei dem Beamten zur Verleihung eines Amtes derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 12 Abs. 1 LDG M-V). Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V). Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V darf der Beamte frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Für eine abweichende Entscheidung des Gerichts nach § 11 Abs. 3 Satz 3 LDG M-V bestand keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung des Beklagten in Form einer Zurückstufung. Der Kläger wurde am 00. April 1973 in M... geboren. Zum Zeitpunkt der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens war der im Statusamt eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) stehende Kläger als Dienstgruppenleiter des Polizeihauptreviers B-Stadt eingesetzt. Für den Zeitraum 00. Oktober 2014 bis zum 00. September 2017 wurde für den Kläger eine Regelbeurteilung mit der Gesamtnote 11,00 („gut“) erstellt. Unter dem Abschnitt „2.4 Zusätzliche Bemerkungen und ergänzende Persönlichkeitsbetrachtung sowie Vorschläge zur zukünftigen dienstlichen Verwendung“ findet sich auszugsweise folgende Bemerkung: „Verbesserungspotentiale sind bei KHK A. in den Bereichen Vorbildwirkung, dienstliche und persönliche Administration sowie in der Kommunikation zu erkennen. Um sich zu verbessern ist die selbstkritische Auseinandersetzung mit seinen Defiziten sowie die Teilnahme an umfänglichen Lehrgangs- und Schulungsangeboten insbesondere mit Bezug zu Kommunikationstraining, Konfliktlösungsstrategien und Führungslehre erforderlich.“ Der Kläger ist ledig. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern (2 minderjährige Söhne) zusammen. Zudem ist der Kläger Vater einer volljährigen Tochter. Bis zur Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens ist der Kläger disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Gegen den Kläger wurde mit Verfügung der Polizeiinspektion B-Stadt vom 19. Oktober 2017 wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren eingeleitet und zugleich gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 LDG M-V ausgesetzt, weil die Staatsanwaltschaft nach § 160 StPO mit der Erforschung des Sachverhaltes, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, begonnen habe. Dem Kläger wurde im Wesentlichen vorgeworfen, als Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes eine Körperverletzung begangen zu haben. Der Jugendliche M... R...sei am 2. Oktober 2017 nach Widerstandshandlungen dem Zentralgewahrsam des Polizeihauptreviers B-Stadt zugeführt worden. Dort habe der Kläger den Jugendlichen durchsucht, dem zu diesem Zeitpunkt die Handfesseln auf dem Rücken angelegt gewesen seien. Im Rahmen dieser Durchsuchung soll der Kläger den Jugendlichen dreimal mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen haben. Der Jugendliche soll dadurch eine Platzwunde an der rechten Augenbraue, eine Schädelprellung sowie eine Prellung am linken Handgelenk erlitten haben. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 20. Oktober 2017, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt am 20. November 2017, über die Einleitung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens informiert. Der dem gegenständlichen Disziplinarverfahren zugrundeliegende Sachverhalt war zugleich Gegenstand eines Verfahrens vor dem Amtsgericht B-Stadt (Aktenzeichen 181 Js 33444/17 (182), 38 Ds 178/18). Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 21. Juni 2018 wurde der Kläger wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Landgerichts B-Stadt (Aktenzeichen 41 Ns 89/19) vom 30. Januar 2019 das zuvor genannte Urteil des Amtsgerichts B-Stadt mit der Maßgabe geändert, dass der Kläger zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt wurde. Die gegen das Urteil des Landgerichts B-Stadt durch die Staatsanwaltschaft B-Stadt eingelegte Revision nahm diese anschließend wieder zurück. Mit Schreiben vom 19. August 2019, dem Kläger zugestellt am 22. August 2019, wurde der Kläger über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens informiert. Nach den Feststellungen des Landgerichts B-Stadt könne auf weitere Ermittlungen verzichtet werden. Es sei beabsichtigt, das Disziplinarverfahren umgehend abzuschließen. Dem Kläger werde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 zu dem beabsichtigten Abschluss des Disziplinarverfahrens dahingehend, dass er einräume aufgrund einer Überreaktion und angesichts eines Augenblicksversagens den Jugendlichen M... R...verletzt zu haben. Er habe im Blick gehabt, dass durch den Jugendlichen 2 Kollegen in erheblicher Weise verletzt worden seien. Seit dem 1. Dezember 2018 versehe er seinen Dienst im Autobahn- und Verkehrspolizeirevier X; dort nehme er Tätigkeiten wahr, die bei weitem nicht seiner Qualifikation entsprächen, wie etwa die Pflege von Fahrzeugen, Verbringung in Werkstätten, Hausmeistertätigkeiten oder „Gärtnerei“. Der Ausschluss vom Polizeivollzugsdienst stelle bereits eine erhebliche Bestrafung dar. Zudem sei er trotz der letzten Beurteilung mit der Note „gut“ nicht befördert worden. Ein disziplinarer Überhang sei unter Berücksichtigung der nicht erfolgten Beförderung nicht zu erblicken. Er beantrage, das Disziplinarverfahren einzustellen. Nachdem der Beklagte dem Bezirkspersonalrat einen Entwurf der eine Zurückstufung des Klägers in das Eingangsamt seiner Laufbahngruppe, mithin um zwei Stufen in das Amt eines Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A 9), vorsehenden Disziplinarverfügung im Rahmen der Mitwirkung übersandt hatte und dieser Einwendungen gegen die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme erhoben hatte, legte der Bezirkspersonalrat dem Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern die Angelegenheit zur Entscheidung vor. Der dort ansässige Hauptpersonalrat der Polizei stimmte der beabsichtigten Zurückstufung des Klägers mit Schreiben vom 30. Juli 2020 ebenfalls nicht zu. Die Maßnahme werde als nicht angemessen angesehen. Mit Schreiben vom 14. August 2020 teilte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Beklagten mit, dass die für die Ermessensentscheidung notwendige Bewertung des Sachverhaltes durch den Hauptpersonalrat und das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern unterschiedlich vorgenommen werde. Die vorgebrachten Argumente des Hauptpersonalrates überzeugten dabei nicht, sodass das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern seine Zustimmung zu der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme (Zurückstufung des Klägers zum Kriminalkommissar) aufrechterhalte. Mit Disziplinarverfügung vom 8. September 2020, dem Kläger zugestellt am 12. September 2020, sprach der Beklagte gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme eine Zurückstufung aus und versetzte ihn in das Amt eines Kriminalkommissars (Besoldungsgruppe A 9). Der Kläger habe ein einheitliches schweres Dienstvergehen verwirklicht. Polizeivollzugsbeamte seien im Dienst häufig mit aggressivem und provokantem Auftreten konfrontiert, dem sie nur im Rahmen des Angemessenen entgegentreten dürften. Von ihnen werde eine erhebliche Vertrauenswürdigkeit und Charakterstärke verlangt; hierfür seien sie ausgebildet. Von einem dienst- und lebenserfahrenen Beamten könne erwartet werden, dass er seine Stressbelastung selbst erkennt und angesichts seiner dienstlichen Verantwortung entsprechend gegensteuert. Es sei daher unerheblich, dass der Jugendliche durch sein Tun provoziert und durch andauernde Beleidigungen erheblich zur Eskalation beigetragen habe. Die Situation sei, gemessen am Berufsalltag eines Polizeibeamten und den damit verbundenen Risiken, jedenfalls nicht durch so außergewöhnliche Besonderheiten geprägt gewesen, dass von einem lebens- und berufserfahrenen Beamten, der als Dienstgruppenleiter Vorbildfunktion für die Schicht gehabt habe und als langjähriger ETR-Trainer tätig sei, eine besondere Handlungsweise erwartet werde. Ein solcher Missbrauch der dienstlichen Stellung zum Zwecke persönlicher Machtdemonstration offenbare einen nachhaltigen Persönlichkeitsmangel und eine falsche Dienstauffassung. Am 8. Oktober 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass der Jugendliche M... R...zugestanden hat, massiven Widerstand geleistet zu haben. Er bedauere die Verletzungen des Jugendlichen ausdrücklich und habe dem Herrn R...auch Schmerzensgeld angeboten. Weiterhin sei festzustellen, dass der Kläger mit seinen Schwiegereltern unter einem Dach lebe, die von ihm und seiner Lebensgefährtin gepflegt würden. Das Paar habe gemeinsam drei Kinder. Eine Tochter im Alter von 18 Jahren beginne ein Studium an einer Privatuniversität in Potsdam und werde von ihm mitfinanziert. Aus seinen Beurteilungen ergebe sich, dass er den Polizeidienst bisher mit herausragenden Leistungen versehen hätte. Seit dem 4. Oktober 2017 bis heute habe er keinen aktiven Polizeidienst mehr versehen können. Im Ergebnis aller Gesamtumstände sei die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 8. September 2020, zugestellt am 12. September 2020, zum Az. D3.1-... aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die Disziplinarmaßnahme sei nach der Schwere des Dienstvergehens bemessen worden, wobei sowohl das Persönlichkeitsbild des Klägers als auch der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit berücksichtigt worden seien. Auch lange nach dem Ereignis vom 2. Oktober 2017 habe der Kläger jede Einsicht vermissen lassen. Sowohl in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht B-Stadt am 14. August 2018 als auch in einem Schreiben an das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2019 habe der Kläger sein Handeln als rechtmäßig dargestellt. Zudem habe der Kläger in hiesiger Sache versucht, auf seine ehemaligen Kollegen und Mitarbeiter Einfluss zu nehmen, weshalb er vorübergehend umgesetzt worden sei. Auch sei die bisherige berufliche Laufbahn des Klägers gerade nicht beanstandungsfrei verlaufen. Es gebe eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kläger vom 11. November 2017. Vielen Beurteilungen des Klägers lasse sich entnehmen, dass Dienstvorgesetzte ihn wiederholt angehalten hätten, auf seine „Energie“ bzw. sein „Temperament“ zu achten. Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Notlage seien nicht ersichtlich. Der Kläger sei mit der Besoldungsstufe A 9 ausreichend alimentiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Disziplinar- und Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2021 ergänzend Bezug genommen.