Urteil
11 A 450/20 HGW
VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2021:1029.11A450.20HGW.00
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Leitsätze
Das Hochschieben des T-Shirts einer Kollegin, die Äußerung „Wenn du jetzt noch den Lederrock angehabt hättest… Das wäre klasse!“ gegenüber einer anderen Kollegin, das Setzen auf den Schoß einer weiteren Kollegin sowie das Anfassen des Arms, das Umarmen, das Massieren der Kollegin und die Äußerung „Du hast aber auch einen geilen Arsch“ gegenüber einer wiederum anderen Kollegin stellen Verhaltensweisen und Äußerungen dar, die den Geboten der Sitte, der Ehre und des Anstandes widersprechen. Der Kläger hat durch diese Äußerungen und Verhaltensweisen seine Pflicht zur Achtung und Höflichkeit gegenüber Kollegen – in diesem Fall sogar Untergebenen – verletzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Hochschieben des T-Shirts einer Kollegin, die Äußerung „Wenn du jetzt noch den Lederrock angehabt hättest… Das wäre klasse!“ gegenüber einer anderen Kollegin, das Setzen auf den Schoß einer weiteren Kollegin sowie das Anfassen des Arms, das Umarmen, das Massieren der Kollegin und die Äußerung „Du hast aber auch einen geilen Arsch“ gegenüber einer wiederum anderen Kollegin stellen Verhaltensweisen und Äußerungen dar, die den Geboten der Sitte, der Ehre und des Anstandes widersprechen. Der Kläger hat durch diese Äußerungen und Verhaltensweisen seine Pflicht zur Achtung und Höflichkeit gegenüber Kollegen – in diesem Fall sogar Untergebenen – verletzt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 8. September 2020 ist recht- und zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 LDG M-V i. V. m. § 113 Abs. 1 VwGO). Durch das dem Kläger vorgeworfenen Verhalten hat er innerdienstlich ein einheitliches Dienstvergehen begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 5.10). Gemäß § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelt. So haben Beamtinnen und Beamte nach § 34 BeamtStG sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (Wohlverhaltenspflicht). Bei den Begriffen „Achtung“ „Vertrauen“ und „berufliches Erfordernis“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegen. Die Pflicht zur Achtung und Höflichkeit gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder dem Publikum wird dabei verletzt durch Äußerungen der Nichtachtung oder herabsetzende Kritik an Vorgesetzten (vgl. Grigoleit, in: Battis (Hrsg.), Bundesbeamtengesetz, 5. Auflage 2017, § 61 Rn. 11 zur gleichlautenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Die Wohlverhaltenspflicht verlangt von dem Beamten, seine Lebensführung nach den geltenden Moralanschauungen auszurichten, also grundsätzlich die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergeben, jedenfalls soweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung erfordert. Sie ist amtsbezogen, so dass an ein leitendes Amt höhere Verhaltensanforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Werres, in: Brinktrine/Schollendorf (Hrsg.), BeckOK Beamtenrecht Bund (Stand: 01.08.2021), § 61 BBG Rn. 12 ebenfalls zur gleichlautenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Nach diesem Maßstab hat der Kläger hier gegen die Pflicht zu Achtung und Höflichkeit gegenüber Kollegen verstoßen. Das Gericht geht dabei in tatsächlicher Hinsicht von folgenden Sachverhalten aus: Auf der Weihnachtsfeier am 14. Dezember 2018 hat der Kläger seine Kollegin POM’in P... unangemessen am Rücken berührt. Beim gemeinsamen Billardspiel ist ihr Shirt nach oben gerutscht, sodass ihre dort befindlichen Tattoos sichtbar gewesen sind. Nachdem das Shirt nach dem Spielzug wieder in die normale Trageposition gerutscht ist, hat der Kläger das Shirt wieder etwas nach oben geschoben und die Tattoos auf dem Rücken von POM’in P... betrachtet. In der 51. Kalenderwoche des Jahres 2018, hat der Kläger, als PK’in R2..., die auf der Weihnachtsfeier einen kurzen, engen Lederrock mit blickdichter Strumpfhose getragen hatte, einen am Boden liegenden Gegenstand (Schlüssel oder Stift) aufgehoben hat, dieser gegenübergeäußert: „Wenn du jetzt noch den Lederrock angehabt hättest… Das wäre klasse!“. In der Nachschicht vom 19. auf den 20. Januar 2019 hat sich der Kläger ohne zu Fragen und ohne Vorankündigung mit dem Rücken zu ihr auf den Schoß von POM’in S... gesetzt. Im Dezember 2018 hat der Kläger seine Kollegin POM’in R1... nach deren Tattoo befragt. Dieses befindet sich am rechten Oberarm und zieht sich bis zur Schulter hoch. Als diese ihren Ärmel etwas hochzog, schob der Kläger den Ärmel selbst weiter hoch, knetete den Arm von POM’in R1... und sagte zu ihr, dass sie einen schönen Arm habe. Ebenfalls im Dezember 2018, während einer Erkältung der Zeugin POM’in R1..., stand diese am Funktisch. Der Kläger wollte sie umarmen und äußerte dazu, dass es ihr dann besser gehen würde. Er griff ihr mit beiden Händen an die Hüfte und sagte „Ich stehe auf Teddyohren“. Mehrfach hat der Kläger seiner Kollegin POM’in R1... den Nacken massiert. Am 5. Februar 2019 hat sich der Kläger schräg hinter die am Funkertisch stehende POM’in R1... gestellt, in Richtung ihres Gesäßes geschaut und gesagt: „Du hast aber auch einen geilen Arsch“. Als der Kläger etwas später erneut an den Funktisch kam, um etwas Dienstliches zu fragen, beugte er sich zu POM’in R1... herunter, sodass sein Gesicht etwa 10 cm von ihrem entfernt war und guckte sie an. POM’in R1... sagte daraufhin kurze Zeit später zu dem Kläger: „..., wenn das so weiter geht mit dir, dann muss ich das wohl mal an anderer Stelle melden.“ Diese Sachverhalte stehen für das Gericht fest aufgrund der glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Zeuginnen POM’in P..., PK’in R2..., POM’in S... und POM’in R1... im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, welches durch Beiziehung der Ermittlungsakte in tatsächlicher Hinsicht Grundlage sowohl des behördlichen wie auch des gerichtlichen Disziplinarverfahrens geworden ist. Nach § 25 Abs. 2 LDG M-V sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Hiermit wird dem Anliegen, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden, Rechnung getragen (BVerwG, Beschl. v. 15. März 2013 – 2 B 22.12). Dies gilt allerdings nur, sofern die Indizwirkung nicht nach dem Aufklärungsstand zerstört ist, etwa durch eigene abweichende Ermittlungsergebnisse oder durch substantiiertes Bestreiten des Beamten (vgl. hierzu Weiß, in: Fürst (Hrsg.), GKÖD Band II Teil 4, DisR Lfg. 3/16 – V.16, M § 23 Rn. 32, 34 m. w. N. zur gleichlautenden Vorschrift des § 23 Abs. 2 BDG). Bei einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren handelt es sich zunächst um ein „anderes gesetzlich geordnetes Verfahren“ i. S. d. § 25 Abs. 2 LDG M-V. Diese Formulierung meint materiell-rechtlich geordnete Verfahren, d. h. solche, denen eine „abstrakte Verfahrensordnung zugrunde liegt“, worunter auch das Verfahren bei Strafbefehlen gemäß §§ 407 ff. StPO fällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. November 1979 – 1 D 84.78, Rn. 56; Weiß in: Fürst (Hrsg.), GKÖD Band II Teil 4, DisR, Lfg. 3/16 – V.16, M § 23 Rn. 32 zur gleichlautenden Vorschrift des § 23 Abs. 2 BDG). Die im Rahmen des hier durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse aus den Zeugenvernehmungen der Zeuginnen POM’in P..., PK’in R2..., POM’in S..., POM’in R1... und POK’in K... hat der Kläger auch nicht bestritten. Die Zeuginnen schildern die Sachverhalte detailliert, nachvollziehbar und ohne Belastungseifer gegenüber dem Kläger. Die Zeugin POM’in P... erwähnt zwar, dass sie sich nicht unangemessen berührt oder belästigt gefühlt habe und dem Ganzen keine Bedeutung beigemessen hätte; gleichwohl äußert sie, dass sie mit den anderen („Wir Mädels“) nochmal kurz über die Sache mit dem T-Shirt gesprochen hätte und der Kläger „immer bisschen anstrengend und aufdringlich“ werde, wenn er etwas getrunken hätte. Die Zeugin PK’in R2... äußert, dass sie den Kommentar „Wenn du jetzt noch den Lederrock angehabt hättest… Das wäre klasse!“ zwar als unangebracht empfunden hätte, jedoch nicht als sexuell belästigend und dass sie mit solchen Situationen umgehen könne. Auch äußert die Zeugin POM’in S..., dass sie das Setzen auf ihren Schoß nicht als belästigend empfunden hätte, sondern die Situation für sie völlig irrelevant gewesen sei. Die Zeugin POM’in R1... beschrieb die dargestellten Situationen ihr gegenüber als unangenehm und unangemessen und dass der Kläger durch die Näherung seines Gesichtes die Distanz zwischen ihr und ihm „absolut unterschritten“ hätte. Aber auch sie hätte sich durch die genannten Situationen nicht sexuell belästigt gefühlt. Deutliche Belastungen und Verschärfungen der dargestellten Sachverhalte ergeben sich aus der Aussage der Zeugin POK’in K..., die jedoch sämtliche Sachverhalte nur mittelbar, nachdem sie von ihren Kolleginnen davon erfahren hatte, im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wiedergegeben hat. Das Gericht hat daher keine Zweifel, dass sich die Sachverhalte so wie oben dargestellt, durch die direkt betroffenen Kolleginnen geschildert, zugetragen haben. Das Hochschieben des T-Shirts seiner Kollegin POM’in P..., die Äußerung „Wenn du jetzt noch den Lederrock angehabt hättest… Das wäre klasse!“ gegenüber PK’in R2..., das Setzen auf den Schoß von POM’in S... sowie das Anfassen des Arms, das Umarmen, das Massieren der Kollegin POM’in R1... und die Äußerung „Du hast aber auch einen geilen Arsch“ dieser gegenüber stellen Verhaltensweisen und Äußerungen dar, die den Geboten der Sitte, der Ehre und des Anstandes widersprechen. Der Kläger hat durch diese Äußerungen und Verhaltensweisen seine Pflicht zur Achtung und Höflichkeit gegenüber Kollegen – in diesem Fall sogar Untergebenen – verletzt. Eines Hinweises der Betroffenen bedurfte es hierfür nicht. Zu seinem Fehlverhalten erfolgte lediglich einmal durch die Zeugin POM’in R1... der Hinweis an ihn, dass er die vorgenommene Distanzunterschreitung unterlassen solle. Hinsichtlich der übrigen Verhaltensweisen machte keine der betroffenen Frauen ihn darauf aufmerksam, dass ihr seine Annäherungen und Berührungen unangenehm seien und er sein diesbezügliches Verhalten einstellen solle. Nach § 60 Abs. 4 Satz 2 LDG M-V überprüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach § 15 Abs. 1 LDG M-V. Danach sind bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Auswahl der Art der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch das Verhalten des Beamten zu berücksichtigen. Die Verhängung einer Geldbuße von 600,00 EUR für das festgestellte Dienstvergehen erweist sich nach Auffassung des Gerichts hier als zweckmäßig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bislang disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und seine Aufgaben auch im Übrigen beanstandungsfrei wahrnahm. Das einzelne Fehlverhalten des Klägers ist nach seiner Schwere dem weniger schweren Bereich (leichte Berührungen an Arm, Schulter oder Hüfte) zuzuordnen. Er hat die betroffenen Frauen in nicht intimen körperlichen Bereichen berührt. Seine Äußerungen hatten keinen obszönen oder zweideutigen Inhalt. Erschwerendes Gewicht erlangen seine Verfehlungen jedoch durch den Umstand, dass ihm untergebene Frauen betroffen waren, bei denen eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt. Als Dienstgruppenleiter trifft den Kläger eine weitergehende Achtungspflicht als einen gleichrangigen Beamten. Zugunsten des Klägers ist zu werten, dass er auf sein Verhalten lediglich einmalig, nämlich mit den – jedoch lächelnd geäußerten – Worten „..., wenn das so weiter geht mit dir, dann muss ich das wohl mal an anderer Stelle melden“ durch POM’in R1... einen expliziten Hinweis auf dessen Unerwünschtheit erhalten hat. Im Übrigen haben die betroffenen Beamtinnen schlicht nicht auf das Verhalten des Klägers reagiert oder sind diesem ausgewichen, was dem Kläger aber entgangen sein mag. Zu seinen Gunsten ist weiter zu werten, dass er sich glaubhafterweise im Dienst um einen lockeren Umgangston und ein nahes Verhältnis zu den Dienstgruppenangehörigen bemüht hat, was diese auch bestätigt haben (vgl. insoweit auch BayVGH, Urt. v. 26. November 2003 – 16a D 02.1228, Rn. 102; BayVGH, Urt. v. 23. Mai 2001 – 16 D 99.2235, Rn. 16), so dass ihm die Schwelle von seinem lockeren Umgangston zu den Sprüchen und Berührungen nicht mehr so hoch erschienen sein mag. Insgesamt erscheint damit eine Geldbuße in Höhe von 600,00 EUR als angemessen, aber auch als erforderlich, um den Kläger zukünftig an die Einhaltung der Wohlverhaltenspflicht zu ermahnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung des Beklagten in Form einer Geldbuße in Höhe von 600,00 EUR. Der Kläger wurde am 00. August 1977 in R... geboren. Vom 0. Oktober 1994 bis zum 00. September 2000 war der Kläger Soldat auf Zeit. Dabei schloss er nach einer Ausbildung als Kommunikationselektroniker Informationstechnik, die er am 00. Juni 1997 abschloss, am 00. Juli 2001 die Fachoberschule in der Fachrichtung Elektrotechnik ab. Am 00. Oktober 2001 trat der Kläger in den Polizeidienst ein. Er erlangte am 00. September 2004 den Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt Polizei. Mit Wirkung zum 00. April 2007 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und am 00. Juni 2017 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Zum Zeitpunkt der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens war der Kläger als Dienstgruppenleiter im Polizeihauptrevier ... eingesetzt. Für den Zeitraum 00. Oktober 2014 bis zum 00. September 2017 wurde für den Kläger eine Regelbeurteilung mit der Gesamtnote 9,75 („befriedigend“) erstellt. Der Kläger ist ledig. Er ist Vater von vier Söhnen, geboren am 00. September 1999, am 00. Mai 2006, am 00. April 2009 und am 00. Juli 2017. Bis zum Zeitpunkt der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens ist der Kläger weder strafrechtlich, noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit innerdienstlicher Verfügung vom 12. April 2019 leitete der Leiter der Polizeiinspektion R... ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Es bestünde der Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) durch den Kläger. Der Einleitung des Disziplinarverfahrens liege der folgende Sachverhalt zugrunde: Auf der Weihnachtsfeier am 00. Dezember 2018 habe der Kläger seine Kollegin POM’in P... unangemessen am Rücken berührt. Beim gemeinsamen Billardspiel sei ihr Shirt nach oben gerutscht, so dass ihre dort befindlichen Tattoos sichtbar gewesen seien. Nachdem das Shirt nach dem Spielzug wieder in die normale Trageposition gerutscht sei, habe der Kläger das Shirt wieder etwas nach oben geschoben und ohne vorheriges Fragen mit dem Finger die Tattoos auf dem Rücken nachgezeichnet. Ein vergleichbares Verhalten habe der Kläger auch gegenüber seiner Kollegin POM’in R1... gezeigt, da er auch ihre Tattoos ständig angefasst und nachgezeichnet hätte. Kurz nach der Weihnachtsfeier, in der 51. Kalenderwoche des Jahres 2018, habe der Kläger, nachdem er einen Schlüssel oder Stift fallen gelassen hatte, gegenüber PK’in R2..., die auf der Weihnachtsfeier einen kurzen, engen Lederrock mit blickdichter Strumpfhose getragen hatte, geäußert: „L..., wenn du jetzt noch den Lederrock von der Weihnachtsfeier anhättest und dann den Schlüssel aufheben würdest…“. In der Nachschicht vom 19. auf den 20. Januar 2019 habe sich der Kläger ohne zu Fragen und ohne Vorankündigung auf den Schoß von POM’in S... gesetzt. Am 5. Februar 2019 habe sich der Kläger schräg hinter POM’in R1..., die am hochgefahrenen Funkertisch stand, gestellt und sinngemäß geäußert: „Dein Arsch ist aber auch knackig“. Zudem habe er ihr in die Hüfte gekniffen. Alle Sachverhalte hätten die betroffenen Beamtinnen als unangemessen und unangenehm empfunden. Es bestünde der Verdacht, dass der Kläger gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG festgelegten Pflichten verstoßen habe. Mit Schreiben gleichen Tages, dem Kläger zugegangen am 16. April 2019, wurde der Kläger über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019, dem Kläger zugegangen am 24. Mai 2019, informierte der Leiter der Polizeiinspektion R... den Kläger darüber, dass das Disziplinarverfahren gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 2 des Disziplinargesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz – LDG M-V) ausgesetzt werde. Bei der Staatsanwaltschaft Rostock werde zum gleichen Sachverhalt ein Ermittlungsverfahren geführt (Az. ...). Nachdem die Staatsanwaltschaft Rostock dem Leiter der Polizeiinspektion R... mit Schreiben vom 14. August 2018 mitgeteilt hatte, dass sie das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe, da nach den durchgeführten Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestehe, informierte dieser den Kläger mit Schreiben vom 2. September 2019, dem Kläger zugegangen am 5. September 2019, dass er das Disziplinarverfahren fortsetze. Am 20. November 2019 erstellte der Beklagte das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Danach stehe fest, dass der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hätte. Nach Auswertung der in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wörtlich wiedergegebenen, dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren entnommenen Aussagen der betroffenen Polizeivollzugsbeamtinnen habe sich der Kläger gegenüber Mitarbeiterinnen anzüglich geäußert und diese unsittlich berührt. Dadurch habe er gegen die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere, verstoßen. Die Zeugenaussagen bestätigten unabhängig voneinander, dass der Kläger mit seinen Bemerkungen, aber auch körperlichen Berührungen die loyale Grenze als Vorgesetzter im Verhalten gegenüber den weiblichen Unterstellten seiner Dienstgruppe überschritten hätte. Er hätte wissen müssen, dass solche Berührungen bzw. Äußerungen zu unterbleiben hätten. Die Auffassung der Zeuginnen, dass sie keinen Strafantrag hätten stellen wollen, ändere daran nichts. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019, dem Kläger zugegangen am 13. Dezember 2019, wurde ihm das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 5. Februar 2020 Stellung zu dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen. Er sei sich vollkommen bewusst darüber, dass er in einzelnen Sachverhalten mit flapsigen, forschen Sprüchen, Anmerkungen und Kommentaren etwas über das Ziel hinausgeschossen sei, dass er in einzelnen Sachverhalten Kolleginnen gegenüber etwas zu distanzlos gewesen und diesen etwas zu nahegetreten sei. Zurück weise er jedoch den Vorwurf, Kolleginnen unsittlich berührt zu haben. In der Dienstgruppe hätte ein Klima von großer Kollegialität geherrscht; es sei üblich gewesen, auch über private Dinge miteinander zu reden und ganz selbstverständlich sei sich geduzt worden. Hinsichtlich der Äußerung gegenüber der Zeugin POM’in R1..., dass diese einen „geilen Arsch“ habe, hätte er seiner Erinnerung nach „knackiger Hintern“ gesagt. Er habe die Absicht gehabt, ein Kompliment zu äußern, sei sich jetzt aber einer gewissen Distanzverletzung gegenüber der Kollegin bewusst und werde sein zukünftiges Verhalten selbstverständlich darauf ausrichten. Die Zeuginnen hätten durchgehend geäußert, sich von ihm nicht sexuell belästigt gefühlt zu haben. Sie hätten betont, dass sie kein Interesse an einer strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung hätten. Er habe mit seinem Verhalten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Dienstgruppe nicht belastet. Dies werde auch von keiner der Zeuginnen geltend gemacht. Das Disziplinarverfahren habe im Ergebnis dazu geführt, dass er sich hinterfragt hätte und zukünftig äußerst vorsichtig und zurückhaltend sein werde. Mit Disziplinarverfügung vom 31. März 2020, dem Kläger zugestellt am 4. April 2020, sprach der Beklagte gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 600,00 EUR aus. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen trug der Beklagte zur Begründung vor, dass es sich vorliegend um eine erhebliche Pflichtverletzung handele. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen sei kein Selbstzweck, sondern habe funktionalen Bezug zur Gewährleistung des Dienstbetriebes. Erschwerend wirke hier, dass der Kläger die Verfehlungen als Dienstvorgesetzter begangen hätte. Bei den Äußerungen und Berührungen komme es insoweit nicht darauf an, dass mit diesen keinerlei sexuelle Intentionen verbunden gewesen seien, sondern alleine auf die objektive Eignung der Handlung. Es komme nicht auf das eindeutige Zeigen einer ablehnenden Haltung an. Am 27. April 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er zunächst seinen bisherigen Vortrag aus dem Disziplinarverfahren. Zudem trägt er vor, dass die Verwendung des Spitznamens „...“ für den Kläger in den Zeugenaussagen belege, dass vor Ort zwischen den Kolleginnen und Kollegen ein auf der einen Seite absolut leistungsorientiertes und aufgabenorientiertes Arbeitsklima geherrscht habe, dass andererseits aber eben ein so kollegiales Arbeitsklima geherrscht habe, dass man sich selbstverständlich geduzt und Spitznamen gegeben hätte. Es habe eine professionelle, aber eben auch lockere Atmosphäre geherrscht. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 31. März 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte ergänzend vor, dass der Kläger nicht zwischen dem Vorwurf der sexuellen Belästigung, was strafrechtlich durch die Staatsanwaltschaft geprüft worden sei, und diesbezüglichen Pflichtverletzungen unterscheide. Die Einstellung des Strafverfahrens entfache keine Bindungswirkung für eine Einstellung auch des Disziplinarverfahrens. Das Verhalten des Klägers habe das Arbeitsklima in eine negative Richtung beeinträchtigt. Hinsichtlich des klägerischen Vortrages, es handele sich bei den Vorwürfen lediglich um Komplimente, widerspreche sich der Kläger. Einerseits stelle er sein Verhalten in einem harmlosen Licht dar, andererseits führe er aus, dass er sich vollkommen bewusst darüber sei, dass er mit seinen Sprüchen über das Ziel hinausgeschossen und distanzlos gewesen sei. Insgesamt zeuge insbesondere in der Funktion des Klägers als Dienstgruppenleiter sein Verhalten von einer mangelnden Sensibilisierung im Umgang mit dem Vorgesetzten- und Unterstelltenverhältnis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Disziplinarvorgänge des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2021 ergänzend Bezug genommen.