Urteil
11 A 1366/21 HGW
VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0721.11A1366.21HGW.00
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Leitsätze
1. Zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten gehört es, Straftaten zu unterbinden und zu verfolgen und der Verletzung von Strafvorschriften entgegenzuwirken.(Rn.77)
2. Das Fehlverhalten, im Interesse eines Freundes bewusst unberechtigt Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten, denn nur in dieser Eigenschaft ist die Vornahme der Verfahrenseinleitung möglich. Es wiegt schwer, da der Beamte dadurch gegen seine dienstliche Kernpflichten verstößt.(Rn.77)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten gehört es, Straftaten zu unterbinden und zu verfolgen und der Verletzung von Strafvorschriften entgegenzuwirken.(Rn.77) 2. Das Fehlverhalten, im Interesse eines Freundes bewusst unberechtigt Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten, denn nur in dieser Eigenschaft ist die Vornahme der Verfahrenseinleitung möglich. Es wiegt schwer, da der Beamte dadurch gegen seine dienstliche Kernpflichten verstößt.(Rn.77) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 52 Abs. 1 LDG M-V zulässige Disziplinarklage ist begründet. A. Die Disziplinarklage vom 11. August 2021 weist keine formellen Fehler auf. Sie entspricht den Formanforderungen des § 52 Abs. 1 LDG M-V. Die Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V ist erfolgt. Mit Schreiben vom 26. April 2021 informierte der Kläger den zuständigen Bezirkspersonalrat von der beabsichtigten Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis im Wege der Disziplinarklage und bat den Bezirkspersonalrat um Stellungnahme. Dieser teilte mit Schreiben vom 15. Juli 2021 mit, dass er im Rahmen der Mitwirkung dem Antrag zustimme. B. Auf die Disziplinarklage war als erforderliche Disziplinarmaßnahme auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen (§ 15 Abs. 2 S. 1 LDG M-V). Der Beklagte hat durch ein schwerwiegendes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Der Beklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichts eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 5.10). Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelt. So haben Beamtinnen und Beamte nach § 34 BeamtStG sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Nach § 35 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind. Vorliegend hat der Beklagte gegen ihm obliegende beamtenrechtliche Pflichten verstoßen: 1. Körperverletzung an ... Der Beklagte hat gegen seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 340 Abs. 1 StGB und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, indem er den Geschädigten ... am 18. Januar 2015 mit der flachen Hand an den Hinterkopf schlug. Zur Überzeugung der Kammer steht diesbezüglich der folgende, aus dem seit dem 26. Mai 2015 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts B-Stadt (Aktenzeichen 513 Js 5472/15) gegen ... entnommene Sachverhalt fest: „Als der POM … an der Gruppe der jungen Leute am Tresen vorbeiging, kam aus der Gruppe ein ‚dummer Spruch‘, dessen Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Daraufhin schlug der POM … im Vorübergehen dem Angeklagten ... mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf, ohne dass der Angeklagte ... dazu verbal oder in sonstiger Weise Anlass geliefert hätte. Da ... selbst nicht gesehen hatte, wer ihm den Schlag versetzt hatte, fragte er einen seiner Freunde, der ihm den POM … als Verantwortlichen bezeichnete. Daraufhin wollte ... gegen den Polizeibeamten Anzeige erstatten. Eine Anzeigenaufnahme lehnten aber die anwesenden Polizeibeamten unter Hinweis darauf, dass man in einer anderen Sache beschäftigt sei, ab. ... wurde darauf verwiesen, seine Anzeige bei dem nächsten Polizeirevier aufzugeben.“ Die Feststellung dieses Sachverhaltes ergibt sich dabei zunächst weder bindend aus dem rechtskräftigen Urteil gegen ..., noch aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 27. Mai 2016, in welcher diese das Verfahren gegen den Beklagten wegen der Erfüllung des Straftatbestandes der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB nach § 153a StPO unter der Auflage einer Zahlung von 300,00 EUR an den Geschädigten zur Schadenswiedergutmachung einstellte. Nach § 25 Abs. 1 LDG M-V sind nur die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Diese absolute Bindungswirkung ist jedoch aufgrund des klaren Wortlauts der Norm, die ausdrücklich ein rechtskräftiges Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten voraussetzt, nicht auf ein Strafurteil, dass sich nicht gegen den Beamten, sondern gegen einen Dritten richtet, oder auf eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO übertragbar (vgl. Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16 – V.16, M § 23 Rn. 24 m. w. N. und Rn. 32 zur gleichlautenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 BDG). Der zuvor beschriebene Sachverhalt steht vorliegend zur Überzeugung des Gerichts jedoch infolge einer „relativen Bindungswirkung“ des Strafurteils des Amtsgerichts B-Stadt gegen ... gemäß § 25 Abs. 2 LDG M-V fest. Nach § 25 Abs. 2 LDG M-V sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Hiermit wird dem Anliegen, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden, Rechnung getragen (BVerwG, Beschl. v. 15. März 2013 – 2 B 22.12). Dies gilt allerdings nur, sofern die Indizwirkung nicht nach dem Aufklärungsstand zerstört ist, etwa durch eigene abweichende Ermittlungsergebnisse oder durch substantiiertes Bestreiten des Beamten (vgl. hierzu Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16 – V.16, M § 23 Rn. 32, 34 m. w. N. zur gleichlautenden Vorschrift des § 23 Abs. 2 BDG). Diese Voraussetzungen für das Vorliegen einer „relativen Bindungswirkung“ gem. § 25 Abs. 2 LDG M-V sind hier erfüllt. Bei dem gerichtlichen Strafverfahren gegen ... handelt es sich zunächst um ein „anderes gesetzlich geordnetes Verfahren“ i. S. d. § 25 Abs. 2 LDG M-V. Diese Formulierung meint materiell-rechtlich geordnete Verfahren, d. h. solche, denen eine „abstrakte Verfahrensordnung zugrunde liegt“, worunter strafgerichtliche Verfahren jedenfalls fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. November 1979 – 1 D 84.78, Rn. 56; Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16 – V.16, M § 23 Rn. 32 zur gleichlautenden Vorschrift des § 23 Abs. 2 BDG). Die in dem amtsgerichtlichen Urteil gegen ... zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen entfalten eine Indizwirkung über ihr tatsächliches Bestehen für das hier gegenständliche Disziplinarverfahren. Den getroffenen tatsächlichen Feststellungen aus derartigen gesetzlich geordneten Verfahren kann bei sich anschließenden Disziplinarverfahren grundsätzlich eine weitreichende Indizwirkung zukommen; in Abhängigkeit der Beteiligung des betroffenen Beamten in dem anderen gesetzlich geordneten Verfahren bedarf die Zugrundelegung der getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohne erneute Prüfung u. U. jedoch noch der Bestätigung durch weitere Aspekte (vgl. etwa zur Heranziehung getroffener tatsächlicher Feststellungen aus einem Verfahren, in dem der betroffene Beamte nicht beteiligt war und auch keine Gelegenheit zur Äußerung hatte, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15. Januar 2009 – 10 L 4/07). Vorliegend war der Beklagte – wenngleich nicht als Angeklagter Adressat des Strafgerichtsverfahren – neben weiteren Zeugen als Zeuge an ebenjenem Gerichtsverfahren gegen ... beteiligt und hatte die Gelegenheit zur Äußerung zu dem dort gegenständlichen, auch ihn betreffenden Sachverhalt. Eine Erhärtung der Indizwirkung für die Richtigkeit der in dem amtsgerichtlichen Urteil gegen ... getroffenen tatsächlichen Feststellungen, dass der Beklagte den Schlag gegen ... ausgeführt und damit eine Körperverletzung im Amt begangen hat, folgt zudem aus der Tatsache, dass der Beklagte der Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO unter der Auflage einer Zahlung von 300,00 EUR an den Geschädigten zur Schadenswiedergutmachung zustimmte (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Mai 1998 – 1 D 45.97; BVerwG, Urt. v. 15. August 2000 – 1 D 44.98; Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16 – V.16, M § 23 Rn. 34 m.w.N.). Dass wegen desselben Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden war, war dem Beklagten dabei vor der endgültigen Verfahrenseinstellung aufgrund des Schreibens der Polizeiinspektion B-Stadt vom 25. Februar 2016 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens bekannt. Die Indizwirkung wird vorliegend auch nicht durch den Vortrag des Beklagten im behördlichen wie auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren erschüttert. Wegen des im Wortlaut angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses und des systematischen Zusammenhangs mit der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V ist für die Anwendung des § 25 Abs. 2 LDG M-V nur Raum, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen vom Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert angezweifelt wird (BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2015 – 2 B 31.14; BVerwG, Urt. v. 29. März 2012 – 2 A 11.10). Das pauschale Vorbringen des Beklagten, den Schlag gegen ... hätte es nicht gegeben, reicht dafür nicht aus. Erforderlich ist eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2015 – 2 B 31.14). Diesem Erfordernis genügt der Vortrag des Beklagten vorliegend nicht. Er erschöpft sich in der pauschalen Leugnung des Schlages; eine plausible Schilderung eines anderen Lebenssachverhaltes oder das Stellen eines diesbezüglichen Beweisantrages erfolgten nicht. In Anbetracht der erhärteten Indizwirkung der tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts B-Stadt gegen ..., stellt der Vortrag des Beklagten hier kein substantiiertes Bestreiten dar. Die aus dem Strafurteil des Amtsgerichts B-Stadt gegen ... folgende Indizwirkung hinsichtlich der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger auch ermessensfehlerfrei angenommen. Die Ermessensentscheidung, in einem anderen Verfahren bereits getroffene Feststellungen zu übernehmen, ist dabei insoweit gebunden, als das rechtsstaatlich genügende Zustandekommen der zu übernehmenden Feststellungen gesichert sein muss; es bedarf also der ausdrücklichen, sorgfältig-kritischen Beurteilung, ob die zu übernehmende Feststellung schlüssig und rechtlich verwertbar ist (Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16 – V.16, M § 23 Rn. 34). Das ihm zustehende Ermessen hat der Kläger hier erkannt und sich in der Klageschrift mit der Annahme der tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil des Amtsgerichts B-Stadt gegen ... kritisch auseinandergesetzt. Nach diesem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte durch den vorgenommenen Schlag gegen ... gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 340 Abs. 1 StGB) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. 2. Verfolgung Unschuldiger Indem der Beklagte an mehreren Tagen im Januar 2016 wissentlich unberechtigt Ordnungswidrigkeiten ahndete, um seinem Freund … einen Gefallen zu tun, hat er gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 344 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB, gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG, gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt steht diesbezüglich gemäß § 25 Abs. 1 LDG M-V fest. Danach sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, bindend. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, Urt. v. 11. Mai 2016 – 16a D 13.1540, Rn. 51). Da dem letztinstanzlichen, rechtskräftigen Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 5. Dezember 2019 derselbe Sachverhalt zugrunde lag, steht dieser auch für das hier gegenständliche Disziplinarverfahren fest. Der Sachverhalt ergibt sich dabei aus dem Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 11. Oktober 2018, dessen tatsächliche Feststellungen aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. August 2019 rechtskräftig und damit auch für die entscheidende Kammer des Landgerichts B-Stadt im letztinstanzlichen Urteil vom 5. Dezember 2019 bindend waren: „Vorgeschehen: Der Angeklagte und der Zeuge … hatten sich bei der Bundeswehr kennengelernt. Bis zum Ende des Jahres 2002 dienten sie gemeinsam in Eckernförde. Auch nach Beendigung der Bundeswehrzeit behielten der Angeklagte und der Zeuge … ihr freundschaftliches Verhältnis bei. Dieses vertiefte sich, nachdem der Angeklagte im Jahre 2011 nach B-Stadt, dem Wohnort des Zeugen …, gewechselt war. Der Zeuge …ist zusammen mit seinem Vater, …, und seinem Bruder Inhaber des Gewerbehofes in der Lindenstraße in B-Stadt. Der Gewerbehof umfasst ca. 30,000 qm Land und 8.000 qm Halle, die zum ganz überwiegenden Teil an andere Firmen vermietet sind. Der Zeuge … betreibt dort die GmbH. ln dieser Firma war der Angeklagte seit dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit beschäftigt. Die Genehmigung wurde für den Zeitraum von ca. 4 Stunden wöchentlich erteilt. Tatgeschehen: Von der Hauptstraße führt ein ca. 70 Meter langer Weg, eine Zufahrtsstraße, die sich ebenfalls im Eigentum der Familie … befindet, zu dem eigentlichen Gewerbehof. Die Zufahrtsstraße wird öffentlich genutzt. Aufgrund der vielen auf dem Gewerbehof angesiedelten Betriebe findet dauerhafter Verkehr statt, auch Durchgangsverkehr fließt durch den Gewerbehof. Auf der rechten Seite der Zufahrt befindet sich ein Abzweig zum Parkplatz des früheren Finanzamtes. Der Parkplatz ist zur Zufahrt hin durch sechs Poller abgegrenzt. Ein Gehweg befindet sich auf der Zufahrt im Bereich der Poller nicht. Auf der gegenüberliegenden Seite der gut 5 Meter breiten Zufahrt. befinden sich Zuwege zu anderen Betriebsgeländen. Ursprünglich stand im Bereich der Poller, dem späteren Tatort, ein Halteverbotsschild, das der Voreigentümer sich im Jahre 1998 hatte genehmigen lassen. Dieses wurde allerdings bereits vor 2009 entfernt. Zum Tatzeitpunkt befand sich im streitigen Bereich kein Haltverbotsschild, Parkflächenmarkierungen waren ebenfalls nicht vorhanden. Schon im Jahre 2009 parkten PKW 's im Bereich zwischen dem Parkplatz und der Zufahrt, der durch die o,g. Poller begrenzt war, Die Eigentümer des Gewerbehofes waren hiermit nicht einverstanden und begannen, Handzettel zu verteilen, um den PKW-Führern mitzuteilen, dass sie dort nicht stehen dürften. Nachdem im Jahr 2014 das Bauamt in das Gebäude des ehemaligen Finanzamtes eingezogen war, parkten wieder vermehrt PKW' s auf der streitigen Fläche. Durch die Zeugen … und … wurden erneut Handzettel verteilt, weil sie sich daran störten, dass PKW' s an der Stelle parkten. Nachdem dies nichts fruchtete, rief der Zeuge … zu Beginn des Jahres 2016 den Angeklagten an, schilderte ihm die Situation mit dem Parkten und bat ihn, zu prüfen, ob man etwas dagegen machen könne. Einen Gehweg, der das Parken verhindert hätte, wollten die Eigentümer nicht anlegen, weil dies aus ihrer Sicht mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen …, er werde sich der Sache annehmen. Am 08.01.2016 sowie am 11.01.2016, jeweils außerhalb seiner Dienstzeit, begab sich der Angeklagte zum Gewerbehof in der Lindenstraße und brachte dort, obwohl ihm bewusst war, dass ein verwarnungsgeldwürdiger Verstoß nicht vorlag, an insgesamt acht PKW' s Verwarnzettel an, in denen jeweils ein Verwarngeld in Höhe von 10,- € angegeben war. Als Tatbestandsnummer war jeweils die Tatbestandsnummer 141015 angegeben, bei der es sich um „parken nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung" handelt. Des Weiteren gab der Angeklagte auf den Verwarnzetteln jeweils sich und den Zeugen PM … als aufnehmende Beamte und Zeugen an, obwohl sich der Zeuge … an den fraglichen Tagen nicht im Dienst befand und nicht anwesend war. Am 13.01.2016 brachte der Angeklagte einen Verwarnzettel an einem PKW an, obwohl ihm bewusst war, dass ein verwarnungsgeldwürdiger Verstoß nicht vorlag, wobei wiederum die Tatbestandsnummer 141015 (Parken nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung) angegeben wurde. lm letzten Fall waren der Angeklagte und die Zeugin …, eine junge unerfahrene Kollegin in Ausbildung, als aufnehmende Beamte und Zeugen angegeben. lm Einzelnen brachte der Angeklagte am 08.01.2016 an den PKW der Geschädigten …, amtliches Kennzeichen …, der Geschädigten …, amtliches …, der Geschädigten …, amtliches Kennzeichen … und der Geschädigten …, amtliches Kennzeichen … sowie am 11.01.2016 an den PKW der Geschädigten …, amtliches Kennzeichen …, der Geschädigten …, amtliches Kennzeichen …, der Geschädigten …, amtliches Kennzeichen …, des Geschädigten …, amtliches Kennzeichen … sowie am 13.01.2016 an den PKW des Geschädigten …, amtliches Kennzeichen …, die oben näher bezeichneten Verwarnzettel an. Der Angeklagte gab anschließend die Ordnungswidrigkeitsverfahren in den Geschäftsgang. Nachdem die Geschädigten …, … und … Widerspruch einlegten und in Widersprüchen darauf hinwiesen, dass Parkflächenmarkierungen an der betreffenden Stelle nicht vorhanden waren, wurden nach Überprüfung die noch anhängigen Verfahren auf Veranlassung des damaligen Leiters des Polizeihauptreviers B-Stadt, des Zeugen …, eingestell. Drei der Betroffenen, die Zeugen …, … und … hatten zu diesem Zeitpunkt das Verwarngeld bereits gezahlt. Es wurde ihnen im Späteren zurückerstattet.“ Nach diesem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte seine Dienstpflichten zur Beachtung der Gesetze gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 344 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB, gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG, gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 Satz 2 BeamtSt sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. C. Die festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 15 Abs. 1 LDG M-V nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach § 15 Abs. 2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008 – 2 C 59.07, Rn. 16). Festgestellte Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008, a.a.O. Rn. 20). Die von dem Beklagten begangenen Dienstvergehen wiegen hier so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; BVerwG, Beschl. v. 5. Juli 2016 – 2 B 24.16) auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des Fehlverhaltens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Beklagte hat innerdienstlich sowohl eine Körperverletzung im Amt als auch den Straftatbestand der Verfolgung Unschuldiger in drei Fällen verwirklicht. Dabei handelt es sich um Straftaten, die das Gesetz in § 340 Abs. 1 Satz 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, ebenso in § 344 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB. Damit ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme – der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis – eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015, a. a. O; OVG NRW, Urt. v. 31. August 2016 – 3d A 910/14.O; OVG NRW, Urt. v. 26. April 2016 – 3d A 1785/14.O). Die abstrakten Strafandrohungen bilden jedoch lediglich einen Orientierungsrahmen und müssen dem Schweregehalt der konkreten Dienstpflichtverletzung entsprechen. Dabei ist insbesondere bei Vermögensdelikten angesichts der möglichen Variationsbreite der einzelnen Tatbegehungen eine Regeldisziplinarmaßnahme nicht ohne Weiteres abstrakt zuzuordnen. Vielmehr muss eine Wertung aller im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung be- und entlastenden Umstände erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. März 2014 – 2 B 111.13). Weder die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO hinsichtlich des Schlages gegen ..., noch die durch das Landgericht B-Stadt für die Verfolgung Unschuldiger ausgeurteilte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, vermögen vorliegend als Indizien für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und für Herabstufungen innerhalb des vorgenannten Strafrahmens entscheidend herangezogen zu werden. Maßgeblich ist bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04; BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; OVG M-V, Urt. v. 14. Oktober 2020 – 10 LB 238/19 OVG). Hinsichtlich des vorgenommenen Schlages gegen den Geschädigten ... wiegen die damit verbundenen Dienstpflichtverletzungen bereits schwer. Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatliche Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. BayVGH, Urt. v. 12. Juli 2017 – 16a D 15.368, Rn. 53). Nach Auffassung der Kammer führen die vorliegend gegebenen objektiven Tatumstände zu der Einschätzung, dass das Vergehen des Beklagten insbesondere aufgrund der spontanen Durchführung und der nur äußerst geringen Beeinträchtigung des Geschädigten im untersten Spektrum der von Polizeivollzugsbeamten begangenen Körperverletzungsdelikte im Amt liegt und für sich genommen keinen vollständigen Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit begründen kann. Hinsichtlich der verletzten Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Verfolgung Unschuldiger ist das Dienstvergehen des Beklagten bei Bewertung seiner Einzelumstände jedoch von solchem Gewicht, dass der zuvor genannte Orientierungsrahmen hier „nach oben“ auszuschöpfen ist. Die Tätigkeit, im Interesse seines Freundes … bewusst unberechtigt Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, denn nur in seiner Tätigkeit als Polizeibeamter war dem Beklagten die Vornahme der Verfahrenseinleitungen möglich. Dieses Fehlverhalten wiegt schwer, da der Beklagte dadurch gegen seine dienstlichen Kernpflichten verstoßen hat. Zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten gehört es gerade, Straftaten zu unterbinden und zu verfolgen und der Verletzung von Strafvorschriften entgegenzuwirken. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaats ein unparteiliches und gesetzestreues Verhalten der Polizei zu sichern, darf der Beamte auch durch sein innerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Sein Fehlverhalten ist deshalb nicht nur in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums (und der Integrität der Polizeibehörden im Besonderen) bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sondern führt hier zu einem Verlust des Vertrauensverhältnisses seines Dienstherrn. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Öffentlichkeit, d. h. im Hinblick auf eine Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums, denn die genannten Kernpflichten prägen die Berufsstellung des Polizeibeamten in seinem speziellen innerdienstlichen Bereich. Ein Polizeibeamter, der im Rahmen seines Dienstes Straftaten begeht, ist für den Dienst in der Polizei grundsätzlich nicht mehr tragbar (vgl. OVG M-V, Urt. v. 14. Oktober 2020 – 10 LB 238/19 OVG). Die Kammer sieht vorliegend keine Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalls, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Auch besondere, die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall die Schwere der Verfehlung mildern. Ebenso verhält es sich bei einem besonderen Nachtatverhalten und einer fehlenden Eigennützigkeit (zum nicht abgeschlossenen Kanon der Milderungsgründe vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14; BVerwG, Urt. v. 29. März 2012 – 2 A 11.10). Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - Rn. 19 m. w. N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden, sondern zeichnet sich gerade durch ein planvolles, mehrtägiges Vorgehen aus. Erheblich belastend wirkt zudem, dass der Beklagte nicht nur selbst zugunsten seines Freundes unberechtigte Ordnungswidrigkeitenverfahren einleitete, sondern sich dazu weiterer – teilweise deren Unerfahrenheit ausnutzend – Polizeibeamter bediente, für die daraus nicht unerhebliche dienst- und disziplinarrechtliche Konsequenzen folgten. Die zu treffende Prognoseentscheidung fällt unter Würdigung aller be- und entlastenden Umstände nicht zugunsten des Beklagten aus, sondern ergibt nach Auffassung des Gerichts, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände ist nicht hinreichend erkennbar, dass das grundsätzlich erforderliche Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit der Amtsführung durch den Beklagten wiederhergestellt werden kann. Insoweit kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auch zukünftig seine dienstlichen Pflichten beachten wird. In Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens vermögen allein die ansonsten tadellose Führung des Beamten, die fehlende disziplinar- und strafrechtliche Vorbelastung und die zuvor unbeanstandete Verrichtung seines Dienstes nicht zu der Prognose zu führen, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Amtsführung des Beklagten wiederhergestellt werden kann. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beklagte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen (§ 12 Abs. 1 LDG M-V). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird (§ 12 Abs. 2 LDG M-V). Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V erhält der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beklagte für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 41 Abs. 1 bleibt unberücksichtigt. Für eine abweichende Entscheidung des Gerichts nach §§ 12 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 1 LDG M-V oder Festsetzungen nach § 79 Abs. 3 LDG M-V bestand keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte wurde am 29. Juni 1976 in Bergen auf Rügen geboren. Am 1. Februar 2003 trat der Beklagte als Polizeimeisteranwärter in den Dienst der Landespolizei .... Nach der erfolgreichen Beendigung seiner Ausbildung war er für die Dauer eines Jahres bei der Bereitschaftspolizei eingesetzt und ab dem 1. August 2006 im … SEK / MEK eingesetzt. Während dieser Zeit wurde er zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) befördert. Mit Wirkung zum 1. August 2011 wurde der Beklagte in den Dienst der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern versetzt. Er war zunächst als Streifenbeamter im Polizeihauptrevier B-Stadt eingesetzt, seit dem 1. März 2016 sodann als Streifenbeamter im Polizeihauptrevier ... Für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2017 wurde für den Beklagten eine Regelbeurteilung mit der Gesamtnote 8,76 („befriedigend“) erstellt. Der Beklagte ist verheiratet. Er ist Vater zweier Kinder, geboren am 27. Januar 2009 und am 14. Juli 2011. Bis zum Zeitpunkt der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens ist der Beklagte weder strafrechtlich, noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Gegen den Beklagten wurde mit Verfügung des seinerzeitigen Leiters der Polizeiinspektion B-Stadt vom 25. Februar 2016 wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes Mecklenburg-Vorpommer (LDG M-V) eingeleitet. Es bestünde der Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) durch den Beklagten. Der Einleitung des Disziplinarverfahrens lägen die folgenden Sachverhalte zugrunde: 1. Schlag gegen ... Am 18. Januar 2015 gegen 06:30 Uhr habe sich Herr ... in B-Stadt beim McDonalds am … mit seinen Freunden an der Essensausgabe befunden, als aufgrund eines anderes Sachverhaltes seien ein Polizeibeamter in Uniform – bei diesem soll es sich um den Beklagten gehandelt haben – und einer in ziviler Kleidung erschienen seien. Als diese an Herrn ... vorbeigingen, habe der Beklagte Herrn ... einmal mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen. Herr ... habe sich umgedreht und den Beklagten gefragt, was das solle und dass er nichts gemacht hätte. Der Beklagte sei ohne etwas zu sagen weitergegangen. Als Herr ... ihm hinterhergegangen sei und nochmals gefragt habe, was das solle und warum er ihn einfach geschlagen habe, habe der Beklagte mit verschränkten Armen dagestanden und ihn angegrinst. Herr ... habe danach den Tag über Kopfschmerzen gehabt. 2. Einleitung unberechtigter Ordnungswidrigkeitenverfahren Am 8. Januar 2016 um 12:05 Uhr und am 11. Januar 2016 von 11:36 Uhr bis 11:41 Uhr habe der Beklagte gemeinsam mit PM … in der ... im dortigen Gewerbegebiet angebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten des ruhenden Verkehrs geahndet, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des Bußgeldkataloges nicht vorgelegen hätten. Als Tatbestandsnummer sei 141015 – Parken nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung – erfasst worden, obwohl am betreffenden Ort keine Parkflächenmarkierung vorhanden sei. Es bestünde der Verdacht, dass die Ordnungswidrigkeiten gegen die Halter der Fahrzeuge rechtswidrig eingeleitet worden seien. An beiden Tagen habe sich der Beklagte zum jeweiligen Zeitpunkt nicht im Dienst befunden. Am 13. Januar 2016 um 14:12 Uhr habe der Beklagte zusammen mit PM’in … ebenfalls angebliche Ordnungswidrigkeiten mit der Tatbestandsnummer 141015 geahndet. Am 20. Januar 2016 hätten sich PM … und POK … vor Ort begeben und Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Fahrzeugen geahndet, die durch ein mobil aufgestelltes Halteverbotsschild im absoluten Halteverbot geparkt hätten. Dieses Schild habe nicht die rechtlichen Anforderungen (Höhe des Schildes, keine verkehrsrechtliche Anordnung) erfüllt. Es sei später durch die Verkehrsbehörde entfernt worden. Es bestünde der Verdacht, dass dieses Schild von einer dazu nicht befugten Person aufgestellt worden sei. Wegen des Verdachts der Amtsanmaßung sei ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet worden. Obwohl der Sachbearbeiter der Stadt B-Stadt, Herr …, diesen Sachverhalt dem Beklagten in seiner Funktion als Wachraumdienst mitgeteilt habe, seien die bis dahin aufgenommenen Ordnungswidrigkeiten an die OWi-Stelle abgegeben worden. Da der Beklagte den Betreiber der dort ansässigen Kfz-Werkstatt, Herrn …, privat kenne, bestünde der Verdacht, dass es sich bei den eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren um Gefälligkeiten gehandelt habe, da Herr … zuvor versucht haben solle, private Stellplätze als Parkplätze zu vermieten, was jedoch nicht gelungen sei. Der Verdacht der Gefälligkeiten bestünde umso mehr, da der Beklagte seit dem 1. April 2014 einer Nebentätigkeit nachgehe, deren Auftraggeber die … GmbH in der … sei. Geschäftsführer dieser Firma sei laut Internetseite … Herr .... Zeitgleich mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde dieses unter Verweis auf § 24 Abs. 3 Nr. 2 LDG M-V ausgesetzt, weil die Staatsanwaltschaft nach § 160 StPO mit der Erforschung des Sachverhaltes, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liege, begonnen habe. Mit Schreiben der Polizeiinspektion B-Stadt vom 25. Februar 2016, dem Beklagten zugestellt am 26. Februar 2016, wurde der Beklagte über die Einleitung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens informiert und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der dem gegenständlichen Disziplinarverfahren unter Ziff. 1 zugrundeliegende Sachverhalt war zugleich Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (Aktenzeichen 545 Js 8882/15). Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 stellte die Staatsanwaltschaft B-Stadt das Verfahren wegen der Erfüllung des Straftatbestandes der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 des Strafgesetzbuches (StGB) nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) unter der Auflage einer Zahlung von 300,00 EUR an den Geschädigten zur Schadenswiedergutmachung endgültig ein. Der Beklagte nahm die Zahlung an den Geschädigten ... vor. Der dem gegenständlichen Disziplinarverfahren unter Ziff. 2 zugrundeliegende Sachverhalt war zugleich Gegenstand eines Verfahrens vor dem Amtsgericht B-Stadt (Aktenzeichen 545 Js 5298/16, 341 Ds 506/17). Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 24. Mai 2018 wurde der Beklagte wegen Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 des Strafgesetzbuches (StGB) in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 wurde der Beklagte zur Anhörung vor einer beabsichtigten Aussprache des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG i. V. m. § 49 des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommer (LBG M-V) eingeladen. Mit Bescheid der Polizeiinspektion B-Stadt vom 18. Juni 2018, dem Beklagten am gleichen Tage zugestellt, wurde dem Beklagten mit sofortiger Wirkung aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der ihm übertragenen Dienstgeschäfte verboten. Durch das Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 24. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, würde der Beklagte kraft Gesetzes seinen Beamtenstatus verlieren, sobald das Urteil rechtskräftig sei. Bei der in Rede stehenden Straftat handele es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Kernbereichs seiner beamtenrechtlichen Pflichten. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei unwiderruflich zerstört. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 legte der Beklagte Widerspruch gegen den genannten Bescheid vom 18. Juni 2018 ein, den er auch in der Folgezeit nicht begründete. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 24. Mai 2018 gerichtete Berufung des Beklagten wurde mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 11. Oktober 2018 (Aktenzeichen 24 Ns 47/18) als unbegründet verworfen. Der Beklagte legte gegen diese Entscheidung Revision bei dem Oberlandesgericht Rostock ein. Mit innerdienstlicher Verfügung vom 6. November 2018 zog der Kläger das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten unter Verweis auf § 19 Abs. 1 Satz 4 LDG M-V i. V. m. Ziff. 5 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 9. Februar 2011 an sich. Mit Schreiben gleichen Tages, dem Beklagten zugestellt am 8. November 2018, enthob der Kläger den Beklagten mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes. Mit Bescheid vom 28. Januar 2019, dem Beklagten am 31. Januar 2019 zugestellt, setzte der Kläger die Einbehaltung von 10 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten fest. Seit dem 1. Februar 2019 wurden sodann 10 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einbehalten. Auf die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts B-Stadt wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. August 2019 das Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 11. Oktober 2018 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Beklagte wegen Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 StGB in drei Fällen schuldig sei. Zudem werde das Urteil im Strafausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen eins bis acht bezüglich der Taten vom 8. Januar 2016 und vom 11. Januar 2016 sowie betreffend die gebildete Gesamtstrafe aufgehoben, wobei die zugrundeliegenden Feststellungen aufrechterhalten blieben. Die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts B-Stadt zurückverwiesen. Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 5. Dezember 2019 wurde der Beklagte wegen Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 des Strafgesetzbuches (StGB) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die erneute Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 5. Dezember 2019 wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Juni 2020 verworfen, sodass am 1. Juli 2020 Rechtskraft des Urteils des Landgerichts B-Stadt vom 5. Dezember 2020 eintrat. Nach am 15. September 2020 in der Polizeiinspektion B-Stadt eingegangener MiStra-Mitteilung über die Rechtskraft des genannten Urteils setzte der Kläger das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten mit innerdienstlicher Verfügung vom 25. September 2020 fort und informierte den Beklagten darüber mit Schreiben vom 30. September 2020. Am 12. Februar 2021 erstellte der Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Dieses wurde dem Beklagten mit Schreiben des Klägers vom 15. Februar 2021, ihm zugegangen am 24. Februar 2021, bekanntgegeben und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Danach hätten sich die bei Einleitung des Disziplinarverfahrens angenommenen Sachverhalte im Ergebnis bestätigt. Die umfassende Prüfung der Ausführungen in dem Urteil gegen ..., der infolge des Schlages durch den Beklagten und dessen „Angrinsen“ als Reaktion „Heil Hitler“ zu diesem sagte und dafür selbst strafrechtlich belangt worden sei, ergäbe, dass sich der dem Beklagte vorgeworfene Sachverhalt so zugetragen hätte. Hinsichtlich des Vorwurfes der Verfolgung Unschuldiger stünde der Sachverhalt aufgrund der Feststellungen, die dem Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 5. Dezember 2019 zugrunde lägen, des Inhalts der vorliegenden Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft und unter Berücksichtigung sämtlicher Urteile und der Anklageschrift im Strafverfahren fest. Sowohl die Verwirklichung der Körperverletzung im Amt als auch die der Verfolgung Unschuldiger würden Dienstvergehen darstellen. Der Beklagte habe das Vertrauen in ihn erschüttert, als er den Geschädigten ... vorsätzlich gezielt geschlagen habe. Zu seinen Gunsten sei dabei zu berücksichtigen, dass es sich um ein überraschendes Geschehen gehandelt habe und andere vergleichbare Auseinandersetzungen des Beklagten nicht vorzuwerfen seien. Auch sei die Staatsanwaltschaft offenbar von einer geringen Strafwürdigkeit des Verhaltens des Beamten ausgegangen. Der Straftatbestand der Verfolgung Unschuldiger stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für einen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit entfalle nicht aufgrund der Berücksichtigung aller sonst den Beamten entlastenden, zu berücksichtigenden Umstände. Zu dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nahm der Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2021 dahingehend Stellung, dass die Schlussfolgerung nicht korrekt sei. Besonders gewichtet sei der Umstand mit dem angeblich Geschädigten .... Mit einer Einstellung gemäß § 153s StPO sei aber kein Schuldeingeständnis verbunden. Er habe sich für diese Einstellungsmöglichkeit entschieden, um einfach und unkompliziert die Sache zu beenden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die von dem Herrn ... geschilderten Vorfälle sich so zugetragen hätten. Ein eigenes Ermittlungsverfahren (disziplinarrechtlicher Art) sei nicht mit einem Ergebnis abgeschlossen worden. Anders verhalte es sich mit dem Vorwurf der Verfolgung Unschuldiger. Zu beachten sei, dass das vorgeworfene Verhalten wirklich die geringste Stufe dieses Vergehens sein könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er dienstrechtlich zunächst überhaupt nicht beeinträchtigt gewesen, sondern erst nach geraumer Zeit versetzt worden sei. Schließlich habe er sich auch bei Frau … entschuldigt. Mit jeweiligen Schreiben vom 26. April 2021 beteiligte der Kläger den Bezirkspersonalrat und die Koordinatorin für Gleichstellung zu der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage. Der Bezirkspersonalrat teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2021 mit, dass er der beabsichtigten Maßnahme im Rahmen der Mitwirkung zustimme. Eine Äußerung der Koordinatorin für Gleichstellung erfolgte nicht. Am 11. August 2021 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Er klagt den Beklagten an, gegen seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 340 Abs. 1 StGB und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben, indem er den Geschädigten ... am 18. Januar 2015 mit der flachen Hand an den Hinterkopf geschlagen habe. Auch habe der Beklagte gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 344 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB, gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG, gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG sowie gegen die Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen von Vorgesetzten und Befolgung von deren allgemeinen Richtlinien gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen, indem er an mehreren Tagen im Januar 2016 wissentlich unberechtigt Ordnungswidrigkeiten ahndete, um einem Freund einen Gefallen zu tun. Der Beklagte habe das Vertrauen des Dienstherrn missbraucht und unwiderruflich beschädigt. Auch habe er das Vertrauen der Allgemeinheit verloren. Wenngleich der Pflichtverstoß im Zusammenhang mit dem Schlag für sich nicht die höchste Disziplinarmaßnahme rechtfertige, so werde das Maßregelungsbedürfnis im Streitfall jedoch durch erhebliche, den Beklagten belastende Umstände gesteigert. Insgesamt sei die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, den Beklagten gemäß § 12 LDG M-V aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, gegen ihn eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen. Zur Begründung trägt er vor, dass sein Verhalten – wenn auch nicht korrekt – nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Es sei zu berücksichtigen, dass er mit seiner Lebensgefährtin nunmehr verheiratet ist und diese schwerst erkrankt ist. Auch habe er durchweg überdurchschnittliche Beurteilungen erhalten. Hinsichtlich des Schlages gegen ... habe sich der Sachverhalt nicht so zugetragen. Den Schlag gegen ... habe es nie gegeben. Hinsichtlich des Vorwurfes der Verfolgung Unschuldiger wiederholt und vertieft der Beklagte seinen bisherigen Vortrag, insbesondere sei völlig unverständlich, warum es ihm negativ anzulasten sei, dass er den Straftatbestand der Verfolgung Unschuldiger verwirklicht habe, „nur“ um seinem Freund … einen Gefallen zu tun. Dies sei eher positiv zu berücksichtigen, da er hier überhaupt nicht aus eigennützigen Gründen gehandelt habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es ja der Wunsch von Herrn … gewesen sei, dass auf seinem Grundstück gerade nicht geparkt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Disziplinarvorgang des Klägers sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2022 ergänzend Bezug genommen.