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Urteil

11 A 1077/21 HGW

VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0926.11A1077.21HGW.00
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Leitsätze
1. Begründet ein außerdienstliches Verhalten Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten, ist darin ein außerdienstliches Dienstvergehen zu sehen. Wäre ihm aufgrund dessen eine mangelnde Verfassungstreue vorzuwerfen, würde es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung handeln, weil die Verfassungstreue nicht auf einen dienstlichen Kontext beschränkt und daher unteilbar ist. (Rn.24) 2. Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit Gedankengut zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren, das der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. (Rn.25) 3. Bezogen auf den Austausch von Chatnachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten bzw. Inhalten, die Zweifel an der Verfassungstreue des Beamten begründen können, liegt eine Dienstverletzung nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegenzutreten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. (Rn.27) 4. Die Zurückstufung ist die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme gegen aktive Beamte und setzt mindestens ein schweres Dienstvergehen im mittleren Bereich voraus. (Rn.37) 5. Verhalten, das Zweifel an der Verfassungstreue begründet, ist grundsätzliche mindestens als mittelschweres Dienstvergehen anzusehen. (Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begründet ein außerdienstliches Verhalten Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten, ist darin ein außerdienstliches Dienstvergehen zu sehen. Wäre ihm aufgrund dessen eine mangelnde Verfassungstreue vorzuwerfen, würde es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung handeln, weil die Verfassungstreue nicht auf einen dienstlichen Kontext beschränkt und daher unteilbar ist. (Rn.24) 2. Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit Gedankengut zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren, das der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. (Rn.25) 3. Bezogen auf den Austausch von Chatnachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten bzw. Inhalten, die Zweifel an der Verfassungstreue des Beamten begründen können, liegt eine Dienstverletzung nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegenzutreten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. (Rn.27) 4. Die Zurückstufung ist die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme gegen aktive Beamte und setzt mindestens ein schweres Dienstvergehen im mittleren Bereich voraus. (Rn.37) 5. Verhalten, das Zweifel an der Verfassungstreue begründet, ist grundsätzliche mindestens als mittelschweres Dienstvergehen anzusehen. (Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 3 LDG M-V i.V.m. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Disziplinarverfügung des Beklagten vom 26. Mai 2021, die gemäß § 42 LDG M-V nicht im Wege eines Vorverfahrens behördlich zu überprüfen war, ist recht- und zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. §§ 3, 60 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V, § 113 Abs. 1 VwGO. Sie fußt auf §§ 7 Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V. Nach zuletzt genannter Norm führt die Zurückstufung bei dem Beamten zur Verleihung eines Amtes derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Kläger hat im Hinblick auf die gegenständlichen Chatinhalte ein außerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LDG M-V i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Beamtinnen und Beamte begehen danach ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (Satz 1). Hier ist dem Kläger ein außerdienstliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Aufgrund einer privaten Kommunikation hat er Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Verfassungstreue geliefert. Wäre ihm eine mangelnde Verfassungstreue vorzuwerfen, würde es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung handeln, weil die Verfassungstreue nicht auf einen dienstlichen Kontext beschränkt und daher unteilbar ist. Begründete Zweifel an der Verfassungstreue können demgegenüber aber als außerdienstliches Dienstvergehen angesehen werden, sofern sie aus einem privaten Kontext herrühren. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nach Satz 2 der Norm nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Daraus folgt, dass der Beamte außerdienstlich, d.h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Ein solcher Pflichtenverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Beamte außerdienstlich nicht vorbildlich verhält. Von Beamten wird heutzutage kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Vielmehr setzt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das außerdienstliche Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 – 2 A 2/12 –, BVerwGE 147, 127-138, Rn. 23 f.). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem diesem (konkret) übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (vgl. Thomsen in: Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht, Stand: 1.4.2020, § 47 BeamtStG Rn. 15). Die gegenständlichen Chatinhalte sind hier im Zusammenhang zu betrachten. Sie lassen den Schluss zu, dass der Kläger jedenfalls mit rassistischem und religiös diskriminierendem sympathisiert und damit mit Gedankengut, das der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 –, Urt. v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20-369, Rn. 531; BVerwG, Beschl. v. 12.5.2005 – 1 WB 43/04 –, BVerwGE 123, 346-352, Rn. 5; VGH Kassel, Beschl. v. 22.10.2018 – 1 B 1594/18 –, Rn. 10, juris, VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 23.3.2021 – 3 K 2383/20 –, Rn. 53, juris). Dabei ist festzuhalten, dass sich Beamtinnen und Beamte gem. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichteten Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit Gedankengut zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren, das der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung und damit ein gravierend rechtswidriges Verhalten dar. Dies ist ausnahmsweise, ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das den „bösen Schein“ begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen, vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Pflichtwidrig handelt also auch derjenige Beamte, der zwar kein Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 – 1 DB 15/01 –, Rn. 36, juris; VG Magdeburg, Urt. v. 31.1.2019 – 15 A 13/17 –, Rn. 75, juris). So liegt der Fall hier. Der Kläger bediente in seinen Chats rassistische Stereotypen (Bild- u. Videodateien vom 30.5., 12.7., 4.9., 9.11. u. 8.12.2018) und äußerte wegen der dortigen Inhalte mit der Übersendung ein xenophobes Gedankengut. Gleiches kommt darin zum Ausdruck, dass er auf das von M.G. am 20. August 2018 übersandte Video sinngemäß schrieb, dass die vermeintlichen Angreifer eliminiert, mithin getötet bzw. ausgelöscht werden sollten. Weiter führte er aus, dass „dieses Volk“ keinen Respekt habe, womit er aus dem Kontext geschlossen alle Menschen, die aus seiner Sicht einen Migrationshintergrund haben, abspricht, Respekt vor staatlichen Sicherheitsbehörden zu haben. An anderer Stelle bezeichnete er Personen, die aus seiner Sicht einen Migrationshintergrund haben, als „Pack“ (Textnachricht vom 29.9.2018 um 8.29 Uhr) und bringt dadurch seine Abneigung einer solchen Personengruppe gegenüber zum Ausdruck. Zweifel an seiner Verfassungstreue begründet dabei auch die am 1. Dezember 2018 (um 17.39 Uhr) an M.G. versandte Bilddatei. Sie ist überschrieben mit „An die Wand stellen und abknallen das pack …“ und suggeriert, der Kläger befürwortet die mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Todesstrafe durch Erschießen. Im Kontext der übrigen Chatnachrichten kann die Nachricht des Klägers vom 4. Dezember 2018 (um 17.41 Uhr) auch den Eindruck vermitteln, er missbilligte die freie Religionsausübung und Ausübung religiöser Traditionen. Die versendeten und empfangenen Nachrichten zielen darauf ab, Ausländer und Muslime pauschal und mithin undifferenziert zu diffamieren, indem sie als Sodomiten dargestellt und herabwürdigend als Nigger (Video v. 4.9.2018 um 18.11 Uhr) bezeichnet werden. Im Zusammenhang betrachtet setzte er jedenfalls den Anschein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass er Nachrichten des M.G. nicht entgegen- und für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten ist. Bezogen auf den Austausch von Chatnachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten bzw. Inhalten, die Zweifel an der Verfassungstreue des Beamten begründen können, liegt eine Dienstpflichtverletzung nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegenzutreten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Dies könnte durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzen geschehen oder aber durch verbales Einhaltgebieten an den Chat-Partner. Ohne ein solches erweckt der Beamte den Eindruck, das Versenden derartiger Nachrichten sei in Ordnung (vgl. VG München, Beschl. v. 26.7.2021 – M 19B DA 21.3474, Rn. 45, juris). In den Nachrichten von M.G. an den Kläger kommt in der Gesamtschau gleichfalls ein wie oben beschriebenes Gedankengut zum Ausdruck. Zudem erweckt die Nachricht vom 2. Dezember 2018 (um 8.49 Uhr) im Zusammenhang mit dem übrigen Chatverlauf den Anschein, M.G. sympathisiere mit nationalsozialistischem Gedankengut, weil die versandte Bilddatei auch ein Eisernes Wehrmachtskreuz vor einem schwarz-weiß-roten Hintergrund beinhaltet. Soweit der Beklagte ebenfalls im Hinblick auf die in der Disziplinarverfügung benannten Videos A bis G Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers herleitet, kann dies seitens des erkennenden Gerichts nicht nachvollzogen werden. Zwar ist der Inhalt der Videos wegen des dort geäußerten Gedankengutes und der Verwendung verfassungswidriger Symbole durchaus abstrakt geeignet, solche Zweifel zu begründen, aber die Videos sind weder dem Akteninhalt nach noch aus der Disziplinarverfügung selbst oder aus anderen Umständen dem Kläger oder M.G. oder in zeitlicher Hinsicht dem Chat der Beiden zuzuordnen. Zudem hat der Kläger bestritten, Kenntnis vom Inhalt der Videos erlangt zu haben. Die Kammer war daher nicht in der Lage, eine Überzeugungsgewissheit dahingehend zu erlangen, dass oder wann die Videos und von wem zum Inhalt eines Chats gemacht worden sind. Anders als der Kläger meint, besteht kein Verwertungsverbot im Hinblick auf die gegenständlichen Chatinhalte. Eine gesetzliche Grundlage existiert hierzu nicht. Die erforderlichen Beweise sind zudem gemäß § 26 LDG M-V zu erheben. Hierbei können insbesondere (Nr. 1) schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden, (Nr. 2) Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftlichen Äußerungen eingeholt werden, (Nr. 3) Urkunden und Akten beigezogen sowie (Nr. 4) der Augenschein eingenommen werden. Auch aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten besteht ein Beweisverwertungsverbot nicht. Hier erlangte der Beklagte durch eine Information des Landeskriminalamtes Kenntnis von den Chatinhalten. Diese wurden aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kommunikationspartner des Klägers, Herrn M.G., bekannt und sind dabei rechtmäßig erlangt worden. Nicht ersichtlich ist dabei, dass die Verwertung der gewonnenen Beweismittel allein dem Strafverfahren vorbehalten und dem Disziplinarverfahren vorenthalten bleiben sollen. Ebenso beschränkt sich die rechtmäßige Sicherstellung von Daten nicht auf den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, sondern erfasst auch die Kommunikation mit jeweiligen Kommunikationspartnern. Gesetzliche Vorschriften, die Gegenteiliges regeln, sind nicht ersichtlich (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 14.1.2022 – 11 A 1298/20 HGW –, Rn. 49, juris). Damit lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, sodass der Beklagte seiner aus § 19 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V resultierenden Pflicht entsprechend ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die gegenständlichen Chatnachrichten der Intimsphäre des Klägers zuzuordnen sind. Immerhin teilte er die Nachrichten über einen amerikanischen Messengerdienst mit seinem Polizeikollegen M.G., der weder zum engsten Familienbereich des Klägers gehört noch mit ihm (ehe-) partnerschaftlich verbunden ist. Die Intimsphäre umfasst nämlich zum einen nur jene Aspekte der Persönlichkeit, in denen der Einzelne keinem anderen Einblick gewähren möchte und über die er mit keinem Dritten kommunizieren will (hierbei handelt es sich vor allem um private schriftliche Aufzeichnungen wie Tagebücher). Teil dieses innersten Geheimbereiches des Individuums können zum anderen aber auch Kommunikationsvorgänge sein, wenn sie im engsten Familienbereich bzw. unter (Ehe-) Partnern getätigt werden (vgl. Lang in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, Stand: 18.8.2022, Art. 2 Rn. 84). Ein Beweisverwertungsverbot ist auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 (Az. – 2 BvR 1027/02 –, BVerfGE 113, 29-63) und 16. Juni 2009 (Az. – 2 BvR 902/06 –, BVerfGE 124, 43-77, Rn. 101) gegeben. Danach ist nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wird, ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten. Vorliegend ist nicht zu erkennen oder vom Kläger vorgetragen worden, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Der Kläger handelte auch schuldhaft. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht. Einfache Fahrlässigkeit genügt. Vorsatz liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die Pflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. Thomsen in: Brinktrine/ Schollendorf, BBG, Stand: 1.2.2019, § 77 Rn. 4). Vorliegend handelte der Kläger auch vorsätzlich. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Hier ist auf eine Zurückstufung zu erkennen. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach § 15 Abs. 1 LDG M-V. Danach sind bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Auswahl der Art der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch das Verhalten des Beamten zu berücksichtigen. Die Schwere eines Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 – 2 C 13/10 –, Rn. 23 f., juris). Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 LDG M-V erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG M-V folgt die Verpflichtung, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. zur gleichlautenden Bundesnorm BVerwG, Urt. v. 19.8.2010 – 2 C 13/10 –, Rn. 23 f., juris). Gem. 60 Abs. 4 Satz 1 LDG M-V prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht ist mithin nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die mit der Disziplinarverfügung zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat - bejahendenfalls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auch darüber zu entscheiden, welche die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Es trifft in Anwendung der in § 15 Abs. 1 LDG M-V niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 – 2 A 4/04 –, Rn. 23, juris). Bei der Maßnahmebemessung ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Urban in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 60 Rn. 21). Die Zurückstufung ist die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme gegen aktive Beamte und setzt entsprechend ihrer Einstufung in den Maßnahmenkatalog mindestens ein schweres Dienstvergehen im mittleren Bereich voraus, das mit einer Bezügekürzung nicht mehr angemessen geahndet werden kann, bei dem eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aber unverhältnismäßig wäre (vgl. Urban in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 9 Rn. 3). So liegt der Fall hier, weil der Kläger mit seinem Verhalten erhebliche Zweifel an seiner Verfassungstreue, mithin an einer Kernpflicht des Berufsbeamtentums (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) begründet hat. Aufgrund der Art des Inhalts, des Zeitraums, innerhalb dessen die Chatnachrichten versandt wurden (30.5.2018 – 2.2.2019), da er diese auch aktiv verschickt hat, der aufgrund der Wortwahl (z.B. „eliminieren“) assoziierbaren Stärke der Identifikation mit den vorwerfbaren Chatinhalten und dem Umstand, dass er vorsätzlich gehandelt hat, ist das Dienstvergehen als schwer einzuschätzen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass er zum Zeitpunkt des vorzuwerfenden Verhaltens bereits ein langjährig erfahrener Polizeivollzugsbeamter war. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls beachtlich, dass sich der Kläger als Berufswaffenträger durch das Versenden der Nachricht vom 1. Dezember 2018 (um 17.39 Uhr) den Inhalt, „An die Wand stellen und abknallen das pack …“, zu eigen gemacht hat. Auch im Hinblick auf die vergleichsweise wenigen Nachrichten, um die es hier geht, ist keine andere Wertung vorzunehmen. Als Polizeivollzugsbeamter ist er vornehmlich damit befasst Gesetzesverstöße unmittelbar zu verhindern bzw. zu unterbinden. Polizeivollzugsbeamte sind dabei für den Staat an vorderster Linie im Einsatz, um die vom Gesetzgeber auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erlassenen Normen durchzusetzen. Das Handeln der Beamten hat hierbei insbesondere auf den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung, Achtung der Menschenwürde jedes einzelnen Gegenübers und der Achtung der freien Religionsausübung zu basieren. Die durch sein gesamtes Verhalten begründeten Zweifel an einer künftig ordnungsgemäßen Amtsführung beeinträchtigen jedenfalls das Vertrauen des Dienstherrn erheblich. Zudem erscheint die getroffene Maßnahme auch unter Betrachtung des Persönlichkeitsbildes des Klägers, wie es sich aus vorangegangenem Verhalten und seinen Einlassungen im Verwaltungsverfahren - der mündlichen Verhandlung blieb er fern - dargestellt hat, als recht- und zweckmäßig. Zu berücksichtigen ist zwar seine bis dato nicht zu beanstandende Amtsführung, dass er nicht vorbestraft ist und seine letzte Regelbeurteilung, nach der er mit 12,07 Punkten und damit mit dem Gesamturteil „gut“ bewertet worden ist, aber die oben dargestellten Umstände rechtfertigen die getroffene Maßnahme dennoch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte den ihm vom Gesetz zugebilligten Rahmen nicht ausgeschöpft, sondern die mildeste Form der Zurückstufung gewählt hat, die auch die Kammer für interessengerecht erachtet. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren geäußerte Reue vermochte dabei nicht dazu zuführen, dass die Kammer eine andere Maßnahme verhängt. Mit der Zurückstufung verliert der Beamte alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen, vgl. § 12 Abs. 1 LDG M-V. Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V darf der Beamte frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Für eine abweichende Entscheidung des Gerichts nach § 11 Abs. 3 Satz 3 LDG M-V bestand keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 3 LDG M-V i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung des Beklagten in Form einer Zurückstufung. Er wurde am 15. September 1962 in D-Stadt geboren. Seit dem 16. November 1983 ist er in der Polizei tätig, dies zunächst im Streifeneinzeldienst in der VPRA D-Stadt, später im Beamtenverhältnis, zunächst auf Probe und seit dem 30. August 1996 sodann auf Lebenszeit. Die letzte Beförderung des Klägers erfolgte am 4. Juli 2017 zum Polizeihauptmeister mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A 9 Z). Zum Zeitpunkt der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens war der Kläger als Streifenbeamter im Polizeihauptrevier A-Stadt eingesetzt. Für den Zeitraum 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2020 wurde für ihn eine Regelbeurteilung mit der Gesamtnote 12,07 („gut“) erstellt. Er ist geschieden und Vater zweier Töchter, die am … bzw. … geboren wurden. Bis zum Zeitpunkt der Einleitung des hier gegenständlichen Disziplinarverfahrens ist der Kläger weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit innerdienstlicher Verfügung des Leiters der Polizeiinspektion A-Stadt vom 3. August 2020 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es bestehe der Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – BeamtStG durch den Kläger. Der Einleitung des Disziplinarverfahrens liege der folgende Sachverhalt zugrunde: Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 habe das Landeskriminalamt den Präsidenten des Polizeipräsidiums A-Stadt informiert, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft A-Stadt gegen den Polizeivollzugsbeamten M.G. zwischen diesem und dem Kläger in der Zeit vom 11. Mai 2015 bis zum 1. März 2016 sowie vom 16. April 2018 bis zum 11. Juni 2019 ausländerfeindliche und naziverherrlichende Kommunikationsinhalte ausgetauscht worden seien. Der Kläger habe diesbezügliche Bild- und Videodateien über WhatsApp versandt. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger durch den Versand der Nachrichten gegen die Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. Mit Schreiben vom 3. August 2020, dem Kläger zugegangen am gleichen Tage, wurde der Kläger über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Im Rahmen einer Inspektionsleiterbesprechung am 15. Oktober 2020 legte der Beklagte fest, dass er für alle laufenden und zukünftigen Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht von Verstößen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und Verfassungstreue von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht und derartige Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 des Disziplinargesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern – LDG M-V an sich zieht. Mit Schreiben vom 16. November 2020 nahm der Kläger zu dem mitgeteilten Vorwurf Stellung. Er trug vor, dass die getroffenen Feststellungen nicht geeignet seien, einen disziplinarrechtlichen Vorwurf in Form eines Verstoßes gegen die erforderliche Verfassungstreue zu rechtfertigen. Bei der ihm vorgeworfenen Kommunikation handele es sich allein um eine solche mit seinem Kollegen M.G., die nicht für weitere Empfänger oder die Öffentlichkeit gedacht gewesen sei. Der Umstand, dass die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen M.G. festgestellte Kommunikation den dienstinternen Rahmen verlassen habe und offenbar aufgrund von Indiskretionen jedenfalls zum Teil publik geworden sei, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Nach der anzustellenden Würdigung der Gesamtumstände scheide eine disziplinarrechtliche Maßnahme gegen ihn aus. Die Äußerungen, welche Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien, könnten als unbedacht oder verfehlt erscheinen, seien jedoch in keiner Weise Ausdruck seiner grundsätzlichen Distanz oder gar Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er sich zutiefst verpflichtet fühle. Dies ergebe sich bereits aus seinem Verhalten außerhalb des internen Chats mit M.G. und seiner einwandfreien und teilweise vorbildlichen Diensterfüllung. Am 12. Dezember 2020 erstellte der Beklagte das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Danach stehe fest, dass der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen habe. Er habe gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sowie gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten verstoßen, indem er im Zeitraum vom 11. Mai 2015 bis zum 1. März 2016 sowie vom 16. April 2018 bis zum 11. Juni 2019 insgesamt elf Bilder und sieben Videos mit ausländerfeindlichen und naziverherrlichenden Kommunikationsinhalten mit M.G. über WhatsApp ausgetauscht habe. Pflichtwidrig handele dabei auch derjenige, der kein Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei, durch ein konkretes Handeln aber einen entsprechenden Anschein hervorrufe. Konkret betreffe dies folgende Nachrichten: Der Inhalt der dem Kläger ebenfalls vorgeworfenen sieben Videos wurde dann beschrieben. Darin wird xenophobes Gedankengut, xenophobe Stereotypen sowie Gewaltverherrlichung gegenüber Moslems transportiert, Moslems und dunkelhäutige Menschen wurden diffamiert, nationalsozialistische Symbole verwendet und der Nationalsozialismus verharmlost. Insgesamt bestünden Zweifel bezüglich einer loyalen Dienstverrichtung des Klägers gegenüber Ausländern und Minderheiten im täglichen Dienst. Der Kläger habe die Bilder und Videos auch als Bekundungsmittel sowie zur Stärkung und Gemeinschaftsbildung gegenüber M.G. benutzt. Es sei eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens in seine objektive Dienstverrichtung zu bejahen. Das Vertrauen sei nicht unerheblich verletzt. Dem Kläger wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit Schreiben des Beklagten vom 8. Januar 2021, zugestellt am 12. Januar 2021, bekannt- und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Zu diesem nahm er mit Schreiben vom 1. März 2021 dahingehend Stellung, dass er zwar geschmacklose Witze über Ausländer geteilt habe, dieses aber von ihm bedauert werde. Es liege dem keine ausländerfeindliche Gesinnung zugrunde. Manche der genannten Videos habe er nicht verschickt, sondern diese seien ihm unbekannt. Er identifiziere sich auch keineswegs mit deren Inhalten. Bei der Gesamtwertung sei anzuerkennen, dass er bislang dienstlich ohne jede Ausnahme unter Beachtung der rechtsstaatlichen Vorgaben gehandelt habe. Die hierbei von ihm kontaktierten Personen würden zum Teil nicht dem westeuropäischen Kulturkreis angehören und durchaus gewaltbereit sein. Dennoch könne ihm ein fehlerhaftes Verhalten im Rahmen solcher Interaktionen bislang nicht vorgeworfen werden. Mit Disziplinarverfügung vom 26. Mai 2021, dem Kläger zugestellt am 31. Mai 2021, sprach der Beklagte gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme eine Zurückstufung gemäß § 11 LDG M-V aus und versetzte ihn in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8). Es sei erwiesen, dass der Kläger gegen die ihm als Landesbeamten obliegende Verpflichtung zur Verfassungstreue verstoßen habe. Dies ergebe sich aus den im Rahmen des Disziplinarverfahrens geführten Ermittlungen. Im Verlauf des seitens der Staatsanwaltschaft A-Stadt gegen zunächst mehrere Beschuldigte zusammen geführten Ermittlungsverfahrens (Az. …) seien Kommunikationsverläufe zwischen dem Kläger und dem dortigen Beschuldigten M.G. bekannt geworden, die durch das Landeskriminalamt ausgewertet worden seien. Diese Kommunikationsverläufe hätten die in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen disziplinarrechtlich relevanten Inhalte aufgewiesen. Damit habe der Kläger ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen WhatsApp-Kommunikation habe der Kläger unangemessene, den Nationalsozialismus verherrlichende, rechtsextremistische, rassistische und religiös diskriminierende Bildnachrichten versendet. Dies begründe den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Einstellung. Unbeschadet der Tatsache, dass es sich bei den Nachrichten um schwarzen Humor o.ä. gehandelt haben möge, laufe die darin zutage getretene Islamfeindlichkeit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes zuwider. Dem Kläger sei es nicht um eine sachliche Kritik am oder eine kritische Auseinandersetzung mit dem Islam, sondern im Minimum um die Belustigung und eine inkludierte Herabwürdigung des Islams und seiner Anhänger gegangen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger auch darum gegangen sei, sich und M.G .auf Kosten von Migranten mit dunkler Hautfarbe zu belustigen. Die Nachrichten würden den Anschein begründen, dass beim Kläger eine grundlegende Ablehnung von Ausländern vorhanden sei. Die versendeten Videodateien könnten auf eine Fremdenfeindlichkeit seitens des Klägers schließen lassen. Der Kläger habe einmal von „eliminieren“, was so viel bedeute wie beseitigen bzw. töten, geschrieben. Es sei dabei nicht davon auszugehen, dass dies ein geschmackloser Scherz gewesen sei. Ob dieser Inhalt seiner grundsätzlich gefestigten, noch heute vorhandenen Auffassung entspreche, könne jedoch nicht abschließend beurteilt werden. Er lasse auch Zweifel an der Funktion von rechtsstaatlichen Prinzipien, wie zum Beispiel der Gewaltenteilung, erkennen, indem er Zweifel äußere, ob Menschen mit Migrationshintergrund überhaupt nach rechtsstaatlichen Prinzipien verurteilt würden. Den Nachrichten sei zudem eine Verharmlosung der nationalsozialistischen Diktatur zu entnehmen. Allein das Vorhandensein von Videos auf einem Mobiltelefon, die NS-Symbole zeigen würden, lasse den Eindruck entstehen, dass der Beamte einer mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG nicht zu vereinbarenden politischen Grundeinstellung nahestehen könne und folglich nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Soweit der Kläger Nachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten lediglich erhalten habe, sei dies disziplinarrechtlich nicht relevant. Allerdings sei der Erhalt derartiger Nachrichten bei der Bewertung des Umfeldes zu berücksichtigen in dem er selbst Nachrichten versandt habe. Der Kläger habe die Pflicht gehabt, M.G. aufzufordern, den Versand solcher Nachrichten zu unterlassen. Bei einer Gesamtbetrachtung der ausgetauschten Nachrichten sei davon auszugehen, dass hier ein „Gedankenaustausch“ annähernd Gleichgesinnter vorliege, der aktiv von beiden Beamten geführt worden sei. Die gegenständlichen Bilder bedienten eindeutige rassistische und rechte Stereotypen. Es ginge dem Urheber bzw. dem Kläger als dem Versender der Bildnachrichten auch nicht um irgendeinen, wie auch immer gearteten gesellschaftlichen, sozialen oder politischen Diskurs, sondern ausschließlich um die Beleidigung und Herabwürdigung von Personen anderer Nationalitäten und Religionen. In den vorliegenden Nachrichten werde deutlich, dass sich die Kommunikationspartner mit den Bildern identifizierten bzw. die Inhalte befürworteten. Gerade bei Polizeivollzugsbeamten sei u.a. durch deren Ausbildung ein Mindestmaß an politischem Wissen und Bewertungskompetenz sowie Fingerspitzengefühl hinsichtlich des Versendens und damit Zueigenmachens solcher Bilder zu erwarten. Auch die Grundsätze des Berufsbeamtentums würden deutlich machen, dass sich ein Polizeivollzugsbeamter der hier vorliegenden Grenzüberschreitung bewusst sein müsse. Mit dem Versand der aufgeführten Nachrichten und der Beteiligung an der Korrespondenz habe der Kläger gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue verstoßen. Die politische Treuepflicht gebiete, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejahe, sie als schützenswert begreife, sich zu ihnen bekenne und aktiv für sie eintrete. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass das Gewicht des Dienstvergehens ausreichend sei, um das Vertrauen in den Kläger zu zerstören und erhebliche Zweifel daran zu wecken, dass er in Zukunft seine Aufgaben pflichtgemäß erfüllen werde. Bei einer solchen Kernpflichtverletzung eines Polizeivollzugsbeamten sei die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig die geeignete und erforderliche Maßnahme. Die vorliegenden Milderungsgründe, wie etwa die bisherige beanstandungsfreie Dienstzeit und die ausgedrückte Reue über den Versand der Nachrichten, führten vorliegend jedoch dazu, dass der Kläger das Vertrauen des Dienstherrn und das der Allgemeinheit noch nicht derart verloren habe, sodass eine Zurückstufung als ausreichend angesehen werde. Am 24. Juni 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass der Wirksamkeit der Disziplinarverfügung die Vertraulichkeit des Chats entgegenstehe. Er habe anlässlich der gewechselten Chats ausschließlich mit M.G. darauf vertrauen dürfen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen würden. Die gegenständliche Chat-Kommunikation habe ausschließlich privaten Charakter gehabt. Mit der Erlangung entsprechender Erkenntnisse durch Verfolgung des Chat-Verlaufes zwischen ihm und M.G. sei seine Intimsphäre verletzt worden. Die Verwertung privater Bild- und Tonaufnahmen, die in den Kernbereich der Privatsphäre fielen, seien grundsätzlich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Eine Verwertung gewonnener Erkenntnisse aus dem Eindringen in die Privatsphäre sei nur möglich im Falle schwerer Kriminalität. Die Staatsanwaltschaft A-Stadt habe hier entsprechende Erkenntnisse gewonnen und gegen ihn jedenfalls keine Anklage erhoben. Eine Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse sei dem Beklagten verwehrt. Die Disziplinarverfügung gegen ihn sei in rechtswidriger Weise unter Verletzung von Beweisgewinnungs- und Beweisverwertungsverboten ergangen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 26. Mai 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass im Rahmen des gegen mehrere Beschuldigte zusammengeführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft A-Stadt Kommunikationsverläufe zwischen dem Kläger und M.G. bekannt geworden seien, die letztendlich einen Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Pflicht zur Verfassungstreue begründet hätten. Aufgrund der dienstlich bekannt gewordenen Erkenntnisse sei er verpflichtet gewesen, die Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis eines Dienstvergehens von Bedeutung seien. Die Tatsache, dass diese Erkenntnisse für den Kläger keine strafrechtliche Folge gehabt hätten, stünde einer disziplinarischen Bewertung nicht entgegen. Der Verstoß des Klägers gegen die Verfassungstreue sei ein innerdienstliches Dienstvergehen. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung sei unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Disziplinarvorgang des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. September 2022 ergänzend Bezug genommen.