Beschluss
2 B 33/15
VG Greifswald 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2015:0611.2B33.15.0A
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Leitsätze
1. Zur kommunalaufsichtlichen Beauftragtenbestellung zur Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und einer ordnungsgemäßen Verwaltung.(Rn.43)
2. Im Verfahren gegen die kommunalaufsichtliche Beauftragtenstellung ist nur die Gemeinde, nicht auch der durch den Beauftragten zu ersetzende Bürgermeister antragsbefugt.(Rn.33)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. gegen die rechtsaufsichtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 18.12.2014 wird auf den Antrag der Antragstellerin zu 1. insoweit wieder hergestellt, als die Bestellung des Beauftragten für den Zeitraum 01.09.2014 bis 17.12.2014 angeordnet worden ist. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 2. zu 4/8, die Antragstellerin zu 1. zu 3/8 und die Antragsgegnerin zu 1/8 zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur kommunalaufsichtlichen Beauftragtenbestellung zur Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und einer ordnungsgemäßen Verwaltung.(Rn.43) 2. Im Verfahren gegen die kommunalaufsichtliche Beauftragtenstellung ist nur die Gemeinde, nicht auch der durch den Beauftragten zu ersetzende Bürgermeister antragsbefugt.(Rn.33) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. gegen die rechtsaufsichtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 18.12.2014 wird auf den Antrag der Antragstellerin zu 1. insoweit wieder hergestellt, als die Bestellung des Beauftragten für den Zeitraum 01.09.2014 bis 17.12.2014 angeordnet worden ist. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 2. zu 4/8, die Antragstellerin zu 1. zu 3/8 und die Antragsgegnerin zu 1/8 zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um eine rechtsaufsichtliche Anordnung, mit der ein Beauftragter bei der Antragstellerin zu 1. eingesetzt wurde, der im Einzelnen bezeichnete Aufgaben des Antragstellers zu 2. mit haushaltswirtschaftlichem Bezug wahrnehmen soll. Die Antragsgegnerin führte eine Sonderprüfung im Amt L.- P. über die Haushaltsjahre 2008 bis 2011 der Stadt P. durch. In der Zusammenfassung des Ergebnisses ist im Abschlussbericht vom 23.04.2012 ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 1. nicht immer im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften verwaltet worden sei. Zahlreiche Fehler seien gemacht worden, die der Antragstellerin zu 1. zu großen finanziellen Nachteilen gereicht hätten. Teilweise Unkenntnis und unzureichende Abgrenzung zwischen den einzelnen Befugnissen seitens der ehrenamtlich Tätigen, insbesondere des Antragstellers zu 2. und der Verwaltung, seien als Ursachen anzusehen. Auf Grundlage eines am 09.10.2012 mit der Antragstellerin zu 1. geschlossenen Vertrages war ab dem 01.01.2013 bei der Antragstellerin zu 1. eine Beraterin mit dem Ziel der Stabilisierung der Haushaltslage eingesetzt. Die Beraterin berichtete mit Schreiben vom 12.05.2014 gegenüber dem Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern, Kommunalabteilung, und mit Schreiben vom 14.10.2014 gegenüber der Antragsgegnerin. Mit Anhörungsschreiben vom 24.10.2014 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern eine beabsichtigte Verfügung des Erlasses einer rechtsaufsichtlichen Anordnung zur Bestellung des Herrn Jürgen B. zum Beauftragten für die Antragstellerin zu 1. gemäß § 83 KV M-V für ein Jahr mit in der Verfügung näher bezeichneten Aufgaben- und Entscheidungsbefugnissen des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Mit Schreiben ihres gemeinsamen Bevollmächtigten vom 16.11.2014 verwandten sich die Antragsteller gegen die beabsichtigte Verfügung. Mit rechtsaufsichtlicher Anordnung vom 18.12.2014 ordnete der Antragsgegner folgendes an: I. die Bestellung von Herrn Jürgen B. zum Beauftragten für die Stadt P. gemäß § 83 KV M-V …. Die Bestellung erfolgt ab 01.09.2014 und ist befristet bis 31.08.2015. II. Herr Jürgen B. wird als Beauftragter für die Stadt P. folgende Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse des ehrenamtlichen Bürgermeisters wahrnehmen, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zur Haushaltswirtschaft der Stadt aufweisen. Innerhalb dieses Rahmens trifft der Beauftragte alle Entscheidungen und Maßnahmen, die gesetzlich dem Organ Bürgermeister zugeordnet sind. Dies umfasst: 1. Unterrichtung der Einwohner nach § 16 Abs. 1 KV M-V, soweit es um Angelegenheiten geht, die einen unmittelbaren Bezug zur Haushaltswirtschaft der Stadt aufweisen. 2. Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung gemäß § 29 Abs. 1 KV M-V, soweit es um Angelegenheiten geht, die einen unmittelbaren Bezug zur Haushaltswirtschaft der Stadt aufweisen. 3. Antrag auf Einberufung einer Sitzung der Gemeindevertretung gemäß § 29 Abs. 2 KV M-V, soweit es um Angelegenheiten geht, die einen unmittelbaren Bezug zur Haushaltswirtschaft der Stadt aufweisen. 4. Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt gemäß § 29 Abs. 7 KV M-V, soweit es um Angelegenheiten geht, die einen unmittelbaren Bezug zur Haushaltswirtschaft der Stadt aufweisen. 5. Widerspruchsrecht/-pflicht gegenüber Beschlüssen der Gemeindevertretung gemäß § 33 KV M-V, soweit es um Angelegenheiten geht, die einen unmittelbaren Bezug zur Haushaltswirtschaft der Stadt aufweisen. 6. Unterrichtung der Gemeindevertretung/Auskunftserteilung gemäß § 34 KV M-V, soweit es um Angelegenheiten geht, die einen unmittelbaren Bezug zur Haushaltswirtschaft der Stadt aufweisen. 7. Beratende Teilnahme an Ausschusssitzungen gemäß § 36 KV M-V, soweit es um Angelegenheiten geht, die einen unmittelbaren Bezug zur Haushaltswirtschaft der Stadt aufweisen, einschließlich im nicht öffentlichen Teil. 8. Rechtsgeschäftliche Vertretung der Gemeinde, Verpflichtungserklärungen, Kündigungen und auch Kassenanordnungen (§ 39 KV M-V). 9. Entscheidungen gemeindlicher Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, übertragene Entscheidungsbefugnisse, Eilentscheidungen, soweit es um Angelegenheiten geht, die einen unmittelbaren Bezug zur Haushaltswirtschaft der Stadt aufweisen (§ 39 KV M-V). 10. Einwerben von Spenden gemäß § 44 Abs. 4 KV M-V. 11. Erlass einer Haushaltssperre gemäß § 51 KV M-V. 12. Abgabe von Vollwertigkeitsbescheinigungen gemäß § 56 KV M-V. 13. Die Herstellung des Benehmen mit dem Amt bei Vorbereitung der Gemeindevertretungsbeschlüsse gemäß § 127 KV M-V, soweit es um Angelegenheiten geht, die einen unmittelbaren Bezug zur Haushaltswirtschaft der Stadt aufweisen. 14. In allen nicht aufgeführten Bereichen verbleiben die gesetzlichen Kompetenzen des Organs Bürgermeister beim gewählten Bürgermeister. Des Weiteren ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Anordnungen zu I. und zu II. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Die Antragsteller legten mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 05.01.2015 Widerspruch gegen die rechtsaufsichtliche Anordnung ein. Mit Antrag vom 12.01.2015 haben die Antragsteller um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht. Sie halten die Verfügung für rechtswidrig und die unter Ziffer II. getroffene Anordnung für unbestimmt und führen dies näher aus. Der Antragsteller zu 2. sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin durch die rechtsaufsichtrechtliche Verfügung in eigenen Rechten, nämlich in seinen Wahrnehmungsrechten als Bürgermeister betroffen. Die Vollzugsanordnung schließlich sei rechtswidrig und aufzuheben, weil sie nicht hinreichend begründet worden sei. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.01.2015 gegen die Regelungen unter den Ziffern I. und II. der „Einsetzung eines Beauftragten – Rechtsaufsichtlichen Anordnung gemäß § 83 KV M-V“ vom 18.12.2014 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag des Antragstellers zu 2. für unzulässig und den Antrag im Übrigen insgesamt für unbegründet und führt dies näher aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den Sachvorgang der Antragsgegnerin. II. Die Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig (1.), der Antrag der Antragstellerin zu 1. hingegen zulässig, aber nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.). 1. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig. Die auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf eine ihm im Verhältnis zum Antragsgegner zustehende gesetzlich eingeräumte Rechtsposition berufen kann. Er muss geltend machen können, dass er durch die kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung des Antragsgegners unmittelbar in eigenen Rechten verletzt sein kann. Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.12.2014 betrifft den Antragsteller zu 2. nicht unmittelbar in seinen Organrechten, die ihm als Bürgermeister zustehen. Als kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahme richtet sich die nach § 83 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) ergangene Beauftragtenbestellung ausschließlich an die Antragstellerin zu 1. als kommunale Körperschaft, über die mit der Maßnahme die Rechtsaufsicht ausgeübt wird. Die Kommunalaufsicht wird über die Gemeinde als Ganzes ausgeübt, nicht über einzelne Organe. Insofern stehen sich in dem Aufsichtsverhältnis allein die Kommunalaufsichtsbehörde und die kommunale Körperschaft in ihrer Gesamtheit gegenüber, denn allein letztere kann sich auf eine mögliche Rechtsverletzung in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf kommunale Selbstverwaltung berufen. Anderes folgt für die Frage der Antragsbefugnis auch nicht daraus, dass durch die Beauftragtenbestellung dem Organ, an dessen Stelle der oder die Beauftragte tritt, insoweit die ihm gesetzlich zustehenden Handlungsbefugnisse für den Zeitraum der Beauftragtenbestellung entzogen werden. Diese Auswirkung der kommunalaufsichtsrechtlichen Maßnahme auf die Organrechte ist vielmehr ein Reflex, der sich allein aus dem Umstand ergibt, dass die Selbstverwaltungskörperschaft nur durch ihre Organe handelt. Die für eine Antragsbefugnis gegen die Maßnahme erforderliche unmittelbare Rechtsbetroffenheit vermag dies nicht zu begründen (Thüringer OVG, Beschl. v. 14.02.2014 – 3 EO 80/14 –; VG Osnabrück, Beschl. v. 29.10.2013 – 1 B 18/13 - bestätigt durch OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.08.2014 – 10 ME 90/13 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.11.2003 – 2 M 500/03; VG Dresden, Beschl. v. 26.09.1995 – 4 K 2119/95 -; veröffentlicht alles in Juris; i.E. a.A. Matzick in Darsow/Gentner/Glaser/Meyer [Hrsg.], Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, 4. Aufl., § 83 Rn. 7). 2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hebt die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, wenn sie nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Dadurch lebt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder auf (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., 2011, Rz. 1038). Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - wenn also die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat - das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist regelmäßig ein öffentliches Interesse darzulegen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, S. 382 [402] und Beschl. vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, S. 220 [228, 229]). Die Begründung kann aber auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug nehmen, wenn aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit hervorgeht und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar (insbesondere auch hinsichtlich der Frage, was allgemeine Begründung des Verwaltungsaktes ist und was Grund für die Vollzugsanordnung war) erkennbar ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 80, Rz. 86). Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.12.2014 genügt diesen Anforderungen. Ausgeführt ist zur Begründung, dass zur unverzüglichen Herstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und zur Durchführung von Konsolidierungsmaßnahmen eine Tätigkeit des Beauftragten noch im laufenden Haushaltsjahr erforderlich sei. Die Begründung beschränkt sich damit entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht allein auf die Aussage, dass die Maßnahme unverzüglich auszuführen sei, sondern stellt darüber hinaus darauf ab, dass die Erfüllung des Maßnahmenzwecks des § 83 Abs. 1 Kommunalverfassung (KV M-V) – die Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft – wegen der gebotenen unverzüglichen Durchführung von Konsolidierungsmaßnahmen der Antragstellerin zu 1. dringlich sei. Mit der Anführung gebotener Konsolidierungsmaßnahmen nimmt die Begründung des Sofortvollzugs inhaltlich Bezug auf Ausführungen der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes, wonach die Haushaltslage der Antragstellerin zu 1. vom Wegfall der dauernden Leistungsfähigkeit gekennzeichnet ist und zu den vom Beauftragten zu ergreifenden Maßnahmen die Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 2015 sowie eines Haushaltskonsolidierungskonzepts gehören werde. Damit ist eine besondere Dringlichkeit der Maßnahme dargelegt, die über das mit der Vorschrift des § 83 Abs. 1 KV M-V verfolgte allgemeine öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ordnungsgemäßer Haushaltswirtschaft hinausgeht. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Entscheidung erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben und dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Behörde. Bei dieser Abwägung kommt der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids wesentliche Bedeutung zu. Ist die angegriffene Verfügung rechtmäßig, fehlt dem Antragsteller grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse, vom Vollzug dieser Verfügung einstweilen verschont zu werden. Andererseits besteht kein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Der angefochtene Anordnung vom 18.12.2014 ist nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang offensichtlich rechtswidrig und im Übrigen offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 83 Abs. 1 KV M-V. Danach kann, wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung es erfordert und die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den §§ 80 bis 82 KV M-V nicht ausreichen, diese einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt (Satz 1). Die Rechtsaufsichtbehörde kann insbesondere einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen (Satz 2). Der Beauftragte tritt an die Stelle der Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist (Abs. 2). Die Anordnung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere ist die Antragstellerin zu 1. gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V) zuvor angehört worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Beauftragtenbestellung nach § 83 Abs. 1, Abs. 2 KV M-V sind vorliegend erfüllt. Dies ist nach der Vorschrift dann der Fall, wenn der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung, insbesondere die Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft, die Bestellung eines Beauftragten erfordern (a.) und die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den §§ 80 bis 82 KV M-V zur Herstellung des ordnungsgemäßen Gangs der Verwaltung, insbesondere zur Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft nicht ausreichen (b.). Der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung, insbesondere die Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft der Antragsstellerin zu 1., erfordert die Bestellung eines Beauftragten. Verwaltung und / oder Haushaltswirtschaft sind nicht ordnungsgemäß bzw. geordnet, wenn sie nicht den Vorgaben der geltenden Rechtsvorschriften entsprechen (Matznik in Darsow/Gentner/Glaser/Meyer [Hrsg.], Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, 4. Aufl., § 83 Rn. 1 f.). Eine Haushaltswirtschaft steht insbesondere dann nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, wenn Haushaltsführung nicht den Allgemeinen Haushaltsgrundsätzen des § 43 KV M-V, sowie den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung – Doppik – (GemHVO – Doppik) und der Gemeindekassenverordnung – Doppik (GemKVO – Doppik) entspricht. Erforderlich ist die Bestellung eines Beauftragten, wenn davon auszugehen ist, dass der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung und / oder eine geordnete Haushaltswirtschaft der Gemeinde durch die gesetzlich berufenen Entscheidungsträger der Gemeinde nicht wiederhergestellt werden wird oder werden kann. Unerheblich ist insoweit, ob dies darauf zurückzuführen ist, dass ein Organ fortdauernd auf einer gesetzeswidrigen Ausübung seiner Aufgaben beharrt oder ob die Funktionsfähigkeit des Organs beeinträchtigt ist (Matznik a.a.O. Rn. 1). Bei der Antragstellerin zu 1. bestand vor der Beauftragtenbestellung keine geordnete Haushaltswirtschaft. Nach den Feststellungen der Sonderprüfung des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes der Antragsgegnerin vom 23.04.2012 ist die Antragstellerin zu 1. in den Jahren 2008 bis 2012 nicht immer in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften verwaltet worden, was in dem Bericht durch Aufführung konkreter Vorgänge weiter konkretisiert wird. Anlass der Sonderprüfung waren Hinweise auf schwerwiegende Fehler in der Haushaltsführung der Antragstellerin zu 1., die sich im Rahmen der überörtlichen Prüfung im Amt L.- P. ergeben hatten. In dem Abschlussbericht vom 23.04.2012 ist in der Zusammenfassung angemahnt, dass die Stadtvertretung und die Verwaltung das Haushalts- und Kommunalrecht zu beachten und konsequent durchzusetzen haben. Für den dem Bericht vom 23.04.2012 nachfolgenden Zeitraum führte die ab dem 01.01.2013 bei der Antragstellerin zu 1. eingesetzte Beraterin Frau K. in ihrem Zwischenbericht vom 12.05.2014 aus, dass die im Prüfungsbericht des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes vom 23.04.2012 erfolgten Hinweise und Forderungen durch die Antragstellerin zu 1. wenig bzw. kaum Beachtung gefunden hatten und legte auch in ihrem weiteren Bericht vom 14.10.2014 einen fortdauernden Handlungsbedarf zur Herstellung einer gesetzesentsprechenden Verwaltung der Antragstellerin zu 1. dar. Für die Wiederherstellung der geordneten Haushaltswirtschaft war der Einsatz eines Beauftragten mit Übernahme von dem Bürgermeisteramt zugewiesenen Aufgaben erforderlich. Die Amtsführung des Antragstellers zu 2. in Angelegenheiten mit Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung und stand damit der Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft der Antragstellerin zu 1. entgegen. Im Bericht der Sonderprüfung vom 23.04.2012 ist eine künftige Einhaltung der Rechtsvorschriften auch durch den Antragsteller zu 2., insbesondere auch die erforderliche Ausübung der Rechtskontrollpflicht des Bürgermeisters nach § 33 KV M-V, angemahnt. Nach den für die Folgezeit in ihren Berichten vom 12.05.2014 und 14.10.2014 niedergelegten Beobachtungen der Beraterin Frau K. fand dies durch den Antragsteller zu 2. keine hinreichende Beachtung. Der Kammer liegen die Vorgänge um die Beschlussvorlage zur Beratung eines Vertragsschlusses der Antragstellerin zu 1. mit der C.-GmbH am 26.03.2014 vor, die die Kammer die Einschätzung der Beraterin teilen lassen. Trotz der Hinweise im Sonderprüfungsbericht und der beratenden Beauftragten auf eine dringend gebotene Beachtung des Haushalts- und Kommunalrechts verletzte der Antragsteller zu 2. in dieser Angelegenheit mit erheblicher finanzieller Bedeutung bei der Festsetzung der Tagesordnung zur Stadtvertretersitzung die gesetzliche Vorgabe des § 127 Abs. 1 Satz 1 KV M-V, wonach Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane im Einvernehmen mit dem Bürgermeister durch das Amt vorzubereiten sind. Der Antragsteller zu 2. ließ die zuvor durch die Amtsverwaltung fachlich nicht geprüfte Beschlussvorlage erstellen. Inhaltlich sollte mit der Beschlussvorlage der Stadtvertretung unter Verstoß gegen Ausschreibungsvorschriften die Zustimmung zu einer Auftragsvergabe über Planungs- und Entwicklungsleistungen zu einem Zahlbetrag in sechsstelliger Höhe angesonnen werden. Nach den Feststellungen der Beraterin Frau K. in ihrem Bericht vom 14.10.2014 habe der Antragsteller zu 2. darüber hinaus auch zuvor schon Beschlussvorlagen auf die Tagesordnung gebracht, die zu rechtswidrigen Beschlüssen der Stadtvertretung geführt hätten, und denen der Antragsteller zu 2. entgegen der ihm nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KV M-V obliegenden Widerspruchspflicht nicht widersprochen habe. Auch im Übrigen habe der Antragsteller zu 2. nach den Beobachtungen der Beraterin immer wieder gegen das Kommunalrecht verstoßen, z.B. an Abstimmungen teilgenommen, obwohl es um Verträge mit Angehörigen gegangen sei und aktuell wieder die der Stadtvertretung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V zugewiesenen Kompetenzen verletzt, indem er ohne Dringlichkeit Aufträge auslöst habe, für die eine vorherige Entscheidung der Stadtvertretung erforderlich gewesen wäre. Für die vorliegende gerichtliche Entscheidung, die auf eine summarische Prüfung beschränkt ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen der Beraterin zu weiteren Verstößen des Antragstellers zu 2. sich im Einzelnen bei näherer Prüfung als zutreffend erweisen würden. Jedenfalls der genannte Vorgang um die durch den Antragsteller zu 2. veranlasste Beschlussvorlage zum Vertragsschluss mit der C.-GmbH belegt, dass die Amtsführung des Antragstellers zu 2. in Angelegenheiten mit finanzieller Bedeutung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, wonach die fachliche Begleitung der Amtsverwaltung in Anspruch zu nehmen ist (§ 127 Abs. 1 Satz 1 KV) und die Beschlussfassungen der Stadtvertretung durch den Bürgermeister auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 KV M-V). Die Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft der Antragstellerin zu 1. bedarf einer aktiver Mit- und Zusammenarbeit von Stadtvertretung, Bürgermeister und Amtsverwaltung im Rahmen der rechtlich festgelegten Kompetenzbereiche. Für die Amtsverwaltung ist insoweit ein Berater eingesetzt, der die Amtsverwaltung insoweit bei ihrer zukünftigen Aufgabenerfüllung unterstützen soll. Für den Aufgabenbereich des Bürgermeisters erwies sich die Beratung des Antragstellers zu 2. bereits in der Vergangenheit als nicht ausreichend. b. Die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den §§ 80 bis 82 KV M-V zur Herstellung des ordnungsgemäßen Gangs der Verwaltung, insbesondere zur Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft reichten vorliegend nicht aus. Zur Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft der Antragstellerin zu 1. war eine Vielzahl von Handlungen des Bürgermeisters unter konsequenter Beachtung der Rechtsvorschriften erforderlich, deren gesamte Erreichung und Kontrolle durch die nur zur Durchsetzung einzelner Handlungen geeigneten Maßnahmen der §§ 80 bis 82 KV M-V nicht erfolgen kann. Aufgrund der auch im Zeitraum der Tätigkeit der Beraterin begangenen Pflichtverstöße des Antragstellers zu 2. konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu 2. künftig die kommunalen und haushaltsrechtlichen Vorschriften konsequent beachten werde und die Wiederherstellung der geordneten Haushaltswirtschaft damit auch ohne Einsatz eines Beauftragten erfolgen könne. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Beauftragtenbestellung sind damit erfüllt. Die Beauftragtenbestellung erweist sich auch weitgehend als ermessensfehlerfrei. Die Antragsgegnerin hat sich ermessensfehlerfrei für die nach § 83 KV M-V mögliche Maßnahme zur Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und ordnungsgemäßen Verwaltung der Antragstellerin zu 1. entschieden. Eine geordnete Haushaltswirtschaft ist Grundvoraussetzung für eine Haushaltskonsolidierung (vgl. § 43 Abs. 7 Satz 1 KV M-V). Letztere ist bei der Antragstellerin zu 1., deren dauernde Leistungsfähigkeit seit dem erstmals mit einem Fehlbedarf abgeschlossenen Haushaltsjahr 2005 in zunehmender Weise nicht mehr gesichert ist, zwingend geboten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller erweist sich der Erlass der Maßnahme auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil er den Antragstellern zuvor nicht angedroht worden ist. Mit einer Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und einer ordnungsgemäßen Verwaltung allein aufgrund einer Androhung der Beauftragtenbestellung war vorliegend nicht zu rechnen. Insofern war die gesetzlich nicht vorgeschriebene Androhung vorliegend auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Die Aufgabenzuweisung unter Ziffer II der Anordnung lässt ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Gemäß § 83 Abs. 2 KV M-V, wonach der Beauftragte an Stelle des Bürgermeisters oder der Gemeindevertretung tritt, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, ist eine beschränkte Aufgabenübertragung, wie sie hier erfolgt ist, möglich. Die erfolgten Aufgabenübertragungen sind entgegen der Auffassung der Antragsteller auch in hinreichend bestimmter Weise erfolgt. Die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG M-V erfordert, dass der Inhalt der getroffenen Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Beteiligten ihr Verhalten danach richten können (vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. § 37 Rn. 5). Dies ist hier gegeben. Mit den unter Ziffer II 1 – 13 der Anordnung aufgelisteten Aufgabenbereichen des Beauftragten ist im Einzelnen aufgeführt, für welche konkrete Maßnahmen und Entscheidungen die Handlungsbefugnis dem Beauftragten übertragen und dem Antragsteller zu 2. damit für die Dauer der Anordnung entzogen ist. Klarstellend führt Ziffer II 14 abschließend aus, dass in allen nicht aufgeführten Bereichen die gesetzlichen Kompetenzen des Organs „Bürgermeister“ beim gewählten Bürgermeister verbleiben. Hinreichend bestimmt ist auch die in der Auflistung der Zuständigkeitsbereiche des Beauftragten verwendete Formulierung „soweit es um Angelegenheiten geht, die einen unmittelbaren Bezug zur Haushaltswirtschaft der Stadt aufweisen“. Mit dem Begriff der Haushaltswirtschaft greift die Verfügung den gesetzlich in § 43 Ab. 1 KV M-V verwendeten Terminus auf. Unter dem Begriff der Haushaltswirtschaft ist danach die Gesamtheit aller Aktivitäten zu verstehen, die sich auf Ein- und Auszahlungen und das Vermögen bzw. die Ressourcen der Gemeinde beziehen (Wille bei Darsow/Gentner/Glaser/Meyer a.a.O. § 43 Rn. 1). Dies zugrunde gelegt, lässt auch der Begriff „unmittelbarer Bezug“ zur Haushaltswirtschaft keine Unklarheiten entstehen. Erfasst sind damit ersichtlich jegliche - aber auch nur diese - Angelegenheiten mit haushaltsrechtlich zu erfassenden finanziellen Auswirkungen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller erweisen sich die unter Ziffer II 1-13 erfolgten Übertragungen auch inhaltlich nicht teilweise als ermessensfehlerhaft. § 83 Abs. 2 KV M-V ermöglicht die Übertragung der Aufgaben, die dem Bürgermeisteramt gesetzlich zugewiesen sind. Zu den an das Amt des als solchen gewählten (vgl. § 37 Abs. 1 KV M-V) ehrenamtlichen Bürgermeisters gebundenen Rechten gehören auch die Rechte nach § 39 Abs. 5 Satz 1 KV M-V, wie sie in Ziffer II 2 der Anordnung auch erfasst sind. Der in Ziffer II 8 verwendete Begriff der Kassenanordnung kann gemäß § 6 GemKVO auch Aufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters erfassen. Schließlich kommt es entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht darauf an, inwieweit die einzelnen Aufgabenzuweisungen geeignet sein können, die Haushaltssituation der Antragstellerin zu 1. zu verbessern. Zweck der Beauftragtenbestellung ist nicht der Haushaltsausgleich, sondern die Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft (vgl. zur Differenzierung § 43 Abs. 7 Satz 1 KV M-V). Die Auswahl des Herrn B. als Beauftragten lässt ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es nicht deshalb an einer Ermessensausübung der Antragsgegnerin, weil zuvor das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern darauf hingewirkt hatte, dass das Amt L.- P. einen zum 01.09.2014 in Kraft tretenden Beratervertrag mit Herrn B. schließt. Um die Beratungstätigkeit des Herrn B. beim Amt geht es hier nicht. Ungeachtet dessen steht der erfolgten Ermessensausübung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Auswahl des Herrn B. als bei der Antragstellerin zu 1. einzusetzenden Beauftragten auch nicht entgegen, wenn die Antragsgegnerin insoweit einem entsprechenden Vorschlag oder einer Anregung des Ministeriums gefolgt sein sollte. Die Bestellung des Beauftragten und damit die rechtsverbindliche Entscheidung erfolgte durch die Antragsgegnerin. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich die Auswahl der Person des Beauftragten nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beauftragte keine gesonderte Qualifikation als Finanz – und Haushaltsexperte aufweise und es ihm damit an der erforderlichen besonderen Eignung zur Herstellung einer ausgeglichenen Haushaltslage fehle. Das rechtsaufsichtliche Maßnahmenziel der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft ist auf Erreichung einer den Rechtsvorschriften entsprechenden ordnungsgemäßen Verwaltung des Haushalts der Gemeinde gerichtet. Damit ist die haushaltsrechtliche Zielsetzung der Erreichung einer gesicherten Haushaltslage nicht identisch, wie sich auch aus der in § 43 Abs. 7 Satz 1 KV M-V getroffenen Unterscheidung ergibt. Gefordert war mithin als Beauftragter nicht ein speziell ausgewiesener Finanzexperte, sondern eine mit den gesetzlichen Vorgaben an die Aufgabenerfüllung eines Bürgermeisters vertraute Person. Dass der durch den Antragsteller bestellte Beauftragte diese Vorgaben erfülle, ziehen auch die Antragsteller nicht in Zweifel. Die Anordnung der Antragsgegnerin vom 18.12.2014 ist allerdings insoweit ermessensfehlerhaft, als sie rückwirkend auch den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 18.12.2014 erfasst. Es ist weder in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.12.2014 dargelegt, noch sonst ersichtlich, dass die Bestellung des Beauftragten für einen vergangenen Zeitraum ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung des mit der Anordnung verfolgten Zwecks der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft wäre. Die Antragsgegnerin hat trotz entsprechenden Vortrags der Antragsteller auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht erläutert, welche Zielsetzung die Rückwirkung der Beauftragtenbestellung verfolgte. Dies stellt allerdings die Rechtmäßigkeit der Anordnung für den nach dem 18.12.2014 gelegenen Zeitraum nicht in Frage. Umstände, wegen der die für den Zeitraum bis zum 31.08.2015 verfügte Beauftragtenbestellung bereits vorfristig beendet werden könnte, liegen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht vor. Auf das mit Schriftsatz vom 22.05.2015 dargelegte Ergebnis der Überprüfung der Antragsgegnerin wird insoweit verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde ½ des Streitwerts zugrunde gelegt, der für ein Hauptsacheverfahren anzusetzen wäre, in dem eine kommunalaufsichtliche Maßnahme in Streit steht (vgl. Ziff. 22.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).