Beschluss
2 B 1478/21 HGW
VG Greifswald 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2021:0923.2B1478.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn diese kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die gesetzliche Wertung des Vorrangs des Vollzugsinteresses zu beachten sind. (Rn.18)
(Rn.19)
2. Ein Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (Rn.21)
3. Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, ist dem Antragsteller die Vorsprache bei der Botschaft des Heimatlandes nicht unzumutbar. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn diese kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, Voraussetzung ist, dass eine eigene Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die gesetzliche Wertung des Vorrangs des Vollzugsinteresses zu beachten sind. (Rn.18) (Rn.19) 2. Ein Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (Rn.21) 3. Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, ist dem Antragsteller die Vorsprache bei der Botschaft des Heimatlandes nicht unzumutbar. (Rn.25) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Beteiligten streiten um eine Aufforderung, Pässe vorzulegen oder bei der türkischen Botschaft vorzusprechen und Nachweise darüber vorzulegen. Der ... geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Seinen am 4.4.2019 gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 3.6.2019 ab. Es stellte dabei fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und forderte den Antragsteller zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Abschiebungsandrohung erging für die Türkei oder jeden anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 17.9.2020 zurück. Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 24.3.2021 zurück. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 23.4.2021 vollziehbar. Seitdem stellt ihm der Antragsgegner Bescheinigungen der Duldung seines Aufenthalts aus, da ihm keine Passpapiere für den Antragsteller vorliegen. Mit Bescheid vom 17.8.2021 traf der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller folgende Verfügung: 1. Ich fordere Sie auf, bis zum 16.9.2021 einen gültigen Pass oder Passersatz bei der Ausländerbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie die Hinderungsgründe bis zu dem genannten Datum bei der Ausländerbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen vorzutragen. 2. Sollten Sie die in Nr. 1 genannten Unterlagen nicht besitzen, haben sie bei der Auslandsvertretung von Türkei vorzusprechen und die Ausfertigung eines solchen Dokumentes zu beantragen. Der Nachweis über die Vorsprache und die Beantragung bei der Botschaft haben sie der Ausländerbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen bis zum 16.9.2021 schriftlich darzulegen. Im Falle der Ausstellung des beantragten Dokuments ist dieses unverzüglich zu den o.g. Zeiten der Ausländerbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen jedoch spätestens bis zur o.g. Frist vorzulegen. 3. Sollten Sie die in Nr. 1 genannten Unterlagen nicht besitzen und Hinderungsgründe für die Ausstellung dieser Unterlagen durch die in Nr. 2 genannte Auslandsvertretung vorliegen, sind sie zur Beschaffung anderer Herkunftsnachweise (z. B. Geburtsurkunde, Schulzeugnisse, Personaldokumente o. a.) aufgefordert. Diese Herkunftsnachweise und falls noch nicht vorliegend die Nachweise über ihre Bemühungen sind bis zum 16.9.2021 der Ausländerbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen vorzulegen. 4. Sollten Sie der Aufforderung in Nr. 2 nicht nachkommen, wird die Vorsprache bei der dort genannten Auslandsvertretung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt. Sofern die Botschaft die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt, wird die Vorsprache bei weiteren infrage kommenden Botschaften durchgesetzt. Zur Begründung wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Antragsteller gemäß § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylG verpflichtet sei, an der Beschaffung eines Identitätspapier des mitzuwirken. Der Antragsteller hat am 31.8.2021 Klage erhoben (2 A 1477/21 HGW) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, ihm sei nicht zuzumuten, sich an die türkische Botschaft zu wenden und seinen Pass abzugeben. Er könne nicht in die Türkei zurückkehren. Er sei in der Türkei mehrfach festgenommen worden. Es hätten mehrere Übergriffe des türkischen Staates stattgefunden. Er werde dort wie ein Terrorist behandelt. Hinzu komme, dass er nicht zum Militärdienst möchte. Hinzu komme die aktuelle Lage der Türkei. Von fairen Verfahren in der Türkei könne nicht die Rede sein. Das Auswärtige Amt warne vor Reisen in die Türkei. Es sei zu beachten, dass es in der Türkei weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Art und Intensität komme, die dem türkischen Staat zurechenbar seien. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber müssten im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen. Für ihn wäre bei einer Rückkehr außerdem eine menschenwürdige Existenz nicht gesichert. Die wirtschaftliche Lage der Türkei habe sich aufgrund der Pandemie noch weiter verschlechtert. Ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage drohten ihm nichtreparable Schäden. Der Antragsgegner würde ihn abschieben. Er würde versuchen zu arbeiten. Sein Lebensunterhalt wäre gesichert. Dies spreche für das öffentliche Interesse. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.8.2021 anzuordnen. Der Antragsgegner trägt vor, dass die Verfügung vom 17.8.2021 rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze und beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage in den durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Hier ist die aufschiebende Wirkung der Klage durch Bundesgesetz ausgeschlossen, denn die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz [AsylG] hat nur in den - hier nicht einschlägigen - in § 75 AsylG genannten Fällen aufschiebende Wirkung. Der Antrag hat (nur) Erfolg, wenn im Einzelfall eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung kommt der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids wesentliche Bedeutung zu. Ist die angegriffene Verfügung rechtmäßig, fehlt dem Antragsteller grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse, vom Vollzug dieser Verfügung einstweilen verschont zu werden. Andererseits besteht kein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, wenn die (summarische) Prüfung ergibt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Der hier angefochtene Bescheid vom 17.8.2021 ist offensichtlich rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 15 AsylG. Danach ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AsylG).Er ist insbesondere verpflichtet, (1.)den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen; (2.)das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist; (3.)den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten; (4.)seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; (5.)alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; (6.)im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; (7.)die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden (§ 15 Abs. 2 AsylG).Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere (1.)alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, (2.)von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere, (3.)Flugscheine und sonstige Fahrausweise, (4.)Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie (5.)alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind (§ 15 Abs. 3 AsylG).Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet (§ 15 Abs. 5 AsylG). Zuständige Behörde für die Anordnung nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylG ist bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung das Bundesamt und danach - wie im vorliegenden Fall - die Ausländerbehörde (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.10.1998 – A 9 S 856/98 – juris; Marx, AsylG, 9. Aufl., 2017, § 15, Rz. 11; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 15, Rz. 10 [Stand: 08/2018]). Der angefochtene Bescheid vom 17.8.2021, mit dem der Antragsteller aufgefordert wurde, dem Antragsgegner einen Reisepass oder Passersatz auszuhändigen und für den Fall, dass er ein solches Dokument nicht besitze, bei der Auslandsvertretung der Türkei vorzusprechen und einen entsprechenden Antrag zu stellen, konkretisiert lediglich die sich aus § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylG ergebenden und damit kraft Gesetzes bestehenden Verpflichtungen. Der Antragsteller ist danach verpflichtet, einen ihm ausgestellten Pass auszuhändigen. Die Anordnung selbst, wie sie mit dem angefochtenen Bescheid getroffen wurde, steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern [VwVfG M-V]). Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht (auch), ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Hier hat der Antragsgegner von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise fehlerfrei Gebrauch gemacht. Da die Ausreisepflicht vollziehbar ist, ist dem Antragsteller die Vorsprache bei der Botschaft ihres Heimatlandes nicht unzumutbar. Der Vortrag des Klägers, dass ihm bei Aufsuchen der Botschaft der Türkei und nach der Abschiebung in die Türkei dort erhebliche Gefahren drohen, führt zu keiner anderen Betrachtung. Der entsprechende Vortrag des Antragstellers war bei der Ermessensentscheidung des Antragsgegners schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil er dem Antragsgegner nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung am 17.8.2021 bekannt war, sondern erst nach Ablauf dieses Zeitpunktes bei Einlegung der Rechtsbehelfe am 31.8.2021 getätigt wurde. Von daher konnte und brauchte der Beklagte diese Umstände bei Erlass seines Bescheides am 31.8.2021 nicht zum Gegenstand seiner Ermessensentscheidung machen. Im Übrigen können diese Umstände auch nicht zur Unzumutbarkeit führen, da sie bereits bei der Entscheidung über den Asylantrag Berücksichtigung gefunden haben und zur Verneinung von Abschiebungsschutz geführt haben. Insoweit steht aufgrund der Entscheidung des Bundesamtes für den Beklagten bindend fest, dass diese Umstände keinen Schutz vor dem Herkunftsland – auch der Botschaft des Heimatlandes – erforderlich machen. Sofern sich nach Erlass des Bescheides die Sachlage geändert haben sollte, ist der Antragsteller darauf zu verweisen, einen entsprechenden Vortrag gegenüber dem Bundesamt zu machen, um dort ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine Änderung des Bescheides zu erreichen. Solange aber der ablehnende Bundesamtsbescheid wirksam ist, führen Umstände, die der Antragsteller im Asylverfahren vorzubringen hätte, nicht zur Unzumutbarkeit, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Die Androhung unmittelbaren Zwangs findet ihre Rechtsgrundlage in § 110 VwVfG M-V in Verbindung mit den §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 2, 87, 90 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern [SOG M-V] und begegnet insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.