Urteil
2 A 31/21 HGW
VG Greifswald 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2021:1012.2A31.21HGW.00
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Leitsätze
Zur engeren und weiteren Reiseunfähigkeit wegen mehrerer Erkrankungen nach negativer Feststellung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt im Rahmen der Beantragung einer Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung
abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur engeren und weiteren Reiseunfähigkeit wegen mehrerer Erkrankungen nach negativer Feststellung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt im Rahmen der Beantragung einer Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt. Anspruchsgrundlage ist § 25 Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG]. Danach kann einem Ausländer, der – wie der Kläger – vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Einem Ausländer, dessen Asylantrag – wie im Fall des Klägers – unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Auf diesen Anspruch kann sich der Kläger nicht berufen. Eine Unmöglichkeit der Ausreise des Klägers ergibt sich nicht aus den bei ihm diagnostizierten Erkrankungen einer Trisomie 21, einer Herzinsuffizienz, einem atrioventriulären Septumdefekt und einem Vorhofsseptumdefekt. Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. Ausreise ist unter anderem – und nur darum geht es hier beim Kläger – gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung bzw. Ausreise wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne), und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: April 2017, § 60a Rn. 141). Für den Nachweis krankheitsbedingter Abschiebungsverbote hat § 60a Absatz 2c und 2d AufenthG zu beachtende Voraussetzungen postuliert. Die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG umfasst nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck auch die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.09.2017 – 2 L 85/17 – juris; ebenso: OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.09.2018 – 10 LA 343/18 – AuAS 2018, S. 236). Sie ist zwingend auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG anzuwenden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.07.2019 – 2 LZ 46/18 OVG). Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen (§ 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG). Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor (§ 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG). Legt der Ausländer eine nicht den Anforderungen entsprechende Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde nach § 60a Abs. 2d Satz 3 AufenthG berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet, vorausgesetzt er wurde auf seine Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen ihrer Verletzung hingewiesen (§ 60a Abs. 2d Satz 4 AufenthG). Bestehen beachtliche Zweifel an der engeren oder weiteren Reisefähigkeit des Ausländers, hat die Behörde den Sachverhalt weiter aufzuklären, etwa durch Anordnung einer ärztlichen Untersuchung. Hierbei kann sie sicherstellen, dass der untersuchende Arzt in geeigneter Weise zur Vorgeschichte und über die beabsichtigten Vorkehrungen der geplanten Abschiebemaßnahme informiert wird, damit dieser das Risiko der Abschiebung aus medizinischer Sicht besser einschätzen kann (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 09.05.2018 – 3 B 319/17 –, Rn. 10, juris). Unterlässt sie dies, ist eine Abschiebung des Ausländers unzulässig. Allerdings kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen einer Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen beim Fehlen einer ausreichenden ärztlichen Bescheinigung nicht erteilt werden, da insofern der Ausländer die für ihn günstigen Tatsachen vorzutragen hat, da er eine Begünstigung von der Behörde erstrebt und es nicht um die Abwehr einer Abschiebung geht. Vorliegend hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ausreichenden ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt, die ihm eine Reiseunfähigkeit, etwa wegen einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch die Abschiebung attestieren. Dem Kläger wird schon an keiner Stelle der Verwaltungsakte eine Reiseunfähigkeit bescheinigt; erst recht fehlt es an einer qualifizierten Bescheinigung im vorstehende Sinne. Hierbei ist auf die neuesten ärztlichen Stellungnahmen abzustellen, die in der Verwaltungsakte enthalten sind. Der Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Landkreises ### geht in seiner Stellungnahme vom 19.10.2018 unter Bezugnahme auf die damals aktuelle Epikrise des behandelnden Kinder-Kardiologen davon aus, dass eine Reisefähigkeit des Klägers gegeben ist und empfiehlt lediglich eine ärztliche Begleitung. Dort wird darauf hingewiesen, dass ein gutes Ergebnis beim Kläger nach der Korrekturoperation und nur eine geringgradige Mitralinsuffizienz bestehe. Auch in der ärztlichen Auskunft des Kinderärzteteams ### vom 29.8.2018 wird dem Kläger keine Reiseunfähigkeit bescheinigt. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass Therapien des Klägers beendet sind oder beendet werden sollten und lediglich eine lebenslange kardiologische Nachbetreuung notwendig sei und Folgeeingriffe notwendig werden könnten. Ebenso wenig lässt sich dem Arztbrief der ### vom 2.12.2017 oder der ärztlichen Auskunft der ### vom 2.12.2017 eine Reiseunfähigkeit des Klägers entnehmen. Auch der Arztbericht des Amtsarztes vom 9.8.2021 enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit des Klägers. Das Gericht kommt zu keiner anderen Beurteilung im Hinblick auf möglicherweise bestehende Einschränkungen bei der künftigen Behandlung des Klägers in Ägypten im Hinblick darauf, dass eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne vorliegt, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Ob seine festgestellten Erkrankungen in Ägypten adäquat behandelt werden können, kann hier auf sich beruhen. Es ergibt sich hieraus kein dauerndes Ausreisehindernis des Klägers, das der Beklagte zu berücksichtigen hätte. Mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz [GG] und der daraus folgenden Schutzpflicht des Staates kann sich zwar aus einer Erkrankung des Ausländers eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergeben. Deshalb bestimmt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Über diese, auf das Zielland der Abschiebung bezogenen, Hindernisse hat bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber dem Antragsgegner bestandskräftig entschieden. Es steht danach fest, dass er nach Ägypten abgeschoben werden kann. An diese Entscheidung ist der Beklagte gebunden, soweit diese nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben oder geändert wird (§ 42 Satz 1 AsylG). Die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde hat deshalb – auch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – nur über andere (inlandsbezogene) Vollstreckungshindernisse zu entscheiden. Dazu gehören nur krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können. Die „Reisefähigkeit“ in diesem Sinne fehlt bei der Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei oder aufgrund der Abschiebung, soweit diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Anhaltspunkte für eine deswegen bestehende fehlende Reisefähigkeit des Klägers sind schon nicht ersichtlich und vor allem auch nicht durch ein qualifiziertes medizinisches Gutachten nachgewiesen. Auch bezüglich der fehlenden Ausweispapiere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Zum einen kann mit dem Wegfall in absehbarer Zeit gerechnet werden, da den Eltern des Klägers durch den Beklagten aufgegeben worden ist, einen Pass bzw. ein Passersatzpapier für den Kläger zu besorgen und vorzulegen. Zum anderen darf – wie erwähnt – die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und liegt ein Verschulden des Ausländers insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Hier trifft den Kläger ein Verschulden daran, dass er nicht im Besitz von Ausweispapieren ist, da seine Eltern die zumutbaren Anforderungen zum Besitz bzw. zur Beschaffung eines solchen Ausweispapiere nicht erfüllt haben. Das Verschulden seiner Eltern als gesetzliche Vertreter des Klägers wird dabei dem Kläger entsprechend § 278 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch wie eigenes Verschulden zugerechnet. Daneben ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus gesundheitlichen Gründen derzeit auch nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG) ausgeschlossen. Danach darf ein Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt zum einen nur erteilt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sind, soweit von diesen nicht abgesehen werden muss, soll oder kann (z.B. gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG). Zum anderen darf die Erteilung des Aufenthaltstitels weder nach § 10 Abs. 1 oder 3 noch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen sein. Die Erteilung des Aufbautitels ist vorliegend nicht nach § 10 oder 11 AufenthG ausgeschlossen sondern kommt nur nach den Vorschriften der § § 22-26 AufenthG – also auch nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz in Betracht. Zutreffend hat der Beklagte seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben sind. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Falle des § 25b Abs. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass (1a.) die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, (2.) kein Ausweisungsinteresse besteht, (3.) soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und (4.) die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. Hier fehlt es an der Voraussetzung der Nummer 4. Die Kläger erfüllt nicht die nach Nummer 4 vorgeschriebene Passpflicht nach § 3, da er nicht im Besitz eines Passes ist. Zwar ist es dem Beklagten deswegen alleine nicht verwehrt, dem Kläger die begehrte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Der Beklagte kann in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG absehen. Vorliegend hatte der Beklagte jedoch kein diesbezügliches Ermessen einzelfallbezogen auzusüben, da – wie erwähnt – bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt ist. Daher kann offenbleiben, ob die Ermessenserwägungen des Beklagten, von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht abzusehen, weil dem Kläger die Passlosigkeit zuzurechnen sei, ausreichend sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der am ### in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Seine Eltern reisten zusammen mit ihren drei Kindern im Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Mai 2015 wurden zwei weitere Geschwister des Klägers geboren. Der Asylantrag der Eltern des Klägers und der mit ihnen eingereisten Kinder wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1.9.2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auch die Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes wurden als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Bundesamt stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz nicht vorlägen und drohte die Abschiebung nach Ägypten an. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 24.11.2016 vollziehbar. Die Eltern des Klägers werden seitdem geduldet. Mit Schreiben vom 7.11.2017 beantragten der Kläger und seine Mutter die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Zur Begründung verwiesen sie auf verschiedene Erkrankungen des Klägers und ein fachärztliches Zeugnis der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Hanseklinikums B-Stadt, demzufolge bei der Mutter des Klägers eine komplexe psychische Störung vorliege. Eine Reisefähigkeit sei danach nicht gegeben. Beim Kläger wurde eine Trisomie 21, eine Herzinsuffizienz, ein Atrioventriulärer Septumdefekt und ein Vorhofsseptumdefekt diagnostiziert. Er wurde im Krankenhaus behandelt und am 12.10.2017 im stabilen Allgemeinzustand nach Hause und in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Am 16.11.2017 wurde er in die ### aufgenommen, die eine korrektive Herzoperation durchführte. Er wurde am 4.12.2017 im guten Allgemeinzustand zur Weiterbehandlung in die ### entlassen. Diese Klinik verließ er am 12.12.2017 im guten und stabilen Allgemeinzustand. Am 19.12.2017 stellte der Kläger einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 26.3.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf subsidiären Schutz des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorlägen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Ägypten an. In diesem Bescheid führte das Bundesamt aus, dass die Trisomie 21 und die Herzinsuffizienz nach dem Stand der Medizin zwar nicht heilbar seien, diese Beeinträchtigungen jedoch bei einer Rückkehr des Klägers nach Ägypten nicht zu einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Veränderung seines Gesundheitszustands führen würden. Dieser Bescheid ist seit dem 6.4.2018 bestandskräftig, die Abschiebungsandrohung seit dem selben Tag vollziehbar. Der Kläger wird seitdem geduldet. Nach Stellungnahme der Kinderärztin vom 5.4.2018 ist eine lebenslange spezialisierte kardiologischen Nachbetreuung des Klägers notwendig, da katheterinterventionelle oder operative Folgeeingriffe notwendig werden könnten. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales bescheinigte dem Kläger unter dem 21.2.2018 ab dem 11.7.2017 einen Grad der Behinderung von 60. Der Kläger trug mit Schriftsatz vom 24.7.2018 vor, dass er aufgrund der physischen und psychischen Besonderheiten infolge der Grunderkrankung auf eine kontinuierliche therapeutische Behandlung und Förderung angewiesen sei, die vom Gesundheitssystem im Heimatland nicht geleistet werden könne. In einer Stellungnahme der Amtsärztin vom 19.10.2018 führte diese aus, dass eine lebenslange kardiologische Nachbetreuung des Klägers gesichert sein müsse und eine ärztliche Begleitung unter Umständen empfehlenswert sei. Aussagen zur Reisefähigkeit des Klägers werden dort nicht getroffen. Mit Bescheid vom 29.1.2019 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger könne seiner Ausreisepflicht nachkommen. Dass seine Ausreise wegen fehlender erforderlicher Heimreisedokumente tatsächlich unmöglich sei, habe er selbst zu vertreten. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Seinen Eltern sei es möglich, für ihren Sohn einen Nationalpass zu beschaffen. Er habe, vertreten durch seine Eltern, nicht ausreichend an der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitgewirkt. Es seien zumutbare Anforderungen nicht erfüllt worden. Er werde deswegen geduldet, von der Abschiebung sei nicht im Ermessenswege abgesehen worden. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liege erst dann vor, wenn dem Ausländer – über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus – auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger reiseunfähig sei, bestünden nicht. Laut Arztbericht vom 9.8.2021 bestehe anhand der erhobenen Befunde ein gutes Ergebnis nach der Korrekturoperation. Die kardiale Funktion erscheine nicht eingeschränkt. Die Inhalationstherapie sei beendet worden. Die Amtsärztin gehe davon aus, dass grundsätzlich Reisefähigkeit gegeben sei. Soweit sich der Kläger auf die im Bundesgebiet erbrachten Integrationsleistungen und auf die sich aus all dem für den Fall einer Rückkehr nach Ägypten ergebenden Schwierigkeiten berufe, liege keine außergewöhnliche Härte vor. Auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels würden nicht erfüllt, da weder ein Pass noch Passersatzpapiere vorliegen würden. Hiervon könne auch nicht abgesehen werden, da dem Kläger dieser Umstand durch die fehlende Mitwirkung zurechenbar sei. Somit sei bereits der gesetzliche Tatbestand des § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz nicht erfüllt. Unter dem 30.1.2019 wurden die Eltern des Klägers aufgefordert, für sich und ihre Kinder einen gültigen Pass bzw. Passersatz auszuhändigen bzw. einen solchen bei der Konsularabteilung der ägyptischen Botschaft zu beantragen und nach Ausstellung auszuhändigen und eine Vorsprache bei der ägyptischen Botschaft nachzuweisen. Gegen den Bescheid vom 29.1.2019 erhob der Kläger mit Schreiben vom 27.2.2019 am 28.2.2019 Widerspruch, den er nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 1.12.2019, dem Kläger am 7.12.2020 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die besonderen Erteilungsvoraussetzungen – Bestehen eines Ausreisehindernisses – seien nicht erfüllt. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe die Titelerteilungssperre gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz nicht entgegen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Kläger und seine Familie bei entsprechender Bemühung wieder ein Passdokument erlangen könnten, was die Eltern des Klägers bereits besessen hätten. Bei Durchführung eines Asylverfahrens sei die Ausländerbehörde nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten berechtigt, sondern bleibe an die positive oder negative Feststellung des Bundesamtes gebunden. Mit bestandskräftigem Bescheid habe das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebeverboten verneint. Es bestehe auch kein inlandsbezogenes Ausreisehindernis. Dazu hätte das Bundesamt ausgeführt, dass krankheitsbedingte Einschränkungen, die einer Rückführung entgegenstünden oder zu einer Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise führen könnten, nicht vorlägen. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und seiner Behinderung sei nicht von einer wesentlichen Verschlechterung oder lebensbedrohlichen Veränderung des Gesundheitszustandes bei einer Rückführung auszugehen. Spezielle Erkrankungen, deren Behandlung im Heimatland nicht ausreichend gewährleistet sei, lägen nicht vor. Die aufgrund der Erkrankung des Klägers und seines Alters notwendige Betreuung und Versorgung sowie Kontrolle der ärztlichen Behandlungsmaßnahmen sei gesichert. Die Eltern des Klägers seien nach den Ausführungen des Bundesamtes aufgrund ihrer Berufs- und Schulabschlüsse in der Lage, den Unterhalt des Klägers in seiner Betreuung sicherzustellen. Ein inlandsbezogenes Abschiebehindernis in Form einer längerfristigen Reiseunfähigkeit sei im Hinblick auf die Herzerkrankung ebenfalls nicht gegeben. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen würden keine Aussage treffen, inwieweit besondere Anforderungen bei der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gelten würden. Der Kinder- und Jugendärztliche Dienst des Landkreises ### habe unter Berücksichtigung der ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Kinderkardiologen vom 9.8.2018 zur Frage der Reisefähigkeit Stellung genommen. Darin sei festgestellt worden, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes habe erreicht werden können und sich dieser stabilisiert habe. Grundsätzlich sei daher wahrscheinlich eine Reisefähigkeit gegeben. Bei einer Rückführung sei jedoch darauf zu achten, dass eine lebenslange spezialisierte kardiologische Nachbetreuung notwendig sei. Unter Umständen sei eine ärztliche Begleitung empfehlenswert. Dass die von der Amtsärztin aufgezeigten Maßgaben für eine Rückführung auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden könnten, sei nicht ersichtlich. Das Bundesamt habe im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers eine wesentliche oder lebensbedrohliche Veränderung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr verneint. Dabei werde zugrunde gelegt, dass keine akuten Behandlungen bzw. Operationen anstünden, deren Therapie im Heimatland aus finanziellen Gründen nicht oder nur unzureichend möglich wären. Die erforderliche Hilfe und Unterstützung könne dem Kläger durch seine Eltern geleistet werden. Nach den allgemeinen Reiseinformationen zu Ägypten und Länderberichten internationaler Organisationen sei die gesundheitliche Versorgung in den Städten ausreichend. Unter Berücksichtigung dieser Informationen und Feststellungen sei nicht zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückführung wesentlich verschlechtern werde. Am 8.1.2020 hat der Kläger Klage erhoben, die er nicht begründet hat. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.1.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.2020 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides, die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 10.6.2021 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die bei Akten befindlichen Verwaltungsvorgänge verwiesen.