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Urteil

2 A 1381/21 HGW

VG Greifswald 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2021:1115.2A1381.21HGW.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Klägerin und die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage ist schon unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Die Klägerin hat die Klage nicht innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz Asylgesetz [AsylG] erhoben, wonach die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden muss. Ausweislich der Verwaltungsakten ist der Bescheid vom 13.7.2021 am 15.7.2021 in der Erstaufnahmeeinrichtung, an der die Klägerin ihren Wohnsitz zu nehmen hatte, eingegangen so das gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zustellung an die Klägerin am 18.7.2021 als bewirkt gilt. Nach § 10 Abs. 4 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen (Satz 1). Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen (Satz 2). Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können (Satz 3). Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt (Satz 4). Gemäß des vorstehenden Satzes 4 des § 10 Abs. 4 AsylG, gilt der Bescheid des Bundesamtes vom 13.7.2021 drei Tage nach der Übergabe an die Erstaufnahme am 15.7.2021 – also am Sonntag, 18.7.2021 – als der Klägerin zugestellt. In die Frist von drei Tagen sind - mangels abweichender Regelung in § 10 Abs. 4 AsylG – auch Samstage, Sonntage und Feiertage einzurechnen; der Zeitpunkt der Zustellung wird daher vorliegend nicht vom Sonntag, den 18.7.2021, auf den darauffolgenden Werktag verschoben (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 10 AsylG, Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.9.2001, 1 L 313/01, EzAR 604 Nr. 4, juris Rn. 9; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 2018 – 1 Bf 32/17.A –, Rn. 69, juris). Dies sowie die Bekanntmachung der Postausgabe und Postverteilungszeiten wie auch die Bekanntmachung gegenüber der Klägerin, dass das Schriftstück während der Postausgabezeiten zur Abholung bereitlag, ist in der Verwaltungsakte hinreichend dokumentiert. Soweit dort als Frist der Bekanntmachung die Zeit vom 14.7.2021 – also eines Datums, das vor dem Zugang des Bescheides bei der Erstaufnahmeeinrichtung liegt – bis zum 17.7.2021 angegeben ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Gemeint ist ganz offenbar die Zeit vom 15.7.2021 bis 18.7.2021. Dementsprechend endete die zweiwöchige Klagefrist am Montag den 2.8.2021. Klage gegen diesen Bescheid hat die Klägerin jedoch erst am 12.8.2021 erhoben. Das Gericht hat keine Bedenken an der Wirksamkeit der Zustellung. Diese durfte an den Leiter der Erstaufnahmeeinrichtung bewirkt werden, dies unabhängig davon, ob die Klägerin zu dem Zeitpunkt der Vornahme der Zustellung in der Erstaufnahmeeinrichtung aufhältig war. Für die Form der Zustellung ist mangels spezieller Regelung im AsylG auf die allgemeinen Vorschriften zurückzugreifen. Vorliegend erfolgte die Zustellung mit Empfangsbekenntnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz [VwZG]. Gemäß § 5 Abs. 2 VwZG gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung [ZPO] entsprechend. Gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann das Schriftstück für den Fall, dass die Person, der zugestellt werden soll, in der Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Es ist nicht erforderlich, das zunächst versucht wird, den Empfänger in seinem Zimmer aufzusuchen (Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 25.11.2019 – 5 A 660/18 HGW –). Dies ist nach der Neufassung des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr erforderlich. Lebt der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung, so tritt § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO selbstständig neben § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Für eine wirksame Ersatzzustellung ist damit ausreichend, dass der Empfänger in den öffentlich zugänglichen Bereichen der Gemeinschaftseinrichtung nicht angetroffen wird (VG Greifswald, Urteil vom 25.11.2019, a.a.O. m.w.N.). Ausweislich der Verwaltungsakten ist die Klägerin auch, wie von § 10 Abs. 7 AsylG vorgesehen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diesen Zustellungsvorschriften hingewiesen worden. Der Klägerin ist nicht auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Satz 1, Halbs. 1). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4). Soweit die Klägerin vorträgt, dass ihr der Bescheid erst am 4.8.2020 in ihrer Gemeinschaftseinrichtung bekannt gemacht worden ist, hat sie die versäumte Rechtshandlung der Klageerhebung innerhalb von 2 Wochen nachgeholt und auch innerhalb dieser Frist den Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Sie hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist trifft. Sie kann mit ihrem Vortrag nicht gehört werden, dass sie sich in der Zeit des Zugangs des angefochtenen Bescheides in B-Stadt aufgehalten habe und aus medizinischen Gründen nicht sofort in ihre Gemeinschaftsunterkunft habe zurückkehren können. Hierin ist nicht ein fehlendes Verschulden der Klägerin über ihre Unkenntnis vom Zugang des Bescheides zu erblicken. Nach § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG hat der betreffende Ausländer sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, inwieweit sie dies sichergestellt hat. Vielmehr ergibt sich aus dem dargelegten Geschehensablauf, insbesondere dem Umstand, dass die Klägerin nicht sichergestellt hat, dass eingehende Post sie auch erreicht, ein Verschulden der Klägerin an der Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt. Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Klage ausginge, hätte diese keinen Erfolg, da sie jedenfalls unbegründet ist. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG]. Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als die Klägerin damit die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG begehrt. Ein solcher Anspruch steht ihr nicht zu. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. 11. 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGB l 1852 IIS. 685,953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nummer 1 Asyl G) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in § 3a Abs. 2 Nummer 1 Asyl G beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nummer 2 Asyl G). Die Beklagten weist in dem angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass die Klägerin keines der als Verfolgungsgrund infrage kommenden Anknüpfungsmerkmale berichtet hat und ihren Ausführungen auch keine derartigen Anknüpfungsmerkmale zu entnehmen seien, sowie, dass sie vor ihrem Exfreund in anderen Landesteilen Mexikos Sicherheit erlangen würde. Mangels Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht keine anderen Erkenntnisse gewinnen können. Die Klägerin hat sich in Kenntnis der vom Bundesamt dargelegten Begründung für die Ablehnung ihres Antrags darauf beschränkt, auf ihren Vortrag im Verfahren vor dem Bundesamt hinzuweisen. Auch das Gericht vermochte nicht festzustellen, dass die Klägerin in der Anhörung eine Situation geschildert hat, bei der davon auszugehen ist, dass sie Mexiko aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, sie dort keinen Schutz in Anspruch nehmen kann und sie deswegen nicht nach Mexiko zurückkehren kann. Das Gericht folgt daher gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß den vorstehenden Ausführungen zu § 3 AsylG erst recht nicht vor. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist nicht gegeben. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach hat die Klägerin im Verfahren vor dem Bundesamt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht. Im gerichtlichen Verfahren hat sie nicht weiter vorgetragen. Auch hierzu folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehrt. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für die Klägerin hinsichtlich ihres Herkunftslandes Mexiko nicht. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für die Klägerin nicht. Dies folgt aus einer Würdigung ihres Vortrages im Verwaltungsverfahren und in diesem Gerichtsverfahren. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit dem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Auf die Ausführungen des Bescheids des Bundesamtes vom 13.7.2021, denen das Verwaltungsgericht insoweit folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die im Jahr ### geborene Klägerin ist mexikanische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Sie lebte vor ihrer Ausreise in. Sie betreibt ein Asylverfahren. Sie reiste am 5.9.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.1.2021 einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylantrags und ihrer Anhörung beim Bundesamt am 17.2.2021 wird auf die Beiakten verwiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) traf gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 13.7.2021 folgende Entscheidung: „1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, wird sie nach Mexiko abgeschoben. Die Antragstellerin kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Klägerin keines der als Verfolgungsgrund infrage kommenden Anknüpfungsmerkmale verwirkliche und ihren Ausführungen auch keine derartigen Anknüpfungsmerkmale zu entnehmen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass Frauen in ### gesamtgesellschaftlich als minderwertig wahrgenommen würden, sodass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verneinen sei. Nach dem Sachvorbringen der Klägerin sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine gegen sie gerichtete Handlung erfolgt wäre oder ihr eine solche bei ihrer Rückkehr tun könne, die an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal orientiert sei. Damit lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers die Todesstrafe im Jahr 2005 abgeschafft worden sei. Ihm drohe in ### keine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nummer 2 AsylG. Soweit sie, von ihrem Exfreund vergewaltigt, belästigt, verfolgt und bedroht worden zu sein, wäre ihr die Inanspruchnahme internen Schutzes tatsächlich möglich und zumutbar gewesen und sei sie dies immer noch. Es sei ihr auch möglich und zumutbar, sich in einem anderen Landesteil Mexikos niederzulassen, in welchem sie auch vor ihrem Exfreund sicher wäre. Ihre Erklärung, ihr Exfreund habe sich von Strafverfolgung freigekauft, sei nur eine Spekulation, die sie nicht mit weiteren Angaben belegen könne. Selbst dann, wenn an einem Ort die Polizei untätig bleibe, sei die Klägerin darauf zu verweisen, sich an einem anderen Ort in Mexiko um staatlichen Schutz zu bemühen. Aktuell sei Yucatán der sicherste Bundesstaat Mexikos, der auch erreichbar sei. Mexiko sei die zweitgrößte Volkswirtschaft Lateinamerikas und gelte als „upper-Middle-income country“. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie in Mexiko sei nicht feststellbar, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Person der Klägerin vorlägen. Es könne nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation und der besonderen persönlichen Umstände der Klägerin ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergebe. Schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung stellten keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit lasse sich keine dahingehende Prognose stellen, dass die Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände ihrer persönlichen Situation in eine derart prekäre Lebenssituation geriete, die einer Rückführung zwingend entgegenstände. Vielmehr sei anzunehmen, dass es auch weiterhin möglich sein werde, ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums zu führen. Die Klägerin habe bis sie ihre Ausweise in ###, der Hauptstadt ###, gelebt. Wenn sie ihren Wohnortmeise und auch nicht Kontakt zu ihrem Exfreund aufnehme, sei es unwahrscheinlich, dass sie in so einer Weltmetropole von ihrem Exfreund aufgefunden würde. Ihr Vorbringen, er könne mit der Mafia oder Narcos zu tun haben, sei nicht schutzrelevant. Hierbei handele es sich um eine inhaltsleere Behauptung der Klägerin, für die konkreten Nachweise nicht vorlegen. Die bloße Vermutung sei zu vage und damit nicht ausreichen, ihre Befürchtung objektiv zu begründen. Grundsätzlich bestehe für sie nach der Erkenntnislage die Möglichkeit, Depressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Alters sei bei einer Rückkehr nach Mexiko davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werde, eine Tätigkeit aufzunehmen, die es ihr ermögliche, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Soweit sie vorgetragen habe, dass sie an Hashimoto-Thyrioditis erkrankt sei, sei zu berücksichtigen, dass sie nach eigenen Angaben schon seit ihrem 9. Lebensjahr hieran leide und eine medizinische Behandlung bereits in Mexiko stattgefunden habe. Anhaltspunkte, dass eine weitere Behandlung in Mexiko nicht möglich wäre, lägen nicht vor. Eine konkrete Gefahr, dass sich ihr Gesundheitszustand deshalb alsbald nach ihrer Ankunft im Heimatland wesentliche oder gar lebensbedrohlich verschlechtere, sei deshalb nicht erkennbar. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland der Klägerin kein Konflikt bestehe. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Klägerin drohe in Mexiko keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK sei daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mexiko führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie in Mexiko und drohe der Klägerin in Mexiko keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Ihr drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Ein Abschiebungsverbot lasse sich auch nicht mit dem allgemeinen Risiko begründen, bei einer Rückkehr nach Mexiko möglicherweise alsbald an Covid-19 zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt. Bei Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seien keine wesentlichen Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist am 14.7.2021 an das Landesamt für innere Verwaltung M.-V., Amt für Migration u. Flüchtlingsangelegenh., A-Straße, Nostorf, abgesandt worden und ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 15.7.2021 in der Aufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst eingegangen. Das Empfangsbekenntnis enthält den Hinweis, dass das Schriftstück nicht ausgehändigt werden konnte und in der Zeit vom 14.7.2021 bis 17.7.2021 bekannt gemacht worden war, dass ein Schriftstück für den/die Empfänger/innen während der Postausgabezeiten zur Abholung bereitlag. Die Klägerin hat am 12.8.2021 gegen Bescheid vom 13.7.2021 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich maßgeblich auf ihre Angaben in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt. Sie trägt weiter vor, dass sich aus dem von ihr in ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt gemachten Angaben, gegen deren Plausibilität, Glaubhaftigkeit- und Erheblichkeit die vom Bundesamt angeführten Argumente keineswegs sprechen würden, ergebe, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung hegen müsse. Ihr drohe Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ihr gesamter Tatsachenvortrag sei substantiiert und widerspruchsfrei. Wegen einer möglichen Versäumung der Klagefrist beantrage sie vorsorglich, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihr sei der Bescheid am 4.8.2021 in der Einrichtung, der sie zugewiesen worden sei, ausgehändigt worden. Ihr sei nicht bekannt, wann der Bescheid in der Einrichtung eingegangen sei. Sie sei vor dem Eingang des Schreibens zu einem kurzen Aufenthalt nach B-Stadt gereist. Aus medizinischen Gründen habe sie nicht sofort wieder nach Nostorf zurückkehren können. Sofort nach Wegfall des Grundes sei sie nach Nostorf zurückgekehrt. Dort sei ihr auf ihre Nachfrage der Bescheid ausgehändigt worden. Sie treffe an der etwaigen Versäumung der Frist kein Verschulden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.7.2021 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 HS 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz1 AufenthG im Hinblick auf Mexiko vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei wegen Fristversäumnis unzulässig. Die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides gelte gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 2. HS am 19.7.2021 als bewirkt. Folglich sei mit Ablauf des 2.8.2021 Bestandskraft eingetreten. Die Klageschrift sei erst am 12.8.2021 beim erkennenden Gericht eingegangen. Die angeblich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Behauptungen träfen nicht zu. Vielmehr habe die Klägerin die Aufnahmeeinrichtung, in der zu wohnen sie verpflichtet sei, nach Auskunft des „Info-Centers“ der Aufnahmeeinrichtung Horst am 18.2.2021 mithin am Tag nach der persönlichen Anhörung verlassen und sich danach keinen einzigen Tag mehr in dieser aufgehalten. Lediglich am 4.8.2021 sei sie vorstellig gewesen und an das Bundesamt verwiesen worden, wo ihr der Bescheid ausgehändigt worden sei. Hilfsweise beziehe sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 29.9.2021 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen.