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Urteil

2 A 1840/20 HGW

VG Greifswald 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2021:1115.2A1840.20HGW.00
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Leitsätze
1. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.17) 2. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.19) 3. Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.17) 2. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. (Rn.19) 3. Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer konnte entscheiden, obwohl der Kläger und die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz [AsylG]) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG]. Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als der Kläger damit die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG begehrt. Ein solcher Anspruch steht ihm nicht zu. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. 11. 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGB l 1852 IIS. 685,953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nummer 1 Asyl G) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in § 3a Abs. 2 Nummer 1 Asyl G beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nummer 2 Asyl G). Der Kläger macht lediglich kriminelle Handlungen von Kartellmitgliedern und damit keine politische Verfolgung geltend, die an seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Mangels Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht keine anderen Erkenntnisse gewinnen können. Auch das Gericht vermochte nicht festzustellen, dass der Kläger eine Situation geschildert hat, bei der davon auszugehen ist, dass er Mexiko aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, er dort keinen Schutz in Anspruch nehmen kann und er deswegen nicht nach Mexiko zurückkehren kann. Das Gericht folgt daher gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist nicht gegeben. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Das Gericht teilt die Bedenken der Beklagten an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers. Diese Bedenken, die ihm im angefochtenen Bescheid mitgeteilt worden sind und ihm daher bekannt waren, vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zu entkräften, da er ihr ferngeblieben ist. Dies zeigt auch ein geringes Interesse des Klägers daran, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Bewertung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens durch das Bundesamt unzutreffend ist. Hätte der Kläger das von ihm geschilderte Geschehen tatsächlich erlebt, wäre indessen zu erwarten gewesen, dass er alles daran setzen würde, das Gericht von der Bedrohung zu überzeugen. Daher hat der Kläger keine Bedrohung durch Schutzgelderpresser und Drogenhändler und damit keine begründete Furcht, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht, dargetan. Auch hierzu folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehrt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für den Kläger hinsichtlich seines Herkunftslandes Mexiko nicht. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für den Kläger nicht. Dies folgt aus einer Würdigung des Vortrages des Klägers im Verwaltungsverfahren und in diesem Gerichtsverfahren. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit dem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Auf die Ausführungen des Bescheids des Bundesamtes vom 19.10.2020, denen das Verwaltungsgericht insoweit folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Der im Jahr ### geborene Kläger ist mexikanischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. Er lebte vor seiner Ausreise in ###. Er betreibt ein Asylverfahren. Er reiste am 27.2.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.3.2020 einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylantrags und seiner Anhörung beim Bundesamt am 8.7.2020 wird auf die Beiakten verwiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 19.10.2020 folgende Entscheidung: „1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt.4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Mexiko abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG). Eine Berichte über Schutzgelderpressungen und erzwungenen Drogenhandel. Anhaltspunkte dafür, dass andere als rein kriminelle Gewinnerzielungsabsicht bei den Handlungen der Kartellmitglieder vorgelegen hätten, würden sich nicht aus seinem Sachvortrag ergeben. Damit sei keine Anknüpfung an eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale ersichtlich. Damit lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers die Todesstrafe im Jahr 2005 abgeschafft worden sei. Ihm drohe in Mexiko keine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Soweit der Kläger über eine versuchte Entführung vor ca. 3 oder 4 Jahren berichtet habe, sei dieses angebliche Ereignis jedenfalls nicht ausreiseauslösend und würden sich aus seiner Schilderung auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er deswegen weitere Gefahren für sich selbst sehe. Hinsichtlich der dargestellten Bedrohung durch Schutzgelderpresser und Drogenhändler habe er seine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Der eigenständige Sachvortrag des Klägers sei sehr kurz und pauschal gehalten. Es sei ihm auch auf Nachfrage nicht gelungen, sein Vorbringen entscheidend zu substantiierten. Es hätten Elemente gefehlt, die bei der Schilderung eigenen Erlebens zu erwarten gewesen wären und die eine Schilderung überhaupt erst nachvollziehbar gemacht hätten. Auch in Bezug auf den erzwungenen Drogenhandel hätte er nicht überzeugend darstellen können, ein selbst erlebtes Geschehen berichtet zu haben. Er hätte kein Bemühen gezeigt, zu den Verkaufsmodalitäten der Drogen ausführlich Stellung zu nehmen. Auch den eigentlichen Ablauf des Drogenverkaufs habe er nicht nachvollziehbar dargestellt. Ein weiterer Punkt, der dagegen spreche, über ein selbst erlebtes Geschehen berichtet zu haben, sei die Behauptung, es seien immer alle Drogen verkauft worden. Es sei lebensfremd, anzunehmen, der Kläger hätte keine Anweisungen für den Fall erhalten, dass er irgendwann Drogen hätte aufbewahren müssen. Auch dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, zu irgendwelchen Sicherungsmaßnahmen gegen rivalisierende Banden Stellung zu nehmen, überrasche gerade unter dem Aspekt, dass er zu einem anderen Zeitpunkt in der Anhörung berichtet habe, das Haus gegenüber seines Geschäftes sei von einer Konkurrenzgruppe übernommen worden. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers kein Konflikt bestehe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unzulässig. Dem Kläger drohe in Mexiko keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK sei daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mexiko führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Mexiko sei die zweitgrößte Volkswirtschaft Lateinamerikas und gelte als „upper-Middle-income country“. Eine veränderte Bewertung rechtfertige auch die Covid-19-Pandemie nicht. Dem Kläger drohe auch bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen. Eine Situation drohender Verelendung, drohendem Hungertods, drohender Obdachlosigkeit oder unzureichender hygienischer oder sanitärer Verhältnisse könne beim Kläger nicht festgestellt werden. Die allgemeinen Lebensbedingungen seien auch trotz der Covid-19-Pandemie nicht so schlecht, dass durch die Abschiebung des Klägers, der keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände aufweise, eine Veredelung im vorgenannten Sinne drohe. Bei dem Kläger handle es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann ohne Unterhaltspflichten und mit familiären Bindungen in Mexiko. Es sei ihm bereits vor seiner Ausreise gelungen, für seinen eigenen Unterhalt in Mexiko zu sorgen. Im Falle seiner Rückkehr nach Mexiko sei davon auszugehen, dass er – gegebenenfalls mithilfe seiner nahen Familienangehörigen und der mexikanischen Sozialversicherung – zumindest seine existenziellen Bedürfnisse wie Nahrung, Wohnraum und Hygiene werde befriedigen können. Der Kläger könne auch nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Ihm drohe – auch vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie – keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Ein Abschiebungsverbot lasse sich auch nicht mit dem allgemeinen Risiko begründen, bei einer Rückkehr nach Mexiko möglicherweise alsbald an Covid-19 zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt. Bei Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seien keine wesentlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Der Kläger hat am 3.11.20201 gegen den ihm am 23.10.2020 zugestellten Bescheid vom 19.10.20201 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf seinen vorherigen Vortrag. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.10.2020 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 18.11.2020 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen.