Urteil
2 A 1710/21 HGW
VG Greifswald 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2021:1208.2A1710.21HGW.00
1Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Passverfügung Russland
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung
abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Passverfügung Russland Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Verwaltungsgericht Greifswald ist für die Entscheidung in diesem Verfahren zuständig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald für die Entscheidung über diesen Antrag ergibt sich aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29.9.2021 gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] i.V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz. Danach ist der Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Dementsprechend ist ohne Bedeutung, dass sich die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren nicht nach § 52 Nr. 3 VwGO, sondern nach § 83 Abs. 3 Asylgesetz [AsylG] i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Landesverordnung zur Konzentration von Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten nach Herkunftsstaaten (Asylverfahrenkonzentrationlandesverordnung – AsylKonzLVO M–V) beurteilt und sich hieraus die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Schwerin ergibt. Gemäß § 1 Abs. 1 AsylKonzLVO M–V richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz nach dem Herkunftsstaat der Ausländerin oder des Ausländers. Vorliegend handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit, da der Beklagte den angefochtenen Bescheid auf § 15 AsylG gestützt hat. Für das Herkunftsland des Klägers – die Russische Föderation – ergibt sich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Schwerin aus § 2 Abs. 2 AsylKonzLVO M–V, da die Russische Föderation unter § 2 Abs. 1 AsylKonzLVO M–V nicht aufgeführt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 11.8.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 15 Asylgesetz [AsylG]. Danach ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Er ist insbesondere verpflichtet, (1.) den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen; (2.) das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist; (3.) den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten; (4.) seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; (5.) alle erforderlichen Ur-kunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; (6.) im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; (7.) die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden (§ 15 Abs. 2 AsylG). Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere (1.) alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, (2.) von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere, (3.) Flugscheine und sonstige Fahrausweise, (4.) Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie (5.) alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind (§ 15 Abs. 3 AsylG). Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet (§ 15 Abs. 5 AsylG). Zuständige Behörde für die Anordnung nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylG ist bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung das Bundesamt und danach - wie im vorliegenden Fall - die Ausländerbehörde (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.10.1998 – A 9 S 856/98 – juris; Marx, AsylG, 9. Aufl., 2017, § 15, Rz. 11; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 15, Rz. 10 [Stand: 08/2018]). Der angefochtene Bescheid vom 11.8.2021, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, dem Beklagten einen Reisepass oder Passersatz auszuhändigen und für den Fall, dass er ein solches Dokument nicht besitze, bei der Auslandsvertretung der russischen Föderation vorzusprechen und einen entsprechenden Antrag zu stellen, konkretisiert lediglich die sich aus § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylG ergebenden und damit kraft Gesetzes bestehenden Verpflichtungen. Der Kläger ist danach verpflichtet, einen ihm ausgestellten Pass auszuhändigen oder, wenn ihm ein solcher fehlt, diesen zunächst zu beantragen. Die Anordnung selbst, wie sie mit dem angefochtenen Bescheid getroffen wurde, steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V]). Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht (auch), ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Hier hat der Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise fehlerfrei Gebrauch gemacht. Da die Ausreisepflicht des Klägers vollziehbar ist, ist ihm die Vorsprache bei der Botschaft seines Heimatlandes nicht unzumutbar. Er hat nichts dafür vorgetragen, warum ihm die Vorsprache unzumutbar sein sollte. Dementsprechend brauchte der Beklagte keine besonderen Umstände bei Erlass seines Bescheides am 11.8.2021 zum Gegenstand seiner Ermessensentscheidung machen. Auch sieht der Kläger im Hinblick darauf, dass er eine Terminbuchung bei der Botschaft vorgenommen hat und er sich ausweislich seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung inzwischen in der Botschaft einen Reisepass besorgt hat, offenbar selbst keine Unzumutbarkeit dafür. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die im Asyl- und im Asylfolgeverfahren vorgetragenen Umstände nicht zur Unzumutbarkeit führen, da sie bereits bei der Entscheidung über den Asyl- bzw. über den Asylfolgeantrag Berücksichtigung gefunden haben und zur Verneinung von Abschiebungsschutz geführt haben. Insoweit steht aufgrund der bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für den Beklagten bindend fest, dass diese Umstände keinen Schutz vor dem Herkunftsland – auch der Botschaft des Heimatlandes – erforderlich machen. Sofern sich nach Erlass des Bescheides die Sachlage geändert haben sollte, ist der Kläger darauf zu verweisen, einen entsprechenden Vortrag gegenüber dem Bundesamt zu machen, um dort ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine Änderung des Bundesamtsbescheides zu erreichen. Solange aber der ablehnende Bundesamtsbescheid wirksam ist, führen Umstände, die der Kläger im Asylverfahren vorzubringen hätte, nicht zur Unzumutbarkeit, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Die Androhung unmittelbaren Zwangs findet ihre Rechtsgrundlage in § 110 VwVfG M-V in Verbindung mit den §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 2, 87, 90 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern [SOG M-V] und begegnet insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § § 167 VwGO, 708 N. 11,711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Beteiligten streiten um eine Aufforderung, Pässe vorzulegen oder bei der russischen Botschaft vorzusprechen und Nachweise darüber vorzulegen. Der 1982 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Seinen am 20.2.2013 gestellten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 26.6.2017 ab. Auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverbote wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise wurde ihm die Abschiebung in die Russische Föderation oder jeden anderen Staat, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 12.4.2019 zurück. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 25.6.2019 vollziehbar. Seitdem stellt ihm der Beklagte Bescheinigungen der Duldung seines Aufenthalts aus, da ihm keine Passpapiere für den Kläger vorliegen. Am 24.10.2019 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Am 2.12.2019 teilt das Bundesamt mit, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. Ein weiteres Verfahren im Hinblick auf § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurde durchgeführt. Mit Bescheid vom 19.6.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Zugleich lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 26.6.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Mit Urteil vom 6.5.2021 wies das Verwaltungsgericht Schwerin nun die Klage gegen den Bescheid vom 19.6.2020 ab. Mit Beschluss vom 12.7.2021 lehnte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6.5.2021 ab. Mit Bescheid vom 11.8.2021 traf der Beklagte gegenüber dem Kläger über seine Prozessbevollmächtigte folgende Verfügung: 1. Ihr Mandant wird aufgefordert, bis zum 27.9.2021 der Ausländerbehörde Vorpommern-Rügen einen gültigen Pass bzw. Passersatz auszuhändigen. Sollte er solche Dokumente nicht besitzen, ist unverzüglich die Ausstellung eines Passersatzes bei der Konsularabteilung der Botschaft der russischen Föderation in B-Stadt zu beantragen und nach Ausstellung der oben bezeichneten Behörde auszuhändigen. 2. Die Vorsprache bei der Botschaft der russischen Föderation ist mir bis spätestens 27.9.2021 schriftlich nachzuweisen. Im Falle der Ausstellung eines Passersatzes ist dieser der Ausländerbehörde Vorpommern-Rügen bis zum o.g. Termin zu übergeben. 3. Sollte Ihr Mandant der Aufforderung nicht nachkommen, wird die Vorsprache bei der Botschaft der Russischen Föderation in B-Stadt unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger gemäß § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 Asylgesetz (AsylG) verpflichtet sei, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Der Kläger hat am 31.8.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.9.2021 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Er hat die Klage nicht begründet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.8.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG i.V.m. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründeten nicht nur besondere Mitwirkungspflichten des Ausländers, sondern ermächtigten die zuständige Behörde auch zum Erlass von Verwaltungsakten, mit denen diese Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen. Die angeordnete Maßnahme sei vorliegend zur Erreichung des Verwaltungszwecks geeignet und erforderlich. Schließlich stehe die angeordnete Maßnahme auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der mit der Verfügung verfolgten öffentlichen Belange. Es sei dem Kläger zumutbar, sich an die Behörden des Herkunftsstaates zu wenden. Mit Beschluss vom 15.11.2021 hat die Kammer das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (zwei Hefter) Bezug genommen.