OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 2147/24 HGW

VG Greifswald 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2024:1216.2B2147.24HGW.00
8Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Antragsgegner hat sich an die Vorgaben des ZensG 2022 (juris: ZensG 2021) gehalten. Wenn der Bund eine Mitverantwortung dafür trägt, dass das von ihm vorgesehene Verfahren zur Ermittlung der Einwohnerzahl der Länder ordnungsgemäß durchgeführt werde, wozu der Bundesregierung gegebenenfalls auch das Instrumentarium des Art. 84 Abs. 2 bis 5 GG zur Verfügung stehe (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 2 BvF 1/15 juris, Rz. 69), folgt daraus auf der Ebene der Bundesländer, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass das gesetzlich normierte Instrumentarium zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung der Einwohnerzahl auch eingesetzt wird.(Rn.71) 2. Dass das gesetzlich angestrebte Genauigkeitsziel eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent nicht erreicht werden konnte, lässt nicht schon den Rückschluss zu, dass die Behörde bei der Umsetzung des Gesetzes die gesetzlichen Qualitätsvorgaben nicht erfüllt habe.(Rn.72)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antragsgegner hat sich an die Vorgaben des ZensG 2022 (juris: ZensG 2021) gehalten. Wenn der Bund eine Mitverantwortung dafür trägt, dass das von ihm vorgesehene Verfahren zur Ermittlung der Einwohnerzahl der Länder ordnungsgemäß durchgeführt werde, wozu der Bundesregierung gegebenenfalls auch das Instrumentarium des Art. 84 Abs. 2 bis 5 GG zur Verfügung stehe (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 2 BvF 1/15 juris, Rz. 69), folgt daraus auf der Ebene der Bundesländer, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass das gesetzlich normierte Instrumentarium zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung der Einwohnerzahl auch eingesetzt wird.(Rn.71) 2. Dass das gesetzlich angestrebte Genauigkeitsziel eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent nicht erreicht werden konnte, lässt nicht schon den Rückschluss zu, dass die Behörde bei der Umsetzung des Gesetzes die gesetzlichen Qualitätsvorgaben nicht erfüllt habe.(Rn.72) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist eine amtsfreie Gemeinde im Landkreis Vorpommern-Rügen mit mehr als 10.000 Einwohnern. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2024 stellte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin im Rahmen des Zensus 2022 die amtliche Einwohnerzahl zum 15. Mai 2022 auf 53.996 Personen fest. Aus dem dem Bescheid beigefügten Datenblatt zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl ergibt sich für die Antragstellerin, dass der Antragsgegner nicht nur von den von den Meldebehörden der Antragstellerin übermittelten 60.187 Personendatensätzen, sondern von 60.302 Datensätzen „auf Personen-Anschriften-Ebene“ ausgegangen ist. Davon wurden 1.016 Datensätze als „nicht einwohnerzahlenrelevant“ abgezogen. Dabei handelt es sich mit 1.015 Datensätzen nahezu ausschließlich um Personen mit Nebenwohnsitz. In dem nachfolgenden Schritt wurden der Abzug der stichtagsrelevanten Sterbefälle und Auszüge sowie Wechsel von Allein- oder Hauptwohnung zur Nebenwohnung (hier: 210) und der Hinzurechnung stichtagsrelevanter Geburten, Zuzügen und Wechseln von Nebenwohnung zu Allein- oder Hauptwohnung (hier: 685) vollzogen. So ergab sich ein konsolidierter Personenbestand zum 15. Mai 2022 von 59.761. Nachfolgend wurden die dauerhaften (14) und temporären (289) Mehrfacherfassungen abgezogen. Die Vollerhebung an den Sonderanschriften ergab 423 Übererfassungen und 160 Untererfassungen. Durch die Hochrechnung der Haushaltsstichprobe ermittelte der Antragsgegner Übererfassungen von 6.307 und Untererfassungen von 1.108 Personen. Die Antragstellerin hat am 30. Oktober 2024 Klage erhoben (Az.: 2 A 2146/24 HGW) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe bei dem Antragsgegner Akteneinsicht beantragt, die ihr bis heute nicht gewährt worden sei. Ihr Rechtsmittel richte sich gegen die Verringerung der festgestellten Einwohnerzahl. Eine Interessenabwägung ergäbe, dass ihr Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiege, denn der Feststellungsbescheid sei rechtswidrig. Er greife mit seinem Ergebnis, der Art und Weise der Vorgehensweise und der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs.2 Satz 1 GG und Art. 72 Abs.1 Verf. MV ein, die auch die Gewährleistung der Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasse. Verfassungsrechtlich garantiert sei eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden. Die Feststellung der Einwohnerzahl habe zwar keine unmittelbare Einwirkung auf die Finanzwirkung, sie stelle jedoch die Grundlage für eine Vielzahl finanzwirksamer Entscheidungen dar. Wenn der Bescheid des Antragsgegners 5.296 Personen weniger ausweise als das von ihr geführte Melderegister, bedeute dies eine Abweichung von knapp 10 Prozent. Der Zensus 2011 habe bei ihr noch eine Einwohnerzahl 59.435 Personen ausgewiesen. Zwischen diesen beiden Ergebnissen habe kein Ereignis oder andauernde Entwicklung gelegen, die die Differenz hätten tragen können. Auch die negative Differenz zwischen Sterbefällen und Geburten in dieser Zeit könne eine solche Differenz nicht begründen. Es sei zu beanstanden, dass eine Auseinandersetzung der betroffenen Kommunen mit dem zu erwartenden Ergebnis nicht vorgesehen gewesen sei. Ein Anhörungsverfahren habe nicht stattgefunden. Hierbei könne der Vortrag, dass die informationelle Selbstbestimmung Dritter zu berücksichtigen gewesen sei, nicht verfangen. Denn es hätten im Rahmen einer Anhörung keine Klardaten herausgegeben werden müssen. Der Antragsgegner räume selbst ein, dass der angestrebte Standardfehler von 0,5 % nicht erreicht worden sei, sondern mit 1,09 % mehr als doppelt so hoch ausgefallen sei. Eine solche Abweichung stehe mit der gesetzlich vorgegebenen Qualitätssicherung nicht im Einklang, bedeute sie doch, dass man einen doppelt so hohen Fehler für angemessen erachte. Bei ihren eigenen Abfragen etwa im Rahmen von Anschreiben an alle Haushalte, wie sie z.B. bei der Einschulung von Kindern oder im Rahmen von Wahlen erfolge, sei kein fehlender Rücklauf zu verzeichnen gewesen, der eine Differenz und einen Bevölkerungsschwund in der Größenordnung, wie er in dem Bescheid dargelegt werde, untermauere und begründe. Es sei somit davon auszugehen, dass die Erhebung in ihrer tatsächlichen Umsetzung massiv fehlerbehaftet sei. Dies könne bei der Erhebung selbst, bei der Übertragung der Daten zwischen verschiedenen Datenträgern, der Anwendung der Software oder durch einen Softwarefehler verursacht worden sein. Sie - die Antragstellerin - könne die Erhebung und deren korrekte Durchführung in allen Belangen nicht überprüfen. Vielmehr handele es sich bei dem Vorgang der Erhebung und deren Umsetzung für sie um eine „Blackbox". Jedes hoheitliche rechtsstaatliche Handeln setze eine Überprüfbarkeit des Handelns voraus, da ansonsten das Rechtsstaatsprinzip ins Leere laufen würde. Ein offensichtliches Manko bei der Erfassung sei auch in der Tatsache zu erkennen, dass keinerlei Bußgeldverfahren in die Wege geleitet worden seien. Aus den vergangenen Verfahren der Volkszählung / des Zensus sei jedoch bekannt, dass stets Personen betroffen gewesen seien, die sich der Zählung verweigert hätten. Es käme der Umstand hinzu, dass die Befragung zu Pandemie-Zeiten erfolgt sei. Hier seien bekanntermaßen viele Menschen nicht gewillt gewesen, fremde Personen in ihre Wohnungen zu lassen. Durch eine Veröffentlichung der Zahlen könne es dazu kommen, dass potentielle Inverstoren sich aufgrund der geringeren ausgewiesenen Einwohnerzahlen aus Vorhaben bei ihr zurückziehen könnten. Die Ausweisung dieser Zensuszahlen in Medien könne Ferner dazu führen, dass sie als touristisch geprägter Ort für sogenannte „Städtereisen“ an Attraktivität verlöre. Auch könnten Handelsunternehmen von einer Ansiedlung aufgrund der veröffentlichten Zensuszahlen absehen, weil diese eine geringere Anzahl an Konsumenten annähmen. Weiter würden die Zahlen des Bescheides im Hinblick auf Infrastrukturprojekte auf ihrem Gebiet negative Auswirkungen haben, da sich in vielen Fällen die Erforderlichkeit solcher Projekte nach der Einwohnerzahl einer Kommune richte. Die Folgen der Verbreitung dieser Zensuszahlen seien in ihrer Gesamtheit nicht absehbar, würden aber allein durch ihre Veröffentlichung zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für sie führen. Dieser Sachverhalt stelle eine irreversible Benachteiligung dar. Ein Zuwarten in der Hauptsache sei daher nicht zumutbar. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Feststellungsbescheides des Antragsgegners vom 2. Oktober 2024 zum Aktenzeichen 423-0301-01-01 zum Zensus 2022 über die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl der Hansestadt Stralsund mit Stand zum 15. Mai 2022 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf dessen Begründung und trägt ergänzend vor, dieser sei formell und materiell rechtmäßig. Er habe vor Erstellung des Feststellungsbescheides von einer Anhörung der Beteiligten absehen können. Dazu habe er sich aufgrund der großen Anzahl an gleichartigen Verwaltungsakten im Rahmen seines Ermessens nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG M-V entschlossen. Bezüglich des Einwandes, dass die durch den Zensus festgestellte Einwohnerzahl von der Bevölkerungszahl des Melderegisters um 5.290 Personen abweiche und zwischen diesen beiden Zensusergebnissen kein Ereignis oder andauernde Entwicklungen bekannt seien, die diese Differenz tragen könnten, sei auszuführen, dass zwischen den beiden Volkszählungen zwei Flüchtlingsbewegungen, eine Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine gelegen hätten. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass eine erhöhte Anzahl an Meldevorgängen in den Kommunen vorhanden gewesen sein müsse. Zudem gäbe auch das als Beweismittel angeführte Statistische Jahrbuch nur die Bevölkerungsfortschreibung auf Grundlage des Melderegisters wieder. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Standardfehler nicht - wie angestrebt - 0,5%, sondern 1,09% betragen habe, sei dies wie folgt zu erläutern: Der Standardfehler sei erst nach Vorliegen der aus der Stichprobe hochgerechneten Ergebnisse berechenbar. Maßgebliche rechnerische Einflussgrößen seien der Stichprobenumfang und die Varianz des Untersuchungsgegenstands. Bei der Einwohnerzahlermittlung sei dies maßgeblich bestimmt durch die Streuung der Karteileichen- und Fehlbestandszahlen je Anschrift innerhalb einer Gemeinde bzw. deren Schichten (Anschriftengrößenklassen). Diese mathematische Abhängigkeit mache man sich üblicherweise zu Nutze, um bei Stichprobenerhebungen, bei denen der Gesetzgeber keinen maximalen Stichprobenumfang vorgebe, anhand angestrebter Präzisionsziele (angestrebte maximale Standardfehler) ex-ante, also bei der Planung der Erhebung, den voraussichtlich erforderlichen Stichprobenumfang zu errechnen. Notgedrungen müssten dazu zur Varianz des Untersuchungsgegenstands Annahmen getroffen werden. Für den Zensus 2022 seien dazu Erkenntnisse des Zensus 2011 verwendet worden. Deshalb sei die Einhaltung der Präzisionsziele nicht mit Sicherheit erreichbar. Der Gesetzgeber habe dieser Tatsache Rechnung getragen, indem er die Genauigkeitsziele explizit als anzustrebende und nicht als verbindlich einzuhaltende Werte festgelegt habe. Sofern die Antragstellerin beanstande, dass keine Bußgeldverfahren bei der Erhebung eingeleitet worden seien und Personen nicht gewillt gewesen sein könnten, fremde Personen in ihre Wohnung zu lassen, sei zu entgegnen, dass es im Statistischen Verbund einen Beschluss gegeben habe, keine Bußgeldverfahren einzusetzen. Bei der Durchführung der Haushaltsstichprobe sollten stattdessen Zwangsgeldfestsetzungsverfahren angewandt werden, um den Effekt des „Freikaufens" zu verhindern. Zudem habe keine auskunftspflichtige Person Erhebungsbeauftragte in die Wohnung lassen müssen. Für die Feststellung der Existenz hätten die vier Kernmerkmale (Vorname, Name, Geburtsdatum und Geschlecht) ausgereicht. Diese Merkmale hätten an der Haustür erhoben werden können. Da die Durchführung den jeweiligen örtlichen Erhebungsstellen mit der Infrastruktur des Landratsamtes oblegen habe, könne er nicht sagen, in wie vielen Fällen der Stichproben für die Hansestadt Stralsund keine Angaben gemacht bzw. wie viel Zwangsgelder festgesetzt worden seien. Der sogenannte Standardfehler sei – anders als die Bezeichnung dies vermuten lasse – kein Fehler, sondern ein stichprobentheoretisches Gütemaß für ein aus einer Stichprobe hochgerechnetes Ergebnis. Dabei sei zu beachten, dass jede Stichprobe mit einer zufallsbedingten Unsicherheit behaftet sei. Würde man eine Stichprobe mehrmals ziehen, würde man voneinander abweichende Ergebnisse bekommen. Diese Unsicherheit beschreibe der Standardfehler. Er werde auf Basis der Ergebnisse aus der hochgerechneten Stichprobe berechnet, also im Nachgang einer Erhebung. Dabei gelte prinzipiell: Je größer die Stichprobe, umso kleiner der Standardfehler. Je besser das Melderegister (wenig Abweichungen zwischen gemeldeten und tatsächlich existenten Personen, „wenig Varianz“), desto geringer der Standardfehler. Dieses statistische Verfahren werde häufig verwendet, weil bei Umfragen, die auf Stichproben basierten immer nur ein geschätzter Wert angegeben werden könne. Eine Wahrscheinlichkeit von 95 % bedeute, dass es sehr sicher ist, dass dieser geschätzte Wert nahe am tatsächlichen Wert liege. Für die Hansestadt Stralsund sei im Zensus eine Einwohnerzahl von 53.996 und ein Standardfehler von 1,09% ermittelt worden. Die statistisch ermittelte Einwohnerzahl liege also mit 95%iger Sicherheit zwischen 52.842 und 55.150. Die Abweichungen zwischen den Informationen aus den Melderegistern und den tatsächlich angetroffenen Personen seien größer als erwartet gewesen. Zum Zeitpunkt der Stichprobenauswahl habe es unerwartete Auffälligkeiten im Meldeverhalten durch die Corona-Pandemie gegeben. Zum Beispiel hätten Studierende in Wohnheimen aufgrund von Onlinevorlesungen vermehrt ihren regelmäßigen Aufenthalt an den Heimatort verlegt, ohne sich melderechtlich umzumelden. Auch die hohe Zahl von Schutzsuchenden aus Syrien (häufig gemeldet, aber bereits wieder zurück-/ umgezogen) und der Ukraine (häufig anwesend, aber noch nicht gemeldet) hätte dazu beigetragen. Es sei nicht korrekt, dass für die Antragstellerin weniger als die Hälfte der Stichproben begangen worden seien. Bei der Begehung der Anschriften hätten Erhebungsbeauftragte jedoch unterschiedliche Konstellationen an den Anschriften vor Ort antreffen können. Diese hätten dazu führen können, dass die Befragung nicht habe erfolgen können (Befragungsausfall, aber kein Begehungsausfall). Diese Befragungsausfälle seien als Anschriftenbefunde dokumentiert worden. Für die Antragstellerin seien 654 Anschriften (mit 4.866 Personen laut Melderegister zum Zensusstichtag) in die Stichprobe des Zensus gezogen und im Zuge der eigentlichen Erhebung bearbeitet worden. Davon seien 196 Anschriften (295 Personen) mit einem Befund 94 (Anschrift mit Abgrenzungsproblem), 95 (Komplett gewerblich genutzte Anschrift), 96 (Komplett leerstehende Anschrift) oder 97 (Baulücke) dokumentiert worden. Die Anschriftenbefunde 95, 96 und 97, die einen Beitrag zur Hochrechnung lieferten, erhöhten aber per se nicht automatisch den Standardfehler (allenfalls indirekt über eine Erhöhung der Varianz, aber nicht durch Verringerung des Netto-Stichprobenumfangs). Diese Befunde flössen mit null Existenzen in die Hochrechnung ein. Der Befund 94 reduziere hingegen den Netto-Stichprobenumfang und erhöhe somit den Standardfehler. Personen, deren Existenz im Rahmen dieses mehrstufigen Verfahrens der Existenzfeststellung (inkl. Zwangsgeldverfahren) von den Erhebungsstellen nicht hätten festgestellt werden können, seien als Karteileichen in die Hochrechnung eingegangen. Das Gleiche passiere mit den festgestellten Fehlbeständen (Untererfassungen). Anschriften, die zum Ende der Erhebung von den Erhebungsstellen nicht hätten abgeschlossen werden können, seien auf den Befund 94 gesetzt worden. Diese Anschriften seien dann behandelt worden, als wären sie nie gezogen worden. Das bedeute, dass Personen an diesen Anschriften nicht „verloren“ gegangen seien. Da sich durch den Befund 94 der Netto-Stichprobenumfang reduziert habe, habe sich der Hochrechnungsfaktor der übrigen Anschriften erhöht. Abschließend weise er darauf hin, dass der Zensus 2022 mit derselben Methodik gearbeitet habe wie der Zensus 2011. Die Methodik des Zensus 2011 sei von dem Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15) als verfassungsgemäß und zur Feststellung der Bevölkerungszahl geeignet angesehen worden. Aufgrund der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden für die Klage in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten. Zudem sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides aufgrund der herausragenden Bedeutung der amtlichen Statistik als zuverlässige Informationsquelle für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Planungsprozesse und Entscheidungen von Bund, Ländern und Gemeinden das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des genannten Bescheides bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf in der Hauptsache verschont zu werden, überwiege. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (elektronisch) Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen. Regelmäßig haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Das gilt nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einem feststellenden Verwaltungsakt, wie er hier erlassen wurde. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Hier ist die aufschiebende Wirkung der Klage durch Landesgesetz ausgeschlossen, denn die Klagen gegen Entscheidungen des Statistischen Amtes oder der Erhebungsstelle zur Ausführung des Zensus 2022 haben keine aufschiebende Wirkung (§ 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 in Mecklenburg-Vorpommern [ZensAG 2022 M-V]). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat (nur) Erfolg, wenn im Einzelfall eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung kommt der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids wesentliche Bedeutung zu. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn der Rechtsbehelf nach dem Prüfungsmaßstab des summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig und der Rechtsbehelf in der Hauptsache daher als erfolgversprechend erweist; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht dann regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.06.2015 – 1 M 23/14 – juris). Der hier angefochtene Bescheid vom 2. Oktober 2024 ist nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig, so dass das Vollzugsinteresse überwiegt (1.). Dies wäre zudem auch bei einem offenen Ausgang des Verfahrens der Fall (2.). 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen will (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern [VwVfG M-V]). Darauf kann sich der Antragsgegner hier berufen. Aus dem von dem Antragsgegner übersandten vorgerichtlichen Schriftverkehr der Beteiligten ergibt sich, dass dieser der Antragstellerin Akteneinsicht gewährt hat. Zur Vorlage aller Daten zur Kontrolle der Stichprobe durch die Antragstellerin war er nicht verpflichtet. Eine Übermittlung weder anonymisierter noch statistisch aufbereiteter, also noch personenbezogener Daten zum Zwecke des Verwaltungsvollzugs stellt sich als unzulässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das gilt auch für Rechtsbehelfsverfahren, die - wie der vorliegende Rechtsstreit - die Überprüfung eines Volkszählungsergebnisses zum Gegenstand haben (sog. "Rückspielverbot"; vgl. BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 – juris, Rz. 225). Der angefochtene Bescheid vom 2. Oktober 202 ist materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 2 ZensAG 2022 M-V. Danach stellt das Statistische Amt die durch den Zensus mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest. Einwohner einer Gemeinde sind alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 [ZensG 2022]). Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2022). Die Gesamtzahl der Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben (amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde) war zu berechnen aus den von den Meldebehörden nach Maßgabe der §§ 5 und 7 ZensG 2022 für jede gemeldete Person elektronisch übermittelten Daten unter Anwendung bestimmter im Gesetz vorgesehener Korrekturen wie etwa der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis (§§ 11 ff. ZensG 2022), der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen (insbes. Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime, §§ 2 Abs. 3, 14 ff. ZensG 2022) und der Mehrfachfallprüfung nach § 21 ZensG 2022. Daran hat sich der Antragsgegner ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides gehalten. Er ist von den von der Antragstellerin übermittelten Daten ausgegangen und hat diese nach einer Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis, der Untersuchung der Anschriften mit Sonderbereichen und der Mehrfachfallprüfung korrigiert. Ausweislich des dem Bescheid beigefügten Datenblatts zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl ging der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht nur von den von den Meldebehörden der Antragstellerin übermittelten 60.187 Personendatensätzen aus, sondern von 60.302 Datensätzen auf der „Personen-Anschriften-Ebene“ aus. Darin kann auch nach dem Vortrag der Antragstellerin kein Rechtsfehler liegen. Davon wurden 1.016 Datensätze als „nicht einwohnerzahlenrelevant“ abgezogen, wobei es sich mit 1.015 Datensätzen nahezu ausschließlich um Personen mit Nebenwohnsitz handelt. Die Notwendigkeit dieses Abzuges ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2022. Es verblieben so 59.286 Personen. Von dieser Zahl geht auch die Antragstellerin bei den von ihr angestellten Vergleichen aus. Der nachfolgend erfolgte Abzug der stichtagsrelevanten Sterbefälle und Auszüge sowie Wechsel von Allein- oder Hauptwohnung zur Nebenwohnung (hier: 210) und der Hinzurechnung stichtagsrelevanter Geburten, Zuzügen und Wechseln von Nebenwohnung zu Allein- oder Hauptwohnung (hier: 685), wird von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen. Es ergab sich ein konsolidierter Personenbestand zum 15. Mai 2022 von 59.761. Auch gegen den Abzug der dauerhaften (14) und temporären (289) Mehrfacherfassungen ist nichts zu erinnern. Das Ziel, jede Person nur an einer Anschrift als Einwohner zu erfassen, entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Dass dem Antragsgegner dabei ein Fehler unterlaufen sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Danach verblieben 59.458 Personen. Zu der Vollerhebung an den Sonderanschriften (z. B. Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime) war der Antragsgegner - wie bereits dargelegt – gesetzlich verpflichtet. Dass sich gerade in solchen Einrichtungen, die durch relativ kurze Wohnaufenthalte gekennzeichnet sind, Übererfassungen von 423 und Untererfassungen von 160 ergeben konnten, erscheint auch vor dem Hintergrund der absoluten Einwohnerzahl der Antragstellerin glaubhaft. Danach verblieben 59.195 Personen. So geht im Ergebnis die Abweichung des angefochtenen Bescheides von den von der Antragstellerin übermittelten Daten aus dem Melderegister maßgeblich auf die Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zurück. Die Erhebungen der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis dienen in allen Gemeinden der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Anschrift mit Wohnraum Personen wohnen, die nicht in den Melderegistern verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der Einwohnerzahl (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2022). Als Gemeinden nach Satz 2 gelten in Mecklenburg-Vorpommern neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2 000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZensG 2022). Generell ist gegen die Überprüfung der Meldedaten durch Stichproben nichts einzuwenden. Dem Gesetzgeber kommt bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Zensus ein Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zu, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 – juris, Rz. 170 f.). Die Entscheidung des Gesetzgebers, auf eine Totalerhebung zu verzichten, ist nicht zu beanstanden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 4 K 841/13 – juris). Die Kammer hat diese Rechtsauffassung bereits zum ZensG-2011, dessen Verfassungsmäßigkeit inzwischen feststeht (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 5/15 – juris), vertreten (Beschl. v. 06.03.2014 – 2 B 797/13) und hält daran auch in Bezug auf die Regelungen des ZensG 2022 fest. Der Antragsgegner ermittelte bei der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis Übererfassungen von 6.307 Personen unter Untererfassungen von 1.108. Es war im Grundsatz (bezogen auf alle Gemeinden) zu erwarten, dass insgesamt die Zahl der Übererfassungen die Zahl der Untererfassungen überschreiten würde, die Anzahl der Einwohner, wie sie sich aus den Melderegistern ergab, also über der Zahl der tatsächlichen Einwohner lag. So führte schon der in den Jahren 2001 bis 2003 durchgeführte Zensustest, mit dem die Methode eines registergestützten Zensus erprobt und weiterentwickelt werden sollte, zu der Erkenntnis, dass die in der Bevölkerungsfortschreibung ermittelte Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland um mehr als 1,3 Millionen Personen überhöht gewesen sein dürfte (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 – juris, Rz. 5, 9). Diese Einschätzung wurde durch das Ergebnis des Zensus 2011 bestätigt, mit dem für die Bundesrepublik Deutschland eine Bevölkerung von 80.219.695 Personen und damit 1.509.460 Personen weniger als bei einer Bevölkerungsfortschreibung zum Stand 30. April 2011 ermittelt wurde (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 – juris, Rz. 72). Auffällig ist im vorliegenden Fall jedoch die Höhe der Abweichung von ca. 10 %, wie sie in Bezug auf die Daten der Antragstellerin festzustellen ist. Deshalb war der Frage schon im Eilverfahren nachzugehen, ob dem nach summarischer Prüfung etwaige Fehler zugrunde liegen, die geeignet sind, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Das gilt auch deshalb, weil die angestrebte Stichprobengenauigkeit nicht erreicht werden konnte. Für die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind bei der Auswahl der Stichprobeneinheiten folgende Genauigkeiten anzustreben: (1.) in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern ein einfacher relativer Standardfehler von höchstens 0,5 Prozent; (2.) in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und mindestens 1 000 Einwohnern mithilfe einer Präzisionszielfunktion ein gleitender Übergang zu einem einfachen absoluten Standardfehler von 15 Personen bei Gemeinden von 1 000 Einwohnern; (3.) in Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnern ein einfacher absoluter Standardfehler von 15 Personen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2022). Gegen diese Vorgabe selbst ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Soweit die Antragstellerin (einseitig) den Anspruch auf eine höhere Genauigkeit der Ergebnisse des Zensus formuliert, wird von ihr übersehen, dass nicht nur die Grundentscheidung für das Stichprobenverfahren, sondern auch die Einzelentscheidung für die dabei anzustrebende Genauigkeit (relativer Standardfehler) Ausfluss der Abwägung der sich aus dem Grundgesetz ergebenden Verpflichtung des Bundes ist, in Bezug auf die Einwohnerzahlen für die Bereitstellung eines geeigneten und realitätsgerechten Zahlenmaterials zu sorgen (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 – juris, Rz. 164 ff.), gegen das verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Bürger auf einen möglichst geringen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 – juris, Rz. 171, 232, 338). Ein geringerer Standardfehler würde eine höhere Zahl von Stichproben voraussetzen. Das gesetzlich bestimmte anzustrebende Präzisionsziel ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 – juris, Rz. 259 ff.). Mit dem Zensus 2011 wurde für das Bundesgebiet insgesamt das anzustrebende Qualitätsziel eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5% bei der Feststellung der Einwohnerzahl erfüllt, wenn es auch bei der Mehrzahl der Gemeinden (63%) sowie im Mittelwert aller Gemeinden (0,56%) überschritten wurde. Zu gravierenden Abweichungen (über 1%) kam es auch auf Gemeindeebene nur in verhältnismäßig wenigen Fällen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 – juris, Rz. 76, 297). Mit dem Zensus 2022 wurde das anzustrebende Qualitätsziel in einem größeren Umfang verfehlt. Die Ergebnisse sind zwar noch nicht allgemein veröffentlicht. Der Antragsgegner verweist aber auf die Rückmeldung vom Statistischen Bundesamt, wonach das Präzisionsziel in Mecklenburg-Vorpommern in 97,57 % der Sampling-Points (Gemeinden oder zusammengefasste kleine Gemeinden) überschritten wurde. In 48,06 % der Sampling-Points wurde sogar das doppelte Präzisionsziel überschritten. Dass der Antragsgegner auch im vorliegenden Fall das Ziel eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent nicht erreichen konnte, führt für sich genommen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu, dass der Bescheid fehlerhaft würde. Der (Bundes-) Gesetzgeber hat diese Möglichkeit gesehen und für diesen Fall bestimmt, dass nachträgliche erneute Stichprobenziehungen ausgeschlossen seien (§ 11 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2022). Dazu heißt es auf Seite 48 der Bundestagsdrucksache 19/8693 vom 25. März 2019: „Bei den genannten Genauigkeitszielen handelt es sich um anzustrebende und nicht um verbindlich einzuhaltende Werte. Letzteres wäre auch nicht umsetzbar, da Stichprobenumfang und Genauigkeit der hochgerechneten Ergebnisse über die im Vorhinein nicht exakt bekannte Varianz (Variabilität des Untersuchungsgegenstands) in einem mathematisch-statistischen Zusammenhang stehen. Daher ist die Varianz anhand von Erkenntnissen zu den Registerfehlern aus dem Zensus 2011 zu schätzen und in Zusammenschau mit der angestrebten Genauigkeit für die Festlegung des Stichprobenumfangs heranzuziehen. Entsprechende Berechnungen wurden auf Basis eines bundesweiten Simulationsdatenbestandes unter Nutzung von Erkenntnissen aus dem Zensus 2011 von wissenschaftlicher Seite durchgeführt. Ergebnis dieser Berechnung sind Stichprobenumfänge von 13,5 Prozent der Bevölkerung bei der Korrekturstichprobe. Es ist absehbar, dass mit dem genannten zugrunde zu legenden Stichprobenumfang die angestrebten Genauigkeitsziele nicht in allen Gemeinden erreicht werden können. Das ist insbesondere der Fall, wenn in einer Gemeinde die Verhältnisse am Stichtag der Erhebung von den teilweise deutlich älteren, für die Planung herangezogenen Daten abweichen (z. B. die Anzahl der Bewohner an den jeweiligen Anschriften). Auch bei Nichterreichen der Genauigkeitsziele sind jedoch nach Satz 2 nachträgliche erneute Stichprobenziehungen ausgeschlossen. Ob die Genauigkeitsziele in einer bestimmten Gemeinde erreicht werden, kann nämlich erst nach Abschluss der Erhebungen festgestellt werden. Dann ist es aus erhebungsorganisatorischer Sicht jedoch nicht mehr möglich, rechtzeitig Nacherhebungen im Wege neuerlicher Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis durchzuführen.“ Die Antragstellerin hat aber den Anspruch, dass der Antragsgegner bei der Umsetzung des Gesetzes die gesetzlichen Qualitätsvorgaben erfüllt und die im Gesetz vorgesehenen Korrekturmaßnahmen unter Beachtung statistischer Standards durchführt, während eine darüberhinausgehende gerichtliche Kontrolle der Zensusergebnisse und insbesondere eine erneute Befragung der Sonderbereiche und der für die Haushaltsstichprobe ausgewählten Normalanschriften aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sind (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 4 K 841/13 – juris). Wenn der Bund eine Mitverantwortung dafür trägt, dass das von ihm vorgesehene Verfahren zur Ermittlung der Einwohnerzahl der Länder ordnungsgemäß durchgeführt werde, wozu der Bundesregierung gegebenenfalls auch das Instrumentarium des Art. 84 Abs. 2 bis 5 GG zur Verfügung stehe (BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 – juris, Rz. 169), folgt daraus auf der Ebene der Bundesländer und damit hier der des Antragsgegners, dafür Sorge zu tragen ist, dass das gesetzlich normierte Instrumentarium zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung der Einwohnerzahl auch eingesetzt wird. Dass das gesetzlich angestrebte Genauigkeitsziel eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent mit tatsächlich 1,09 Prozent deutlich nicht erreicht werden konnte, lässt nicht schon den Rückschluss zu, dass der Antragsgegner bei der Umsetzung des Gesetzes die gesetzlichen Qualitätsvorgaben nicht erfüllt habe. Da sich auch die festgestellte Varianz bzw. Streuung, also der Umfang der Abweichung der tatsächlichen Feststellungsergebnisse bei den Stichproben von den erwarteten Ergebnissen (also den Daten aus den Melderegistern) auf das Präzisionsziel auswirkt (vgl. dazu wie oben ausgeführt Seite 48 der Bundestagsdrucksache 19/8693 vom 25. März 2019), wäre die Annahme, schon die deutliche Verfehlung des Präzisionszieles spräche gegen die Richtigkeit einer hohen Abweichung, mathematisch ein Zirkelschluss und damit nicht zulässig. Der Antragsgegner trägt schlüssig vor, dass die gegenüber den Erwartungen höhere Zahl der Abweichung zwischen den Informationen aus den Melderegistern und der Zahl der tatsächlich angetroffenen Personen, auf eine Veränderung im Meldeverhalten zurückzuführen sein könnte. Insoweit kommt eine durch die Corona-Pandemie bedingte Änderung des regelmäßigen Aufenthaltsortes in Betracht, die den Meldeämtern nicht angezeigt wurde, wofür der Antragsgegner Studierende als Beispiel nennt. Ferner sind in diesem Zusammenhang auch Anmeldungen des Hauptwohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern denkbar, die zur Umgehung von Einreisebeschränkungen erfolgt sind, obwohl die Betroffenen weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort an anderer Stelle hatten. Ein solches Verhalten mag in anderen Fälle auch zur Vermeidung der Erhebung von Zweitwohnungssteuern motiviert gewesen sein. Soweit der Antragsgegner auf Schutzsuchende aus anderen Staaten verweist, kann wegen der Zunahme der Zahl von Flüchtlingen, die sich 2022 in Mecklenburg-Vorpommern aufhielten gegenüber denen, die sich schon 2011 oder davor hier aufhielten, auch eine höhere Abweichung erklären. Es ist jedenfalls nicht fernliegend, dass Mitglieder diese Bevölkerungsgruppen tendenziell häufiger den gewöhnlichen Aufenthaltsort wechseln, ohne dies in jedem Fall unverzüglich den Meldeämtern anzuzeigen. Insgesamt lässt also die Höhe der Abweichung und der recht hohe tatsächlich erzielte Standardfehler im Ergebnis nicht schon den Schluss auf ein mutmaßlich fehlerhaftes Ergebnis zu. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass keine Bußgeldverfahren in die Wege geleitet worden seien, wenn jemand die Herausgabe seiner Daten verweigert habe, macht sie in der Sache geltend, dass weniger Stichproben erzielt werden konnten, als dies angestrebt war. Dieser Einwand ist insofern zutreffend, als der Antragsgegner erklärte, dass tatsächlich keine Bußgeldverfahren bei der Erhebung eingeleitet worden seien. Dies beruhe auf einem im Statistischen Verbund gefassten Beschluss. Es sollten bei der Durchführung der Haushaltsstichprobe stattdessen Zwangsgeldfestsetzungen vorgenommen werden, um den Effekt des „Freikaufens" zu verhindern. Jedoch würde dieser Umstand, selbst wenn er zu einer kleineren Stichprobe geführt hätte, nicht zu dem Schluss führen, dass die für die Antragstellerin ermittelte Einwohnerzahl zu niedrig wäre. Soweit – gegebenenfalls auch nach einem Zwangsgeldverfahren - die Personen eines Haushalts nicht festgestellt werden konnten, wurden die diesbezüglichen Daten, wie sie sich aus dem Melderegister ergaben, nicht verändert, also nicht etwa diese Personen abgezogen. Vielmehr ging die entsprechende Anschrift wie eine nie gezogene Stichprobe in die Hochrechnung ein. Sie erhöhte damit statistisch den relativen Standardfehler, änderte aber nicht das Ergebnis der Hochrechnung. Anders als dies die Antragstellerin vertritt, ist sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz [GG] und Art. 72 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [Verf M-V] verletzt, denn dieser enthält keine Festsetzungen zur Finanzausstattung der Antragstellerin. Die verfassungsrechtliche Rechtsstellung der Gemeinden und Kreise wird durch die bundesgesetzlichen Regelungen des Zensus allenfalls reflexhaft berührt. Soweit (landesrechtliche) Regelungen an diese Zahlen anknüpfen, geschieht dies auf der Grundlage autonomer Entscheidung des Landesgesetzgebers (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 – juris, Rz. 187). Die Antragstellerin kann zwar darauf verweisen kann, dass sich aus den genannten Regelungen ein kommunalindividueller Anspruch jeder Gemeinde auf eine aufgabenangemessene Finanzausstattung ergibt, die ihr die Erfüllung aller Pflichtaufgaben und eines Mindestmaßes an freiwilligen Aufgaben ermöglicht (Henneke, Gesicherte Kommunalfinanzen trotz Verschuldungs- und Finanzkrise, Berlin, 2014, S. 329 f.; Meyer, NordÖR 2015, S. 289 [291 f.]; Moewes, Abundanzumlagen im kommunalen Finanzausgleich, Potsdam, 2015, S. 339, 344 f., 380). Allerdings ist dieser Anspruch nur auf eine finanzielle Mindestausstattung und nicht auf die Beibehaltung eines bestimmten Status quo gerichtet. Das folgt schon daraus, dass das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 72 Abs. 1 Verf M-V zuvörderst als institutionelle Garantie verstanden wird, weshalb dem Gesetz- und sonstigen Normgeber bei der Ausgestaltung der Finanzbeziehungen zwischen Land, Kreisen und Gemeinden ein weiter Regelungsspielraum zukommt (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.06.2011 – 10/10 – juris) und subjektive Rechtspositionen, die Wehrfähigkeit gegenüber Übergriffen Dritter vermitteln, lediglich in einzelnen konkreten Ausprägungen dieses Selbstverwaltungsrechts ihren Ausdruck finden können (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.12.2012 – 13/11 – juris). Werden die im Rahmen des Zensus ermittelten Zahlen als Grundlage für die Erfüllung von Landesaufgaben herangezogen, trägt der Landesgesetzgeber dafür die Verantwortung. Er ist grundsätzlich frei, Zweifeln an der für die Zwecke der jeweiligen Anknüpfung hinreichend genauen Ermittlung der Einwohnerzahlen in seinem Zuständigkeitsbereich zu begegnen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15 – juris, Rz. 188). Selbstverständlich hat die Antragstellerin – wie jede Gemeinde – einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf eine ihren Aufgaben angemessene finanzielle Ausstattung. Dieser Anspruch kann aber nicht der Anerkennung der Ergebnisse eines Zensus entgegengesetzt werden. 2. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern sprechen zudem überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dagegen, (selbst) bei einem offenen Verfahrensausgang in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage herzustellen. Die (auch nur vorläufige) Änderung der amtlichen Einwohnerzahl einer Gemeinde könne dazu führen, dass die besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes des Bürgermeisters bei einer späteren Abweisung der Hauptsacheklage ggf. rückwirkend geändert werden müsste. Ein vergleichbare Anpassungsfrage könnte sich mit Blick auf die Anzahl der Gemeindevertreter stellen. Durchgreifend sei jedoch insbesondere die Überlegung, dass beim Finanzausgleich die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen gelten, soweit dieses Gesetz auf Einwohnerzahlen abstelle. Die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz erfolgten nicht nur entsprechend der Einwohnerzahl, sondern auch im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden untereinander. Die Einwohnerzahl einer Antragstellerin ohne Ansehung des suspendierten Feststellungsbescheides fortzuschreiben, würde deshalb im Falle von dessen Bestandskraft nach einem rechtskräftigen die Klage abweisenden Urteil einen rückwirkenden Berichtigungsbedarf nicht nur im Verhältnis zur Antragstellerin, sondern auch im Verhältnis der Antragstellerin zu anderen Gemeinden auslösen. Die Einwohnerzahl sei zudem auch für die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Land erheblich. Auch dieser Umstand spräche dafür, von einer vorläufigen Änderung von amtlichen Einwohnerzahlen durch ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren regelmäßig abzusehen, solange sich bei summarischer Prüfung der Feststellungsbescheid nicht ausnahmsweise als offensichtlich rechtswidrig und die Gemeinde dadurch in ihren Rechten verletzt erweise. Durch diese allgemeine Interessenabwägung sei sichergestellt, dass rechtliche Anpassungen an eine veränderte Einwohnerzahl in jedem Fall höchstens einmalig, nämlich bei einem Erfolg der Hauptsacheklage, vorzunehmen seien. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, dass rechtliche Folgewirkungen zweimal einträten – bei einem Erfolg des Eilverfahrens und einer späteren Klageabweisung in der Hauptsache(OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.06.2015 – 1 M 23/14 – juris). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der (Regel-) Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.