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Urteil

6 A 119/05

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen ist auch nachträglich durch wirksame Genehmigung des Vertreters innerhalb der Frist erfüllt (§ 30a VermG). • Fehlerhaft gewählte Vorstandsorgane einer Stiftung können im Außenverhältnis wirksam handeln, solange ihre Bestellung nicht erfolgreich angefochten wurde (§ 26 Abs.2 BGB i.V.m. § 86 BGB). • Eine faktische oder formelle Auflösung einer Stiftung liegt nur dann vor, wenn dauerhafte Unmöglichkeit der Zweckerfüllung oder ein wirksamer Auflösungsbeschluss nachgewiesen ist; bloßes Ruhen der Tätigkeit genügt nicht. • Ist ein Stiftungseigentum durch staatliche Maßnahme in Volkseigentum übergeführt worden, kann dies eine entschädigungslose Schädigung i.S.d. § 1 Abs.1 Buchst. a VermG sein, wenn keine Rechtsgrundlage und keine Entschädigungsregelung vorhanden war.
Entscheidungsgründe
Rückübertragung von Stiftunggrundstücken durch wirksame Anmeldung und Vertretung • Eine Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen ist auch nachträglich durch wirksame Genehmigung des Vertreters innerhalb der Frist erfüllt (§ 30a VermG). • Fehlerhaft gewählte Vorstandsorgane einer Stiftung können im Außenverhältnis wirksam handeln, solange ihre Bestellung nicht erfolgreich angefochten wurde (§ 26 Abs.2 BGB i.V.m. § 86 BGB). • Eine faktische oder formelle Auflösung einer Stiftung liegt nur dann vor, wenn dauerhafte Unmöglichkeit der Zweckerfüllung oder ein wirksamer Auflösungsbeschluss nachgewiesen ist; bloßes Ruhen der Tätigkeit genügt nicht. • Ist ein Stiftungseigentum durch staatliche Maßnahme in Volkseigentum übergeführt worden, kann dies eine entschädigungslose Schädigung i.S.d. § 1 Abs.1 Buchst. a VermG sein, wenn keine Rechtsgrundlage und keine Entschädigungsregelung vorhanden war. Die Klägerin wendet sich gegen die von der Behörde beschlossene Rückübertragung mehrerer Flurstücke, die ursprünglich Eigentum der D.stiftung waren. Während der Stiftungshof durch Inflation und Veruntreuungen schrumpfte, gingen Unterlagen verloren und die Stiftungstätigkeit ruhte. Staatliche Stellen führten 1950er/1970er Jahre zu grundbuchlichen Umschreibungen und Einordnungen in Sammelstiftungen; ein ausdrücklicher staatlicher Auflösungsbeschluss für die D.stiftung konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Nach 1990 meldeten Angehörige rückübertragungsrechtliche Ansprüche an; auf einem außerordentlichen Familientag vom 23.02.1991 wurden ein Verwaltungsrat gewählt und Rechtsanwalt Do. zur Verfolgung der Ansprüche beauftragt. Die Beigeladene wurde später in das Stiftungsverzeichnis eingetragen. Die Klägerin rügt fehlende Berechtigung, fehlerhafte Vorstandswahl und Fristversäumnis; Beklagter und Beigeladene verteidigen rechtzeitige Anmeldung und Wirksamkeit der Vertretung. • Klage ist zulässig und Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs.2 VwGO). • Die Anmeldung der Beigeladenen ist nach § 30a VermG fristgerecht, da die zunächst mögliche unzureichende Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch nachträgliche wirksame Genehmigung des auf dem Familientag gewählten Vorstands am 23.02.1991 geheilt wurde. • Eine etwa fehlerhafte Bestellung des Stiftungsvorstands berührt im Außenverhältnis nicht die Wirksamkeit seiner Vertretung, solange die Bestellung nicht erfolgreich angefochten wurde; § 26 Abs.2 BGB (entsprechend anzuwenden) verleiht dem Vorstand gesetzliche Vertretungsmacht. • Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel wie unvollständige Ladung oder fehlende Notvorstandbestellung sind nicht von derart schwerem Gewicht, dass die Bestellung als Nichtakt zu qualifizieren wäre; tatsächliches Organhandeln erzeugt Vertrauensschadensschutz im Rechtsverkehr. • Für die Frage der Berechtigung nach §§ 2,3 VermG ist die Unterscheidung Unternehmen/keine Unternehmen unerheblich, da der Antrag sich auf Grundstücksrückgabe (Einzelrestitution) und nicht auf Unternehmensrestitution bezog. • Es liegt keine nachgewiesene formelle Auflösung der D.stiftung vor; die behaupteten staatlichen Auflösungsakte lassen sich nicht hinreichend belegen, vielmehr sprechen Indizien dafür, dass die Stiftung fälschlich in Zusammenlegungsbeschlüsse einbezogen wurde. • Eine faktische Auflösung ist nicht anzunehmen: das Ruhen der Stiftungstätigkeit nach dem Krieg war auf äußere Hindernisse (verstreute Mitglieder, verlorene Unterlagen, politische Verhältnisse) zurückzuführen und nicht von dauerhaftem Charakter; mit der Wiedervereinigung entfielen die Hindernisse und die Stiftung nahm wieder Tätigkeit auf. • Die Umschreibung der Grundstücke in Volkseigentum stellt eine schädigende Maßnahme i.S.d. § 1 Abs.1 Buchst. a VermG dar; da keine gültige Rechtsgrundlage und keine Entschädigungsregelung vorliegt, war die Enteignung entschädigungslos. • Ausschlussgründe nach §§ 4 und 5 VermG liegen nicht vor; damit war die Rückübertragung rechtlich geboten und der Bescheid des Beklagten vom 23.01.2002 rechtmäßig. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid des Beklagten vom 23.01.2002, mit dem die streitgegenständlichen Flurstücke an die Beigeladene zurückübertragen wurden, bleibt bestehen. Die Beigeladene hat fristgerecht nach § 30a VermG angemeldet und war durch ihren Vorstand wirksam vertreten, sodass die Anmeldung nachträglich wirksam genehmigt wurde. Es ist nicht nachgewiesen, dass die ursprüngliche D.stiftung formell oder faktisch endgültig aufgelöst war; vielmehr stellten die Unterbrechungen der Stiftungstätigkeit vorübergehende Hindernisse dar. Die Grundbuchumschreibung auf Volkseigentum war eine entschädigungslose schädigende Maßnahme i.S.d. § 1 Abs.1 Buchst. a VermG, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückübertragung zugunsten der Beigeladenen vorliegen.