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Urteil

3 A 706/02

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um eine Abwasserbeitragserhebung für das Grundstück G1 in Karlshagen. 2 Der Beklagte betreibt in der Gemeinde Karlshagen die zentrale Abwasserbeseitigung durch die in seiner Beitragssatzung als öffentliche Einrichtung II bezeichnete Anlage. Die Kläger sind Eigentümer des an die Einrichtung angeschlossenen Grundstücks G2 sowie des angrenzenden Hinterliegergrundstücks G1. Die beiden Flurstücke sind im Grundbuch in unterschiedlichen Grundbuchblättern eingetragen. 3 Mit Bescheid vom 11.12.2000 veranlagte der Beklagte die Kläger für das Grundstück G1 zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 2.798,18 DM. Der Bescheid ging den Klägern am 29.12.2000 zu. Mit Schreiben vom 08.01.2001 legte der Kläger zu 1. Widerspruch mit der Begründung ein, dass er bereits 4.400,- DM für den Hausanschluss bezahlt habe, schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen gewesen und sein Widerspruch gegen den Anschlusszwang nur teilweise beantwortet worden sei. Das G1 sei außerdem unbebaut, ohne Anschlüsse, über 30 Meter von der Straße entfernt und nur über das G2 erreichbar. Mit am 25.01.2001 beim Beklagten eingegangenem Schreiben legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Widerspruch im Namen beider Kläger ein. 4 Durch Widerspruchsbescheid vom 22.02.2002 reduzierte der Beklagte den Beitrag auf 743,82 und wies den Widerspruch der Kläger im übrigen zurück. Die Reduzierung beruht auf der Anwendung eines niedrigeren Beitragssatzes nach Satzungsänderung. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 01.03.2002 zugestellt. 5 Am 28.03.2002 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass der Beitragserhebung keine wirksame Satzung zugrunde liege und außerdem ihre Heranziehung für das G1 fehlerhaft sei. Die frühere Beitragssatzung vom 21.11.2001 sei ungeachtet weiterer Mängel schon aus formellen Gründen unwirksam gewesen; die Genehmigung der Satzung sei fehlerhaft nach Ausfertigung erfolgt und die Bekanntmachung unwirksam, da die Ausgabe des "Peene-Echo", in dem die Veröffentlichung erfolgt war, nicht die Anforderungen an ein öffentliches Bekanntmachungsblatt erfüllt habe. Auch die Beitragssatzung vom 18.03.2005 sei unwirksam, denn den beschlossenen Beitragssätzen liege eine fehlerhafte Kalkulation zugrunde. In der Gemeinde Garz seien nicht überplante und den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende Grün- und Friedhofsflächen fehlerhaft nicht berücksichtigt. Fehlerhaft sei auch die Flächenseite der Kalkulation und Anlagenbildung der Einrichtung I, was die Kläger näher ausführen. Die Kostenseite der Kalkulation sei ebenfalls zu bemängeln, denn der durch den Beklagten zugrunde gelegte Aufwand enthalte teilweise Kosten der nicht zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Grundstücksanschlüsse. Bei seinen nachträglichen Korrekturversuchen habe der Beklagte eingestehen müssen, dass es ihm nicht möglich sei, diese nicht zum Aufwand der öffentlichen Einrichtung gehörenden Kosten ordnungsgemäß herauszurechnen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang vorgenommene Kostenschätzung sei unzulässig. Es sei von einer höheren Anzahl Grundstücksanschlüsse und damit von höheren Abzugsposten auszugehen, als vom Beklagten angegeben. 6 Ungeachtet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung sei das streitgegenständliche Grundstück außerdem nach den Vorschriften der Satzung nicht beitragspflichtig, da es für die Beitragspflicht als Hinterliegergrundstück an einer öffentlich gesicherten wegemäßigen Erschließung fehle. Die gegenwärtige Zugangsmöglichkeit über das ebenfalls im Eigentum der Kläger stehende Anliegergrundstück G2 reiche nach der Satzung nicht aus. Das streitgegenständliche G1 sei außerdem kein Bauland, sondern unbebautes Gartenland, weshalb auch die Berücksichtigung der gesamten Grundstücksfläche als beitragspflichtig fehlerhaft sei. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bescheid des Beklagten vom 11.12.2000 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 22.02.2002 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beitragsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in der Beitragssatzung vom 18.03.2005. Die den Beitragssätzen zugrunde liegende Kalkulation werde durch Erklärung des Beklagten nach § 2 Abs. 3 KAG M-V n.F. nach Maßgabe der Korrektur zur Beitragskalkulation von November 2006 geändert. Die neuen höchstzulässigen Beitragssätze lägen immer noch erheblich über den beschlossenen und in der Satzung ausgewiesenen. Das streitgegenständliche Grundstück sei beitragspflichtig, weil es von der öffentlichen Anschlussleitung im Straßenraum lediglich durch das ebenfalls im Eigentum der Kläger stehende G2 getrennt sei. Beitragspflichtig sei die gesamte Grundstücksfläche, denn das streitgegenständliche Grundstück liege mit seiner Gesamtfläche im Zusammenhang bebauten Ortsteil und im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung der Gemeinde. Das Grundstück sei bebaut und werde auch tatsächlich genutzt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 11.12.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 Die Beitragsfestsetzung findet ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der am 16.03.2005 von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschlossenen und am 18.03.2005 vom Verbandsvorsteher ausgefertigten Abwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes (ABS-2005) in Verbindung mit der ebenfalls am 16.03.2005 beschlossenen und am 18.03.2005 ausgefertigten Abwasseranschluss- und -beseitigungssatzung (AAS-2005). Im Anschlussbeitragsrecht kann die Satzung der Vorteilslage nachfolgen, so dass es für die Eignung der ABS-2005 als Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung unschädlich ist, dass eine Anschlussmöglichkeit schon vor Inkrafttreten der ABS-2005 bestanden hat (vgl. § 9 Abs. 3 Satz KAG M-V). 15 Frühere Beitragssatzungen des Zweckverbandes kommen als Rechtsgrundlage nicht in Betracht; die Beitragssatzungen des Zweckverbandes aus den Jahren 1996, 2001 und 2004 waren aus verschiedenen Gründen unwirksam. Da dies zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, wird von weiteren Darlegungen abgesehen. 16 Formell-rechtliche Fehler der ABS-2005 sind nicht ersichtlich und werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte im Peene-Echo vom 05.04.2005, welches als Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Ostvorpommern die Anforderungen an ein amtliches Bekanntmachungsblatt nach § 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) erfüllt. Eine Genehmigung der Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde war nicht erforderlich. 17 Die ABS-2005 ist auch materiell-rechtlich wirksam: Der Satzung liegt eine hinreichend bestimmte und widerspruchsfreie Definition der öffentlichen Einrichtungen, für die Anschlussbeiträge erhoben werden sollen, zugrunde (Urt. d. Kammer v. 16.09.2005 - 3 A 832/01, S. 15 ff. des Entscheidungsumdrucks). Nach § 1 Abs. 3 AAS-2005 betreibt der Zweckverband zwei öffentliche leitungsgebundene Einrichtungen zur Beseitigung des Abwassers, wobei nach § 2 Ziff. 1 AAS-2005 Abwasser im Sinne der Satzung nur das gemeinhin als Schmutzwasser bezeichnete Wasser, nicht aber auch das Niederschlagswasser ist. Grundstücksanschlüsse gehören gemäß § 2 Ziff. 7 Satz 1 AAS-2005 nicht zu den öffentlichen Einrichtungen. Hinreichend bestimmt ist auch die satzungsgemäße Abgrenzung der beiden leitungsgebundenen Einrichtungen I und II voneinander. Nach § 3 a AAS-2005 unterscheiden sich diese beiden öffentlichen Einrichtungen nach den Entsorgungsbereichen, deren örtliche Ausdehnung in der ABS-2005 festgelegt ist. § 1 Abs. 2 ABS-2005 verweist wegen der örtlichen Ausdehnungen der Einrichtungen I und II auf die Anlagen 1.1 und 1.2 zur ABS-2005. Die Anlagen, in denen die der jeweiligen Einrichtung zugeordneten Gebiete aufgelistet sind, sind Teil des von der Verbandsversammlung beschlossenen und nach Ausfertigung veröffentlichten Satzungstextes und damit Bestandteil der Satzung. 18 Die Zusammenfassung der in der Anlage 1.2 aufgezählten Orte zur Einrichtung II begegnet keinen Bedenken. Dem Ortsgesetzgeber steht es frei, Teile seines Gesamtentsorgungsgebietes zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammenzufassen, soweit den an die Einrichtung angeschlossenen oder anzuschließenden Grundstücken der gleiche Vorteil in Form einer technisch vergleichbaren Reinigungsleistung geboten werden soll. In der Einrichtung II hat der Beklagte die Entsorgungsgebiete zusammengefasst, für die die Abwasserentsorgung unter Inanspruchnahme außerhalb des Verbandsgebiets gelegener fremder Klärwerke erfolgt oder erfolgen soll. Dies ist nicht zu beanstanden und wird von den Klägern auch nicht gerügt. Auf die Einwendungen der Kläger zur Zusammenfassung der Entsorgungsgebiete der Einrichtung I kommt es im vorliegenden Verfahren, in dem eine Beitragserhebung für die Herstellung der Einrichtung II in Streit steht, nicht an. 19 Die Maßstabsregelungen des § 5 Abs. 1 ABS-2005 sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand wirksam und sind durch die Kläger auch nicht angegriffen worden. Die Tiefenbegrenzungsregelung, wie sie in § 5 Abs. 1 d) und e) vorgesehen ist, ist zulässig (Urt. d. Kammer v. 16.09.2005 - 3 A 832/01, Seite 20 des Entscheidungsumdrucks; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, z.B. Urt. v. 03.05.2005 - 1 L 268/03, S. 9 ff. des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). 20 Ein ersichtlich redaktionelles Versehen des Satzungsgebers enthält allerdings die Regelung des § 5 Abs. 1 g) ABS-2005 insoweit, als die dort genannten Friedhofs-, Sportplatz- und Grünflächen in Klammern mit dem Zusatz "z.B." versehen sind und so der fälschliche Eindruck einer nicht abschließenden Aufzählung der genannten Flächen mit sonstiger Nutzung erweckt werden könnte. Vor dem Hintergrund, dass die nicht in § 5 Abs. 1 g) genannten Flächen mit sonstiger Nutzung aber bereits durch die (abweichende) Maßstabsregelung des § 5 Abs. 1 f) ABS-2005 erfasst sind, ist jedoch ohne weiteres erkennbar, dass § 5 Abs. 1 g) eine die Friedhofs-, Sportplatz- und Grünflächen betreffende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 f) enthält (VG Greifswald, Urt. v. 16.09.2005 a.a.O. S. 20 f. des Entscheidungsumdrucks). 21 Wirksam ist auch der mit § 6 ABS-2005 in Höhe von 4,83 /m² festgesetzte Beitragssatz für die Einrichtung II, in deren Entsorgungsgebiet das streitgegenständliche Grundstück der Kläger liegt. 22 Der von der Verbandsversammlung für die Einrichtung II in Höhe von 4,83 /m² beschlossene Beitragssatz beruhte zwar zunächst auf einer methodisch fehlerhaften Kalkulation des höchstzulässigen Beitragssatzes. In die Kostenermittlung sind teilweise Grundstücksanschlusskosten mit eingeflossen. Dies war fehlerhaft, da Grundstücksanschlüsse nach § 2 Ziff. 7 Satz 1 der AAS-2005 nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen, für deren Finanzierung die Beiträge erhoben werden, sind. 23 Die Kalkulation ist aber gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V durch den Beklagten so nachgebessert worden, dass eine Fehlerheilung eingetreten ist. Nach der genannten Vorschrift darf die abgabenberechtigte Körperschaft einzelne Aufwands- oder Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten, ohne dass dies einer erneuten Befassung der Vertretungskörperschaft bedarf. Damit wird der Verwaltung der abgabenberechtigten Körperschaft die Befugnis zur Fortschreibung und Korrektur der Kalkulation eingeräumt. Davon hat der Beklagte Gebrauch gemacht. Er hat mit einer im November 2006 gefertigten neuen Kalkulation eine Überarbeitung der Flächen- und Aufwandsseite vorgenommen und dabei über die Einstellung und Bewertung der einzelnen Positionen neu entschieden. Der danach neu ermittelte höchstzulässige Beitragssatz für die Einrichtung II beträgt 6,56 /m² und liegt über dem für diese Einrichtung von der Verbandsversammlung beschlossenen Beitragssatz von 4,83 /m². 24 Die Kalkulation von November 2006 lässt keine Fehler erkennen. Der Beklagte hat die Herstellkosten der nicht zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Grundstücksanschlüsse vom beitragsfähigen Aufwand vollständig separiert. Soweit in Unternehmerrechnungen neben den Kosten für die Herstellung von zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Anlagenteilen auch der Herstellungsaufwand von Grundstücksanschlüssen berücksichtigt worden war, hat der Beklagte letzteren vom beitragsfähigen Aufwand der Einrichtung II in Abzug gebracht, und zwar (anders als zuvor) keine geschätzten, sondern tatsächlich entstandene Kosten. Die Abzugshöhe hat der Beklagte dadurch ermittelt, dass er für die in den Gesamtunternehmerrechnungen aufgeführten einzelnen Kostenpositionen jeweils eine Zuordnung nach dem Gegenstand der Herstellung vorgenommen hat. Dazu hat er zunächst die auf Grundstücksanschlüsse entfallenden Baukosten und sodann die anteilig auf Grundstücksanschlüsse entfallenden Kosten für Planungsleistungen und Baustelleneinrichtungen ermittelt, wobei er die Anteile baugebietsbezogen nach dem prozentualen Verhältnis zwischen den auf die öffentliche Einrichtung und die Grundstücksanschlüsse entfallenden Baukosten bemessen hat. Die anteilige Zuordnung von sowohl für die öffentliche Einrichtung als auch die Grundstücksanschlüsse aufgebrachten Planungs- und Baustelleneinrichtungskosten ist methodisch nicht zu beanstanden, denn anders als bei den Baukosten handelt es sich bei den genannten Leistungen nicht um eine vollständig der einen oder anderen Maßnahme zurechenbare Aufwendung. 25 Die Kammer hat auch in tatsächlicher Hinsicht keine Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Beklagten, wonach er für die Kalkulation von November 2006 die auf Grundstücksanschlüsse entfallenden Kosten durch die dargelegte einzelfallbezogene Überprüfung sämtlicher früherer Gesamtunternehmerrechnungen ermittelt hat. Der Beklagte hat seine Vorgehensweise unter Vorlage von Beispielen plausibel erläutert und in diesem Zusammenhang auch den erheblichen Verwaltungsaufwand geschildert, den er für das nachträgliche Herausrechnen der auf Grundstücksanschlüsse entfallenden konkreten Kosten aufwenden musste. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegen getreten, indem sie lediglich pauschal die Existenz bzw. Aussagekraft der Rechnungsunterlagen bestreiten. 26 Entsprechendes gilt für die sonstige durch den Beklagten vorgenommene Neubewertung von Kostenpositionen; die Kammer sieht keinen Anlass, weitere Ermittlungen zur Überprüfung der Richtigkeit der durch den Beklagten vorgetragenen Tatsachen durchzuführen, zumal die Kläger ihre Zweifel auch insoweit nicht substantiiert haben. 27 Der Beklagte war schließlich nicht gehindert, mit der Kalkulation von November 2006 auch die Flächenseite zu ändern und die Anzahl der Beitragseinheiten für die Einrichtung II gegenüber der bisherigen Kalkulation um 924 m² zu erhöhen. Zwar beschränkt sich § 2 Abs. 3 KAG M-V seinem Wortlaut nach auf eine nachträgliche Einstellung und andere Bewertung von Kosten. Die Kammer geht aber davon aus, dass diese Regelung auch Korrekturen auf der Flächenseite der Beitragskalkulation erlaubt, solange sich der Abgabensatz nicht erhöht. Denn es ist kein Grund erkennbar, warum eine belastungsneutrale Fehlerkorrektur auf der Kostenseite der Kalkulation zulässig sein sollte, auf der Flächenseite dagegen nicht. Denkbar ist allerdings, dass die Flächenseite der Beitragskalkulation deshalb im Gesetz keine Erwähnung gefunden hat, weil § 2 Abs. 3 KAG M-V als allgemeine Vorschrift die Kalkulation der Abgabensätze aller nach dem Kommunalabgabengesetz zulässigen Abgabenarten erfasst. Dann aber handelt es sich bei der Vorschrift nicht um eine vollständige, sondern um eine auf die Kostenseite der Kalkulation(en) beschränkte Teilregelung zur Fehlerheilung, die außerhalb ihres Regelungsbereichs keine "Sperrwirkung" entfaltet (VG Greifswald, Urt. v. 16.09.2005 - 3 A 832/01, S. 26 f. des Entscheidungsumdrucks). Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, deretwegen eine Erhöhung der Zahl der Beitragseinheiten im Wege einer nachträglichen Kalkulationsänderung nicht zulässig und der abgabenerhebenden Körperschaft die daraus folgende Absenkung des höchstzulässigen Beitragssatzes nicht erlaubt sein solle. 28 Soweit die Kläger die Flächenseite der Kalkulation mit der Begründung angegriffen haben, dass Grün- und Friedhofsflächen in der Gemeinde Garz fehlerhaft nicht berücksichtigt worden seien, war dem mangels hinreichender Substantiierung nicht weiter nachzugehen. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. g ABS-2005 sind derartige Flächen nur mit ihren an die Abwasserentsorgung angeschlossenen Baulichkeiten beitragspflichtig. Die Kläger haben weder vorgetragen, welche konkreten Flurstücke nach ihrer Ansicht zu Unrecht nicht berücksichtigt seien, noch dass diese Flächen mit an die Abwasserentsorgung angeschlossenen Baulichkeiten ausgestattet seien. Auf den weiteren Vortrag der Kläger zur Flächenseite der Kalkulation der Einrichtung I kommt es im vorliegenden die Einrichtung II betreffenden Verfahren nicht an. 29 Fehler in der Rechtsanwendung durch den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids bestehen ebenfalls nicht: Das Grundstück G1 unterliegt nach § 3 Abs. 1 ABS-2005 der Beitragspflicht. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass dieses Grundstück tatsächlich angeschlossen wäre (§ 3 Abs. 2 ABS-2005), denn angeschlossen ist bisher nur das andere Grundstück der Kläger, das unmittelbar an die Hafenstraße angrenzende G2. Bei den beiden Flurstücken handelt es sich um unterschiedliche Buchgrundstücke im Sinne der Beitragssatzung, denn nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ABS-2005 ist Grundstück im Sinne dieser Satzung grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 ABS-2005, wonach im Eigentum desselben Eigentümers stehende Buchgrundstücke als einheitliches Grundstück im Sinne der Satzung gelten, wenn die Grundstücke nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind, greift hier nicht ein, denn das Vorderliegergrundstück G2 ist ein eigenständiges Baugrundstück, dessen bauliche Nutzbarkeit auch ohne das G1 gegeben ist. 30 Die Beitragspflicht des G1 folgt aber aus § 3 Abs. 1 Buchst. b) bzw. Buchst. c) ABS-2005. Danach unterliegen der Beitragspflicht alle Grundstücke, die über einen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können, und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Mitglieder des Zweckverbandes zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen, oder wenn sie bebaut sind. Das streitgegenständliche Grundstück kann im Sinne der Satzungsvorschrift an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden (1.) und ist sowohl bebaut als auch i.S.d. § 3 Abs. 1 Buchst. c) bzw. Buchst. b) ABS-2005 zur Bebauung anstehendes Bauland (2.). 31 1. Das Grundstück kann an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Nach § 3 Abs. 1 AAS-2005 besteht ein Anschlussrecht und damit neben der vorhandenen tatsächlichen auch die rechtliche Möglichkeit eines Anschlusses des Grundstücks. Nach der betreffenden Vorschrift hat der Grundstückseigentümer das Recht, sein Grundstück an die leitungsgebundene Abwasseranlage anzuschließen, wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige öffentliche Abwasserleitungen mit Grundstücksanschlussleitungen zu seinem Grundstück vorhanden sind oder ein dingliches oder durch Baulast gesichertes Leitungsrecht bis zur Straße besteht. Für das Grundstück G1 haben die Kläger ein Anschlussrecht nach der die Hinterliegergrundstücke betreffenden zweiten Variante der Vorschrift. Mit ihrem Eigentum am G2 haben die Kläger ein umfassendes dingliches Nutzungsrecht und damit auch ein Leitungsrecht über das Vorderliegergrundstück G2. Auf den Begriff des Erschlossenseins der 1. Alt. des § 3 Abs. 1 AAS-2005 kommt es somit vorliegend nicht an. Ungeachtet dessen stellt § 3 Abs. 1 AAS-2005 seinem Regelungszweck nach auf eine leitungsmäßige Erschließung ab, die entsprechend der Regelung der zweiten Variante für Hinterliegergrundstücke bei einem gesicherten Leitungsrecht bis zu der betriebsfertigen öffentlichen Abwasserleitung gegeben ist. 32 2. Das Grundstück ist nach der Verkehrsauffassung Bauland. Dabei bedarf es keiner Klärung, ob dies bereits daraus folgt, dass das Grundstück innerhalb der Baugebietsgrenze der Klarstellungssatzung mit Abrundung und Erweiterung der Gemeinde Karlshagen vom 15.02.1996 in der Fassung der Änderung vom 13.10.2000 liegt, denn das Grundstück ist jedenfalls mit der grenzübergreifenden Bebauung zum G2 bebaut und liegt zudem ungeachtet der rechtlichen Wirkungen der "Klarstellungssatzung" innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Letzteres folgt aus der Umgebungsbebauung, die aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist. Soweit die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten die Aussagekraft der Unterlagen "mit Nichtwissen" bestritten haben, reicht dies für eine Erschütterung der Aussagekraft der Unterlagen nicht aus. Das aufgrund seiner Innenbereichslage bebaubare Grundstück steht mangels gegenteiliger Gesichtspunkte i.S.d. § 3 Abs. 1 Buchst. b) ABS-2005 auch zur Bebauung an. 33 Auch die übrigen Einwendungen der Kläger gegen die Beitragspflicht des Grundstücks greifen nicht durch. Unerheblich ist, ob das Grundstück bereits vor Inkrafttreten der ABS-2005 zentral entsorgt werden konnte. Erst durch die öffentliche Einrichtung wird dem Kläger erstmals der rechtlich gesicherte Vorteil geboten, sein Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können. Entscheidend ist auf die rechtliche Absicherung des Vorteils abzustellen, die erstmals nach Inkrafttreten des KAG M-V und nach Erlass einer wirksamen Beitragssatzung eintreten konnte. Deshalb besteht die Beitragspflicht auch für die Grundstücke, von denen das Abwasser faktisch bereits zuvor zentral abgeleitet werden konnte (OVG Mecklenburg-Vorpommern in ständiger Rspr. seit Beschl. v. 21.04.1999 - 1 M 12/99, LKV 2000, S.161). 34 Der Heranziehung zum Anschlussbeitrag steht auch nicht der frühere Bescheid über die Kostenerstattung des Grundstücks- (bzw. Haus-)anschlusses entgegen, denn dieser gehört nicht zur öffentlichen Einrichtung, für die Beiträge erhoben werden und war gesondert abzurechnen. Ebenso unerheblich für die Frage der Beitragspflicht ist, ob ein durch bestandskräftigen Bescheid angeordneter Anschlusszwang besteht. 35 Die Höhe des für das Grundstück festgesetzten Beitrags lässt keine Rechtsfehler erkennen. Es war die volle Grundstücksfläche als beitragspflichtig zu berücksichtigen. Die Tiefenbegrenzungsregelung des § 5 Abs. 1 d) ABS-2005 war schon deshalb nicht zur Anwendung zu bringen, da das Grundstück G1 von seiner der Straße zugewandten Grundstücksseite aus gesehen nicht tiefer als 40 Meter ist. Aufgrund der vorhandenen Bebauung oder zumindest Bebaubarkeit hat der Beklagte des Weiteren zutreffend die Maßstabsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 ABS-2005 für eingeschossige Bebauung in Ansatz gebracht. 36 Da die Beitragspflicht gemäß § 9 Abs. 3 KAG M-V n.F. (ebenso § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG M-V a.F.) erst mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung entstehen konnte, war die Festsetzung der Beitragsforderung durch den Bescheid vom 11.12.2000 auch nicht verjährt. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 38 Gründe, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, lagen für das Verwaltungsgericht nicht vor.