Urteil
4 A 168/07
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Landkreis muss Schülertransport organisieren, wenn im Kreis keine angemessene Förderungsmöglichkeit für hochbegabte Schüler vorhanden ist und deshalb eine örtlich unzuständige Schule besucht wird.
• Die Verwaltungsvorschrift zur Hochbegabtenförderung rechtfertigt nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 SchulG M-V die Genehmigung zum Besuch einer örtlich unzuständigen Schule.
• Der Anspruch auf angemessene Förderung rechtfertigt grenzüberschreitende Schülertransporte analog zum Behindertentransport zu Förderschulen, auch wenn die Fördermaßnahme an einem Gymnasium statt an einer Förderschule erfolgt.
• Der Landkreis entscheidet nach § 113 Abs. 2 SchulG M-V über die Form der Durchführung; dies schließt jedoch die Erstattung tatsächlicher Aufwendungen der Eltern für die Vergangenheit nicht aus.
Entscheidungsgründe
Landkreis muss Schülertransport zu hochbegabtenklasse außerhalb des Kreisgebiets sicherstellen • Ein Landkreis muss Schülertransport organisieren, wenn im Kreis keine angemessene Förderungsmöglichkeit für hochbegabte Schüler vorhanden ist und deshalb eine örtlich unzuständige Schule besucht wird. • Die Verwaltungsvorschrift zur Hochbegabtenförderung rechtfertigt nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 SchulG M-V die Genehmigung zum Besuch einer örtlich unzuständigen Schule. • Der Anspruch auf angemessene Förderung rechtfertigt grenzüberschreitende Schülertransporte analog zum Behindertentransport zu Förderschulen, auch wenn die Fördermaßnahme an einem Gymnasium statt an einer Förderschule erfolgt. • Der Landkreis entscheidet nach § 113 Abs. 2 SchulG M-V über die Form der Durchführung; dies schließt jedoch die Erstattung tatsächlicher Aufwendungen der Eltern für die Vergangenheit nicht aus. Die Klägerin verlangt Übernahme von Beförderungskosten für ihren Sohn, der im Schuljahr 2006/07 eine Hochbegabtenklasse am Gymnasium Greifswald besucht. Im Wohnbereich der Klägerin fand keine öffentliche Schülerbeförderung statt; die Verwendung des ÖPNV gewährleistete rechtzeitig keine Ankunft zum Unterrichtsbeginn. Die Klägerin fuhr ihren Sohn bis zur B 96; von dort nutzte er einen privaten Zubringerbus zur Schule; hierfür entstanden Kosten von etwa 70 Euro monatlich. Der Landkreis bewilligte nur eine Beförderung bis zur Kreisgrenze und lehnte Widerspruch ab mit Hinweis auf § 113 SchulG M-V und die örtliche Satzung. Die Klägerin klagte, um den Landkreis zu verpflichten, den Transport nach Greifswald für das Schuljahr durchzuführen. Der Landkreis beantragte Klageabweisung und berief sich auf die Kreiszuständigkeit für Schülertransporte. • Die Klage ist begründet: Der Landkreis muss Schülertransporte sicherstellen, wenn innerhalb des Kreisgebiets keine angemessene Förder- und Beschulungseinrichtung vorhanden ist. • Die Verwaltungsvorschrift zur Beschulung hochbegabter Schüler begründet einen Rechtfertigungsgrund für die Erteilung einer Genehmigung nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 SchulG M-V zum Besuch einer örtlich unzuständigen Schule. • Die inhaltliche Zielsetzung der Hochbegabtenförderung entspricht der Beschreibung von Förderbedarf nach § 36 SchulG M-V; die fehlende Förderung im Kreis rechtfertigt daher grenzüberschreitende Transportpflichten analog zur Rechtsprechung über Behindertentransporte zu Förderschulen. • Nach einschlägiger Rechtsprechung gilt: Der Anspruch auf angemessene Förderung überwiegt das öffentliche Interesse an kostengünstigem Schülertransport, sodass der Landkreis den Transport auch außerhalb des Kreisgebiets zu organisieren und zu finanzieren hat. • § 113 Abs. 2 SchulG M-V belässt dem Landkreis die Wahl der Durchführungsform; Eltern können die konkrete Form nicht erzwingen, wohl aber sind Erstattungsansprüche für bisherige tatsächliche Aufwendungen denkbar. • Folgerung: Der Landkreis ist verpflichtet, zukünftig den Transport zu gewährleisten; er kann die Form frei wählen, muss aber bei Übernahme der bisherigen Praxis auch alle damit verbundenen Fahrtkosten berücksichtigen; für die Vergangenheit sind die entstandenen Kosten der Eltern zu erstatten. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Berufung zugelassen. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verpflichtete den Landkreis, den Transport des Schülers zum Gymnasium Greifswald für das Schuljahr 2006/07 zu gewährleisten und hob den Bescheid insoweit auf. Der Landkreis trägt die Verfahrenskosten. Der Landkreis kann die konkrete Form der Beförderung nach § 113 Abs. 2 SchulG M-V wählen, muss jedoch die Sicherstellung des Transports gewährleisten; eine Erstattung der von den Eltern bereits entstandenen Fahrtkosten kommt in Betracht und ist für die Vergangenheit zu erstatten. Die Berufung wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen.