OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 1359/07

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - 3 A 244/07 - gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 09.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2007 wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt 10,00 Euro. Gründe 1 Der sinngemäße Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - 3 A 244/07 - gegen den Abgabenbescheid vom 09.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2007, betreffend die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Oktober bis Dezember 2006, anzuordnen, 3 ist zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt, denn der Antragsgegner hat über den sinngemäßen Antrag der Antragsteller vom 23.02.2007 auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden, § 80 Abs. 6 Satz 2 Ziff. 1 VwGO. 4 Der Antrag ist auch begründet. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO u.a. dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 5 Rechtsgrundlage der Zweitwohnungssteuererhebung, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) nur auf Grundlage einer Satzung erhoben werden darf, ist die am 17.09.2006 in Kraft getretene Satzung der Gemeinde Ückeritz über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16.08.2006 (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWS). Bedenken an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht und sind durch die Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen aber hinsichtlich der Rechtsanwendung der Satzung, denn nach gegenwärtigem Erkenntnisstand sind die Antragsteller nicht steuerpflichtig. 6 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ZWS ist steuerpflichtig der Inhaber einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung. Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2 ZWS jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat, wobei eine Wohnung die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch verliert, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt. Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen der Zweitwohnungssteuer nach den §§ 2 Abs. 4 Satz 1 ZWS, 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V nicht. Eine Gartenlaube nach § 20 a BKleingG unterliegt der Zweitwohnungssteuerpflicht nur dann, wenn deren Inhaber vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die Laube dauernd zu Wohnzwecken genutzt wird, §§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZWS, 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 KAG M-V. 7 Die Gartenlaube der Antragsteller ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand keine Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 2 ZWS. Als Wohnung ist eine umschlossene Räumlichkeit anzusehen, die von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet ist und genutzt wird. Eine Eignung mindestens zum zeitweisen Wohnen setzt das Vorhandensein einer Mindestausstattung voraus (z.B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung und Waschmöglichkeit), die wenigstens vorübergehend die Führung eines Haushalts ermöglicht, wobei ausreicht, wenn diese Ausstattungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen, und hinsichtlich der Anforderungen an die Ausstattung zu berücksichtigen ist, ob die Räume bestimmungsgemäß nur in bestimmten Jahreszeiten genutzt werden (VG Greifswald, Urt. v. 15.11.2000 - 3 A 2584/98, S. 8 des Umdrucks; Urt. v. 22.08.2001 - 3 A 252/00, S. 12 des Umdrucks; Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 5/07, § 3 Anm. 3.4.4). Eine bestimmungsgemäß nur in den Sommermonaten genutzte Wohnung bedarf beispielsweise nicht zwingend einer Heizung. Bei entsprechender Ausstattung kann auch ein in einer Kleingartensiedlung gelegenes Gebäude eine Zweitwohnung sein (VG Greifswald, Urt. v. 22.08.2001, a.a.O., S. 9 f. des Umdrucks). 8 Der Laube der Antragsteller mangelt es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand an einer Mindestausstattung, die eine gewisse Häuslichkeit und damit ein Wohnen ermöglichen würde. Für das Eilverfahren geht die Kammer aufgrund des durch die Antragsteller vorgelegten Trinkwasserprüfberichts der Industrie und Umweltlaboratorium Vorpommern GmbH vom 08.09.2005 von einer fehlenden Trinkwasserversorgung der Kleingartenanlage aus. Nach dem Prüfbericht erfüllt die durch die Peenewasser GmbH eingereichte Wasserprobe der Entnahmestelle "Garten Ückeritz" nicht die Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Aufgrund welcher Tatsachen demgegenüber nach seiner Auffassung von einer bestehenden Trinkwasserqualität des die Kleingartenanlage versorgenden Brunnenwassers auszugehen ist, hat der Antragsgegner bisher nicht dargelegt. Neben der fehlenden Trinkwasserversorgung sprechen auch die eingeschränkte Stromversorgung mit nur 500 Watt, die fehlende Versorgung mit fließendem warmen Wasser und die fehlende Abwasserentsorgung der Gartenparzelle gegen die Annahme einer Wohnung. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 9 Die tatsächlichen Gründe, die gegen die Annahme einer Wohnung sprechen, schließen vorliegend die Steuerpflicht auch nach den §§ 2 Abs. 5 Satz 1 ZWS, 3 Abs. 1 Satz 4 KAG M-V aus. Das Gebäude im Kleingarten der Antragsteller ist eine Gartenlaube nach § 20 a BKleingG. Das Bundeskleingartengesetz findet Anwendung, da der Kleingarten die Voraussetzungen des § 1 BKleingG erfüllt: Das Grundstück wird von den Antragstellern kleingärtnerisch i.S.v. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BKleingG genutzt; es liegt in einer durch einen Kleingartenverein betriebenen Anlage, die nach gegenwärtigem Erkenntnisstand die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 BKleingG erfüllt und es liegen keine Tatsachen vor, die eine der negativen Tatbestandsvoraussetzungen des 1 Abs. 2 BKleingG erfüllen würden. 10 Mit einer über 24 m² hinausgehenden Grundfläche ist die Laube zwar nicht schon als eine solche nach § 3 Abs. 2 BKleingG steuerbefreit. Sie ist aber vor dem 03.10.1990 errichtet worden und damit eine nach § 20 a Ziff. 7 BkleingG bestandsgeschützte Laube, wenn die Errichtung rechtmäßig war. Letzteres ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen. Da den Antragstellern keine Befugnis zum dauernden Wohnen erteilt wurde und sie auch nicht dauerhaft in der Laube wohnen, unterliegen sie nicht der Steuerpflicht. Für die Auslegung des Begriffs der "dauernden Nutzung zu Wohnzwecken" in § 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V ist die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG in den Blick zu nehmen. Mit letztgenannter Vorschrift, wonach eine Kleingartenlaube nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein darf, grenzt der Bundesgesetzgeber die Nutzung der Laube zu kleingärtnerischen Zwecken gegenüber einer Eignung zum (dauernden) Wohnen ab. Diese Abgrenzung hat der Landesgesetzgeber mit § 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 KAG M-V übernommen (vgl. die amtliche Begründung der Landesregierung, Landtags-Drucksache 4/1307, S. 29). 11 Als "dauerhaftes Wohnen" i.S. v. § 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG ist danach eine auf gewisse Dauer angelegte Häuslichkeit zu verstehen (Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8. Aufl., § 3 Rn. 9). Ein kurzfristiger Aufenthalt des Kleingärtners oder seiner Familie aus Anlass der Gartenbearbeitung und -nutzung sowie das gelegentliche behelfsmäßige Übernachten stehen dagegen nicht in Widerspruch zur kleingärtnerischen Nutzung, solange die Laube nicht nach ihrer Größe und Ausstattung zu einer regelmäßigen Wohnnutzung, etwa an den Wochenenden, einlädt (vgl. BGH, Urt. v. 24.07.2003 - III - ZR 203/02). Letzteres verlangt eine gewisse Mindestausstattung, an der es hier fehlen dürfte. Insoweit wird auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Betrag der festgesetzten streitgegenständlichen Steuer für das Erhebungsjahr 2006 von 40,- Euro für das Eilverfahren zu vierteln war.