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Beschluss

5 B 46/08

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Holsystem mit haushaltsnahen Altpapiertonnen kann als gewerbliche Sammlung im Sinne des §13 Abs.3 Nr.3 KrW-/AbfG gelten. • Fehlt ein Nachweis überwiegender öffentlicher Interessen oder einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung, besteht keine Überlassungspflicht nach §13 Abs.1 KrW-/AbfG. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse des Antragstellers und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen.
Entscheidungsgründe
Gewerbliche Holsammlung von Altpapier; Keine Überlassungspflicht und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung • Ein Holsystem mit haushaltsnahen Altpapiertonnen kann als gewerbliche Sammlung im Sinne des §13 Abs.3 Nr.3 KrW-/AbfG gelten. • Fehlt ein Nachweis überwiegender öffentlicher Interessen oder einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung, besteht keine Überlassungspflicht nach §13 Abs.1 KrW-/AbfG. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse des Antragstellers und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen. Die Antragstellerin, ein Entsorgungsunternehmen, sammelte bislang PPK-Abfälle (Papier, Pappe, Karton) im Holsystem in Teilen des früheren Landkreises G.-L. Nach einer europaweiten Ausschreibung beauftragte die Antragsgegnerin die S. A. GmbH ab 2008 zur PPK-Entsorgung im Landkreis Ostvorpommern mittels Bringsystem (Depotcontainer). Die Antragstellerin kündigte an, flächendeckend ein Holsystem mit 240-L- bzw. 1,1-m3-Behältern einzuführen und legte eine Vermarktungsvereinbarung mit einer Verwertungsfirma vor. Die Antragsgegnerin untersagte der Antragstellerin die Sammlung per Bescheid nach §21 Abs.1 KrW-/AbfG, ordnete den Einzug bereits verteilter Behälter an und setzte Zwangsgeldandrohungen sowie Sofortvollzug. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht prüfte summarisch insbesondere die Qualifikation als gewerbliche Sammlung, den Nachweis ordnungsgemäßer Verwertung und das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen. • Rechtliche Einordnung: Nach §4 Abs.5 KrW-/AbfG umfasst Abfallwirtschaft auch Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme; eine gewerbliche Sammlung i.S.v. §13 Abs.3 Nr.3 KrW-/AbfG kann daher auch ein Holsystem sein. • Überlassungspflicht: §13 Abs.1 Satz1 KrW-/AbfG begründet grundsätzlich eine Überlassungspflicht an öffentlich-rechtliche Träger; diese entfällt nach §13 Abs.3 Satz1 Nr.3, wenn die gewerbliche Sammlung eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nachweist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. • Nachweis der Verwertung: Die Antragstellerin legte eine Vermarktungsvereinbarung mit der A. W. GmbH & Co KG vor, aus der sich Anlieferverträge zu Papierfabriken und eine Jahresmenge von ca. 3.000 t ergeben; zudem bestand frühere Tätigkeit als beauftragter Dritter, sodass die Kammer den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwertung für erbracht hielt. • Öffentliche Interessen und Gefährdung: Nach der Rechtsprechung sind nur konkrete, nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung einschlägig; rein fiskalische Nachteile sind nachrangig. Die Antragsgegnerin hat keine hinreichend substantiierte Darlegung erbracht, dass die öffentlich-rechtliche Entsorgung in ihrer Existenz gefährdet wäre. • Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO: Bei summarischer Prüfung überwogen das private Interesse der Antragstellerin und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug; deshalb war die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten. • Rechtsfolgen: Ziffern 1 und 2 des Untersagungsbescheids sowie die Androhung des Zwangsgeldes (Ziffer 3) sind nicht tragfähig begründet; daher ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen und die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten. Der Antrag wurde stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.12.2007 wurde hinsichtlich Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 3 angeordnet. Die Kammer stellte fest, dass das von der Antragstellerin geplante Holsystem als gewerbliche Sammlung i.S.d. §13 Abs.3 Nr.3 KrW-/AbfG zu qualifizieren ist, die Antragstellerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hinreichend nachgewiesen hat und die Antragsgegnerin keine überwiegenden öffentlichen Interessen oder eine konkret darlegte Gefährdung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung substantiiert darlegte. Im Rahmen der Abwägung überwogen damit die privaten Interessen und die Erfolgsaussichten der Antragstellerin gegenüber dem Vollzugsinteresse der Behörde. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.