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Urteil

2 A 1267/08

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wurde für die Wahl des Landrates des Landkreises Ostvorpommern vorgeschlagen, die am 18. Mai 2008 stattgefunden hat und bei der die Beigeladene in der Stichwahl vom 01. Juni 2008 die meisten Stimmen erhielt. 2 Der Kläger gehört der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands [NPD] an und ist Rechtsanwalt von Beruf. Er unterzeichnete die formularmäßige "Erklärung über das Bekenntnis zur und Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung". 3 Der Kreiswahlausschuss des Landkreises Ostvorpommern ließ diesen Wahlvorschlag in seiner Sitzung vom 08. April 2008 nicht zu. In der Niederschrift der Sitzung heißt es, die Prüfung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen des Bewerbers habe erhebliche Zweifel an dessen Verfassungstreue ergeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers vom 09. April 2008 wies der Landeswahlausschuss am 17. April 2008 zurück. 4 Das endgültige Wahlergebnis wurde am 07. Juni 2008 öffentlich bekanntgegeben. 5 Am 16. Juni 2008 legte der Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein. 6 Nachdem der Kreistag des Landkreises Ostvorpommern in seiner Sitzung vom 14. Juli 2008 den Einspruch zurückgewiesen und die Wahl für gültig erklärt hatte, erließ der Präsident des Kreistages des Landkreises Ostvorpommern gegenüber dem Kläger unter dem 23. Juli 2008 einen entsprechenden "Bescheid". In der Begründung heißt es, der Kläger habe zwar die geforderte Erklärung über das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung beigebracht. Es bestünden jedoch Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Erklärung. Der Kreiswahlausschuss habe bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ihm bekannte Tatsachen, Urteile, Verfassungsschutzberichte und Veröffentlichungen in der Tagespresse herangezogen. 7 Mit den eingereichten Wahlunterlagen sei die Mitgliedschaft des Klägers in der NPD bestätigt worden. Er habe für diese Partei zu den Wahlen der Stadtvertretung in A., des Kreistages Ostvorpommern und des Landtages Mecklenburg-Vorpommern mit Erfolg kandidiert. Zudem sei er der innenpolitische Sprecher der NPD-Fraktion im Landtag. Nach dem Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern von 2006 habe die NPD auch im Jahr 2006 deutlich gemacht, dass sie der freiheitlich-demokratischen Grundordnung feindlich gegenüberstehe. 8 Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zählten u.a. die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten und das Mehrparteiensystem. Auf der Internetseite des NPD-Kreisverbandes habe der Kläger zu seinem politischen Hauptziel erklärt, durch andauernde kommunale Arbeit eine solide Basis für eine nationale Alternative zu schaffen, die einst das herrschende Parteiensystem abschaffen solle. In der ARD-Sendung "Fakt" vom 22. Mai 2006 habe er seine Motivation damit erklärt, dass er das herrschende politische System ablehne. Im NPD-Parteiorgan Deutsche Stimme habe er Abgeordnete demokratischer Parteien als "Systemvertreter" und "Blockparteiler", denen die "pseudodemokratische Maske" verrutscht sei, bezeichnet. Zu dem Verhältnis zu neonazistischen Kameradschaften habe er gegenüber der Tageszeitung vom 08./09. April 2006 erklärt, ideologisch sei man doch sowieso identisch. Also habe er sich einfach integriert. In einem Flugblatt der Aktion "Rostock bleibt Deutsch" von 1992, das zum "Widerstand gegen die Ausländerflut" aufgerufen habe, sei er als Verantwortlicher aufgeführt. Darin heiße es u.a., sie nannten sich Einwanderer und erzählten uns, Deutschland gehöre jetzt auch ihnen. Sie forderten unsere Wohnungen, Arbeitsplätze und Steuergelder. Ganze Stadtviertel hätten sie schon besetzt. Die vielen Kriminellen unter ihnen brächten uns Rauschgifthandel und organisiertes Verbrechen. Mit einem Asylantenheim fange es an und schon sei R. "multikulturell". 9 Weder in der Anhörung vor dem Kreiswahlausschuss noch vor dem Landeswahlausschuss habe der Kläger Zweifel an seiner Verfassungstreue ausräumen können. 10 Der Kläger hat am 25. August 2008 Klage erhoben. Er richtete die Klage zunächst mit dem Antrag, "die Ungültigkeit der Wahl des Landrats des Landkreises Ostvorpommern vom 18.5.2008 verbindlich festzustellen", gegen "den Landrat des Landkreises Ostvorpommern". Mit dem am 16. Oktober 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz stellte der Kläger klar, dass sich die Klage gegen den Kreistag des Landkreises Ostvorpommern richten solle. Ferner kündigte er nunmehr einen Verpflichtungsantrag an. 11 Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei zulässig. Die Umformulierung des Klageantrages stelle keine Klageänderung dar. Maßgeblich sei die an den Grundsätzen aus § 133 und § 157 BGB orientierte Auslegung des Klageantrages, nicht aber dessen Formulierung. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Effektivität des Rechtschutzes seien Prozesshandlungen eines Bürgers im Zweifel so auszulegen, dass sie diesem ein Maximum an Rechtsschutz gewährten. Aus dem Klageantrag habe sich klar ergeben, was er gewollt habe, nämlich eine verbindliche Feststellung der Ungültigkeit der Wahl. Dass diese nicht vom Gericht festgestellt werde, sondern vom Kreistag, der gegebenenfalls zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes verurteilt würde, begründe weder einen neuen Klagegrund oder Streitgegenstand noch einen neuen mit der Klage verfolgten Zweck. Daher sei von Anfang an von einer Verpflichtungsklage auszugehen gewesen. Gleiches gelte für die Klarstellung, dass der Kreistag als Beklagter zu gelten habe. Aus dem verfolgten Klagezweck sei der gemeinte Klagegegner jedenfalls zu ersehen gewesen. Er - der Kläger - habe bewusst darauf verzichtet, die Klage als Rechtsanwalt einzureichen, und damit auch auf die Erstattung von Anwaltsgebühren bei einem etwaigen Klageerfolg verzichtet. Er sei seit dem 07. November 2007 als Anwalt zugelassen. Er verwende als Landtagsabgeordneter und Mitglied des Kreistages und der Stadtvertretung nur sehr wenig Zeit auf seine Anwaltstätigkeit und vertrete nur wenige Mandate, fast alle auf strafrechtlichem Gebiet. Aus standesrechtlichen Gründen dürfe ein Rechtsanwalt kein Mandat übernehmen, für das er nach eigener Einschätzung nicht auf dem von einem Anwalt zu erwartenden Niveau qualifiziert sei. Er hätte im vorliegenden Fall kein Mandat angenommen und trete daher auch nicht als Rechtsanwalt auf. Daher seien die üblichen Maßstäbe an ihn nicht anzulegen. 12 Wenn gleichwohl von einer Klageänderung auszugehen sei, so wäre diese jedenfalls sachdienlich. Es habe bereits ein weiterer abgewiesener Landratskandidat Klage eingereicht. Der nicht zur Oberbürgermeisterwahl von Schwerin zugelassene Bewerber werde ebenfalls klagen. Er selbst habe wie zahlreiche Mitglieder seiner Partei fest vor, bei jeder Landratswahl oder Bürgermeisterwahl in seiner geografischen Nähe anzutreten. Bereits 2011 könnte nach der Kreisgebietsreform ein neuer Landrat gewählt werden. Spätestens 2010 würden in A. Bürgermeisterwahlen stattfinden. Er müsste mit einer gleichbleibenden materiellen Begründung die Gerichte wieder anrufen. Er sei nicht nur von der fraglichen Landratswahl ausgeschlossen worden. Aus den Ausführungen des Bescheides ergebe sich, dass dies auch für alle kommenden Landratswahlen im Landkreis Ostvorpommern der Fall sei, so lange er sich nicht von einer Partei distanziere, die vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten sei. Die Vermutung sei begründet, dass er für alle Wahlbeamten-Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern "gesperrt" sein werde. Ein entsprechender Erlass des Innenministeriums sei ergangen. 13 Die Klage sei auch begründet. Der Kreiswahlausschuss habe ihm Zitate aus den Medien vorgehalten. Diese Zitate seien lediglich vorgelesen worden. Sie seien ihm nicht zuvor in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt worden. Ferner seien seine Mandate als Mitglied der Stadtvertretung der Hansestadt A., des Kreistages des Landkreises Ostvorpommern und des Landtages Mecklenburg-Vorpommern für die NPD als Gründe für die Zurückweisung genannt worden. Während der Sitzung des Landeswahlausschusses vom 17. April 2008 seien ihm keine Zitate vorgehalten worden. Es seien auch ansonsten keine individuellen Beurteilungselemente in das Verfahren eingebracht worden. Die mangelnde Verfassungstreue sei lediglich aus dem Umstand geschlossen worden, dass er für die NPD Mandate ausübe und sich nicht bereitgefunden habe, sich von seiner Partei zu distanzieren. Ihm sei vom Landeswahlleiter zunächst untersagt worden, Zitate aus seinen Landtagsreden vorzulesen, aus denen sich eine positive Haltung zum Grundgesetz ergeben hätte. Die Erlaubnis habe er erst erhalten, nachdem er in Aussicht gestellt habe, die Sitzung ansonsten sofort zu verlassen. 14 Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Rechtsnormen seien verfassungswidrig. Sie widersprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus diesen Vorschriften ergäbe sich aus beamtenrechtlichen Gründen ein schwerer Eingriff in das passive Wahlrecht. Ein gesetzgeberischer Eingriff dürfe nur im Interesse des Gemeinwohls erfolgen und nicht zu sachfremden Zwecken. Im Interesse des Gemeinwohls sei es, ungeeignete Bewerber vom öffentlichen Dienst fernzuhalten, ob es diesen nun etwa an der nötigen fachlichen Qualifikation oder der verlangten Verfassungstreue fehlen möge. Dazu genüge als mildestes geeignetes Mittel voll auf, ihnen die Verbeamtung zu versagen. Ihnen aber auch noch die Teilnahme an Wahlen zu verwehren, sei zur Erreichung des angestrebten Zieles nicht erforderlich und stelle damit einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar. Der Gesetzgeber habe damit die Grundsätze der Gleichheit und der Allgemeinheit der Wahl verletzt. Es hätte etwa bestimmt werden können, dass in dem Fall des Wahlerfolges eines Bewerbers, der nicht Beamter werden könne, der Bewerber mit der zweithöchsten Stimmenzahl als gewählt gelte. Es könnte auch ein Beigeordneter, dessen Wahlperiode noch nicht abgelaufen sei, als geschäftsführender Landrat bis zur Beendigung einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit um die Verbeamtung fungieren. Auch Neuwahlen seien mit der verfassungsmäßigen Ordnung eher vereinbar als eine Grundrechtsentziehung auf Dauer, die nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen könne. Es liege auch eine Verletzung des Parteienprivilegs vor. 15 Ungültig sei die Wahl auch deshalb, weil für ihn kein prognostisches Persönlichkeitsbild erstellt worden sei. Die Zweifel an der Verfassungstreue müssten sich auf eine Vielzahl von Fall zu Fall wechselnder Beurteilungselemente gründen. Alle gerichtlichen Entscheidungen stellten darauf ab, dass der "Dienstherr" das prognostische Persönlichkeitsbild zu erstellen habe. Darunter sei eine Behörde mit qualifizierter Personalabteilung zu verstehen. Nur diese könne auch wissen, ob der Bewerber etwa als V-Mann für einen Geheimdienst tätig sei. Die Wahlausschüsse seien für eine entsprechende Tätigkeit nicht qualifiziert. Ebenso wenig sei dies der Kreistag. Seine Nichtzulassung zur Wahl sei daher eine Unregelmäßigkeit, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben könnte. 16 Die im Bescheid aufgeführten Zitate seien schon für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu begründen. Von den insgesamt fünf Zitaten bezeichneten drei die Haltung zu den konkurrierenden Parteien und hielten sich auch in ihrer Schärfe vollkommen im Rahmen dessen, was in der politischen Auseinandersetzung üblich sei. Die Verwendung des Begriffes "System" lasse nicht zwingend auf eine ablehnende Haltung zum Grundgesetz schließen. Der bekannte Parteienkritiker H. H. von A. habe sogar eines seiner Bücher mit "Das System" betitelt. Was mit dem "System" gemeint sei, gehe zudem aus einem der Zitate hervor. Er habe das herrschende Parteiensystem gemeint. 17 Die Äußerung hinsichtlich der Kameradschaften stelle kein Bekenntnis zum Neonazismus dar. Dass diese neonazistisch wären, sei die Einschätzung des Beklagten. 18 Das Flugblatt der "Aktion Rostock bleibt deutsch" aus dem Jahre 1992 sei nach seiner Erinnerung seinerzeit von ihm unterzeichnet und so auch verteilt worden. Es verstoße nicht gegen das Grundgesetz und unterscheide sich in der Schärfe nicht von den Äußerungen von Vertretern anderer politischer Parteien zur Ausländerpolitik. 19 Der Umstand, dass er keine Parteiämter innehabe, habe keine Berücksichtigung gefunden. Er sei nicht einmal Mitglied des Kreisvorstandes. Der NPD gehöre er erst seit dem Jahr 2003 an. 20 Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften zum Verfassungsschutz trage die Landesregierung seinen Bedenken Rechnung. Die Frist zur Überprüfung der Verfassungstreue der Bewerber werde verlängert, weil die Landesregierung selbst erkannt habe, dass die bisherige Frist nicht ausreiche. Zudem solle der zuständige Wahlausschuss nicht mehr auf sich selbst gestellt die beamtenrechtlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen prüfen, sondern die Rechtsaufsichtsbehörde. 21 Der Kläger legte einen Gesetzentwurf der Landesregierung zu Änderungen von Vorschriften den Verfassungsschutz betreffend (Drucksache des Landtages Mecklenburg-Vorpommern 5/1936) vor, auf den hiermit Bezug genommen wird. 22 Der Kläger beantragt, 23 den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Landratswahl im Landkreises Ostvorpommern vom 18. Mai 2008 für ungültig zu erklären. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er widerspricht der Klageänderung. Der Kläger habe die Klage in doppelter Hinsicht geändert, nämlich sowohl im Übergang von der Feststellungs- zur Verpflichtungsklage als auch im Wechsel des Beklagten. Er habe zunächst vom erkennenden Gericht selbst die Feststellung der Ungültigkeit der Landratswahl begehrt. Diese Feststellung sei dem erkennenden Gericht im konkreten Fall jedoch verwehrt, da sie dem Kreistag des Landkreises gesetzlich zugewiesen sei. Bei durch Rechtsanwälte erhobenen Klagen seien der Umdeutung von prozessualen Anträgen enge Grenzen gesetzt. So könne etwa eine durch einen Rechtsanwalt erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden. Dementsprechend sei auch die Umdeutung einer durch einen Rechtsanwalt erhobenen Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, das bereits Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsaktes sei, in eine Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt erst Recht ausgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren trete der Kläger zwar nicht förmlich als Rechtsanwalt auf. Er sei aber als solcher zugelassen und tätig. 27 Eine weitere Klageänderung liege im Wechsel des Beklagten von der ursprünglich beklagten Landrätin des Landkreises Ostvorpommern zum Kreistag des Landkreises Ostvorpommern. Es liege insofern kein Fall der bloßen Rubrumsberichtigung vor. Die ursprüngliche Beklagte und der neue Beklagte seien jeweils zu unterscheidende selbstständige Organe des Landkreises. 28 Da der Klageänderung nicht zugestimmt werde, sei sie nur zulässig, wenn sie sachdienlich wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das gerichtliche Verfahren habe bis zur Erklärung der Klageänderung keine Zwischenergebnisse erbracht, die der Kläger in einem Verfahren gegen den neuen Beklagten mitnehmen könnte. Durch eine Klagerücknahme und neuerliche Klageerhebung könnte keine bedeutende Verzögerung eintreten, die der Kläger nicht selbst zu vertreten hätte. Zudem sei eine Klageänderung dann nicht mehr als sachdienlich anzusehen, wenn ein Rechtsstreit ohne die Klageänderung bereits entscheidungsreif wäre. Die ursprüngliche Klage sei bereits unschlüssig, ohne dass es insoweit einer Klageerwiderung zum Sachverhalt bedurft hätte. 29 Die geänderte Klage sei unzulässig. Die Klagefrist sei verstrichen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, die Klagefrist durch die ursprüngliche Klage gewahrt zu haben. Grundsätzlich gelte, dass auch für eine geänderte Klage sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Klageänderung vorliegen müssten. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klagefrist bei bloßer subjektiver oder bloßer objektiver Klageänderung durch die ursprüngliche Klage gewahrt werde. Jedenfalls in dem Fall, in dem nach Eintritt der Bestandskraft ein Verwaltungsakt nach objektiver und subjektiver Klageänderung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werde, könne die ursprüngliche Klage nicht dazu führen, dass diese Bestandskraft übergangen werde. 30 Die ursprüngliche - ungeänderte - Klage sei ebenfalls unzulässig gewesen. Der Feststellungsantrag sei wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage nicht statthaft gewesen. Zudem habe sich die Klage gegen den falschen Beklagten gerichtet. 31 Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Klage sowohl in der ursprünglichen als auch in der geänderten Fassung unbegründet sei. Seine Entscheidung, die Landratswahl vom 18. Mai 2008 für gültig zu erklären, erweise sich als rechtmäßig. Der Kläger sei zu Recht nicht als Bewerber zur Wahl zugelassen worden. Die dem zugrundeliegenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern seien nicht verfassungswidrig. Dies sei in Bezug auf die gleichgelagerte Frage der Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister nach sächsischem Landesrecht bereits höchstrichterlich entschieden. Danach dürfe der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenzen für das Kommunalwahlrecht und das Recht der kommunalen Wahlbeamten die Wählbarkeitsvoraussetzungen festlegen. Er sei nicht daran gehindert, dabei Anforderungen zu stellen, die an diejenigen anknüpften, die er für die Berufung in ein Beamtenverhältnis allgemein aufgestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht stelle zutreffend darauf ab, dass eine Verknüpfung der Wählbarkeit mit den Anforderungen an eine Verbeamtung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sich in erster Linie an den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, nicht aber an den Wahlrechtsgrundsätzen messen lassen müsse. Grundlage dieses Ansatzes sei es, dass die unmittelbare Wahl des verwaltungsleitenden Organs einer kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft nicht verfassungsrechtlich geboten sei. Die Wahlrechtsgrundsätze gelten deshalb zunächst nur für die Mitglieder der Volksvertretungen. 32 Es bestünden in der Person des Klägers die von ihm - dem Beklagten - geltend gemachten Zweifel an der Verfassungstreue. Die Tatsache, dass die Partei, der der Kläger angehöre, bislang nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten worden sei, schließe keine Zweifel an ihrer Verfassungstreue aus. Anlass zu der Befürchtung, dass der Kläger aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung ziehe, biete der Kläger aufgrund der vorliegenden Informationen, die mit der Tatsachenbasis, auf der der Kreiswahlausschuss und er - der Kreistag - die jeweiligen Entscheidungen getroffen hätten, übereinstimmten. Die NPD ziele nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus dem Verfassungsschutzbericht 2006 unverhohlen auf die Beseitigung der parlamentarischen Demokratie und des demokratischen Rechtsstaates. Verlautbarungen der Partei belegten eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus. Ihre Agitation sei rassistisch, antisemitisch, revisionistisch und verunglimpfe die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes. Die NPD halte unverändert an ihrer offenen, aggressiv-kämpferischen Feindschaft gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung fest. Die Feststellungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus dem Jahr 2006 gelten auch nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzberichtes 2007 fort. Die Kernaussagen über die Bundespartei gelten auch für den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der NPD. Dies ergebe sich aus dem Verfassungsschutzbericht 2006 des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern. Der Kläger selbst werde im Verfassungsschutzbericht 2007 des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern namentlich im Zusammenhang mit rechtsextremistischen Aktivitäten erwähnt, so etwa als Redner einer Demonstration unter dem Motto "Linken Chaoten entgegentreten - staatliche Förderung stoppen - den Speicher in Pasewalk schließen". Der Kläger sei außerdem als Redner bei einer gemeinsamen Veranstaltung von NPD, Neonazis und Skinheads aufgetreten. Damit bestätigten sich die dem Kreiswahlausschuss vorliegenden Erkenntnisse über den Kläger. Der Kläger sei in Mecklenburg-Vorpommern bereits im zeitlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen gegen die zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber für Mecklenburg-Vorpommern in R.-L. im August 1992 als verantwortlicher Unterzeichner eines Flugblattes in Erscheinung getreten. Bereits aus diesem Flugblatt lasse sich eine rassistische und damit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Menschenwürde verstoßende Gesinnung des Klägers erkennen. Seine Erklärung, wonach er das herrschende politische System ablehne, erkläre der Kläger zwar damit, dass er sich damit "nur" auf das derzeitige Parteiensystem beziehe. Berücksichtige man jedoch den Prüfungsmaßstab, der bereits objektiv nachvollziehbare Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers ausreichen lasse, so müsse diese Einlassung des Klägers als Schutzbehauptung angesehen werden. Im Zusammenhang mit allen weiteren Erkenntnissen füge sich diese Aussage in ein Bild ein, das hinreichende Zweifel an seiner Verfassungstreue wecke. 33 Dem Argument des Klägers, der Kreiswahlausschuss sei nicht qualifiziert, die entsprechende Prüfung vorzunehmen, werde entgegengetreten. Kreiswahlausschuss und Kreistag seien die entsprechende Prüfung durch gesetzgeberischen Auftrag zugewiesen worden. Sie seien durch diesen gesetzlichen Auftrag hinreichend sachlich-inhaltlich und demokratisch legitimiert. Durch die Anbindung beider Gremien an die hauptamtliche Kreisverwaltung stehe ihnen zudem der verwaltungsorganisatorische Apparat zur Verfügung. 34 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und nicht zur Sache vorgetragen. 35 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und eines Ordners des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 36 Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beigeladene nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]. 37 Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. 38 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Mit dieser Klageart kann die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (§ 42 Abs. 1 VwGO). 39 Gegenstand der gerichtlichen Anfechtung einer Landratswahl ist die Entscheidung des Kreistags über einen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl nach §§ 56 Abs. 2, 71 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern [KWG M-V]. Diese Wahlprüfungsentscheidung des Kreistages ist ein feststellender, rechtsgestaltender Verwaltungsakt (Glaser in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Erläuterungen zu §§ 45, 46 KWG M-V [Stand: 03/2004]). Die Klage des Wahlberechtigten ist deshalb auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung und Verpflichtung des Kreistages, die Wahl für ungültig zu erklären, zu richten (VGH Mannheim, Urt. v. 18.02.1964 - III 405/61 - JURIS). Die Vertretung wird als Behörde tätig. Eine Klage ist unmittelbar gegen den Kreistag zu richten (Glaser, a.a.O.; Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern, § 45 zu Abs. 2). 40 Ein anderer Rechtsbehelf kommt daneben nicht in Betracht. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können (nur) mit den in dem KWG M-V sowie den in der Kommunalwahlordnung [KWO M-V] vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden, § 46 KWG M-V. 41 Der Kläger ist klagebefugt. Gegen den Beschluss der Vertretung - also gegen den Beschluss des Kreistages (vgl. § 2 Abs. 1 KWG M-V) - kann derjenige Klage erheben, über dessen Einspruch bei der Beschlussfassung (mit) entschieden wurde (§ 45 KWG M-V). Der Beklagte hat einen Einspruch des Klägers gegen die Landratswahl vom 18. Mai 2008 / 01. Juni 2008 zurückgewiesen. 42 Der Kläger hat die Klagefrist gewahrt. Gegen den Beschluss der Vertretung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig, § 45 Abs. 2 KWG M-V. Der Beschluss des Beklagten vom 14. Juli 2008 wurde dem Kläger am 26. Juli 2008 zugestellt. Er hat am 25. August 2008 und damit innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist Klage erhoben. 43 Bereits mit der Klageschrift vom 22. August 2008 hat der Kläger die Klage mit ihrem jetzt zur Entscheidung anstehenden Inhalt erhoben. Er konnte deshalb damit die Klagefrist wahren. Anders als dies der Beklagte vertritt, stellt die Änderung des Klageantrages und die Änderung der Bezeichnung des Beklagten, wie sie der Kläger mit dem am 16. Oktober 2008 eingegangenen Schriftsatz erklärt hat, keine Klageänderung dar. Der Streitgegenstand hat sich dadurch nicht geändert. 44 Der Streitgegenstand einer Klage ist identisch mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich dem Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Der Streitgegenstand wird also durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) sowie den zugrunde liegenden Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2006 - 6 B 47/06 - NVwZ 2007, S. 104). 45 Im vorliegenden Fall ergab sich schon aus der Klageschrift vom 22. August 2008, auf welchen Sachverhalt (Klagegrund) der Kläger sein Begehren stützen wollte. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. 46 Es ergab sich aus der Klageschrift vom 22. August 2008 aber auch schon der prozessuale Anspruch des Klägers (sein Klagebegehren). Dieser ist weiter zu verstehen, als eine bestimmte Fassung des Klageantrages, denn eine Klage soll zwar einen bestimmten Antrag enthalten (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO), muss aber - neben dem Kläger und den Beklagten - den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein bestimmter Antrag kann daher nicht Teil des Klagebegehrens in diesem Sinne sein (vgl. auch § 88 VwGO). Das Klagebegehren hat der Kläger bezeichnet, sobald er das "Streitprogramm" bestimmt (vgl. Aulehner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 82, Rz. 18) und bleibt unverändert, solange kein anderer Streitstoff hinzukommt oder an seine Stelle tritt. 47 Es ging dem Kläger von Anfang an darum zu erreichen, dass die Wahl des Landrats des Landkreises Ostvorpommern vom 18. Mai 2008 für ungültig erklärt wird. Er brachte deshalb schon mit der Klagerhebung zum Ausdruck, dass er den entgegenstehenden Beschluss des Beklagten vom 14. Juli 2008 für fehlerhaft hielt. 48 Gerade im Kommunalrecht besteht bisweilen eine gewisse Unsicherheit, ob Beschlüssen des Vertretungsorgans Außenwirkung und damit Verwaltungsaktsqualität zukommt. Die damit für die Beteiligten bestehende Unsicherheit, ob nach der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer eine Feststellungsklage oder eine Leistungsklage in Form der Verpflichtungsklage statthaft ist, ist damit zu begegnen, dass der Vorsitzende nach § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirkt, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Anders als dies in der Klageerwiderung anklingt, besteht diese Verpflichtung des Vorsitzenden auch bei anwaltlich vertretenen Klägern (Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 86, Rz. 119) und dementsprechend auch bei Klägern, die selbst von Beruf Rechtsanwalt sind. 49 Der vorliegende Fall bietet - anders als dies der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vertrat - nicht deshalb Anlass für eine strengere Betrachtung, da die Unklarheit über die Rechtsnatur der Entscheidung des Beklagten dadurch entfalle, dass der Präsident des Kreistages die Entscheidung des Beklagten vom 14. Juli 2008 mit seinem "Bescheid" vom 23. Juli 2008 gegenüber dem Kläger bekanntgegeben hat. Die Klage in einem Kommunalwahlverfahren richtet sich gegen den Beschluss der Vertretung (§ 45 Abs. 2 KWG M-V) hier also gegen den Beschluss vom 14. Juli 2008. Da nach dieser Vorschrift die Entscheidung dem, der Einspruch erhoben hat, zuzustellen ist, ist es rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Kreistagspräsident, der den Kreistag nach außen vertritt (§ 106 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern [KV M-V]) diesen für die Zustellung noch einmal ausfertigt, wie dies hier geschehen ist. Eine absolute Klarheit über den genauen Klagegegenstand gewinnt des Adressat allein deshalb jedoch auch nicht. 50 Ist - wie im vorliegenden Fall - der Streitstoff einer zunächst erhobenen - nicht statthaften - Feststellungsklage mit der - statthaften - Verpflichtungsklage, identisch, weil die nämliche Feststellung bei einer unterstellten Begründetheit der Klage nicht durch das Gericht getroffen werden könnte, sondern von dem Beklagten durch Verwaltungsakt zu treffen wäre, stellt der Übergang von einem Feststellung- zu einem Verpflichtungsantrag deshalb keine Änderung des Klagegegenstandes und damit keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO dar. 51 Auch wenn der Kläger erst nach Ablauf der Klagefrist die Klage von einer Feststellungsklage auf eine Verpflichtungsklage umgestellt hat, ist die Klagefrist nicht versäumt (vgl. Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 74, Rz. 54). 52 Zu keinem anderen Ergebnis führt die Tatsache, dass der Beklagte zunächst fehlerhaft bezeichnet war. Die Klagefrist ist auch gewahrt, wenn zunächst der Beklagte nicht angegeben oder falsch bezeichnet war und erst nach Ablauf der Klagefrist zutreffend benannt wurde, oder wenn der Beklagte der rechtzeitig erhobenen Klage nachträglich, nach Ablauf der Klagefrist, im Wege der subjektiven Klageänderung ausgewechselt wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 74, Rz. 7; Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 74, Rz. 55). 53 Im vorliegenden Fall war die Klage stets gegen die (juristische) Person "Landkreis Ostvorpommern" gerichtet. Bei einer statthaften Feststellungsklage hätte nicht die Möglichkeit bestanden, diese unmittelbar gegen eine Behörde dieses Rechtsträgers - etwa den von dem Kläger genannten "Landrat des Landkreises Ostvorpommern" - zu richten. Dass mit dieser Bezeichnung der Rechtsträger (Landkreis Ostvorpommern) gemeint war, hätte der Kläger klarstellen können, ohne dass darin eine (subjektive) Klageänderung zu sehen gewesen wäre. 54 Mit dem Hinweis auf die Verpflichtungsklage als statthafte Klageart ergab sich für den Kläger, dass die Klage unmittelbar gegen die Behörde zu richten war, die den entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat bzw. erlassen soll (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetz [AGGerStrG]). 55 Nichts anderes ergibt sich daraus, dass diese beiden Korrekturen, die für sich genommen keine Klageänderung darstellen, hier zusammen notwendig waren. Eine Änderung der Zielrichtung der Klage ist auch darin nicht zu erblicken. 2. 56 Die Klage ist unbegründet. Im Gegensatz zu den formellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung (dazu unter a.) sind deren materielle Voraussetzungen hierfür (dazu unter b.) nicht gegeben. a.) 57 Der Kläger ist nach § 43 Abs. 1 KWG M-V einspruchsberechtigt. Danach kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes und die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. 58 Der Kläger ist Wahlberechtigter im Sinne dieser Vorschrift. Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz [GG] sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag (1.) das 16. Lebensjahr vollendet haben, (2.) seit mindestens drei Monaten (a.) im Wahlgebiet ihre Wohnung haben, bei mehreren Wohnungen nach dem Melderegister ihre Hauptwohnung, oder (b.) sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben und (3.) nicht nach § 8 KWG M-V vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, § 7 Abs. 1 KWG M-V. 59 Der Kläger hat seinen Wohnsitz in A. (Landkreis Ostvorpommern) und ist damit auch im Wahlgebiet wahlberechtigt. 60 Er hat rechtzeitig Einspruch gegen die Gültigkeit der Landratswahl erhoben. Der Einspruch gegen die Gültigkeit einer Wahl ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe beim Wahlleiter zu erheben, § 43 Abs. 2 KWG M-V. Das Wahlergebnis wurde am 07. Juni 2008 bekanntgegeben. Der Kläger hat am 16. Juni 2008 und damit innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch erhoben. b.) 61 Der Beschluss vom 14. Juli 2008, mit dem der Beklagte über den Einspruch des Klägers entschieden und die Wahl für gültig erklärt hat, ist rechtmäßig. 62 Nach §§ 56 Abs. 2, 71 Abs. 1 Nr. 5 KWG M-V ist die Wahl für gültig zu erklären, wenn keiner der unter Nummer 1 bis 4 genannten Fälle vorliegt. Es liegt hier keiner der in § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Fälle vor. Das gilt auch für § 71 Abs. 1 Nr. 2 KWG M-V, auf den sich der Kläger beruft. Eine Wahlanfechtung hat danach Erfolg, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können. Unter diesen Voraussetzungen hat der Kreistag zu beschließen, dass die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen ist. 63 Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung sind alle Verstöße gegen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung oder anderer die Kommunalwahlen betreffenden Normen sowie gegen allgemeine verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze (Leuschner/Helmers, Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern, § 71 KWG, Anm. zu Nr. 2). 64 Eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung kann sich auf das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall ausgewirkt haben, wenn die konkrete Möglichkeit des Zustandekommens eines anderen als des verkündeten Wahlergebnisses als spezielle und unmittelbare Folge des vorliegenden Verstoßes gegen Wahlvorschriften besteht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 28.11.1996 - 1 L 145/96). 65 Ist ein Bewerber zu Unrecht nicht zur Wahl des Landrates zugelassen worden, stellt dies zwar stets eine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl dar, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben könnte, denn es lässt sich im nachhinein nicht feststellen, wie viele Stimmen auf den Bewerber entfallen wären, wenn er zur Wahl zugelassen worden wäre. Damit lässt sich unabhängig von der - schon nicht zu beantwortenden - Frage, ob dies die Mehrheit der Stimmen hätte sein können, auch nicht sagen, ob sich der Umstand, dass sich die Wähler nun zwischen den anderen Bewerbern entscheiden mussten, auf das Verhältnis der Stimmen der anderen Bewerber zueinander ausgewirkt hat. 66 Bei der Vorbereitung der Wahl des Landrates des Landkreises Ostvorpommern vom 18. Mai 2008 sind aber keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen. Dass der Kläger zu der Wahl nicht zugelassen worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Kreiswahlausschusses des Landkreises Ostvorpommern vom 08. April 2008 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landeswahlausschusses vom 17. April 2008 ist formell (aa.) und materiell (bb.) rechtmäßig. aa.) 67 Der Wahlausschuss - hier also der Kreiswahlausschuss (vgl. § 2 Abs. 5 KWG M-V) - entscheidet spätestens am 40. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge, § 26 Abs. 1 KWG M-V. Das ist geschehen. Der 08. April 2008 war genau der 40. Tag vor der Wahl vom 18. Mai 2008. Die Frist verlängerte sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, § 78 Satz 1 KWG M-V. 68 Anders als dies der Kläger vertritt, ist der Beschluss des Kreiswahlausschusses nicht deshalb formell rechtswidrig, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß angehört worden sei, da ihm die im Tatbestand wiedergegebenen Zitate zwar in der Sitzung vorgelesen, nicht aber zuvor in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt worden seien. Anders als für die Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird (vgl. § 26 Abs. 5 Satz 2 KWG M-V) ist für die Sitzung des Kreiswahlausschusses gesetzlich keine Anhörung ausdrücklich vorgeschrieben. Es kann dahingestellt bleiben, ob deshalb eine Anhörung auch ganz hätte unterbleiben können, denn sie hat hier stattgefunden. Dass dem Bewerber vor der Sitzung die Unterlagen, die zum Gegenstand der Sitzung des Kreiswahlausschusses gemacht werden sollen, zuzuleiten sind, dass also gleichsam eine qualifizierte Anhörung stattzufinden hätte, ist jedenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dies ergibt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen, denn der Betroffene kann im Beschwerdeverfahren seine Ausführungen ergänzen. 69 Über die - binnen drei Tagen nach Verkündung der Zurückweisung des Wahlvorschlages zu erhebende - Beschwerde entscheidet in öffentlicher Sitzung bei Wahlvorschlägen in Landkreisen der Landeswahlausschuss, § 26 Abs. 5 Satz 1 KWG M-V. In der Verhandlung über die Beschwerde sind die erschienenen Beteiligten zu hören, § 26 Abs. 5 Satz 2 KWG M-V. Über die Beschwerde ist spätestens am 30. Tag vor der Wahl zu entscheiden, § 26 Abs. 5 Satz 3 KWG M-V. An diese Vorgaben hat sich der Landeswahlausschuss im vorliegenden Fall gehalten. Insbesondere ist eine Anhörung des Klägers erfolgt. Er hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass er seine "Äußerungen zu Grundgesetz und Demokratie und ihre Feinde" vorbringen konnte. bb.) 70 Die Entscheidung, den auf den Kläger bezogenen Wahlvorschlag nicht zuzulassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Erfordernissen und den Erfordernissen der Kommunalwahlordnung nicht entsprechen, § 26 Abs. 2 KWG M-V. 71 Der den Kläger betreffende Wahlvorschlag entsprach nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Zu den gesetzlichen Erfordernissen, die ein Wahlvorschlag erfüllen muss, um zur Wahl zugelassen zu werden, gehört u.a. die Wählbarkeit des vorgeschlagenen Bewerbers (Glaser in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Erläuterungen zu § 61 KWG M-V [Stand: 03/2004]; so auch: LT-Drucksache 5/1936, S. 22 f.). 72 Der Kläger war nicht wählbar. Wählbar zum Landrat sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 GG sowie alle Unionsbürger, die am Tag der Hauptwahl (1.) das 18., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben, (2.) die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz erfüllen, (3.) nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, (4.) nicht nach § 10 Abs. 2 oder 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und (5.) nicht von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden sind, §§ 56 Abs. 2, § 61 Abs. 2 KWG M-V. 73 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach dem Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern [Landesbeamtengesetz - LBG M-V] nicht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eintritt. 74 Anders als dies der Kläger vertritt, ist die Regelung des § 61 Abs. 2 KWG M-V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V nicht verfassungswidrig. 75 Dass beamtenrechtliche Vorschriften, wonach Beamter nur werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des betroffenen Bundeslandes eintritt, nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat, entspricht ständiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte (vgl. GKÖD, Bd. I, § 7 BBG, Rz. 13 [Stand: 06/1994] mit Nachw. der Rechtsprechung) und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. 76 Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist, dass dies auch für Anwärter gilt, die das Amt eines kommunalen Wahlbeamten anstreben (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1996 - 8 B 85/96 - LKV 1997, S. 171). 77 Anders als dies der Beklagte vertritt, hat das Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] nicht entschieden, dass auch die Frage, ob der Umstand, dass Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers bestehen, es zulässt, ihn von vornherein nicht zur Wahl zuzulassen, allein an dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen und damit ebenfalls zu bejahen wäre. Der von dem BVerwG entschiedene Fall betraf die Anfechtungsklage eines kommunalen Wahlbeamten gegen eine Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde im Wahlprüfungsverfahren, durch die seine bereits erfolgte Wahl mangels Wählbarkeit für ungültig erklärt wurde. Das BVerwG hat zwar in diesem Verfahren erkannt, dass der Landesgesetzgeber die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die (Bürgermeister-) Wahl in Anknüpfung an die Voraussetzungen bestimmen könne, die er für die Berufung in ein Beamtenverhältnis allgemein aufgestellt habe. Es hat aber jedenfalls nicht ausdrücklich etwas dazu gesagt, ob diese Prüfung bereits vor der Wahl oder erst vor der Ernennung (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 1 KWG M-V) erfolgen darf. 78 Nach Auffassung der Kammer wird eine Prüfung des Gesetzes anhand des Maßstabes des Art. 28 GG nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch Art. 33 Abs. 2 GG einschlägig ist. Die Verfassungsbestimmungen können zwar - wie der vorliegende Fall zeigt - kollidieren, stehen aber nicht im Verhältnis der Spezialität oder einer sonstigen Konkurrenz zueinander. Sie haben vielmehr unterschiedliche Schutzrichtungen und können - etwa bei der Wahl kommunaler Beamter - auch nebeneinander berührt sein. 79 Anders als dies der Beklagte vertritt, sind die Wahlgrundsätze nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 3 Abs. 3 LVerf M-V auf die Direktwahl eines Landrates anwendbar. Zwar sind mit der "Vertretung des Volkes", die zwingend unmittelbar zu wählen ist, nur die Repräsentativorgane Gemeindevertretung bzw. Kreistag gemeint (Tettinger in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 2005, Art. 28, Rz. 98). Alle Organe der kommunalen Körperschaften bedürfen aber, soweit sie Staatsgewalt ausüben, einer demokratischen Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als dem Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, zurückführen lässt. Diese verfassungsrechtlich notwendige Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Die Legitimation muss allerdings nicht in jedem Fall durch unmittelbare Volkswahl erfolgen. In aller Regel genügt es, dass sie sich mittelbar auf das Volk als Träger der Staatsgewalt zurückführen lässt (Tettinger, a.a.O., Rz. 95 f.). Es ist danach also von Verfassungs wegen nicht geboten, den Landrat unmittelbar vom Volk wählen zu lassen. Seine verfassungsrechtlich notwendige Legitimation kann sich auch daraus ergeben, dass er von dem Kreistag gewählt wird, der seinerseits aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Entscheidet sich der Landesgesetzgeber aber für eine Wahl des Landrats unmittelbar durch das Volk, hat diese auch allgemein, frei, gleich und geheim zu sein, da sich die Ausübung der Staatsgewalt nur dann auf eine dem Grundgesetz entsprechende Wahl zurückführen lasst. 80 Hinsichtlich der Wahlrechtsgrundsätze positivieren Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG allgemeine Verfassungsgrundsätze, die über den engen Anwendungsbereich dieser beiden Vorschriften hinaus einerseits auch für Abstimmungen, andererseits für Wahlen auch in anderen Bereichen der Staatsgewalt Geltung beanspruchen (Rennert in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 28, Rz. 59). 81 Die - auch in § 3 Abs. 1 KWG M-V wiedergegebenen - Grundsätze gelten damit mit Verfassungsrang sowohl für die Vertretungs- als auch für die Direktwahlen der Bürgermeister und Landräte (vgl. Glaser in: Schröder u.a., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Erläuterungen zu § 3 KWG M-V [Stand: 03/2004]). 82 Gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit eines Bewerbers - und damit auch § 61 Abs. 2 KWG M-V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V - greifen in den Schutzbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (bzw. Art. 3 Abs. 3 LVerf M-V) ein, wird doch damit die (passive) Wahlfreiheit der davon Betroffenen und damit der Grundsatz der allgemeinen Wahl eingeschränkt. 83 Jedoch führt dies nicht ausnahmslos zu einem Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (bzw. Art. 3 Abs. 3 LVerf M-V), denn die Verfassung schützt die Allgemeinheit der Wahl nicht absolut. Beschneidungen der (passiven) Wahlfreiheit können gerechtfertigt sein, soweit damit die Einhaltung der anderen in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (bzw. Art. 3 Abs. 3 LVerf M-V) statuierten Wahlgrundsätze oder anderer durch die Verfassung geschützter Positionen abgesichert wird (sog. verfassungsimmanente Schranken). Es ist dann die Aufgabe des Gesetzgebers, einen schonenden Ausgleich zu finden, der allen Normen der Verfassung angemessen zur Geltung verhilft (sog. praktische Konkordanz). 84 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 61 Abs. 2 KWG M-V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V nicht zu beanstanden. Ließe das Gesetz auch Wahlvorschläge für solche Bewerber zu, die nicht die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten, würde damit in die Gleichheit der Wahl und somit ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (bzw. Art. 3 Abs. 3 LVerf M-V) eingegriffen und auch die durch das Grundgesetz geschützte Funktionsfähigkeit der Verwaltung beeinträchtigt. 85 Die Wahl derartiger Bewerber hätte zur Folge, dass die Wahl für ungültig zu erklären wäre (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 1 KWG M-V). Es müsste - bei ungewissem Ausgang, ob der für das Amt ungeeignete Bewerber erneut als Sieger aus der Wahl hervorginge - eine Neuwahl stattfinden. Es liegt auf der Hand, dass dies einer über kurzfristige Planungen hinausgehenden Verwaltung jedenfalls nicht zuträglich ist. 86 Unabhängig von der Frage, ob der für das Amt ungeeignete Bewerber bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann oder nicht, wird schon durch eine Zulassung zur Wahl in den ebenfalls durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG abgesicherten Grundsatz der Wahlgleichheit eingegriffen. Aus der Gleichheit der Wahl folgt, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten (grundsätzlich) den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben. 87 Bei Mehrheitswahlen entspricht es zwar - anders als bei Verhältniswahlen - dem Zweck, dass nur die für den Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen, während die auf den oder die Minderheitskandidaten entfallende(n) Stimmen hingegen bei der Vergabe der Mandate unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Urt. v. 03.07.2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 - DVBl. 2008, S. 1045, Rz. 92 f). Eine gleiche rechtliche Erfolgschance haben nur die Stimmen, die - unter der Voraussetzung, dass sie auf den Mehrheitskandidaten entfallen - überhaupt zu einer "Mandatszuteilung" führen können. Das bedeutet bezogen auf die Wahl eines Landrates, dass jeder Wahlberechtigte die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss, Einfluss auf die (Aus-) Wahl des Landrats zu nehmen. Das wäre nicht gegeben, wenn die Stimmen für einzelne Bewerber zwar mitzählten, also den gleichen Zählwert hätten, sich aber nachträglich herausstellte, dass ihnen bei der Auswahl des Landrats keine Bedeutung zukäme, da der Bewerber für dieses Amt von vornherein aus Rechtsgründen nicht in Frage käme. Es stellt also - anders formuliert - keinen Wahlerfolg in diesem Sinne dar, über § 71 Abs. 1 Nr. 1 KWG M-V dazu beizutragen zu können, dass die Wahl ungültig wird. 88 Der Landesgesetzgeber konnte sich deshalb bei der Abwägung zwischen dem Interesse der Bewerber, die nicht die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten und die deshalb nicht zum Landrat ernannt werden könnten, sich gleichwohl wenigstens zur Wahl stellen zu können, auf der einen Seite und dem Interesse aller Wahlberechtigten auf einen gleichen Erfolgswert ihrer Stimmen und der Funktionsfähigkeit der Verwaltung auf der anderen Seite für die Regelung des § 61 Abs. 2 KWG M-V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V entscheiden. Die differenzierende Ausgestaltung des Wahlrechts kann sich an der Verwirklichung des mit der Wahl verfolgten Zieles orientieren (BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, a.a.O., Rz. 98), wie dies hier geschehen ist. 89 Indem das Landesrecht die Voraussetzung für eine Eignung des Bewerbers und damit für seine Ernennung zum Beamten zu einer bereits vor der Zulassung zur Wahl zu prüfenden Wählbarkeitsvoraussetzung in Bezug auf die Wahl zu diesem Amt erhebt, verstößt es deshalb nicht gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach in den Ländern, Kreisen und Gemeinden das Volk eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist, oder gegen Art. 3 Abs. 3 LVerf M-V, wonach die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Kreisen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sind. 90 Die Anwendung des § 61 Abs. 2 KWG M-V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V im vorliegenden Einzelfall ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte konnte seiner Entscheidung zugrundelegen, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten. 91 Unter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist eine Ordnung zu verstehen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den Grundprinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortung der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (GKÖD, Bd. I, § 7 BBG, Rz. 13 [Stand: 06/1994]). 92 Mit der politischen Treuepflicht, die zu den von Art. 33 Abs. 5 GG garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse - im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen - unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, S. 2569; Beschl. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, S. 334 [347 ff.]). 93 Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird, bietet ein Bewerber, bei dem keine Umstände vorliegen, die nach der Überzeugung der zur Beurteilung berufenen Stelle die künftige Erfüllung der Pflicht zur Verfassungstreue zweifelhaft erscheinen lassen. Zweifel an der Verfassungstreue in diesem Sinne liegen bereits dann vor, wenn der Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, dass der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten; der Nachweis einer "verfassungsfeindlichen" Betätigung, die bei einem Beamten eine Treuepflichtverletzung darstellen würde, ist zur Verneinung der Gewähr der Verfassungstreue nicht erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975, a.a.O [353]). 94 Der Überzeugung liegt ein Urteil zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält; es hat nur den Einzelfall im Auge und gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Elementen (also nicht wie der Kläger meint eine Vielzahl von Fall zu Fall wechselnder Beurteilungselemente) und deren Bewertung (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975, a.a.O. [353]). 95 Grundlage für die Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue müssen Umstände sein, die - einzeln oder in ihrer Gesamtheit - von hinreichendem Gewicht und objektiv geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht auszulösen. Geeignete Umstände sind z.B. eigene Veröffentlichungen (z.B. Flugblätter, Zeitungsanzeigen oder Abhandlungen mit verfassungsfeindlichen Aussagen oder einer verfassungsfeindlichen Zielrichtung) Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen mit verfassungsfeindlicher Tendenz, Mitgliedschaft oder sonstige Tätigkeit in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder Bestrebung, Mitgliedschaft in Parteien mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung, gleichgültig, ob die Partei für verfassungswidrig erklärt worden ist oder nicht (GKÖD, Bd. I, § 7 BBG, Rz. 13d f. [Stand: 06/1994]). 96 Die angefochtene Entscheidung wird den an diesen Maßstäben zu messenden Anforderungen an eine Einzelfallprüfung gerecht. 97 Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die NPD vom Bundesverfassungsgericht - wegen eines Verfahrenshindernisses - nicht verboten worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.03.2003 - 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 - BVerfGE 107, S. 339). Daraus folgt aber nicht, dass die Tatsache der Mitgliedschaft des Klägers in der NPD und des Umstandes, dass er aus dieser Mitgliedschaft heraus mehrere Mandate für die Partei übernommen hat und damit jedenfalls in der Öffentlichkeit als eine führende Persönlichkeit der Partei wahrgenommen wird, nicht berücksichtigt werden darf. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass das Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 2 GG) einer Berücksichtigung verfassungsfeindlicher Aktivitäten in nicht verbotenen politischen Parteien bei der Überprüfung der Verfassungstreue eines Beamten oder der Gewähr der Verfassungstreue eines Bewerbers nicht entgegensteht. Ein berücksichtigungsfähiger Umstand liegt schon in der bloßen Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerstreitenden Zielsetzungen (GKÖD, Bd. I, § 7 BBG, Rz. 13e [Stand: 06/1994]). 98 Bei der NPD handelt es sich um eine rechtsextreme Partei, die politische Ziele verfolgt, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind (so auch VG Berlin, Urt. v. 30.11.2004 - 26 A 265.03 - JURIS), die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zählt (ebenso: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.11.2007 - VGH O 27/07 - NVwZ 2008, S. 897). Im Hinblick auf die NPD hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 20. Mai 1983 (BVerwGE 83, 136, 140 ff.) folgendes ausgeführt: 99 "Die von der NPD in betontem Gegensatz zu der in der Bundesrepublik Deutschland verwirklichten Staats- und Gesellschaftsordnung angestrebte Nationaldemokratie stellt sich wie folgt dar: 100 Die Nationaldemokratie sieht die Volksgemeinschaft als Zweck und Grundlage des von ihr erstrebten starken Staates an. Wie diese Volksgemeinschaft beschaffen sein soll, wird nicht deutlich gesagt, doch orientiert sich die Vorstellung der NPD eindeutig an der im Nationalsozialismus "schon einmal verwirklichten Idee", schließt also die Nichtdeutschen ebenso aus wie den politisch Andersdenkenden. Der einzelne wird nicht, wie nach dem als "liberalistisch" abgelehnten Menschenbild des Grundgesetzes, als eigenständiger Wert anerkannt, den um seiner selbst willen zu achten und zu schützen staatliche Aufgabe wäre, er besitzt vielmehr Daseinsberechtigung nur als Glied der Gemeinschaft. Auch wenn die NPD extreme Formulierungen des Nationalsozialismus, wie "Du bist nichts, Dein Volk ist alles" vermeidet, wird dieser mit dem Grundgesetz so nicht mehr zu vereinbarende absolute Vorrang der "Volksgemeinschaft" vor dem nach seinem Nutzen für die Gemeinschaft bewerteten "Einzelnen" in den wiedergegebenen Äußerungen mehr als deutlich ("wofür er als Einzelwesen leben darf"). Hinzu kommt die unverhohlene Ablehnung des Gleichheitsprinzips, dem das auf dem "allein lebensrichtigen Menschenbild" beruhende Prinzip der Ungleichheit aller Menschen gegenübergestellt wird, zu dem sich die NPD auch in ihrem Programm "bekennt" (B 5). Ständig wiederkehrende Äußerungen zur Gefahr der "Rassenvermischung", des "Einheitsbreis", belegen ebenso wie die unverkennbare Wiederbelebung des Antisemitismus, dass die NPD dabei der nationalsozialistischen Idee von der Überlegenheit der "deutschen Rasse" huldigt, in dieser allein die Grundlage des nationaldemokratischen Staates sieht. Damit werden wesentliche Grundrechte und folglich ein unverzichtbares Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgelehnt. 101 Die NPD bekämpft die übrigen Parteien in einer Weise, die deutlich darauf abzielt, sie aus dem politischen Leben auszuschalten. Sie macht sich dabei Methoden und Begriffswahl der NSDAP zu eigen. Hinzu kommt der Anspruch, allein die richtige Weltanschauung zu vertreten und die einzige Partei zu sein, die sich der bewusst auf Zerstörung des Volkes gerichteten Politik der "System"-, "Lizenz"- oder "Kartellparteien" entgegenstelle. Sie spricht damit im Grunde "allen anderen Parteien unabweisbar und unversöhnlich die Existenzberechtigung im Sinne einer gleichberechtigten und für die Dauer bestimmten Partnerschaft" (BVerfGE 5, 85, 225) ab. Damit bekämpft sie unmittelbar das Mehrparteienprinzip als eines der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Ordnung. 102 Darüber hinaus bringen die wiedergegebenen Äußerungen auch eindeutig eine Ablehnung dieses verächtlich im Jargon der Nationalsozialisten als "System" bezeichneten Staates zum Ausdruck, der als meilenweit von den eigenen Vorstellungen entfernt gekennzeichnet wird. Dabei ist unverkennbar, dass die erstrebte Nationaldemokratie in ihren wesentlichen Zügen dem entsprechen soll, was im "Dritten Reich" "als Traum verwirklicht" war. Dies kommt in der ausschließlich positiven Bewertung, die das "Dritte Reich" und seine Führer durch die NPD erfahren, ebenso zum Ausdruck wie in der Verächtlichmachung der Wiederherstellung demokratischer Zustände in Deutschland seit 1945 als "Umerziehung", der völlig andere Ziele unterstellt werden. Sie wird für alle Mißstände der Folgezeit verantwortlich gemacht. Jede Verantwortung der Nationalsozialisten für die Verhältnisse im Nachkriegsdeutschland wird geleugnet, die Schuld den als "Verräter" und - wieder im Stil der NS-Propaganda - als "Erfüllungspolitiker" diffamierten Regierungen des Bundes und der Länder zugeschoben. Deutlich wird auch an den Reichsgedanken der NSDAP angeknüpft, wie er "für eine Sekunde in der Weltgeschichte" (Kuhnt) Wirklichkeit wurde, über die Wiedervereinigung hinaus also die Wiederherstellung des von Hitler mit Vertragsbrüchen und mit Gewalt geschaffenen Großdeutschen Reiches erstrebt, das als Folge des von Hitler begonnenen Krieges 1945 zusammenbrach. Die großsprecherische und realitätsferne Ankündigung, "wenn wir siegen, werden die Ergebnisse des zweiten Weltkrieges revidiert", lässt dies zweifelsfrei erkennen." 103 Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung an, an deren Richtigkeit sich bis heute nichts geändert hat. Dies belegen, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, der Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern für 2007 und der Verfassungsschutzbericht des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern für 2007. Danach ist kein Richtungswandel der Partei im Hinblick auf ihr Verhältnis zum Nationalsozialismus und damit zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erkennen. 104 Die NPD ist eine (die mitgliederstärkste) rechtsextremistische Partei. Neonazis üben weiterhin führende Funktionen in den Gremien der Partei aus. In zahlreichen Verlautbarungen der Partei zeigt sich ihre grundsätzliche Feindschaft zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie belegen zudem eine Affinität zu Ideen des Nationalsozialismus. Die Vorstellung von der "Volksgemeinschaft", in der das "Volk" als kollektive, nach ethnischen und rassischen Kriterien definierte - Ganzheit verstanden wird, ist der Gegenentwurf zum Grundgesetz und gilt der NPD als Allheilmittel für alle Probleme, die Globalisierung und die Immigration mit sich bringen. Dabei werden diejenigen Teile der Bevölkerung, die nach Ansicht der Partei nicht der "Volkgemeinschaft" angehören, oft als "Asoziale" und "Schmarotzer" diffamiert (Verfassungsschutzbericht 2007 des Bundesministeriums des Innern, S. 49). Die NPD negiert weitgehend die verfassungsrechtlich garantierten Individualrechte (ebendort, S. 67). Ziel der NPD ist die Beseitigung der parlamentarischen Demokratie und des demokratischen Rechtsstaates (ebendort, S. 65 f.). "Volksgemeinschaft" und "Völkischer Sozialismus" stehen für einen "Völkischen Kollektivismus", einen Angriff auf demokratische Strukturen, individuelle Rechte und gesellschaftlichen Pluralismus. Im Gegensatz zu Wahlkampfpapieren, die einen tagespolitischen Bezug haben und rechtsextremistische Versatzstücke oftmals im Subtext belassen, wird dies in Texten, die sich unmittelbar an die Partei oder die Szene richten, deutlicher formuliert. Wesentliche Teile der Parteiidentität wie zum Beispiel "Reichsgedanke", Revisionismus und Glorifizierung des Nationalsozialismus wenden sich an die eindeutig rechtsextremistische Klientel (Bundesamt für Verfassungsschutz, Die "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (NPD) als Gravitationsfeld im Rechtsextremismus, S. 8). 105 Wer Funktionär einer derartigen Partei ist und nicht den in Rede stehenden Bestrebungen dieser Partei entgegentritt, setzt sich in eindeutigen Widerspruch zu den Grundwerten der Verfassung über den demokratischen und rechtsstaatlichen Staatsaufbau und die Anerkennung der Menschenrechte (BVerwG, Urt. v. 07.07.2004 - 6 C 17/03 - NJW 2005, S. 85). Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt, sich nicht von der NPD distanzieren zu wollen, wenn er sich auch dem "gemäßigten Flügel" zurechne. 106 Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger keine Ämter innerhalb der Partei übernommen hat, wie er dies vorträgt, ergäbe sich daraus nichts anderes. Wenn er für diese Partei bei einer Wahl kandidiert und sich nicht von ihren Äußerungen distanziert, wozu ihm die Wahlausschüsse hier ausdrücklich Gelegenheit gegeben haben, muss er sich als herausgehobenes Mitglied jedenfalls deren allgemeine Ausrichtung zurechnen lassen. Wenn der Kläger es ablehnt, sich jedenfalls von bestimmten Inhalten der NPD-Politik zu distanzieren, zu deren Gedankengut die Auffassung gehört, die Menschen seien von Natur aus ungleich und unterteilten sich in höher- und minderwertige Wesen und die deshalb eindeutig mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes [GG] und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [LVerf M-V] nicht zu vereinbaren ist (vgl. Art. 3 GG, Art. 5 Abs. 3 LVerf M-V), ist es nicht zu beanstanden, die von dem Kläger selbst getätigten Äußerungen im Lichte der Maximen dieser Partei zu begreifen. 107 Die dem Kläger von den Wahlausschüssen vorgehaltenen Äußerungen sind vor diesem Hintergrund gesehen geeignet, die Feststellung zu belegen, er biete nicht die Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eintrete. 108 Indem der Kläger zum Ausdruck brachte, das herrschende politische "System" und deren Vertreter, denen die "pseudodemokratische Maske verrutscht" sei, abzulehnen, brachte er nicht nur eine Kritik an den herrschenden Parteien zum Ausdruck, wie er dies in der Klagebegründung zu vermitteln suchte. In dem Schlagwort der Ablehnung des "Systems" kommt im Sprachgebrauch der NPD gerade die Ablehnung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zum Ausdruck, wie sie im Grundgesetz fixiert ist (vgl. Verfassungsschutzbericht 2007 des Bundesministeriums des Innern, S. 68, 72). Der Begriff "System" wird als Bezeichnung für die bestehende Ordnung verwandt (vgl. Botsch in: Virchow/Dornbusch, 88 Fragen und Antworten zur NPD, 2008, S. 42). 109 Soweit der Kläger meint, dass seine Äußerung zu den Kameradschaften kein Bekenntnis zum Neonationalsozialismus darstelle, wird diese Ansicht von der Kammer nicht geteilt. In dem in der Tageszeitung am 08. April 2006 erschienen Artikel "Das vergessene Land" ist ausdrücklich von "rechtsextremen Kameradschaften" und "militanten Neonazis" die Rede. Auch wenn der Kläger diese Adjektive nicht selbst verwendet haben sollte, würde sich daraus kein anderes Bild ergeben. Wird im Zusammenhang mit der NPD oder dem Rechtsextremismus von "Kameradschaften" gesprochen, ist damit eine bestimmte Erscheinungsform des Neonationalsozialismus verbunden. Indem der Kläger von einer ideologischen Identität zwischen diesen Kameradschaften und der NPD spricht, nimmt er auf die offizielle Parteilinie zu dem Verhältnis zu diesen Gruppierungen Bezug. 110 Das neonazistische Spektrum definiert sich über eine inhaltliche Bezugnahme auf die NS-Ideologie, wobei dies in unterschiedlicher Art und Weise geschieht. Während das Gros der Neonaziszene nach wie vor das "Dritte Reich" als Ideal einer staatlichen Ordnung ansieht, gilt die Politik A. H. in anderen Teilen der Neonaziszene als Abkehr von der "reinen Lehre" des vermeintlich wahren Nationalismus. In der Neonaziszene in Deutschland werden je nach Kameradschaft und regionaler Führungsfigur unterschiedliche Interpretationen der NS-Ideologie zum Leitbild der eigenen politischen Arbeit erhoben. Gemeinsam ist allen Neonazis jedoch, dass sie die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland - von Neonazis "System" genannt - durch einen autoritären Führerstaat mit einer ethnisch homogenen Bevölkerungsstruktur ersetzen wollen. Abweichende Meinungen wären in einer nach diesen Maßstäben errichteten Gesellschaft untersagt, da sie das behauptete einheitliche politische Wollen des Volkes gefährdeten. Damit einherginge die massive Entrechtung von Individuen oder von den Teilen der Bevölkerung, die sich einem solchen System widersetzten oder - auch aus ethnischen Gründen - von ihm nicht als gleichberechtigte Bürger akzeptiert würden. Die Szene organisiert sich größtenteils in sogenannten Kameradschaften, das heißt in Gruppen, die zur Vermeidung staatlicher Verbotsmaßnahmen den Anschein fester Vereinsstrukturen vermeiden (Verfassungsschutzbericht 2007 des Bundesministeriums des Innern, S. 59). 111 Eine klare Trennung zwischen den Aktivitäten der Neonazis und der NPD ist spätestens seit dem Einzug der NPD in den Schweriner Landtag kaum noch möglich. Derzeit ist in Mecklenburg-Vorpommern im bundesweiten Vergleich eine besonders enge Verflechtung zwischen der NPD und der Neonaziszene festzustellen (Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern 2007 des Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, S. 62 f., 67, 91 f.; Röpke/Speit, Neonazis in Nadelstreifen, 2008, S. 9; dieselben in: Virchow/Dornbusch, 88 Fragen und Antworten zur NPD, 2008, S. 247). Udo Pastörs, der Vorsitzende der Fraktion der NPD im Landtag Mecklenburg-Vorpommern, spricht von einem "Schulterschluss" zwischen der NPD und den Freien Kameraden" (Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern 2007 des Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, S. 103). 112 Die Nähe zu den Kameradschaften ist Teil des sogenannten Viersäulenmodells der NPD ("Kampf um die Köpfe", "Kampf um die Straße", "Kampf um die Parlamente" und "Kampf um den organisierten Willen" {Verfassungsschutzbericht Mecklenburg-Vorpommern 2007 des Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, S. 88 f.; Schulze in: Virchow/Dornbusch, 88 Fragen und Antworten zur NPD, 2008, S. 74; Klärner, ebenda, S. 77}). Der Bundesvorsitzende der NPD Udo Voigt stellte Ende 2004 beim Bundesparteitag die führenden Kameradschaftskader als neue Mitglieder der Partei vor (Röpke/Speit, Neonazis in Nadelstreifen, 2008, S. 22). Die Zusammenarbeit mit den Kameradschaften wurde von dem NPD-Parteipräsidium noch am 10. September 2007 bekräftigt (Röpke/Speit, Neonazis in Nadelstreifen, 2008, S. 33). 113 In diesen Kontext gestellt nährt die von dem Kläger eingeräumte Integration in die Ideologie der Kameradschaften zumindest Zweifel an seiner Verfassungstreue. 114 Die Wahlausschüsse konnten auch die Äußerungen des Klägers in dem Flugblatt der "Aktion Rostock bleibt deutsch" zur Beurteilung heranziehen. Dass dieser Aufruf wegen seiner Fremdenfeindlichkeit nicht mit der Werteordnung des Grundgesetzes insbesondere in Bezug auf Art. 1 und 3 GG zu vereinbaren ist, versteht sich von selbst. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Urheberschaft eingeräumt. Gegen eine Berücksichtigung dieses Flugblattes spricht nicht der Umstand, dass es zum Zeitpunkt der hier betroffenen Wahl bereits 16 Jahre alt war. Der Kläger hat zum einen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sich nicht von dessen Inhalt distanzieren zu wollen. Zum anderen tritt die NPD unverändert rassistisch und fremdenfeindlich auf (Verfassungsschutzbericht 2007 des Bundesministeriums des Innern, S. 77), sodass der Äußerung ein anderes Gewicht zukommt als der bisweilen vorkommenden verbalen Entgleisung von Politikern anderer Parteien, auf die sich der Kläger beruft. Wer sich noch heute zu einem Flugblatt bekennt, das 1992 den Nährboden für die Ausschreitungen in Rostock-Lichtenhagen bildete, ist für das Amt eines Landrates, zu dessen Ämtern auch die örtliche Ausländerbehörde gehört, nicht geeignet. Jedenfalls im Zusammenhang mit den anderen von dem Wahlausschuss genannten Äußerungen ergab sich für diesen ein hinreichender Anlass, an der Verfassungstreue des Klägers zu zweifeln. 115 Anders als dies der Kläger vertritt, setzte dies nicht voraus, dass der Wahlausschuss sämtliche von dem Kläger überhaupt in der Öffentlichkeit getätigten Äußerungen zusammenstellt und daraufhin durchsieht, ob sich der Kläger an anderer Stelle für die Wahrung der Grundrechte ausgesprochen hat. 116 Ebenso wie bei der (erstmaligen) Übernahme in den Vorbereitungsdienst (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975, a.a.O. [356]) können der Beurteilung der Verfassungstreue eines Bewerbers nach § 61 Abs. 2 KWG M-V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 LBG M-V nur all jene Umstände zugrunde gelegt, die dem Wahlausschuss ohne weitere zusätzliche Ermittlungen bekannt sind, wie beispielsweise allgemein zugängliche Berichterstattungen, und die ihm nicht erst von anderen (Staatsschutz-) Behörden nach entsprechenden Ermittlungen zugetragen werden müssen. 117 Nach dem Inhalt der Akten musste der Beklagte - anders als dies der Kläger meint - nicht aufklären, ob es sich bei dem Kläger um einen V-Mann des Verfassungsschutzes handelt. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Auch der Kläger macht nicht geltend, einer zu sein. 118 Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass nach beamtenrechtlichen Grundsätzen dem "Dienstherrn" des Beamten die Beurteilung zukommt, ob der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eintritt. Dienstherr des Landrates ist der Kreistag (vgl. § 104 Abs. 5 KV M-V), also der Beklagte. Diese Stelle hat zwar nicht über die Zulassung zur Wahl, wohl aber über den Einspruch gegen die Wahl zu entscheiden und hier auch entschieden. Er hat die Einschätzung der Wahlausschüsse geteilt. 3. 119 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 120 Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). 121 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO]. 122 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.1 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.