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Urteil

3 A 631/09

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beitragsbescheid, der den Gesamtanschlussbeitrag für eine Wohnungseigentumsanlage festsetzt, ist unbestimmt und unwirksam, wenn er die anteiligen Beiträge der einzelnen Wohnungseigentümer nicht ausweist. • Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht ohne weiteres Empfangsbevollmächtigter für jede einzelne Wohnungseigentümerin oder jeden einzelnen Wohnungseigentümer; fehlende Vollmacht oder Gesamtschuld begründen keine Empfangsvertretung. • Fehlt die hinreichende Bestimmtheit und damit die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, erlangt der Bescheid keine Wirksamkeit und kann durch Anfechtungsklage aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Anschlussbeitragsbescheid bei Wohnungseigentumsanlage unwirksam • Ein Beitragsbescheid, der den Gesamtanschlussbeitrag für eine Wohnungseigentumsanlage festsetzt, ist unbestimmt und unwirksam, wenn er die anteiligen Beiträge der einzelnen Wohnungseigentümer nicht ausweist. • Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht ohne weiteres Empfangsbevollmächtigter für jede einzelne Wohnungseigentümerin oder jeden einzelnen Wohnungseigentümer; fehlende Vollmacht oder Gesamtschuld begründen keine Empfangsvertretung. • Fehlt die hinreichende Bestimmtheit und damit die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, erlangt der Bescheid keine Wirksamkeit und kann durch Anfechtungsklage aufgehoben werden. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Wohnungen und Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage. Der Beklagte erließ einen Bescheid, mit dem der gesamte Anschlussbeitrag für das Grundstück festgesetzt wurde; der Betrag belief sich auf 11.935,35 Euro. Der Kläger erhob Widerspruch mit dem Hinweis, nur einzelner Wohnungseigentümer zu sein; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Beklagte erklärte, der Bescheid richte sich an die jeweiligen Eigentümer und sei dem Kläger nur soweit als Verwalter bekanntgegeben; auf Verlangen würden aber gesonderte anteilige Bescheide ausgestellt. Der Kläger klagte mit der Begründung, nicht Schuldner des gesamten Beitrags zu sein. Das Gericht prüfte, ob der Bescheid hinreichend bestimmt und ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde. • Die Klage ist zulässig; der Kläger ist als (teilweiser) Adressat durch den Bescheid betroffen und hat Rechtsschutzinteresse (§ 42 Abs.1 VwGO). • Ein Verwaltungsakt muss hinreichend bestimmt sein; nach der einschlägigen Satzung und § 7 Abs.2 Satz5 KAG M-V sind bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Eigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen beitragspflichtig. Der Bescheid hätte daher die anteiligen Beiträge ausweisen müssen. • Der Beklagte hat keine Aufteilung vorgenommen und offenbar darauf vertraut, der Kläger oder die Grundbuchdaten würden die Aufschlüsselung ermöglichen; das stellt einen Rechtsanwendungsfehler dar. • Nach § 12 Abs.1 KAG M-V i.V.m. § 122 Abs.1 AO ist der Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Kläger ist jedenfalls für seinen Anteil Inhalts- und Bekanntgabeadressat; eine pauschale Kenntnisnahme als Empfangsbevollmächtigter ergibt sich nicht aus seiner Verwalterstellung, weil keine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt und keine hinreichende Bevollmächtigung dargelegt ist. • Mangels objektiver Trennbarkeit des Bescheids (keine Ausweisung der individuellen Anteile) kann nicht von teilweiser Wirksamkeit ausgegangen werden; der Bescheid ist insgesamt nicht wirksam bekanntgegeben worden und damit unwirksam. Das Gericht hebt den Bescheid des Beklagten vom 27.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2009 auf. Begründend kommt es zu dem Ergebnis, dass der Bescheid unbestimmt ist, weil die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden anteiligen Anschlussbeiträge nicht ausgewiesen sind, und deshalb keine wirksame Bekanntgabe vorlag. Der Verwalter ist nicht automatisch Empfangsbevollmächtigter für die einzelnen Eigentümer, insbesondere weil keine gesamtschuldnerische Haftung besteht und keine Vollmacht vorliegt. Der Beklagte hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.