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Urteil

3 A 631/09

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 27.11.2008 - Kundennummer ... - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag (Schmutzwasser). 2 Der Kläger ist Wohnungs- und Teileigentümer mehrerer Wohnungen in der auf dem Grundstück Flurstücke G1, G2, G3, Gemarkung B. befindlichen Wohnungseigentumsanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Zugleich ist er deren Verwalter. 3 Mit Bescheid vom 27.11.2008 zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag für das Grundstück i.H.v. EUR 11.935,35 heran. Hiergegen legte der Kläger am 12.12.2008 Widerspruch ein, den er damit begründete, lediglich Eigentümer einzelner Wohnungen zu sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2009 - zugestellt am 29.04.2009 - wies der Beklagte den Rechtsbehelf zurück und führte zur Begründung aus, dass ergänzend klargestellt werde, dass nach wie vor Beitragspflichtige die jeweiligen Eigentümer seien und der Bescheid an den Kläger, soweit er nicht Eigentümer sei, nur in seiner Eigenschaft als Verwalter ergangen sei, so das ihm hier alle Rückgriffsrechte eröffnet sein dürften. Weiter heißt es in dem Widerspruchsbescheid: "Sollten im Einzelfall Eigentümer einen separaten, konkret auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil abstellenden Bescheid benötigen, werden wir diesen gern - auf das Datum des Bescheiderlasses vom 27.11.2008 datiert - gesondert erstellen." 4 Am 28.05.2009 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig, da er nicht Schuldner des gesamten Beitrages sei. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 27.11.2008 - Kundennummer ... - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27.04.2009 aufzuheben. 7 Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Mit Beschluss vom 27.07.2009 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 B 665/09 vorgelegen. Entscheidungsgründe I. 11 Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 17.06.2009 bzw. 06.08.2009 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. 12 Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 erste Var. VwGO) ist zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers gegeben, obwohl der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 27.04.2009 ausgeführt hat, dass der Bescheid an den Kläger - soweit er nicht selbst Wohnungseigentümer sei - lediglich in seiner Funktion als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet sei. Damit wird der Kläger - soweit er Wohnungseigentümer ist - unmittelbar durch den Bescheid belastet. Da der Bescheid den auf den Kläger entfallenden Teilbeitrag nicht ausweist, zugleich aber Vollstreckungsgrundlage für die Gesamtsumme ist, kann er ihn im eigenen Namen auch insgesamt angreifen. 13 Die vom Kläger gewählte Klageart ist statthaft, obwohl der streitgegenständliche Bescheid - wie noch zu zeigen sein wird - nicht hinreichend bestimmt und infolge dessen nicht wirksam geworden ist. Daraus folgt nicht, dass der Kläger auf die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu verweisen ist, denn mit der gerichtlichen "Aufhebung" des Bescheides wird der (unzutreffende) Rechtsschein seiner Wirksamkeit beseitigt. 14 Die Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid ist nicht hinreichend bestimmt; als Folge davon ist er nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Mit dem Bescheid wird der gesamte auf das Grundstück entfallende Anschlussbeitrag festgesetzt, obwohl es sich bei dem Grundstück und dem darauf befindlichen Gebäude - einem sanierten Plattenbau aus DDR-Zeiten - um eine Wohnungseigentumsanlage i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes handelt. Der Kläger ist (neben seiner Funktion als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft) lediglich Eigentümer einzelner in dem Plattenbauobjekt befindlicher Wohnungen. Hierfür bestimmt § 5 Abs. 3 zweiter Halbsatz der vorliegend maßgeblichen Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung durch Anlagen mit 3. Reinigungsstufe (Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung - SBS) im Einklang mit § 7 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz Kommunalabgabengesetz (KAG M-V), dass bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihren Miteigentumsanteilen beitragspflichtig sind. 15 Dies ist vom Beklagten nicht beachtet worden. Es fehlt die Ausweisung der auf den Kläger und die übrigen Wohnungseigentümer entfallenden anteiligen Anschlussbeiträge. Zwar kann der Beklagte die Wohnungseigentümer und die auf sie entfallenden Miteigentumsanteile durch Einsicht in das betreffende Wohnungsgrundbuch einfach ermitteln (vgl. § 7 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz - WEG). Allerdings geht er offenbar davon aus, dass dies nicht seine Aufgabe, sondern die des Kläger sei. Der Begründung des Widerspruchsbescheides kann entnommen werden, dass er es für ausreichend hält, lediglich den Kläger, soweit er Wohnungseigentümer ist, als Inhaltsadressat des Bescheides und ihn im Übrigen als Bekanntgabeadressat für den inhaltlich an der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Bescheides zu bezeichnen. 16 Dieser Rechtsanwendungsfehler führt dazu, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde und daher keine Wirksamkeit erlangen konnte. Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 122 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Bescheid ist für den Kläger bestimmt, soweit er als Wohnungseigentümer selbst zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden soll. Insoweit ist der Kläger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat. 17 Soweit der Kläger dagegen nur Bekanntgabeadressat des inhaltlich an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Bescheides ist, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger nicht ihr Empfangsbevollmächtigter i.S.d. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO. Dies folgt zunächst nicht aus seiner Funktion als Verwalter der Gemeinschaft. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 02.06.2005 -V ZB 32/05, NJW 2005, 2061) in § 10 Abs. 6 WEG die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich normiert hat, so dass auch die Gemeinschaft als solche prinzipiell als Abgabenschuldnerin in Betracht kommen kann. In diesem Fall ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG Empfangsbevollmächtigter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies gilt dies aber nur in Fällen, in denen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gesamtschuldnerisch haften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2005 - 10 B 65/05, Juris Rn. 12). Bestätigt wird diese Auslegung durch § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer ausübt und die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt, (nur) soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Zu den in diesem Sinne gemeinschaftlich von allen Wohnungseigentümern zu erfüllenden Pflichten gehören insbesondere auch die von den Miteigentümern gesamtschuldnerisch zu zahlenden Kommunalabgaben (vgl. VG Köln, Urt. v. 27.01.2009 - 14 K 1415/08, Juris Rn. 32). Dies trifft auf Anschlussbeiträge dann nicht zu, wenn diese - wie hier - von den einzelnen Wohnungseigentümern als Teilschuldnern zu entrichten sind. Denn insoweit ist eine gesamtschuldnerische Haftung durch § 7 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz KAG M-V ausgeschlossen. 18 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger dem Beklagten auf dessen die "Bitte um Mithilfe" vom 07.07.2008 seine Anschrift und die Anschriften der von ihm verwalteten Objekte mitgeteilt hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Umstand, dass der Kläger in der entsprechenden Rubrik statt der Namen und Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer seinen Namen angegeben hat, den Erklärungswert hat, dass sich der Kläger zum Empfangsbevollmächtigten der einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt. Denn selbst wenn man dies unterstellt, steht damit nicht fest, dass ihm diese Funktion auch objektiv zukommt. Der Kläger bestreitet, von den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Entgegennahme von Anschlussbeitragsbescheiden ermächtigt worden zu sein. Hierzu führt er aus, ihm fehle die "entsprechende rechtliche Kompetenz". Der Beklagte tritt dem nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht (vgl. Palandt-Heinrichs, 63. Auflage 2004, § 173 Rn. 15) als Empfangsbevollmächtigter zu behandeln ist, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch insoweit fehlt es an einem Vortrag des Beklagten. Dass der Kläger schließlich nicht "gesetzlicher" Empfangsbevollmächtigter ist, wurde bereits dargelegt. 19 Von einer "gespaltenen" Wirksamkeit des Bescheides dergestalt, dass der Bescheid nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam geworden ist, soweit er an den Kläger auch als Inhaltsadressat gerichtet ist und im Übrigen unwirksam ist, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn es fehlt an einer objektiven Trennbarkeit seines Regelungsgehalts. Hierzu wäre es erforderlich, dass dem Bescheid entnommen werden kann, in welcher Höhe der Kläger als Wohnungseigentümer herangezogen wird. Dass dies nicht möglich ist, wurde ebenfalls bereits dargelegt. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.