Urteil
3 A 367/06
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn zum Eröffnungszeitpunkt bereits ein angefochtener Abgabenbescheid vorliegt; das fortzuführende Widerspruchs- oder Rechtsmittelverfahren ist stattdessen zu betreiben.
• Gemäß § 251 Abs. 3 AO kann die Behörde Insolvenzforderungen feststellen; diese Regelung findet entsprechende Anwendung neben § 180 InsO nur, wenn keine bereits anhängigen angefochtenen Abgabenbescheide existieren.
• Ein rechtswidriger Feststellungsbescheid kann nach § 128 AO in einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid umgedeutet werden, soweit die Voraussetzungen für den Erlass des Widerspruchsbescheids vorliegen.
• Erfüllung durch Verwertungserlöse entfaltet keine Eintragung zur Insolvenztabelle, wenn die Zahlung nur unter Vorbehalt erfolgte und der Anspruch weiterhin der Titulierung bedarf.
Entscheidungsgründe
Umdeutung unzulässigen Feststellungsbescheids in Widerspruchsbescheid; Beitragseingänge und Verwertungserlöse • Ein Feststellungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn zum Eröffnungszeitpunkt bereits ein angefochtener Abgabenbescheid vorliegt; das fortzuführende Widerspruchs- oder Rechtsmittelverfahren ist stattdessen zu betreiben. • Gemäß § 251 Abs. 3 AO kann die Behörde Insolvenzforderungen feststellen; diese Regelung findet entsprechende Anwendung neben § 180 InsO nur, wenn keine bereits anhängigen angefochtenen Abgabenbescheide existieren. • Ein rechtswidriger Feststellungsbescheid kann nach § 128 AO in einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid umgedeutet werden, soweit die Voraussetzungen für den Erlass des Widerspruchsbescheids vorliegen. • Erfüllung durch Verwertungserlöse entfaltet keine Eintragung zur Insolvenztabelle, wenn die Zahlung nur unter Vorbehalt erfolgte und der Anspruch weiterhin der Titulierung bedarf. Die B. GmbH war Eigentümerin mehrerer Grundstücke; der Beklagte setzte Anschlussbeiträge durch mehrere Bescheide vom 13.12.2002 fest. Der Kläger wurde Insolvenzverwalter der B. GmbH und bestritt die angemeldeten Beitragsforderungen; der Beklagte erließ am 21.10.2005 einen Feststellungsbescheid über die Forderungen und nahm damit die Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Der Kläger erhob Widerspruch und Klage; der Beklagte änderte später einen Beitragsbescheid und wies Widersprüche zurück. Aus der Zwangsversteigerung erzielte der Beklagte Erlöse; für andere Grundstücke zahlte der Kläger unter Vorbehalt an den Beklagten. Streitgegenstand ist, ob der Feststellungsbescheid rechtmäßig war, ob er in einen Widerspruchsbescheid umzudeuten ist und inwieweit Verwertungserlöse und vorbehaltliche Zahlungen die Eintragung zur Tabelle ausschließen. • Anwendbare Normen und Grundsatz: § 251 Abs. 3 AO (entsprechend nach § 12 Abs. 1 KAG M-V) erlaubt Feststellung von Insolvenzforderungen, § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO regelt die Fortführung unterbrochener Rechtsbehelfsverfahren; Umdeutung nach § 128 AO ist möglich. • Unzulässigkeit des Feststellungsbescheids: War zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits ein angefochtener Abgabenbescheid vorhanden, ist ein neuer Feststellungsbescheid nicht erforderlich und unzulässig; stattdessen ist das fortzuführende Widerspruchs- oder Rechtsmittelverfahren zu betreiben, um Doppelverfahren und Rechtsunsicherheit zu vermeiden. • Umdeutung in Widerspruchsbescheid: Der Feststellungsbescheid verfolgte das gleiche Ziel wie ein Widerspruchsbescheid und hätte von der Behörde in der Verfahrensweise rechtmäßig als Widerspruchsentscheidung erlassen werden können; daher ist nach § 128 AO eine Umdeutung durch das Gericht möglich, soweit die materiellen Voraussetzungen vorliegen. • Schreibfehler und offene Unrichtigkeiten: Die in der Betreffzeile genannte zusätzliche Forderung in Höhe von 1.491,95 Euro ist eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO und kein Regelungsbestandteil des Bescheids. • Auswirkung von Erträgen aus Verwertung: Soweit der Beklagte sich aus der Zwangsversteigerung Erlöse verschafft hat, sind die betreffenden Forderungsanteile erfüllt und die Eintragung zur Tabelle ausscheidend; • Vorbehaltliche Zahlungen: Bei Zahlungen, die unter Vorbehalt geleistet wurden mit dem Ziel, die Rechtsverteidigung fortzusetzen, fehlt Erfüllungswirkung; solche Erlöse schließen die Titulierung nicht aus und rechtfertigen weiterhin eine Widerspruchsentscheidung zugunsten des Beklagten nur insoweit, als die Forderung noch besteht. Das Gericht hebt den Bescheid des Beklagten vom 21.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 insoweit auf, als er einen Betrag über 15.253,33 Euro betrifft; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Feststellungsbescheid war insgesamt nicht als Feststellungsakt erforderlich und damit rechtswidrig, kann jedoch größtenteils in einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid umgedeutet werden, weil die materiellen Voraussetzungen für eine solche Widerspruchsentscheidung vorliegen. Beträge, die der Beklagte bereits durch Zwangsversteigerung erlöst hat, sind aus den zu titulierenden Forderungen auszuscheiden. Vorbehaltlich geleistete Zahlungen gelten nicht als Erfüllung und schließen die Notwendigkeit einer Titulierung nicht aus. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.