OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 1716/08

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
14Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Kurabgaben. 2 Der in A-Stadt wohnhafte Kläger ist Eigentümer eines Kleingartens im Gebiet der Gemeinde G., einem staatlich anerkannten Erholungsort. Der Kleingarten ist mit einem zu DDR-Zeiten errichteten Bungalow mit einer Grundfläche von mehr als 24 m² bebaut, der über ein ausgebautes Dachgeschoss verfügt. Der Bungalow ist an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen. Elektrizität ist ebenfalls vorhanden. 3 Mit Bescheiden vom 05.08.2008 zog die Beklagte den Kläger zu Jahreskurabgaben 2006, 2007 und 2008 i.H.v. jeweils 51,12 EUR (2 Personen, ermäßigt) heran. Den unter dem Briefkopf „Kleingartenverein P.“ eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2008 - zugestellt am 15.09.2008 - als unzulässig zurück. Am 14.10.2008 hat der Kläger Anfechtungsklage zum Az. 3 A 1716/08 erhoben. 4 Mit Bescheid vom 15.03.2010 zog die Beklagte den Kläger zu einer Jahreskurabgabe 2010 i.H.v. ebenfalls 51,12 EUR heran. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2010 - zugestellt am 14.05.2010 - zurück. Am 14.06.2010 hat der Kläger zum Az. 3 A 588/10 Anfechtungsklage erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 05.07.2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem erstgenannten Verfahren verbunden hat. 5 Mit Bescheid vom 20.01.2011 zog die Beklagte den Kläger zu einer Jahreskurabgabe 2011 i.H.v. wiederum 51,12 EUR heran. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2011 zurück. Am 31.03.2011 hat der Kläger zum Az. 3 A 288/11 Anfechtungsklage erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 08.06.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem erstgenannten Verfahren verbunden hat. 6 Der Kläger ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Er sei Mitglied im Kleingartenverein „P.“ e.V., einem Verein nach dem Bundeskleingartengesetz. Kleingartenvereine in diesem Sinne seien von der Kurabgabe befreit, wenn die Gartenlauben nicht zu dauerhaften Wohnen genutzt würden. Dies treffe auf die Laube des Klägers zu. Nach dem Kleingarten-Pachtvertrag sei es ihm untersagt, die Gartenlaube zum dauerhaften Wohnzwecken zu nutzen. Dies beruhe auf den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes, das den Maßgaben des § 11 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V wonach bereits die Möglichkeit einer Wohnnutzung die Kurabgabepflicht begründe, vorgehe. Es sei auch verfassungsrechtlich bedenklich, das der Kläger wegen der Möglichkeit der Wohnnutzung kurabgabepflichtig sei, obwohl ihm eine solche Nutzung untersagt sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Bescheide der Beklagten vom 05.08.2008 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12.09.2008, ihren Bescheid vom 15.03.2010 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11.05.2010 und ihren Bescheid vom 20.01.2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28.02.2011 aufzuheben. 9 Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Mit Beschluss vom 17.06.2011 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe 13 1. Die Klage ist auch hinsichtlich der Bescheide vom 05.08.2008 zulässig. Insbesondere ist insoweit ein ordnungsgemäßes Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchgeführt worden. Soweit die Beklagte einwendet, der am 25.08.2008 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch sei namens des nicht widerspruchsbefugten Vereins eingelegt worden, trifft dies ersichtlich nicht zu. Der Kläger hat zwar den Briefkopf des Vereins genutzt, den Rechtsbehelf aber ersichtlich im eigenen Namen („im Namen der Familie A.“) eingelegt. 14 2. In der Sache hat die Klage dagegen keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde G. (Kurabgabensatzung - KAS 2001) vom 09.01.2001 (Erhebungszeitraum 2006) und im Übrigen in der rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Kurabgabesatzung (KAS 2009) vom 26.05.2009. Dies gilt auch für den Erhebungszeitraum 2011. Die Kurabgabesatzung vom 28.12.2010 findet für die Erhebung der Jahreskurabgabe 2011 nämlich keine Anwendung, weil sie erst am 22.01.2011 in Kraft getreten ist und damit zu dem für die Entstehung der Abgabepflicht maßgebenden Zeitpunkt des 01.01.2011 (vgl. § 3 Satz 2 KAS 2010) noch keine Geltung hatte. 16 Die Kurabgabesatzungen 2001 und 2009 sind wirksam. Die Bestimmung des § 2 Satz 2 KAS 2001/2009, wonach als ortsfremd gilt, wer in der Gemeinde Eigentümer oder Inhaber einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt, ist nicht zu beanstanden. Sie wiederholt lediglich die Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V und zielt auf die Inhaber von Zweitwohnungen ab. Sie enthält keinen besonderen Kurabgabetatbestand, sondern dient lediglich der Klarstellung des in § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V enthaltenen Tatbestandsmerkmals der Ortsfremdheit in einem Zweifelsfall. Demzufolge sind auch die Inhaber von Zweitwohnungen grundsätzlich kurabgabepflichtig, soweit sie sich im Kurgebiet aufhalten (Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG, Stand 08/11, § 11 Anm. 2.2.1 m.w.N.). 17 Für diesen Personenkreis bestimmt § 2 Satz 3 KAS 2001/2009, dass (unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthaltes) eine Jahreskurabgabe erhoben wird. Die darin liegende Pauschalierung ist zulässig. Zwar führt sie dazu, dass es dem kurabgabepflichtigen Inhaber der Zweitwohnung verwehrt ist, im Einzelfall den Nachweis zu führen, er habe sich nur für einen kürzeren Zeitraum in seiner Zweitwohnung aufgehalten. Dies verstößt aber nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz - GG), weil es für die erhebungsberechtigte Gemeinde tatsächlich kaum durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar wäre, die tatsächliche Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern und ihren Angehörigen im Gemeindegebiet das ganze Jahr zu überwachen und festzustellen (allg. Ansicht: OVG Mecklenburg-Vorpommern; Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 04.10.1995 - 2 L 197/94, juris Rn. 36; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.02.2004 - 9 KN 546/02, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.05.2000 - 9 L 977/99 -, juris). 18 Auch die Höhe der für die Jahreskurabgabe geltenden Pauschale von 38,35 EUR begegnet keinen Bedenken. Die der Pauschale zugrunde liegende Annahme von etwa 38 Aufenthaltstagen (Hauptsaison, nicht ermäßigt) entspricht der Lebenserfahrung (vgl. Holz a.a.O. § 11 Anm. 2.7.4). Selbst eine pauschalierte Jahreskurabgabe, die einer Aufenthaltsdauer von 50 Tagen entspricht, überschreitet den durch die Typisierung ausfüllbaren Spielraum noch nicht (VGH Mannheim, Urt. v. 13.09.1985 – 14 S 2528/84 – ZKF 1986, 37). 19 Schließlich ist die Anwendung der Kurabgabensatzung vom 26.05.2009 für das Kalenderjahr 2011 nicht durch das Verbot des kalkulationsperiodenfremden Abgabenaufkommens (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 28.06.2006 - 3 B 306/06, S. 4 f. des Entscheidungsumdrucks) ausgeschlossen, da die den Abgabesätzen zu Grunde liegende Kalkulation den Zeitraum bis einschließlich 2013 erfasst. 20 b. Die Rechtsanwendung durch die Beklagte ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So ist der Kläger kurabgabepflichtig. Nach § 2 Satz 1 KAS 2001/2009 ist kurabgabepflichtig, wer sich im Gebiet der Gemeinde G. (Erhebungsgebiet) aufhält, d.h. Unterkunft nimmt, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und dem die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. § 2 Satz 2 KAS 2001/2009 bestimmt weiter, dass als ortsfremd auch gilt, wer in der Gemeinde Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. In diesem Fall wird die Kurabgabe als Jahreskurabgabe erhoben (§ 2 Satz 3 KAS 2001/2009). 21 Die Voraussetzungen des § 2 Satz 2 KAS 2001/2009 sind vorliegend gegeben. Dass der Bungalow zu Erholungszwecken - und nicht als Kapitalanlage - genutzt wird, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Bei dem Bungalow handelt es sich auch um eine Wohnungseinheit i.S.d. § 2 Satz 2 KAS 2001/2009. Er weist einen Ausstattungsgrad auf, der eine zumindest zeitweise Wohnnutzung (Wochenende, Ferien) ermöglicht. Nach den Bekundungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung verfügt der Bungalow über einen Stromanschluss, eine Heizung, eine Waschgelegenheit und eine Toilette. Eine Kochgelegenheit ist ebenso vorhanden wie eine Schlafmöglichkeit. 22 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass sein Garten im Gebiet einer Kleingartenanlage gelegen sei, die dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) unterliege, ist dies unerheblich. Zwar bestimmt § 2 Satz 6 KAS 2009 im Einklang mit § 11 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V, dass nicht als ortfremd gilt, wer im Erhebungsgebiet einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Die Vorschrift knüpft jedoch nicht an die Belegenheit des Gartens in einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes an, sondern stellt maßgebend darauf ab, dass der Kleingarten selbst den Maßgaben des Bundeskleingartengesetzes entspricht. Dies trifft auf den Kleingarten des Klägers nicht zu. 23 Nach § 3 Abs. 2 BKleingG sind in Kleingärten Lauben in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; sie dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Mit dieser Regelung soll vor allem sichergestellt werden, dass Charakter und Eigenart von Kleingartenanlagen erhalten bleiben; insbesondere soll verhindert werden, dass sich Kleingartenanlagen zu Wochenendhaus- oder Ferienhausgebieten entwickeln (BT-Drucks. 9/1900 S. 13), denn andernfalls wäre die Pachtzinsbegrenzung (§ 5 BKleingG) verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.02.1998 - 1 BvR 207/97 - juris Rn. 11). Die nach § 3 Abs. 2 BKleingG zulässigen Lauben haben danach nur eine der gärtnerischen Nutzung des Grundstücks dienende Hilfsfunktion. Sie dienen der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen sowie kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie aus Anlass von Arbeiten oder der Freizeiterholung im Garten. Mag dabei auch das gelegentliche behelfsmäßige Übernachten in der Laube noch nicht im Widerspruch zur kleingärtnerischen Nutzung stehen, so darf die Laube jedenfalls nicht eine Größe und eine Ausstattung haben, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung, etwa an den Wochenenden, einladen (BGH, Urt. vom 24.07.2003 - III ZR 203/02 - BGHZ 156, 71). 24 Das Verbot einer Wohnbeschaffenheit gilt auch für die nach § 20a Nr. 7 BKleingG bestandsgeschützten Gartenlauben. Denn der Bestandsschutz des § 20a Nr. 7 BKleingG bezieht sich ausschließlich auf die Größe der Gartenlaube; die nach § 20a Nr. 7 BKleingG bestandsgeschützten Gartenlauben sind insoweit privilegiert, als sie die in § 3 Abs. 2 BKleingG normierte Größe einer Gartenlaube von höchstens 24 m² Grundfläche (einschließlich überdachtem Freisitz) überschreiten dürfen. Eine Auslegung, die in den Bestandsschutz nach § 20a Nr. 7 BKleingG nicht nur die (24 m² überschreitende) Größe, sondern auch die Wohnbeschaffenheit der Laube einbezieht, scheidet aus, da sie keinen Raum mehr für den Anwendungsfall des § 20a Nr. 8 BKleingG ließe. 25 Nach diesen Kriterien ist der Bungalow des Klägers keine „Gartenlaube“ i.S.d. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 20a Nr. 7 BKleingG. Denn es verfügt über die für eine regelmäßige Wohnnutzung an Wochenenden oder in den Ferien erforderliche Ausstattung (s.o). Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an. 26 Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch kein Widerspruch zwischen den Beschränkungen des § 3 Abs. 2 BKleingG und dem Umstand, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V bereits die Möglichkeit einer Wohnnutzung die Kurabgabepflicht begründet. Denn wenn eine solche Möglichkeit besteht, liegt bereits kein Garten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vor (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG). Bei dem Hinweis in § 11 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz KAG M-V handelt es sich daher lediglich um eine an sich überflüssige Klarstellung. Dass eine nach dem Bundeskleingartengesetz unzulässige Nutzung Abgabepflichten nach anderen gesetzlichen Bestimmungen begründen kann, liegt in der Natur der Sache, da die Privilegierung des Kleingärtners entfällt. 27 Andere Rechtsanwendungsfehler werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.