Urteil
3 A 298/08
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine abschließende Aufzählung in einer Satzung räumt nur den ausdrücklich Genannten Befreiungen ein; nicht aufgeführte Dritte können sich hieraus nicht berechtigt ableiten.
• Ein Gleichheitsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt nicht die Anerkennung oder Erweiterung einer zuvor rechtswidrigen Gebührenbefreiung.
• Gebührenbefreiungen kommunaler Benutzungsgebühren sind nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V nur aus sozialen Gründen und eng auszulegen; kommunale Entwicklungsvorhaben begründen keinen sozialen Befreiungsgrund.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenbefreiung für nicht genannte Vereine; Gleichheitssatz schützt nicht vor rechtswidriger Begünstigung • Eine abschließende Aufzählung in einer Satzung räumt nur den ausdrücklich Genannten Befreiungen ein; nicht aufgeführte Dritte können sich hieraus nicht berechtigt ableiten. • Ein Gleichheitsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt nicht die Anerkennung oder Erweiterung einer zuvor rechtswidrigen Gebührenbefreiung. • Gebührenbefreiungen kommunaler Benutzungsgebühren sind nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V nur aus sozialen Gründen und eng auszulegen; kommunale Entwicklungsvorhaben begründen keinen sozialen Befreiungsgrund. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, Eigentümer des historischen Segelschiffs "Königin Wilhelmina", das im Alten Stadthafen der Stadt Greifswald liegt. Er beantragte Befreiung von den Liegegebühren; der Beklagte (Stadt) lehnte ab, weil die Hafengebührensatzung nur bestimmte Vereine und Schiffe namentlich von Gebühren befreit. Der Kläger machte insbesondere Gleichbehandlungsgründe geltend und verwies auf in seinen Augen vergleichbare Befreiungen für andere Vereine bzw. städtische Schiffe. Er rügte weiter inhaltliche Mängel der Gebührensatzung. Der Kläger begehrt gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags unter Bejahung des Befreiungsanspruchs. Der Beklagte verteidigte die Satzung und hob hervor, dass die genannte Befreiung wegen Museumshafenbetrieb bzw. städtischer Eigentumsverhältnisse erfolgt sei. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; es besteht kein Anspruch auf Gebührenbefreiung oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 113 Abs.5 VwGO). • Keine Anwendung von § 8 Abs.1 Nr.5 VwKostG M-V auf vorliegende Benutzungsgebühren; das Verwaltungskostengesetz ist nach § 1 Abs.2 Nr.1 ausgeschlossen. • Die Hafengebührensatzung (§ 7 Abs.1 Nr.10 HafGebS) regelt eine abschließende Aufzählung der gebührenbefreiten Vereine und Schiffe; der Kläger ist nicht genannt und kann daher daraus keine Befreiung ableiten. • Der Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) begründet keinen Anspruch auf Ausdehnung oder Wiederholung rechtswidriger Verwaltungspraktiken; "keine Gleichheit im Unrecht" verhindert die Anerkennung eines Anspruchs aus einer rechtswidrigen Begünstigung. • Gebührenbefreiungen für kommunale Benutzungsgebühren sind nur nach § 4 Abs.2 Satz2 KAG M-V aus sozialen Gründen zulässig und eng auszulegen; städtebauliche, touristische oder infrastrukturelle Interessen rechtfertigen keine soziale Ermäßigung. • Die in der Satzung enthaltenen Befreiungen für die Vereine A und B sowie für städtische Schiffe sind daher rechtswidrig, sodass der Kläger daraus keine Gleichbehandlung herleiten kann. • Hinweis: Die Nennung städtischer Schiffe in der Satzung ist unschädlich, aber die Stadt muss bei Gebührenkalkulationen etwaige Eigenveranlagungen berücksichtigen, um Ungleichbehandlung anderer Hafenbenutzer zu vermeiden. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung folgen aus §§ 154, 167 VwGO i.V.m. ZPO. • Eine Berufung wurde nicht zugelassen; Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Die Klage wird abgewiesen; dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Liegegebühr zu. Die Hafengebührensatzung enthält eine abschließende Namentlichkeitsregelung (§ 7 Abs.1 Nr.10 HafGebS), so dass Nichtgenannte keine Befreiung beanspruchen können. Soweit die Stadt andere Vereine oder städtische Schiffe begünstigt hat, rechtfertigt dies keinen Gleichheitsanspruch, weil rechtswidrige Begünstigungen nicht zu Ansprüchen Dritter führen und Gebührenbefreiungen nach § 4 Abs.2 Satz2 KAG M-V nur aus sozialen Gründen zulässig sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.