Urteil
2 A 82/09
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gebührenbescheid ist erst mit nachgewiesenem Zugang wirksam bekanntgegeben; die gesetzliche Zugangsfiktion greift nur, wenn ein früherer Zugang nicht ausgeräumt wird.
• Für Ansprüche aus 2004 gilt unter der am 01.04.2005 in Kraft getretenen Regelung des § 4 Abs. 4 RGebStV die dreijährige Verjährungsfrist; die kürzere Frist ist auf damals noch nicht verjährte Ansprüche anwendbar.
• Die Befreiung von Rundfunkgebühren wegen Zugehörigkeit zu einer häuslichen Gemeinschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV beendet eine bereits bestehende Gebührenpflicht nur, wenn der gebührenrelevante Sachverhalt der Landesrundfunkanstalt angezeigt wird (§ 4 Abs. 2 RGebStV).
Entscheidungsgründe
Zugang, Verjährung 2004 und Anzeigeerfordernis bei Gebührenbefreiung • Ein Gebührenbescheid ist erst mit nachgewiesenem Zugang wirksam bekanntgegeben; die gesetzliche Zugangsfiktion greift nur, wenn ein früherer Zugang nicht ausgeräumt wird. • Für Ansprüche aus 2004 gilt unter der am 01.04.2005 in Kraft getretenen Regelung des § 4 Abs. 4 RGebStV die dreijährige Verjährungsfrist; die kürzere Frist ist auf damals noch nicht verjährte Ansprüche anwendbar. • Die Befreiung von Rundfunkgebühren wegen Zugehörigkeit zu einer häuslichen Gemeinschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV beendet eine bereits bestehende Gebührenpflicht nur, wenn der gebührenrelevante Sachverhalt der Landesrundfunkanstalt angezeigt wird (§ 4 Abs. 2 RGebStV). Die Klägerin war bis Mai 2009 bei der GEZ mit Radio und Fernseher angemeldet. Sie behauptet, am 04.06.2004 die Geräte abgemeldet zu haben, worauf der Beklagte keinen Zugang feststellen konnte. Im März 2008 änderte der Beklagte die Anschrift und stellte fest, dass ein Gebührenrückstand bestehe; daraufhin erließ er mit Bescheid vom 04.07.2008 Gebühren für 04/2004–03/2008. Die Klägerin legte Widerspruch ein und rügte unter anderem verspätete Bekanntgabe und Verjährung der Ansprüche aus 2004; außerdem berief sie sich auf Gebührenfreiheit ab 01/2006 wegen Bildung einer häuslichen Gemeinschaft nach § 5 RGebStV. Der Beklagte hielt die Festsetzung für rechtmäßig und machte eine Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2 RGebStV geltend. • Zugang und Widerspruchsfrist: Das Gericht nimmt an, dass der Gebührenbescheid der Klägerin erst am 27.10.2008 bekanntgegeben wurde; die behördliche Fiktion des Zugangs (§ 41 Abs. 2 VwVfG M-V) greift nicht, weil der Beklagte den früheren Zugang nicht nachgewiesen hat. Deshalb war der Widerspruch fristgerecht. • Verjährung für 2004: Nach der seit 01.04.2005 geltenden Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV gilt die dreijährige regelmäßige Verjährung nach BGB. Die auf die Neuregelung anwendbaren Übergangsgrundsätze führen dazu, dass die dreijährige Frist ab Inkrafttreten zu laufen begann und daher die Ansprüche für 2004 am 01.04.2008 verjährt waren; die Forderung für April–Dezember 2004 ist somit unbegründet. • Anzeigepflicht bei Befreiung: § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV schafft nur die Ausnahme von der Anmeldepflicht für Zweitgeräte, nicht aber eine generelle Ausnahme von der Anzeigepflicht zur Beendigung einer bereits bestehenden Gebührenpflicht. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Gebührenpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem die Landesrundfunkanstalt die Änderung angezeigt wird. Satzungsregelungen des Beklagten bestätigen die Anzeigepflicht. • Unzulässige Rechtsausübung/venire contra factum propium: Die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung greift nicht; Vertrauen wegen Untätigkeit des Beklagten ist durch das Verjährungsrecht und dessen Schranken erfasst. Der Säumniszuschlag ist rechtmäßig festgesetzt. • Ergebnis der Teilprüfungen: Der Gebührenbescheid ist insoweit rechtswidrig, als er die verjährten Ansprüche aus 04–12/2004 enthält; für den Zeitraum 01/2006–03/2008 besteht hingegen eine fortdauernde Gebührenpflicht, da die Klägerin die gebührenbeendende Änderung nicht gegenüber der Landesrundfunkanstalt angezeigt hat. Die Klage wird teilweise stattgegeben: Der Gebührenbescheid vom 04.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2008 ist aufzuheben, soweit der Festsetzungsbetrag die Summe von 666,64 € übersteigt, weil die für April–Dezember 2004 geltend gemachten Gebühren verjährt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, weil die Klägerin für den Zeitraum 01/2006 bis 03/2008 weiterhin gebührenpflichtig war und die gebührenbeendigende Änderung nicht angezeigt hat. Die Kosten tragen Kläger zu drei Vierteln und Beklagten zu einem Viertel; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.