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Beschluss

3 B 1284/11

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 6.084,98 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit eines Verbandsbeitragsbescheides. 2 Die Antragstellerin ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Insel Usedom-Peenestrom“. Mit Bescheid vom 13.01.2011 (Kassenzeichen 19 K.000.0009) setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin für das Erhebungsjahr 2011 einen Verbandsbeitrag in Höhe von 31.440,54 Euro fest. Mit Änderungsbescheid vom 11.11.2011 (Kassenzeichen 19 K.000.0009) setzte der Antragsgegner den Verbandsbeitrag für 2011 auf insgesamt 55.780,48 Euro fest. Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 23.11.2011 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 07.12.2011 ab. 3 Am 20.12.2011 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die erhebliche Beitragserhöhung im laufenden Erhebungsjahr sei nicht nachvollziehbar. 4 Die Antragstellerin beantragt, 5 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 11.11.2011 (Kassenzeichen 19 K.000.0009) anzuordnen. 6 Der Antragsgegner beantragt, 7 den Antrag abzulehnen. 8 Die Beitragserhebung beruhe auf einem Nachtragshaushalt, der wegen der erheblichen Niederschlagsmengen im Winter und Sommer 2011 erforderlich geworden sei. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 10 1. Der Antrag ist zulässig. Der Beitragsbescheid vom 11.11.2011 ist als Abgabenbescheid kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die streitigen Verbandsbeiträge sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die zur Deckung des Finanzbedarfs des Antragsgegners zur Erfüllung von dessen öffentlichen Aufgaben dienen, Widerspruch und Anfechtungsklage haben deshalb kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 20.05.2009 - OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08, zit. n. juris; VGH Kassel, Beschl. v. 14.01.1991 - 6 TH 3410/90, zit. n. juris, zu einer Kreisumlage). Das Gericht kann deshalb gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen. Die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist erfüllt, da der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat. 11 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 12 Für eine unbillige Härte ist nichts dargetan. Nach gegenwärtiger Erkenntnis bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. 13 Rechtsgrundlage des Änderungsbescheides vom 11.11.2011 ist die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Insel Usedom-Peenestrom“ vom 10.12.2009 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 21.01.2011 (Verbandssatzung). Diese Satzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam. Der Mindestinhalt der Satzung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG). Die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) gelten dagegen nicht. § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG schreibt für die Beitragsbemessung lediglich die Festlegung von Grundsätzen vor. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG reicht für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Der Hebesatz selbst gehört nicht zum erforderlichen Mindestinhalt der Verbandssatzung (vgl. ausführlich VG Greifswald, Beschl. v. 20.02.2002 – 3 B 866/01, n.v.). 14 Im Streit steht der Verbandsbeitrag vorliegend nur insoweit, als mit dem Änderungsbescheid vom 11.11.2011 die Umlage für das Erhebungsjahr 2011 für die Unterhaltung des Schöpfwerks Gothen von 8.087,24 Euro auf 26.100,53 Euro und des Schöpfwerks Pudagla/Achterwasser von 6.611,23 Euro auf 12.937,88 Euro gestiegen ist. Für die Unterhaltung von Schöpfwerken werden die Beiträge anhand der tatsächlich entstehenden Kosten ermittelt und von den Mitgliedern, die von der Maßnahme Vorteile haben, gehoben. Das Beitragsverhältnis richtet sich nach der von der Maßnahme bevorteilten Fläche (§ 19 Abs. 6 Verbandssatzung). Gemäß Ziffer III. 1. der Anlage II zur Verbandssatzung sind Kosten für die Unterhaltung der Schöpfwerke insbesondere Betreuungskosten, Versicherungskosten, Reparaturkosten, Kosten für Betriebsmittel, Energiekosten und Fehlbeträge aus den Vorjahren. Die Erwähnung der möglichen Fehlbeträge verdeutlicht, was schon in der Natur der Sache liegt: Die umzulegenden Kosten können bei einer Abgabe, die zum 1. Januar jeden Jahres entsteht (§ 20 Abs. 5 Satz 1 Verbandssatzung) nur im Wege der Prognose ermittelt werden. Stellt sich im laufenden Erhebungsjahr heraus, dass die Kosten voraussichtlich zu niedrig veranschlagt worden sind, kann der Antragsgegner darauf reagieren, indem er den Fehlbetrag in den nächsten Erhebungsjahren umlegt. Er kann aber auch die Prognose ändern und die Verbandsumlage im laufenden Erhebungsjahr erhöhen. So ist hier verfahren worden. Es gibt keinen Rechtssatz, der eine Anpassung der Verbandsumlage im laufenden Erhebungsjahr verbieten würde. Kommt es zu einer Überdeckung der Kosten, wäre diese gleichfalls in den nächsten Erhebungsjahren auszugleichen (VG Greifswald, Beschl. v. 20.02.2002 – 3 B 866/01, n.v.). 15 Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner habe keine Begründung für die Kostensteigerungen abgegeben, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Erhöhung der Kosten für die Unterhaltung der Schöpfwerke sind in der Erläuterung zum Nachtragshaushalt 2011 und im Schriftsatz vom 09.01.2012 nachvollziehbar mit außergewöhnlichen meteorologischen Bedingungen begründet worden. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. 16 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat die Kammer mit einem Viertel des Hauptsachewertes angenommen.