Beschluss
3 B 240/13
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Heranziehung nach § 135a Abs. 3 BauGB ist ein Kostenerstattungsbescheid zulässig, wenn er auf einer wirksamen Satzung beruht und hinreichend bestimmt ist.
• Eine im Bebauungsplan getroffene Sammelzuordnung der Ausgleichsmaßnahme auf alle Baugrundstücke ist zulässig; die Verteilung der Kosten kann gemäß § 135b Satz 2 Nr. 2 BauGB nach der zulässigen Grundfläche erfolgen.
• Ein vor dem Bebauungsplan geschlossener Folgekostenvertrag kann unwirksam sein, wenn die vertraglichen Leistungen nach § 11 Abs. 2 BauGB nicht angemessen sind und damit einer späteren kommunalen Zuordnung nicht entgegenstehen.
• Die Entstehung der Erstattungspflicht richtet sich nach dem tatsächlichen Abschluss der Ausgleichsmaßnahme einschließlich Fertigstellungs- und Entwicklungspflege; Festsetzungsfristen beginnen erst dann zu laufen.
• Ein Verwaltungsakt, der die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, begründet keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit und ist vorläufig nicht auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung nach § 135a BauGB bei Bebauungsplan-Zuordnung und unwirksamem Folgekostenvertrag • Zur Heranziehung nach § 135a Abs. 3 BauGB ist ein Kostenerstattungsbescheid zulässig, wenn er auf einer wirksamen Satzung beruht und hinreichend bestimmt ist. • Eine im Bebauungsplan getroffene Sammelzuordnung der Ausgleichsmaßnahme auf alle Baugrundstücke ist zulässig; die Verteilung der Kosten kann gemäß § 135b Satz 2 Nr. 2 BauGB nach der zulässigen Grundfläche erfolgen. • Ein vor dem Bebauungsplan geschlossener Folgekostenvertrag kann unwirksam sein, wenn die vertraglichen Leistungen nach § 11 Abs. 2 BauGB nicht angemessen sind und damit einer späteren kommunalen Zuordnung nicht entgegenstehen. • Die Entstehung der Erstattungspflicht richtet sich nach dem tatsächlichen Abschluss der Ausgleichsmaßnahme einschließlich Fertigstellungs- und Entwicklungspflege; Festsetzungsfristen beginnen erst dann zu laufen. • Ein Verwaltungsakt, der die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, begründet keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit und ist vorläufig nicht auszusetzen. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Baugrundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplanes B-16. Der Bebauungsplan legte Ausgleichsflächen fest und ordnete die Kosten anteilig den Baugrundstücken zu. Vor der Planaufstellung hatte die Stadt mit der B.-GmbH einen Folgekostenvertrag geschlossen, wonach diese die Ausgleichskosten übernehmen sollte; die B.-GmbH zahlte nicht und wurde liquidiert. Die Gemeinde führte die Ausgleichspflanzungen durch und rechnete Fertigstellungs- und Entwicklungspflege ab. Mit Bescheid vom 28.02.2013 zog die Stadt die Antragsteller zu einem Kostenerstattungsbetrag heran, verteilt nach der zulässigen Grundfläche, woraufhin die Antragsteller Widerspruch einlegten und vorläufigen Rechtsschutz suchten. Sie rügen Unbestimmtheit des Bescheids, fehlerhafte Bezugsgrößen, Vorrang des Folgekostenvertrags, Vertrauensschutz aus früheren Kaufverträgen sowie Verjährung und Verwirkung. Das Gericht hat über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entschieden. • Zulässigkeit: Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gegeben; der Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung nach § 212a BauGB. • Rechtsgrundlage: Der Bescheid stützt sich auf § 135a Abs. 3 BauGB i.V.m. der kommunalen Kostenerstattungssatzung (KES) der Stadt Ueckermünde; die Satzung ist überwiegend wirksam und anwendbar. • Formelle Bestimmtheit: Der Bescheid ist hinreichend bestimmt nach den für kommunale Abgaben geltenden Maßstäben der AO; die Anlage erläutert Ermittlung, Zuordnung und Verteilung der erstattungsfähigen Kosten ausreichend. • Materiell-rechtliche Prüfung: Die erstattungsfähigen Kosten umfassen Bereitstellung der Flächen sowie Fertigstellungs- und Entwicklungspflege gemäß §§ 135c, 135a BauGB und der KES; hierzu haben die Antragsteller keine substantiierten Einwände. • Zuordnung und Verteilung: Die im Bebauungsplan enthaltene Sammelzuordnung der Ausgleichsmaßnahme auf alle Baugrundstücke ist zulässig nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB; die Auswahl des Verteilungsmaßstabs liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde; die Verteilung nach der zulässigen Grundfläche entspricht § 135b Satz 2 Nr. 2 BauGB. • Unwirksamkeit des Folgekostenvertrags: Der vorvertragliche Vertrag mit der B.-GmbH ist nach § 11 Abs. 2 BauGB unangemessen, weil er die Kosten einseitig der B.-GmbH zuweist, die nicht sachgerecht begründet ist; daher steht er der kommunalen Zuordnung nicht entgegen. • Vertrauensschutz und Drittrechte: Eine Zusicherung der B.-GmbH gegenüber Voreigentümern begründet keinen Schutz gegen die Gemeinde, da die Gemeinde nicht Vertragspartner war und die Antragsteller auf die Klärung beim Träger der Abgaben hätten achten können. • Festsetzungsverjährung: Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme einschließlich der Entwicklungspflege; da die vierjährige Pflege erst 2010 beendet war, war die Festsetzung 2013 fristgerecht. • Keine Verwirkung: Es fehlen Zeit- und Umstandsmoment, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen würden, zumal die Zuordnung bereits im Bebauungsplan enthalten ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsbescheids vom 28.02.2013. Die KES bildet zusammen mit § 135a Abs. 3 BauGB eine ausreichende Rechtsgrundlage, die Bescheidsbestimmtheit und die materielle Berechtigung der geltend gemachten Kosten sind gegeben. Der vorbestehende Folgekostenvertrag mit der B.-GmbH ist unwirksam und verhindert deshalb nicht die Heranziehung der Grundstückseigentümer nach dem Bebauungsplan. Die Festsetzungsfrist ist nicht versäumt, da die Erstattungspflicht erst mit Abschluss der Entwicklungspflege entstanden ist. Die Kosten des Verfahrens sind den Antragstellern als Gesamtschuldner aufzuerlegen und der Streitwert wurde auf 135,98 EUR festgesetzt.