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Beschluss

3 B 240/13

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt 135,98 EUR. Gründe I . 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135a bis 135c Baugesetzbuch (BauGB). 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück G1 im Gebiet der Stadt Ueckermünde (künftig: Stadt), das sie von Voreigentümern erworben haben, die es ihrerseits von der Firma B.-GmbH erworben hatten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahre 2005 in Kraft getretenen Bebauungsplanes der Stadt Ueckermünde B-16 „Wohnpark K.“. Der Bebauungsplan weist für das Grundstück – ebenso wie für alle anderen in seinem Geltungsbereich gelegenen Baugrundstücke – die Festsetzung allgemeines Wohngebiet (WA) und eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 180 m² aus. Im Teil B Text des Bebauungsplanes sind unter Nr. 11 Flächen zum Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft und für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft außerhalb seines Geltungsbereichs festgesetzt. Auf diesen Flächen sind näher bezeichnete Baum- und Straucharten anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Weiter heißt es in der textlichen Festsetzung: 3 „ Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme auf die Flächen des Eingriffs erfolgt anteilig im Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke an den insgesamt im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietsflächen.“ 4 Am 20. Februar 2004 – zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B-16 bereits gefasst – hatte die Stadt mit der B.-GmbH einen Folgekostenvertrag geschlossen. Die B.-GmbH – im Vertrag als „Eigentümer“ bezeichnet – war zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin von 16 der insgesamt 28 Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. In § 3 „Kosten“ heißt es: 5 „1. Der Eigentümer erklärt sich hiermit bereit und verpflichtet sich, Kosten für die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 dieses Vertrages ermittelt werden, zu erbringen. 6 (…) 7 3. Die Höhe der Kosten wird zwischen der Stadt und dem Eigentümer wie folgt festgelegt: 8 a. Der Eigentümer trägt die Kosten für die Ausgleichspflanzungen entsprechend des tatsächlichen Ausschreibungsergebnisses. 9 b. Die Zahlung erfolgt nach der Realisierung der Bepflanzung entsprechend der tatsächlichen Grundstücksfläche und wird prozentual auf die Grundstücke der Bebauungsplanes Nr. B-16 aufgeteilt.“ 10 Die Anpflanzungen erfolgten im Dezember 2006. Der mit der Fa. P. geschlossene Vertrag umfasst auch die sog. Entwicklungspflege (Wässern) für das 2. bis 4. Jahr. Die Schlussrechnung der Firma P. datiert vom 13. Dezember 2006. Die Auszahlung des letzten Pflegeeinbehalts (für 2010) erfolgte am 28. Februar 2012. 11 Eine Übernahme der Kosten der Ausgleichsmaßnahme durch die B.-GmbH erfolgte nicht. Diese wurde liquidiert und am 21. Juli 2008 im Handelsregister gelöscht. 12 Mit Bescheid vom 28. Februar 2013 zog der Antragsgegner die Antragsteller zu einem Kostenerstattungsbetrag i.H.v. 543,92 EUR heran. Dabei wurden die umlagefähigen Kosten nach dem Verhältnis der zulässigen Grundstücksfläche der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen Baugrundstücke verteilt. Mit Schreiben vom 17. März 2013 haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Unter dem 20. März 2013 hat der Antragsgegner den Aussetzungsantrag abgelehnt. Über den Widerspruch ist bisher noch nicht entschieden. 13 Am 2. April 2013 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 14 Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Inhaltlich sei der Bescheid unbestimmt und nicht nachvollziehbar. Sowohl die Berechnungsgrundlage (Anzahl der Ausgleichspflanzungen) als auch die Bezugsgröße sei fehlerhaft. Nach den Maßgaben des Bebauungsplanes hätten die Kostenverteilung nicht nach der zulässigen Grundstücksfläche, sondern nach der tatsächlichen Grundstücksgröße erfolgen müssen. Der Bebauungsplan sei die gegenüber der Kostenerstattungssatzung speziellere Vorschrift. Zudem wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, die Kosten auf Grundlage des Folgekostenvertrages bei der B.-GmbH geltend zu machen. Soweit der Antragsgegner vortrage, es fehle an der notwendigen Kausalität zwischen Bauleitplanung und Kostentragungspflicht, weil der Vertrag nicht alle Grundstücke im Baugebiet umfasse, sei dies überwiegend unzutreffend. Zudem habe die B.-GmbH ihren Rechtsvorgängern einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag ausdrücklich zugesichert, dass die Kosten der Ausgleichspflanzungen im Kaufpreis enthalten seien. Dies habe einen Vertrauensschutz begründet. Weiter sei der Kostenerstattungsanspruch verjährt. Die Unternehmerrechnungen datierten vom 5. Dezember 2006, 13. Dezember 2006 bzw. 4. Dezember 2007. Schließlich habe der Antragsgegner sein Recht, den Kostenerstattungsbetrag zu verlangen, durch jahrelange Untätigkeit verwirkt. 15 Die Antragsteller beantragen, 16 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Februar 2013 anzuordnen. 17 Der Antragsgegner beantragt, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Er ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtmäßig. Die Kostenerstattung beruhe auf der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135a bis 135c BauGB in der Stadt Ueckermünde. Die Kostenermittlung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die gelte auch für die abgerechneten sieben Bäume (Spitzahorn). Soweit in der Anlage zum Bescheid ausgeführt sei, dass neun der insgesamt gepflanzten 15 Bäume als Gestaltungsgrün aus Mitteln der Dorferneuerung finanziert worden seien, beruhe diese Angabe auf einem Schreibfehler. Tatsächlich treffe dies nur auf acht Bäume zu. Die Verteilung nach der zulässigen Grundfläche sei ein vom Gesetz ausdrücklich vorgesehener Maßstab. Eine Kostenerstattung durch die B.-GmbH scheide aus, da der Folgekostenvertrag unwirksam sei. Die Ausgleichsmaßnahme sei nicht durch die 16 im Eigentum der B.-GmbH befindlichen Grundstücke, sondern durch das insgesamt 28 Grundstücke umfassende Baugebiet ausgelöst worden. Eine Festsetzungsverjährung sei ebenfalls nicht eingetreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Herstellung sei nicht der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung, sondern der der Abnahme der Entwicklungspflege. Diese sei erst im Jahre 2012 abgenommen worden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. II. 21 1. Der Antrag ist zulässig. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, weil der Widerspruch der Antragsteller gegen den Kostenerstattungsbescheid nach § 212a Abs. 2 erste Var. BauGB keine aufschiebende Wirkung hat. 22 Zweifelhaft ist allerdings, ob es sich bei der Kostenerstattung nach den § 135a Abs. 3 BauGB um eine öffentliche Abgabe i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Hierfür sprechen ihre Refinanzierungsfunktion und der Umstand, dass nach § 135a Abs. 4 BauGB für den Kostenerstattungsanspruch ergänzend die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge gelten. Deswegen wird vertreten, dass der Anspruch als öffentliche Abgabe ausgestaltet ist (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ders., BauGB, Stand 09/12, § 135a Rn. 19). Andererseits ist die Kostenerstattung nach § 135a Abs. 3 BauGB vergleichbar mit der Kostenerstattung bei einer Ersatzvornahme (Krautzberger a.a.O.), die keine öffentliche Abgabe darstellt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.05.2013 – 5 B 1476/12 –, juris Rn. 7). Offenbar geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht der Bestimmung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfällt, denn andernfalls wäre die Regelung des § 212a Abs. 2 BauGB nicht zu erklären. Dies bedarf vorliegend aber keiner Vertiefung, denn die bei einer Einstufung der Kostenerstattung als öffentliche Abgabe geltende Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist vorliegend ebenfalls erfüllt: Mit Schreiben vom 20. März 2013 hat der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt. 23 2. In der Sache hat der Antrag allerdings keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Letzteres wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht. 24 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsbescheides vom 28. Februar 2013. Er findet seine erforderliche Rechtsgrundlage in § 135a Abs. 3 BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135a – 135c Baugesetzbuch in der Stadt Ueckermünde (Kostenerstattungssatzung – KES) vom 21. Dezember 2004. 25 a. Die Satzung ist wirksam. Zwar bestehen Zweifel an der Wirksamkeit des § 5 Abs. 3 KES, wonach der Eigentümer eines Gebäudes zum Kostenerstattungspflichtigen bestimmt werden kann, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist, ist seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31. März 2005 so nicht mehr zulässig (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 12.01.2012 – 3 A 244/09 –, juris Rn. 13). Allerdings kann der Fehler durch eine geltungserhaltende Auslegung geheilt werden (VG Greifswald a.a.O., Rn. 15). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass bei einem der Eingriffsgrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes K. eine Trennung von Grund- und Gebäudeeigentum vorliegt, so dass der Fehler auch nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit unbeachtlich wäre. 26 b. Die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner begegnet ebenfalls keinen Bedenken. 27 aa. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Bescheid in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt. Prüfungsmaßstab hierfür sind die Vorschriften der §§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Da sich die inhaltliche Bestimmtheit kommunaler Beitragsbescheide wegen der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V nach diesen Vorschriften bemisst, handelt es sich bei den §§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 AO um landesrechtliche Vorschriften über kommunale Beiträge i.S.d. § 135a Abs. 4 BauGB. Schriftliche Kommunalabgabenbescheide müssen die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Bei einer grundstücksbezogenen Abgabe wie der Kostenerstattung liegt eine hinreichende Bestimmtheit vor, wenn sich dem Bescheid neben der Abgabenart, der genauen Höhe der festgesetzten Abgabe und dem Schuldner der Abgabe auch das Grundstück entnehmen lässt, für das der Beitrag erhoben wird. Dass dies auf den vorliegend streitgegenständlichen Kostenerstattungsbescheid zutrifft, wird von den Antragstellern nicht infrage gestellt. 28 Darüber hinaus ist der Bescheid auch dann hinreichend bestimmt, wenn man der Auffassung ist, dass der Bescheid auch eine Darstellung der Ermittlung des Erstattungsbetrages sowie eine Zuordnung zu den Ausgleichsmaßnahmen enthalten muss, für die der Kostenerstattungsbetrag erhoben wird (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 21.03.2002 – 9 B 15/01 –, juris Rn. 15). Denn diesen Maßgaben genügt der Bescheid ebenfalls. In der Anlage zur Berechnung der erstattungsfähigen Kosten ist sowohl die Kostenermittlung und -verteilung als auch die Zuordnung zu den abgerechneten Ausgleichsmaßnahmen ausführlich dargestellt. Dass dabei fälschlicherweise von neun (statt acht) Bäumen die Rede ist, die als Gestaltungsgrün über die Dorferneuerungsmaßnahme abgerechnet wurden ist unschädlich. Denn dabei handelt es sich um einen Begründungsfehler, der gemäß § 127 AO keinen Aufhebungsanspruch begründet. Entsprechendes gilt für die fehlerhafte Bezeichnung der Pflanzfläche in Zeile 1, Spalte 1 der in der Anlage des Bescheides enthaltenen tabellarischen Aufstellung. 29 bb. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid frei von Fehlern. 30 (1) In materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten. Die Kosten für die Bereitstellung erforderlicher Flächen sind gemäß §§ 135c Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 KES ebenso erstattungsfähig, wie die Kosten der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KES i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 3 Satz 1 KES; vgl. Schröter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 135c Rn. 5). Da die Antragsteller insoweit keine substanziierten Einwände geltend machen, kann von weiteren Ausführungen abgesehen werden. 31 (2) Die Verteilung der erstattungsfähigen Kosten genügt ebenfalls den rechtlichen Anforderungen. Sie beruht auf einer wirksamen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme. Hierzu bestimmt die auf Grundlage von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB ergangene Regelung in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „K.“, dass die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme auf die Flächen des Eingriffs anteilig im Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke an den insgesamt im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietsflächen erfolgt. Eine solche Sammelzuordnung, die sich auf alle Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezieht, ist zulässig. Die detaillierte Auflistung der betroffenen Grundstücke nach Flurstücken ist nicht erforderlich (eingehend: OVG Saarlouis, Urt. v. 20.08.2008 – 1 A 453/07 –, juris Rn. 50 ff.; a.A.: Schrödter, a.a.O., § 9 Rn. 170j). Zweifel an der Bestimmtheit der Zuordnung bestehen nicht. Die Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahme zugeordnet wird, lassen sich nach dem Kriterium der Ausweisung als Bauland mit der Einstufung als allgemeines Wohngebiet (WA) im Bebauungsplan eindeutig bestimmen. 32 Die Zuordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Folgekostenvertrag vom 20. Februar 2004 eine Kostentragungspflicht der B.-GmbH vorsieht. Zwar bestimmt § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB, dass anstelle von Darstellungen und Festsetzungen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können. Daraus folgt, dass die Existenz eines Folgekostenvertrages i.S.d. § 11 BauGB, der die Kostentragung für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB regelt, der Festsetzung einer Zuordnung im Bebauungsplan entgegen steht (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O., § 9 Rn. 238). Auch sieht der vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes „K.“ geschlossene Vertrag in § 3 eine Kostentragung für die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen durch die B.-GmbH vor. Dennoch steht der Folgekostenvertrag der Zuordnung nicht entgegen, denn er ist unwirksam. 33 Dies folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung müssen die (in einem städtebaulichen Vertrag) vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Hieran fehlt es. Die Vereinbarung ist unangemessen. Nr. 3 Buchst. a des Vertrages sieht vor, dass die Kosten der Ausgleichsmaßnahme allein von der B.-GmbH getragen werden müssen. Abweichendes folgt auch nicht aus Nr. 3 Buchst. b des Vertrages, denn die dort angesprochene „prozentuale Aufteilung auf die Grundstücke des Bebauungsplanes“ betrifft die Zuordnung des Zahlbetrages, nicht aber seine Ermittlung . Es ist nach Auffassung der Kammer kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass Kosten der Ausgleichsmaßnahme allein von der B.-GmbH getragen werden müssen, obwohl diese nur Eigentümerin von 16 der insgesamt 28 Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes war. Anhaltspunkte dafür, dass nur von diesen Grundstücken ein zu kompensierender Eingriff in Natur und Landschaft ausgeht, sind nicht ersichtlich. Die Zuordnungsbestimmung in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes legt die gegenteilige Annahme nahe, ohne dass dies von den Antragstellern beanstandet wird. 34 Die Verteilung selbst begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie erfolgt gemäß § 4 KES im Einklang mit § 135b Satz 2 Nr. 2 BauGB nach der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO. Zu Unrecht meinen die Antragsteller, dass die Verteilung nach der Grundstücksfläche zu erfolgen habe. Zwar trifft es zu, dass in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes vom Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke an den insgesamt im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietsflächen die Rede ist. Dies betrifft jedoch lediglich die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme, nicht aber die Verteilung ihrer Kosten. Eine Wahl des Verteilungsmaßstabes ist in der Zuordnungsentscheidung weder notwendig (vgl. OVG Saarlouis a.a.O., Rn. 63) noch erfolgt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Grundstücksfläche kein nach § 135b Satz 2 BauGB zulässiger Verteilungsmaßstab ist. 35 Daraus folgt freilich nicht, dass die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme nach dem Verhältnis der Flächengröße der einzelnen Baugrundstücke für die Kostenerstattung bedeutungslos ist. Denn sie enthält Vorgaben für die bei der Durchführung der Kostenerstattung vorzunehmende Wahl des Verteilungsmaßstabes, einer Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Ueckermünde steht. Beispielsweise wäre es mit der Zuordnung nach dem Verhältnis der Flächengröße nicht zu vereinbaren, wenn die Stadt die Kostenverteilung nach der Schwere des Eingriffs (vgl. § 135 Satz 2 Nr. 4 BauGB) vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Stadt hat – wie bereits erwähnt – die Verteilung nach der zulässigen Grundfläche vorgenommen. Dies ist mit der Regelung in Nr. 11 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „K.“ ohne weiteres zu vereinbaren, denn die Größe der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO hängt naturgemäß auch von der Größe des Baugrundstücks ab. 36 (3) Auch die Heranziehung der Antragsteller begegnet keinen Bedenken. Der Folgekostenvertrag kann der Heranziehung nicht entgegen gehalten werden, weil er – wie erwähnt – unwirksam ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermag auch die im notariellen Kaufvertrag von der B.-GmbH abgegeben Zusicherung, dass die Kosten der Ausgleichspflanzungen im Kaufpreis enthalten seien, keinen Vertrauensschutz gegenüber dem Antragsgegner zu begründen. Dieser war weder Vertragspartner der Voreigentümer, denen gegenüber die Zusicherung abgegeben worden ist, noch Vertragspartner der Antragsteller. Statt sich auf die Zusicherung der B.-GmbH in einem mit den Voreigentümern geschlossenen Grundstückskaufvertrag zu verlassen, hätten die Antragsteller z.B. beim Antragsgegner nachfragen können, ob die Kosten der Ausgleichspflanzungen bezahlt sind bzw., ob eine Kostenerstattung nach § 135a Abs. 3 BauGB vorgesehen ist. 37 Der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 AO erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die genannten Bestimmungen gelten kraft der Verweisung in § 135c Abs. 4 BauGB für den Kostenerstattungsanspruch nach § 135a Abs. 3 BauGB entsprechend. Hiernach ist der Anspruch frühestens im Jahre 2010 entstanden, so dass seine Festsetzung fristgemäß erfolgt ist. 38 Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 135a Abs. 3 Satz Satz 3 BauGB i.V.m. § 6 KES entsteht die Erstattungspflicht mit der Herstellung der Maßnahme zum Ausgleich durch die Gemeinde. Die Ausgleichsmaßnahme umfasst gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KES nicht nur Anlegung der Baum- und Strauchgehölze, sondern auch die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege innerhalb der in der Anlage zu § 2 Abs. 3 KES genannten Zeiträume. Die durch die Fa. P. zu erbringende vierjährige Entwicklungspflege war erst im Jahre 2010 abgeschlossen. 39 Der Hinweis der Antragsteller auf den Umstand, dass die Schlussrechnungen für die Ausgleichsmaßnahme bereits in den Jahren 2006 und 2007 beim Antragsgegner eingegangen sind, zwingt zu keiner abweichenden Betrachtung. Richtig ist zwar, dass im Straßenausbau- und Erschließungsbeitragsrecht der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung grundsätzlich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht markiert, der für den Beginn der Festsetzungsfrist maßgeblich ist. Denn zu diesem Zeitpunkt stehen die für die Beitragsermittlung maßgebenden Kosten in der Regel fest. Es ist aber zu beachten, dass im Bereich des Straßenbaus die Schlussrechnungen nur ergehen, wenn die vertragsmäßigen Leistungen vollständig erbracht und vom Auftraggeber abgenommen worden sind. Im Unterschied hierzu wurden die Schlussrechnungen der Firmen P. und R. zu Zeitpunkten vorgelegt, in denen die zum Vertragsumfang gehörenden Maßnahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege noch nicht erbracht waren. Demgemäß folgte die Auszahlung der entsprechenden Rechnungspositionen durch den Antragsgegner zunächst auf ein Verwahrkonto. Erst nach Leistungserbringung wurde der „Pflegeeinbehalt“ in Jahresbeträgen „freigegeben“. Damit standen die erstattungsfähigen Kosten frühestens mit Ablauf des Jahres 2010 fest. 40 Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sein Recht, den Kostenerstattungsbetrag zu erheben, verwirkt haben könnte, sind schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Es fehlt sowohl am Zeitmoment als auch am Umstandsmoment der Verwirkung. Der Antragsgegner hat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er auf eine Kostenerstattung verzichten würde. Mit der Aufnahme der Zuordnungsentscheidung in den Bebauungsplan mussten die Antragsteller damit rechnen, zu einer Kostenerstattung herangezogen zu werden. 41 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war.