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Urteil

3 A 552/11

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Straßenausbaubeiträgen ist maßgeblich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff; sind mehrere Flurstücke unter derselben Eigentumsnummer im Grundbuch geführt, sind sie als einheitliches Grundstück zu behandeln. • Eine fußläufige Erreichbarkeit über eine öffentliche Gemeindestraße rechtfertigt die Einbeziehung auch räumlich versetzter Flurstücksflächen in den Vorteilsausgleich. • Eine vorprozessuale Zusage, Teile eines Grundstücks von der Beitragspflicht auszunehmen, ist rechtswidrig, soweit sie zu vorteilswidrigen Abschlägen führt; Straßenausbaubeiträge unterliegen der gesetzlichen Beitragserhebungspflicht nach dem KAG M-V. • Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung; bei Sanierungsgebietsgrenzen können Zwangsabschnitte die Abschnittsbildung ersetzen.
Entscheidungsgründe
Einheitliches Grundstück im Beitragspflichtigen Vorteilsausgleich bei Straßenausbaubeiträgen • Bei Straßenausbaubeiträgen ist maßgeblich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff; sind mehrere Flurstücke unter derselben Eigentumsnummer im Grundbuch geführt, sind sie als einheitliches Grundstück zu behandeln. • Eine fußläufige Erreichbarkeit über eine öffentliche Gemeindestraße rechtfertigt die Einbeziehung auch räumlich versetzter Flurstücksflächen in den Vorteilsausgleich. • Eine vorprozessuale Zusage, Teile eines Grundstücks von der Beitragspflicht auszunehmen, ist rechtswidrig, soweit sie zu vorteilswidrigen Abschlägen führt; Straßenausbaubeiträge unterliegen der gesetzlichen Beitragserhebungspflicht nach dem KAG M-V. • Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung; bei Sanierungsgebietsgrenzen können Zwangsabschnitte die Abschnittsbildung ersetzen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines aus mehreren Flurstücken (G1, G2) bestehenden Grundstücks. G2 grenzt unmittelbar an die ausgebaute G.-Straße, G1 liegt westlich davon und ist durch einen öffentlichen, überwiegend unbefestigten Schlüsselgang von G2 getrennt; die Klägerin hatte Teile des Schlüsselgangs gepflastert. Die G.-Straße wurde 2007 ausgebaut; die Klägerin erhielt 2010 einen Bescheid über Straßenbaubeiträge in Höhe von 6.856,92 EUR, vermindert aufgrund Mehrfacherschließung. Sie wendet sich mit der Klage dagegen, dass auch die Fläche des Flurstücks G1 in den Vorteilsausgleich einbezogen wurde und beruft sich auf eine vorherige Zusicherung, nur für G2 herangezogen zu werden. Der Beklagte verteidigt die Beitragsfestsetzung und beruft sich auf die Satzung und das Kommunalabgabengesetz M-V. • Rechtsgrundlage ist die Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt B-Stadt i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG M-V; die Satzung ist wirksam. • Die Ermittlung und Verteilung des beitragsfähigen Aufwands entsprechen den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben; insbesondere ist die Verteilung auf die an die außerhalb des Sanierungsgebiets liegende Teilstrecke angrenzenden Grundstücke rechtmäßig. • Maßgeblicher Maßstab für den Vorteilsausgleich ist der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff; Flurstücke, die unter derselben laufenden Nummer im Grundbuch geführt sind, bilden ein einheitliches Grundstück und sind grundsätzlich gemeinsam beitragspflichtig (§ 4 Abs. 1 SABS). • Die räumliche Trennung durch einen öffentlichen Schlüsselgang führt nicht zur Ausschließung von G1 aus dem Vorteilsausgleich, weil der öffentliche Weg Gemeingebrauch gewährt und damit eine dauerhafte erreichbarkeít des Flurstücks G1 von der G.-Straße besteht (§ 21 Abs. 1 StrWG M-V). • Ein etwaiges Notwegerecht oder die Möglichkeit einer späteren Einziehung des Schlüsselgangs ändert nichts daran; es stärkt vielmehr die Annahme der dauerhaften fußläufigen Erreichbarkeit. • Die sachliche Beitragspflicht entstand mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung; persönliche Beitragspflicht konnte mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids entstehen; eine Abschnittsbildung war nicht erforderlich, weil Zwangsabschnitte durch die Sanierungsgebietsgrenzen entstehen können. • Eine vorprozessuale Zusage, nur für G2 herangezogen zu werden, wäre unwirksam, da das KAG M-V eine Beitragserhebungspflicht vorsieht und vorteilswidrige Abschläge unzulässig sind (§ 8 Abs. 1 KAG M-V; Verbot nach § 134 BGB). Die Klage wird abgewiesen; der Beitragsbescheid ist rechtmäßig. Die Einbeziehung der Fläche des Flurstücks G1 in den Vorteilsausgleich entspricht dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff und der dauerhaften Erreichbarkeit über den öffentlichen Schlüsselgang, sodass keine Beschränkung auf G2 geboten ist. Eine vorangegangene Zusage zugunsten der Klägerin wäre unwirksam, weil vorteilswidrige Abschläge den übrigen Beitragspflichtigen unzulässig belasten. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.