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Urteil

2 A 242/13

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ermöglicht die teilweise Aufhebung einer Bewilligung und Rückforderung, wenn der Auszubildende Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt wurde. • Für die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist unerheblich, ob Einkommen vor oder nach Antragstellung erzielt wurde oder ob die Behörde von ihm wissen musste. • Vertrauensschutz, Verschulden des Auszubildenden oder Ermessensgesichtspunkte sind bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht zu berücksichtigen. • Eine Aufrechnung rückständiger Rückforderungsansprüche mit laufenden Leistungen ist nach § 19 BAföG in voller Höhe zulässig; für künftige Leistungen gelten die Beschränkungen des § 51 SGB I.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von BAföG bei nicht berücksichtigtem Einkommen • § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ermöglicht die teilweise Aufhebung einer Bewilligung und Rückforderung, wenn der Auszubildende Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt wurde. • Für die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist unerheblich, ob Einkommen vor oder nach Antragstellung erzielt wurde oder ob die Behörde von ihm wissen musste. • Vertrauensschutz, Verschulden des Auszubildenden oder Ermessensgesichtspunkte sind bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht zu berücksichtigen. • Eine Aufrechnung rückständiger Rückforderungsansprüche mit laufenden Leistungen ist nach § 19 BAföG in voller Höhe zulässig; für künftige Leistungen gelten die Beschränkungen des § 51 SGB I. Die Klägerin war Studentin der Medizin und beantragte BAföG für 10.2011–09.2012. Im Erstbescheid berücksichtigte die Behörde kein Einkommen der Klägerin und bewilligte 664 €/Monat. Später stellte die Behörde fest, dass die Klägerin Einkommen erzielt hatte, und setzte die Förderung für 10.2011–09.2012 nachträglich herab sowie eine Rückforderung fest. Die Behörde erklärte zudem eine Aufrechnung mit Nachzahlungsansprüchen und laufenden Leistungen. Die Klägerin legte Widerspruch ein und erhob Klage, sie rügte die Unanwendbarkeit von § 20 Abs.1 Nr.3 BAföG und berief sich auf Vertrauen auf die ursprüngliche Bewilligung. • Rechtsgrundlage für die teilweisen Änderungen und die Rückforderung ist § 20 Abs.1 Satz1 Nr.3 BAföG; diese Norm regelt Sonderfälle der Rückforderung und verdrängt die allgemeinen Aufhebungsvorschriften §§44–50 SGB X. • Tatbestand des § 20 Abs.1 Satz1 Nr.3 BAföG ist erfüllt: Die Klägerin erzielte Einkommen, das bei der ursprünglichen Bewilligung nicht berücksichtigt wurde; damit lagen die Voraussetzungen für die Leistung der BAföG-Leistungen insoweit nicht vor. • Die Anwendbarkeit der Norm hängt allein davon ab, dass Einkommen vorliegt und nicht berücksichtigt wurde; es ist ohne Belang, ob das Einkommen vor oder nach Antragstellung erzielt wurde oder ob die Behörde davon Kenntnis haben konnte. • Vertrauensschutz, Härte oder Verschulden des Auszubildenden sind nach der genannten Vorschrift nicht zu berücksichtigen; die Rückforderung ist somit zwingend. • Die rückwirkende Änderung ab Beginn des Bewilligungszeitraums war nach § 53 Satz4 BAföG vorzunehmen. • Aufrechnung: Die Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs mit Nachzahlungsansprüchen beruht auf § 19 BAföG und ist in voller Höhe zulässig; die teilweise Aufrechnung mit künftigen Leistungen erfolgte unter Beachtung von § 51 SGB I und ist nicht rechtsfehlerhaft. • Das Gericht sieht keine Ermessensfehler bei der Behörde und keine hinreichenden Gründe, die Aufrechnung oder Rückforderung zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Bescheide der Behörde sind rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs.1 Satz1 Nr.3 BAföG vorliegen: die Klägerin erzielte Einkommen, das bei der ursprünglichen Bewilligung nicht berücksichtigt wurde, was eine teilweise Aufhebung und Rückforderung rechtfertigt. Die rückwirkende Änderung ab Beginn des Bewilligungszeitraums war zulässig. Die gegenüberstehenden Aufrechnungen mit Nachzahlungs- und laufenden Leistungsansprüchen sind rechtlich gedeckt (§ 19 BAföG, § 51 SGB I). Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.