Urteil
3 A 123/12
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einleitung von Abwasser aus einer vollbiologisch reinigenden Kleinkläranlage ist eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung nach §§ 2, 8 WHG; ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis kann sich aus § 12 Abs. 2 WHG ergeben.
• Bei Ermessensentscheidungen nach § 12 Abs. 2 WHG sind neben wasserwirtschaftlichen Belangen auch Schutzgebietsbelange und mögliche Folgen einer Einstellung bisheriger Einleitungen (z. B. Trockenfallen eines Biotops) zu prüfen.
• Ist die Versagung einer Erlaubnis rechtsfehlerhaft (z. B. weil wesentliche Umstände nicht ermittelt oder berücksichtigt wurden), kann die Behörde zur Erteilung verpflichtet werden (§ 113 Abs. 5 VwGO), wenn das Ermessen so verengt ist, dass nur die Erteilung in Betracht kommt.
• Die bloße Verweisungsabsicht auf eine künftige zentrale Abwasserbeseitigung rechtfertigt eine Versagung nicht, wenn deren Realisierung ungewiss ist und ein Anschlusshinweis zum Nachteil geschützter Biotope führen würde.
Entscheidungsgründe
Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnis für Kleinkläranlage: Schutz des Biotops und Ermessensermessen • Die Einleitung von Abwasser aus einer vollbiologisch reinigenden Kleinkläranlage ist eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung nach §§ 2, 8 WHG; ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis kann sich aus § 12 Abs. 2 WHG ergeben. • Bei Ermessensentscheidungen nach § 12 Abs. 2 WHG sind neben wasserwirtschaftlichen Belangen auch Schutzgebietsbelange und mögliche Folgen einer Einstellung bisheriger Einleitungen (z. B. Trockenfallen eines Biotops) zu prüfen. • Ist die Versagung einer Erlaubnis rechtsfehlerhaft (z. B. weil wesentliche Umstände nicht ermittelt oder berücksichtigt wurden), kann die Behörde zur Erteilung verpflichtet werden (§ 113 Abs. 5 VwGO), wenn das Ermessen so verengt ist, dass nur die Erteilung in Betracht kommt. • Die bloße Verweisungsabsicht auf eine künftige zentrale Abwasserbeseitigung rechtfertigt eine Versagung nicht, wenn deren Realisierung ungewiss ist und ein Anschlusshinweis zum Nachteil geschützter Biotope führen würde. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke mit einem 16‑Wohnungen-Feriendorf, das bisher in eine veraltete mechanische Kläranlage entwässert und über einen Teich (gesetzlich geschütztes Biotop) abgeführt wird. Sie beantragte die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine vollbiologische Kleinkläranlage zur Ableitung in den Vorflutgraben über den Teich und plant bauliche Maßnahmen zur Umrüstung auf 50 Einwohnerwerte. Die Untere Wasserbehörde lehnte den Antrag mit Verweis auf die Abwasserbeseitigungspflicht des Zweckverbands und wasserwirtschaftliche sowie naturschutzrechtliche Bedenken ab; im Widerspruchsbescheid wurde insbesondere die Gefährdung des Biotops und die Vorteile einer zentralen Abwasserbeseitigung angeführt. Die Klägerin focht dies an und führte u. a. an, die Einleitung biologisch geklärten Abwassers gefährde das Biotop nicht, der Anschluss an eine zentrale Anlage sei ungewiss und die geplante Anlage sei dem Stand der Technik entsprechend. Das Gericht hatte über die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis zu entscheiden. • Rechtsgrundlagen und Anspruch: Das Einleiten von Abwasser einer vollbiologischen Kleinkläranlage ist eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung (vgl. §§ 2, 8 WHG). Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ergibt sich aus § 12 Abs. 2 WHG, sofern die Ausschlussgründe des § 12 Abs. 1 WHG nicht vorliegen. • Fehlen der Ausschlussgründe: Es liegen keine Anhaltspunkte für schädliche, nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG vor; die geplante Anlage entspricht dem Stand der Technik. Auch bodenrechtliche Einwände nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG sind nicht erkennbar. • Fehlerhafte Ermessenserwägung der Behörde: Die Behörde hat bei der Ablehnung nicht geprüft, welche Folgen die Einstellung der bisherigen Abwassereinleitung für das entstandene und geschützte Biotop hätte, obwohl das Trockenfallen des Biotops durch Wegfall der Einleitung eine naheliegende Gefahr darstellt (Berücksichtigungspflicht nach § 6 WHG und § 30 BNatSchG). • Ermessensergebnis und Verengung: Das Ermessen nach § 12 Abs. 2 WHG kann sich im konkreten Fall so verengen, dass nur die Erteilung der Erlaubnis möglich ist. Hier besteht ein solcher Fall, weil die zentrale Abwasserbeseitigung nicht realisierbar ist oder ungewiss bleibt und eine Versagung die nachhaltige Schädigung des Biotops zur Folge haben würde. • Unzulänglichkeit der Gegengründe: Die vom Beklagten angeführten Vorteile einer zentralen Abwasserbeseitigung und der Hinweis auf gemeindliche Planungen sind nicht substantiiert; konkrete Anhaltspunkte, dass der Betrieb der Kleinkläranlage den künftigen zentralen Betrieb beeinträchtigen würde, fehlen. • Rechtsfolgen: Wegen der fehlerhaften Ermessensausübung ergibt sich nicht nur Anspruch auf Neubescheidung, sondern nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis; daher hat das Gericht die Verpflichtung zur Erteilung angeordnet. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Behörde, die wasserrechtliche Erlaubnis für die beantragte vollbiologische Kleinkläranlage zu erteilen und hat den Bescheid der Behörde aufgehoben. Die Ablehnung war rechtswidrig, weil die Behörde wesentliche Erwägungen nicht geführt und das Ermessen nicht korrekt ausgeübt hat; insbesondere hat sie die Gefahr einer nachhaltigen Schädigung des geschützten Biotops durch Einstellung der bisherigen Einleitung nicht geprüft und die Unsicherheit einer zentralen Anschlussmöglichkeit nicht hinreichend berücksichtigt. Die Klägerin hat damit Anspruch auf die Erlaubnis nach § 12 Abs. 2 WHG; die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.